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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: T-94/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/414/EWG, Verordnung EWG Nr. 3600/92


Vorschriften:

Richtlinie 91/414/EWG Art. 4
Richtlinie 91/414/EWG Art. 5
Richtlinie 91/414/EWG Art. 8 Abs. 2
Verordnung EWG Nr. 3600/92 Art. 5
Verordnung EWG Nr. 3600/92 Art. 6
Verordnung EWG Nr. 3600/92 Art. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

28. November 2005(*)

"Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit - Richtlinie 2003/112/EG - Klagebefugnis"

Parteien:

In der Rechtssache T-94/04

European Environmental Bureau (EEB) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Pesticides Action Network Europe mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

International Union of Food, Agricultural, Hotel, Restaurant, Catering, Tobacco and Allied Workers' Associations (IUF) mit Sitz in Genf (Schweiz),

European Federation of Trade Unions in the Food, Agricultural and Tourism sectors and allied branches (EFFAT) mit Sitz in Brüssel,

Stichting Natuur en Milieu mit Sitz in Utrecht (Niederlande),

Svenska Naturskyddföreningen mit Sitz in Stockholm (Schweden),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van den Biesen, G. Vandersanden und B. Arentz,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Syngenta Ltd mit Sitz in Guildford (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: C. Simpson, Solicitor, und D. Abrahams, Barrister,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/112/EG der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat (ABl. L 321, S. 32)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 91/414/EWG

1 Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) legt die Voraussetzungen und das allgemeine Verfahren für die Gewährung, die Überprüfung und die Entziehung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fest. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie können nur die Mittel zugelassen werden, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt sind.

2 Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Wirkstoffe in Anhang I sind in Artikel 5 der Richtlinie 94/414 festgelegt. Diese Aufnahme ist nur möglich, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse angenommen werden kann, dass die Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf ihre Unschädlichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt erfüllen.

3 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 4 der Richtlinie während eines Übergangszeitraums zulassen, dass in ihrem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie, also nach dem 26. Juli 1993, bereits im Handel waren.

4 Die Wirkstoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind, die unter die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme fallen, werden einer schrittweisen Prüfung im Rahmen eines Arbeitsprogramms der Kommission unterzogen.

Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

5 Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366, S. 10) sieht vor, dass die Kommission eine Liste der zu prüfenden Wirkstoffe aufstellt und einen berichterstattenden Mitgliedstaat für die Bewertung jedes Wirkstoffs ernennt.

6 Nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 3600/92 hat der als Berichterstatter ernannte Mitgliedstaat den betreffenden Wirkstoff zu bewerten und der Kommission einen Bericht über seine Bewertung zu übersenden, der eine Empfehlung enthält, den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, wie ihn aus dem Handel zu nehmen.

7 Die Kommission leitet die Unterlagen und den Bericht anschließend an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weiter, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) geschaffen wurde.

8 Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (ABl. L 170, S. 19) eingefügte Artikel 7 Absatz 3a der Verordnung Nr. 3600/92 sieht vor, dass die Kommission dem Ausschuss einen Textentwurf vorlegt, der verschiedene Formen annehmen kann. Wird vorgeschlagen, den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, so handelt es sich um den Entwurf einer Richtlinie. Zielt der Vorschlag auf Maßnahmen ab, die sich gegen den Wirkstoff richten, einschließlich des Widerrufs der Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, so kann die Kommission einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung vorschlagen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Es handelt sich um sechs Kläger. Der erste ist das European Environmental Bureau (EEB), ein Verband belgischen Rechts, dessen satzungsgemäßer Zweck u. a. die Förderung des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Rahmen der Länder der Europäischen Union ist. Das EEB wirkt in verschiedenen Beratungsgremien der Kommission mit, u. a. in der Ständigen Gruppe "Pflanzenschutzfragen" und im Beratenden Ausschuss "Landwirtschaft und Umwelt". Es ist außerdem Mitglied des European Habitats Forum und genießt damit den Status eines Beteiligten und eines Beobachters im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).

10 Der zweite Kläger, die Pesticides Action Network Europe, ist eine Gesellschaft britischen Rechts, deren Zweck die Förderung nachhaltiger Lösungsalternativen zur Verwendung von Pestiziden ist. Sie nahm an der am 4. November 2002 von der Kommission organisierten Stakeholders' Conference on the Development of a Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides teil.

