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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: T-97/95 (92) II
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 91 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

22. März 2000 (1)

"Kostenfestsetzung - Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren - Anwaltshonorar - Aufwendungen für Fotokopien"

Parteien:

In der Rechtssache T-97/95 (92) II

Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation mit Sitz in Peking (China), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch Rechtsberater Y. Cretien und durch A. Tanca, Juristischer Dienst, sodann nur durch A. Tanca als Bevollmächtigte, Beistände: Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

und

Furfural Español SA mit Sitz in Alcantarilla (Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas de Andrés, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin dem Beklagten aufgrund des Urteils des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95 (Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85) zu zahlen hat,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und der Richter J. D. Cooke, P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1. Die Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation, Klägerin in der Rechtssache T-97/95 (nachstehend: Sinochem oder Klägerin), hat mit Klageschrift, die am 6. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 95/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 15, S. 11) erhoben. Durch Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. Oktober 1995 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Außerdem ist durch Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Dezember 1995 die Furfural Español SA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

2. Durch Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95 (Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85) hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Streithelferin Furfural Español auferlegt.

3. Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 forderte der Rat von Sinochem Zahlung der ihm in dieser Rechtssache entstandenen erstattungsfähigen Kosten von 51 177,88 DM, davon 45 730 DM für die von den als Beistand eingeschalteten externen Rechtsanwälten (nachstehend: externe Anwälte) in Rechnung gestellten Honorare und Kosten, und 5 447,88 DM für die internen Kosten (Schriftwechsel, Fotokopien und Dienstreise des Bevollmächtigten des Rates nach Luxemburg).

4. Mit Schreiben vom 17. August 1998 widersprach Sinochem diesem Kostenansatz, da sie ihn als überhöht ansah. Die Kosten für Fotokopien seien sowohl hinsichtlich des Stückpreises als auch der Zahl der Fotokopien überhöht, und auch der Ansatz der erstattungsfähigen Kosten für die Anwaltshonorare sei zu hoch. Sie bot an, für die erstattungsfähigen Kosten insgesamt 20 000 DM zu zahlen.

5. Der Rat hat mit Schreiben, das am 3. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts Kostenfestsetzung beantragt.

6. Für seine internen Kosten verlangt der Rat einen Betrag von 5 447,88 DM, der sich wie folgt zusammensetzt: 8,93 DM Versandkosten; 853,35 DM Kosten für die Herstellung der Fotokopien der Klageschrift und des Entwurfs der Klagebeantwortung und ihre Versendung an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union; 4 244,48 DM Kosten für die Herstellung der Fotokopien der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Antworten auf die Fragen des Gerichts in der Verfahrenssprache und in der französischen Übersetzung sowie ihre Versendung an das Gericht; und schließlich341,12 DM Kosten für die Reise seines Bevollmächtigten nach Luxemburg, um an der Sitzung des Gerichts teilzunehmen. Der vom Rat angegebene Betrag der Kosten für Fotokopien beruht auf einer Schätzung der Zahl der hergestellten Kopien auf 10 305 Stück mit einem Stückpreis von 0,25 EUR.

7. Was die Kosten für den Beistand externer Rechtsanwälte angeht, so fordert der Rat 45 200 DM für ihre Honorare und 530 DM für die von ihnen in Rechnung gestellten Kosten.

8. Außerdem beantragt er, Sinochem zur Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 2 000 DM für die Aufwendungen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu verurteilen.

9. Am 8. Juni 1999 hat die Kommission ihre Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag des Rates eingereicht und beantragt, diesem stattzugeben.

10. Am 21. Juni 1999 hat Sinochem ihre Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag eingereicht. Sie beanstandet die Höhe der Honorare für den Beistand der externen Anwälten und die Höhe der Kosten, die dem Rat für Fotokopien entstanden sein sollen, und will als erstattungsfähige Kosten nur 300 000 BEF zahlen. Im übrigen sei die zusätzliche Forderung von 2 000 DM für das Kostenfestsetzungsverfahren unbegründet und jedenfalls offensichtlich überhöht.

Zur Begründetheit

11. Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt:

"Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluß."

12. Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als "erstattungsfähige Kosten" die "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".

13. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die dem Rat für die Koordinierung und Vorbereitung seiner Verteidigung entstandenen internen Kosten und die von seinen externen Anwälten in Rechnung gestellten Honorare und Kosten als "notwendige Aufwendungen" im Sinne des genannten Artikels 91 Buchstabe b anzusehen sind.

Zu den internen Kosten des Rates

14. Der Rat führt aus, Sinochem beanstande nicht die Versandkosten und die Kosten für die Dienstreise seines Bevollmächtigten nach Luxemburg, und äußert sich daher nur zu den Kosten für Fotokopien; deren Aufwendung sei für das Verfahren notwendig gewesen.

a) Zu den Kosten für die an die Ständigen Vertretungen gesandten Fotokopien

15. Die Kosten für die 1 725 Seiten an die Ständigen Vertretungen gesandter Fotokopien der Klageschrift und des Entwurfs der Klagebeantwortung, die sich auf 853,34 DM beliefen, seien voll erstattungsfähig, denn jedesmal, wenn gegen ihn eine Klage erhoben werde, sei es erforderlich, daß seine Bevollmächtigten mit ihrer zuständigen Stelle, d. h. den fünfzehn Mitgliedern des Rates, Informationen austauschten. Diese Art der Kommunikation sei notwendig, um es ihm zu ermöglichen, sich vor den Gemeinschaftsgerichten zu verteidigen; sein Juristischer Dienst sei dabei nicht völlig unabhängig von den Mitgliedern.