11 Der dritte Kläger, die International Union of Food, Agricultural, Hotel, Restaurant, Catering, Tobacco and Allied Workers' Associations (IUF), ist eine internationale Vereinigung nationaler Gewerkschaften, die Arbeitnehmer verschiedener Branchen, u. a. des Bereichs Landwirtschaft und Plantagen, vertreten. Nach ihrer Satzung vertritt die IUF die allgemeinen und besonderen Interessen der Arbeitnehmer aller Staaten, die in den Branchen beschäftigt sind, für die sie zuständig ist. Sie gehört dem Europäischen Gewerkschaftsbund an, der von der Europäischen Union als einzige repräsentative branchenübergreifende Gewerkschaftsorganisation auf europäischer Ebene anerkannt wird.

12 Die European Federation of Trade Unions in the Food, Agricultural and Tourism sectors and allied branches (EFFAT) ist ein Verband belgischen Rechts und einer der regionalen Zweige der IUF. Sie wirkt in verschiedenen von der Kommission errichteten Beratungsgremien mit, u. a. in der Ständigen Gruppe "Pflanzenschutzfragen" und im Beratenden Ausschuss "Landwirtschaft und Umwelt".

13 Der fünfte Kläger, die Stichting Natuur en Milieu (im Folgenden: Natuur en Milieu), ist eine Stiftung niederländischen Rechts, die nach ihrer Satzung u. a. den Zweck verfolgt, "dem eine Stimme zu geben, was keine Stimme hat", und so eine lebendige Natur und eine gesunde Umwelt für diese und folgende Generationen zu schaffen. Diese Stiftung ist Mitglied des EEB.

14 Der sechste Kläger, die Svenska Naturskyddförening (im Folgenden: Naturskyddförening), ist eine Vereinigung schwedischen Rechts, deren satzungsgemäßer Zweck u. a. darin besteht, die öffentliche Meinung zu mobilisieren und den Entscheidungsprozess in Bezug auf den Natur- und Umweltschutz zu beeinflussen und für den Schutz und die Pflege von Gebieten von ökologischem Interesse tätig zu werden. Die Naturskyddförening ist außerdem Eigentümerin eines Landguts, Osaby, im Südosten Schwedens, bei dem eine vollständig organische Landwirtschaft gewährleistet ist. Nach dem Vorbringen der Kläger machen der Standort des Gutes Osaby und der ganz einzigartige Charakter der Biotope, die dort erhalten sind, das Gut zu einem vollständig geeigneten Lebensraum für Amphibien wie den Kammmolch (Triturus cristatus) und den Moorfrosch (Rana arvalis), die nach der Richtlinie 92/43 geschützt sind.

15 Im Juli 1993 teilten mehrere Unternehmen, darunter die Syngenta Ltd, der Kommission ihren Wunsch mit, dass Paraquat in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen wird.

16 Nummer 83 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3600/92 nennt Paraquat als einen der Stoffe, die für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 in Betracht kommen.

17 In der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (ABl. L 107, S. 8) ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum berichterstattenden Mitgliedstaat für Paraquat bestimmt worden.

18 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland legte der Kommission am 31. Oktober 1996 den Bewertungsbericht und die entsprechenden Empfehlungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3600/92 vor. Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.

19 Am 12. Juni 2003 appellierten das EEB, die Pesticides Action Network Europe und die Naturskyddförening an die europäischen Umweltminister und die Kommission, Paraquat nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen. Den gleichen Appell richtete die EFFAT am 25. September 2003 an die Mitglieder der europäischen Organe.

Angefochtener Rechtsakt

20 Am 1. Dezember 2003 erließ die Kommission die Richtlinie 2003/112/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat (ABl. L 321, S. 32, im Folgenden: angefochtener Rechtsakt).

21 Aus Artikel 1 und dem Anhang des angefochtenen Rechtsakts ergibt sich, dass Paraquat in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen wird. Im Übrigen ergibt sich aus dem Anhang des angefochtenen Rechtsakts, dass Paraquat nur als Herbizid verwendet werden darf und bestimmte Verfahren der Ausbringung von Erzeugnissen, die diesen Wirkstoff enthalten, verboten sind.

22 Artikel 2 des angefochtenen Rechtsakts sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. April 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon und wenden diese Vorschriften ab 1. Mai 2005 an.

23 Artikel 3 des angefochtenen Rechtsakts verpflichtet die Mitgliedstaaten u. a., die Zulassung jedes einzelnen paraquathaltigen Pflanzenschutzmittels zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414 festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden.

24 Nach Artikel 4 Absatz 1 des angefochtenen Rechtsakts müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zulassungsinhaber bis spätestens 31. März 2008 über die Auswirkungen der Risikobegrenzungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Begleitprogramms angewendet werden sollen, sowie über die Umsetzung von Fortschritten bei Paraquatformulierungen Bericht erstatten. Die Bestimmung sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen unverzüglich der Kommission übermitteln. Artikel 4 Absatz 2 des angefochtenen Rechtsakts bestimmt, dass die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Bericht über die Anwendung dieses Rechtsakts vorlegt und darin angibt, ob die Anforderungen für die Aufnahme in Anhang I weiterhin erfüllt sind, bzw. eventuelle Änderungen des Rechtsakts vorschlägt, einschließlich der Streichung aus Anhang I, falls sich dies als notwendig erweist.

25 Artikel 5 des angefochtenen Rechtsakts legt den Zeitpunkt für dessen Inkrafttreten auf den 1. November 2004 fest.

26 Schließlich heißt es in Artikel 6 des angefochtenen Rechtsakts, dass dieser an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Verfahren und Anträge der Parteien

27 Die Kläger haben mit am 27. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

28 Die Beklagte hat mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 30. Juli 2004 eingereicht.

29 Mit am 9. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Syngenta Ltd beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen. Die Streithelferin hat nicht innerhalb der gesetzten Frist einen Schriftsatz eingereicht.

30 Die Kläger beantragen,

- den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

32 Das Gericht kann gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß § 3 dieses Artikels wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen des Charakters des angefochtenen Rechtsakts

33 Die Kommission trägt vor, Artikel 230 Absatz 4 EG erwähne nicht die Möglichkeit für eine natürliche oder juristische Person, eine Richtlinie anzufechten. Mit ihrem Antrag an das Gericht, den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären, verlangten die Kläger daher vom Gemeinschaftsrichter, den klaren Wortlaut von Artikel 230 Absatz 4 EG außer Acht zu lassen. Jedenfalls sei die Klage gegen den angefochtenen Rechtsakt wegen des normativen Charakters der Richtlinien unzulässig.

34 Insoweit stellt das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission fest, dass die Tatsache, dass Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht ausdrücklich behandelt, nicht genügt, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (vgl. Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997 und die zitierte Rechtsprechung). Denn die Gemeinschaftsorgane können den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung den Einzelnen bietet, nicht allein durch die Wahl der Form des betreffenden Rechtsakts ausschließen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T-84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-99, Randnr. 23 und die zitierte Rechtsprechung).

35 Ebenso zu Unrecht vertritt die Kommission die Auffassung, dass der normative Charakter des angefochtenen Rechtsakts es ausschließe, dass er von Einzelnen mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könne. Denn nach der Rechtsprechung kann unter bestimmten Umständen auch ein normativer Akt, der für alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 46, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 47).

36 Unter diesen Umständen ist die mit dem Charakter des angefochtenen Rechtsakts begründete Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis der Kläger

Vorbringen der Parteien

37 Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass die Kläger von dem angefochtenen Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen seien. Was die Frage betrifft, ob die Kläger von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind, so trägt sie vor, dass eine natürliche oder juristische Person von einem Rechtsetzungsakt nur dann individuell betroffen sein könne, wenn dieser sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betreffe, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 45 und die zitierte Rechtsprechung). Dies sei jedoch hier nicht der Fall.

38 Die Kläger meinen, sie seien von dem angefochtenen Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen.

39 Zur Voraussetzung der individuellen Betroffenheit tragen sie erstens vor, dass sie durch den angefochtenen Rechtsakt besonders beeinträchtigt seien, da die Tätigkeit jedes von ihnen darin bestehe, die höheren Interessen, um die es hier gehe, nämlich den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit, zu verteidigen. So seien das EEB, Natuur en Milieu und die Naturskyddförening im Umweltschutz und in der Erhaltung der Natur einschließlich der wildlebenden Pflanzen und Tiere im Rahmen der Richtlinie 92/43 tätig. Die IUF und die EFFAT seien aktiv im Schutz der Interessen von Arbeitnehmern, insbesondere der landwirtschaftlichen, einschließlich ihrer Gesundheit. Der angefochtene Rechtsakt beeinträchtige diese Interessen besonders, da er, was deren Schutz angehe, ein "Rückschlag" sei, der gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Speziell beeinträchtige der angefochtene Rechtsakt die Naturskyddförening, deren Eigentumsrechte auf dem Spiel stünden.

40 Sie machen zweitens geltend, dass das EEB und die EFFAT einen besonderen Status als Berater bei der Kommission und anderen europäischen Organen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich hätten, dass Natuur en Milieu, die Naturskyddförening und die IUF den gleichen Status bei nationalen oder supranationalen Behörden besäßen und dass einige der Kläger nach ihrem satzungsgemäßen Zweck ausdrücklich bei der Kommission beantragt hätten, Paraquat nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen.

41 Drittens tragen sie im Wesentlichen vor, dass in der niederländischen Rechtsordnung Natuur en Milieu als von den Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zum Schutz der Belange der Umwelt und der wildlebenden Tiere unmittelbar und individuell betroffen angesehen werde und im schwedischen Recht das Gleiche für die Naturskyddförening gelte.

42 Viertens meinen die Kläger, die Zulässigkeit ihrer Klage sei geboten durch das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, durch die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit und aufgrund des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (KOM[2003] 622 endg., im Folgenden: Vorschlag für eine Århus-Verordnung).

43 Was zunächst die Notwendigkeit betrifft, ihnen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, so tragen die Kläger vor, die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts verhindere die Einleitung einer Vielzahl von komplexen, langwierigen und kostspieligen Zulassungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten. Wenn sie sich an die nationalen Gerichte wenden müssten, wären sie gezwungen, eventuelle Zulassungsanträge in allen Mitgliedstaaten zu überwachen, das Rechtssystem der Staaten, in denen das Inverkehrbringen beantragt worden sei, zu studieren und die Verfahren vor die zuständigen nationalen Gerichte zu bringen. Außerdem müssten sie sich, wenn sie gegen das Inverkehrbringen paraquathaltiger Erzeugnisse vorgehen wollten, wegen des in Artikel 10 der Richtlinie 91/414 vorgesehenen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung an allen nationalen Verfahren beteiligen. Schließlich handele es sich hierbei entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht um eine bloße Frage der Bequemlichkeit, da es praktisch unmöglich sei, dass ein nationales Gericht über die Gültigkeit des angefochtenen Rechtsakts entscheide. Folglich seien die Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die nach Artikel 6 Absatz 2 EU auch für das Gericht gälten, berechtigt, die vorliegende Klage beim Gericht zu erheben.

44 Was sodann den Grundsatz der Waffengleichheit angeht, so machen die Kläger zunächst geltend, dass eine Klage gegen den angefochtenen Rechtsakt durch einen Hersteller von Paraquat wie Syngenta auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 4 EG für zulässig erklärt würde, wie sich aus dem Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2001 in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00 (Iberotam u. a./Kommission, Slg. 2001, II-97, Randnr. 79) ergebe. Der in den Artikeln 6, 13 und 14 EMRK verankerte Grundsatz der Waffengleichheit verlange aber, dass Parteien, für die ein Rechtsakt der Kommission entgegengesetzte Wirkungen habe, über die gleichen Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsbehelfe verfügen könnten. Insoweit sei das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68 (Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459), wonach sich die Klagebefugnis des Einzelnen nicht allein daraus ergeben könne, dass er in einer Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten des angefochtenen Rechtsakts stehe, in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig, da es sich auf Wettbewerbsverhältnisse beziehe, an denen es hier vollständig fehle.

45 Schließlich tragen die Kläger vor, dass ihre Klage angesichts der Begründung des Vorschlags für eine Århus-Verordnung zulässig sei. In dieser Begründung vertrete die Kommission die Ansicht, dass eine Änderung des Artikels 230 EG nicht erforderlich sei, um eine Klagebefugnis der europäischen Umweltschutzorganisationen anzunehmen, die bestimmte objektive Kriterien, die in diesem Vorschlag aufgestellt seien, erfüllten. Die Kläger erfüllten diese Kriterien, was, folge man der These der Kommission, genügen würde, um ihnen die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Rechtsakt zuzuerkennen.

Würdigung durch das Gericht

46 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

47 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 6 des angefochtenen Rechtsakts, dass dieser nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Die Kläger haben daher u. a. nachzuweisen, dass sie von diesem Rechtsakt, der nicht an sie gerichtet ist, individuell betroffen sind.

48 In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Kläger, die, wie im vorliegenden Fall, nicht die Adressaten eines Rechtsakts sind, nur dann geltend machen können, von diesem individuell betroffen zu sein, wenn er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36 und die zitierte Rechtsprechung).

49 Daher muss geprüft werden, ob die Kläger im vorliegenden Fall von dem angefochtenen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer tatsächlicher Umstände, die sie im Hinblick auf diesen Rechtsakt aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, individuell betroffen sind.

50 Um nachzuweisen, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind, führen die Kläger erstens an, dass sie durch diesen Rechtsakt wegen seiner schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die sich in einem Rückschlag in Bezug auf diese Belange konkretisierten, besonders beeinträchtigt seien. Außerdem sei die Naturskyddförening auch deshalb besonders betroffen, weil der angefochtene Rechtsakt ihre Eigentumsrechte beeinträchtige.

51 Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger weder näher erläutern, weshalb der angefochtene Rechtsakt einen Rückschlag für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer bedeutet, noch konkrete Umstände vortragen, um die angebliche schwerwiegende Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Naturskyddförening zu belegen.

52 Sodann ist auf folgende hauptsächlichen Auswirkungen des angefochtenen Rechtsakts hinzuweisen: Anhang I der Richtlinie 91/414 wird dadurch geändert, dass der Wirkstoff Paraquat genannt wird und die Voraussetzungen für seine Verwendung als Wirkstoff festgelegt werden (Artikel 1); den Mitgliedstaaten wird aufgegeben, sämtliche Zulassungen aller paraquathaltigen Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und die zugelassenen paraquathaltigen Pflanzenschutzmittel einer Neubewertung zu unterziehen (Artikel 3); den Mitgliedstaaten wird aufgegeben, sicherzustellen, dass die Zulassungsinhaber bis spätestens 31. März 2008 über die Auswirkungen der Risikobegrenzungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Begleitprogramms angewendet werden sollen, sowie über die Umsetzung von Fortschritten bei Paraquatformulierungen Bericht erstatten (Artikel 4 Absatz 1), und der Kommission wird aufgegeben, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Bericht über die Anwendung des angefochtenen Rechtsakts vorzulegen und darin anzugeben, ob die Anforderungen für die Aufnahme in Anhang I weiterhin erfüllt sind, bzw. eventuelle Änderungen dieses Rechtsakts vorzuschlagen, einschließlich der Streichung aus Anhang I, falls sich dies als notwendig erweist (Artikel 4 Absatz 2).

53 Unabhängig von der Frage, welche dieser Bestimmungen nach Ansicht der Kläger eine schwerwiegende Beeinträchtigung der von ihnen vertretenen Interessen in Form eines Rückschlags für den Schutz dieser Interessen und eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Eigentumsrechte eines von ihnen darstellt, ist festzustellen, dass diese Bestimmungen die Kläger in ihrer objektiven Eigenschaft als Organisationen, die im Schutz der Umwelt oder der Gesundheit der Arbeitnehmer aktiv sind, oder als Inhaber von Eigentumsrechten berühren, und zwar in der gleichen Weise wie jede andere Person in der gleichen Lage.

54 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, genügt diese Eigenschaft allein nicht für den Nachweis, dass die Kläger von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council/Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnr. 28, und Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003 in der Rechtssache T-154/02, Villiger Söhne/Rat, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 47 und die zitierte Rechtsprechung).

55 Daraus folgt, dass mit den angeblichen schwerwiegenden negativen Auswirkungen des angefochtenen Rechtsakts auf die Interessen und die Eigentumsrechte der Kläger nicht nachgewiesen werden kann, dass die Kläger von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind.

56 Zweitens tragen die Kläger vor, dass das EEB und die EFFAT einen besonderen Status als Berater bei den Gemeinschaftsorganen hätten, dass Natuur en Milieu, die Naturskyddförening und die IUF einen ähnlichen Status bei nationalen und supranationalen Behörden besäßen und dass einige der Kläger bei der Kommission ausdrücklich beantragt hätten, Paraquat nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen.

57 In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass eine Person in irgendeiner Weise in das Verfahren eingreift, das zum Erlass eines Gemeinschaftsrechtsakts führt, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts zu individualisieren, wenn für sie in der anwendbaren Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien vorgesehen wurden (vgl. Beschluss des Gerichts vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-339/00, Bactria/Kommission, Slg. 2002, II-2287, Randnr. 51 und die zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall sieht die auf den Erlass des angefochtenen Rechtsakts anwendbare Gemeinschaftsregelung keine Verfahrensgarantie zugunsten der Kläger und nicht einmal irgendeine Mitwirkung der gemeinschaftlichen, nationalen oder supranationalen Beratungsgremien vor, zu denen die Kläger nach ihren Angaben gehören. Daher erlaubt weder die Tatsache, dass die Kläger die Gemeinschaftsbehörden aufgefordert hatten, Paraquat nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, noch ihre angebliche Mitwirkung in Beratungsgremien die Annahme, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind.

58 Was drittens das Argument betrifft, dass die Kläger nach niederländischem und nach schwedischem Recht von Rechtsakten, die die von ihnen vertretenen Interessen beeinträchtigen, unmittelbar und individuell betroffen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die diesen Klägern in einigen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zuerkannte Klagebefugnis für ihre Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nach Artikel 230 Absatz 4 EG irrelevant ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 51).

59 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gemeinschaftsrecht bei seinem jetzigen Stand keine Verbandsklage vor dem Gemeinschaftsrichter vorsieht, wie sie von den Klägern im vorliegenden Fall befürwortet wird.

60 Viertens tragen die Kläger vor, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, wie er in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert sei, die nach Artikel 6 Absatz 2 EU für die Gemeinschaftsorgane gälten, verlange, dass die vorliegende Klage für zulässig erklärt werde, weil die vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren langwierig, komplex und kostspielig seien und weil diese Gerichte nicht in der Lage seien, die im Rahmen der vorliegenden Klage aufgeworfenen Fragen zu beantworten.

61 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und dass dieses Recht auch in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert ist (oben in Randnr. 48 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 38 und 39).

62 Im selben Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der EG-Vertrag mit den Artikeln 230 und 241 einerseits und Artikel 234 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (oben in Randnr. 48 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

63 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter nicht von der Frage abhängen kann, ob es einen Rechtsbehelf zu einem nationalen Gericht gibt, der die Prüfung der Gültigkeit des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung verlangt wird, ermöglicht (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 48 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 46).

64 Daraus folgt, dass nach der Konzeption, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, das Argument der Kläger in Bezug auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht für sich allein die Zulässigkeit ihrer Klage begründen kann.

65 Fünftens machen die Kläger geltend, dass ihre Klage gemäß dem Grundsatz der Waffengleichheit für zulässig erklärt werden müsse. Insoweit genügt die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung die bloße Tatsache, dass ein Kläger, der von einem Rechtsakt entgegengesetzt zu demjenigen berührt wird, der zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diesen Rechtsakt befugt ist, nicht ausreicht, um diesem Kläger die Klagebefugnis zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 44 zitiertes Urteil Eridania u. a./Kommission, Randnr. 7, und Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P, Comité d'entreprise de la société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 41). Daher kann, auch wenn man - mit den Klägern - annehmen würde, dass die Streithelferin zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts befugt wäre, dieser Umstand allein weder belegen, dass die Kläger das Erfordernis, von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen zu sein, erfüllen, noch sie von dem Nachweis befreien, dass sie dieses Erfordernis erfüllen.

66 Sechstens tragen die Kläger schließlich vor, dass sich ihre Klagebefugnis daraus ergebe, dass die Kommission in der Begründung des Vorschlags für eine Århus-Verordnung angebe, dass diejenigen europäischen Umweltschutzvereinigungen, die bestimmte objektive Kriterien erfüllten, im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG klagebefugt seien, sowie daraus, dass die Kläger diese objektiven Kriterien erfüllten.

67 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die Grundsätze der Normenhierarchie (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 42) nicht zulassen, dass eine Maßnahme des abgeleiteten Rechts Einzelnen, die nicht die Erfordernisse des Artikels 230 Absatz 4 EG erfüllen, eine Klagebefugnis verleiht. Das Gleiche gilt erst recht für die Begründung eines Vorschlags für eine Maßnahme des abgeleiteten Rechts.

68 Die von den Klägern angeführte Begründung befreit sie demnach nicht von dem Nachweis, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind. Auch wenn die Kläger im Übrigen als qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Vorschlags für eine Århus-Verordnung anzusehen wären, so ist doch festzustellen, dass sie keinen Grund nennen, weshalb diese Eigenschaft die Annahme erlauben würde, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sind.

69 Nach alledem ist festzustellen, dass die Kläger von dem angefochtenen Rechtsakt nicht individuell betroffen sind. Folglich ist die Klage für unzulässig zu erklären, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Kläger von diesem Rechtsakt unmittelbar betroffen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

71 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall trägt die Streithelferin, die zur Unterstützung der Kommission beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

Tenor:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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