16. Sinochem trägt vor, die Sendungen an die Ständigen Vertretungen, die der Rat vornehme, um seine Mitglieder über die Tätigkeit seines Juristischen Dienstes zu informieren, seien keine notwendigen Aufwendungen im Sinne des Artikels 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung. Es handle sich nicht um Aufwendungen des Rates, die notwendig seien, um dessen Argumente geltend zu machen, sondern um Kosten, die der Rat aufwende, um das zu tun, was er als seiner Verpflichtung zur Information seiner Mitglieder entsprechend ansehe. Es sei daher nicht gerechtfertigt, sie bei der Bemessung der erstattungsfähigen Kosten mit zu berücksichtigen. Folglich sei der Betrag von 853,35 DM für die Sendungen an die Ständigen Vertretungen von den erstattungsfähigen Kosten auszunehmen.

17. Der in Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung vorgesehene Begriff "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren", kann nicht solche Aufwendungen einer Partei umfassen, die durch deren interne Organisation bedingt sind. Im vorliegenden Fall hängen die vom Rat geltend gemachten Kosten nicht unmittelbar mit seiner Verteidigung vor dem Gericht zusammen, sondern sind auf die interne Organisation des Rates und die Maßnahmen zurückzuführen, die im Hinblick auf die Natur dieses Organs als eine einzige rechtliche Einheit, die sich aber aus 15 Mitgliedern zusammensetzt, getroffen wurden, und beruhen auf den Vorschriften über seine interne Organisation, die erlassen wurden, um einen angemessenen Informationsfluß zwischen dem Organ und den Mitgliedstaaten, aus deren Vertretern es besteht, sicherzustellen.

18. Daher handelt es sich bei den Kosten für die vom Rat an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten versandten Kopien von Verfahrensunterlagen nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne des Artikels 91 der Verfahrensordnung.

b) Zu den Kosten für die an das Gericht gesandten Kopien

19. Nach Auffassung des Rates sind die Kosten für die beim Gericht eingereichten 60 Abschriften jedes Schriftstücks in der Verfahrenssprache (Klagebeantwortung und Gegenerwiderung, Antworten auf die Fragen des Gerichts) und für die ebenfalls beim Gericht eingereichten 90 Abschriften der französischen Übersetzung dieser Schriftstücke als notwendige, also erstattungsfähige Aufwendungen anzusehen. Insoweit sei erstens festzustellen, daß er nach Artikel 43 § 2 der Verfahrensordnung dem Gericht Übersetzungen vorzulegen habe, und zweitens, daß er nach einer Übereinkunft zwischen der Kommission und dem Gericht, die dieses auch auf den Rat anwende, die genannte Zahl von Abschriften zur Verfügung stellen müsse. Daher habe er 8 580 Fotokopien herstellen und an das Gericht senden müssen, wodurch ihm notwendige Aufwendungen in Höhe von 4 244,48 DM entstanden seien.

20. Sinochem trägt vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der unterlegenen Partei, dem Rat die Kosten zu erstatten, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtung aufgewendet habe, Übersetzungen seiner Schriftsätze zur Verfügung zu stellen. Der Rat müsse als Kläger wie auch als Beklagter die Kosten, die mit der durch Artikel 43 § 2 der Verfahrensordnung auferlegten Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Übersetzungen verbunden seien, selbst tragen. Überdies verstoße der Rat, wenn er diesen Artikel dahin auslege, daß er danach die notwendigen Aufwendungen für die ihm obliegende Übersetzung der unterlegenen Partei aufbürden dürfe, gegen Artikel 35 § 2 der Verfahrensordnung, wonach der Grundsatz gelte, daß der Kläger die Verfahrenssprache wähle, und er verknüpfe dadurch das Recht, seine Entscheidungen beim Gericht anzufechten, mit einer unrechtmäßigen finanziellen Bürde. Sinochem beantragt daher, den Betrag von 4 244,48 DM für die Übersetzungen und Sendungen an das Gericht als überhöht zurückzuweisen.

21. Zunächst ist festzustellen, daß der Rat, anders als von Sinochem dargelegt, im vorliegenden Fall nicht die Kosten für die französischen Übersetzungen der von ihm eingereichten Schriftsätze, sondern nur die Kosten für die Herstellung der 90 Abschriften aller seiner ins Französische übersetzten Schriftsätze und der 60 Abschriften der Schriftsätze in der Verfahrenssprache sowie für ihre Versendung an das Gericht als notwendige Aufwendungen ansieht.

22. Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung lautet: "Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen. Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für das Gericht und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht. Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften."

23. Als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne des Artikels 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung sind daher nur die Kosten für die Herstellung und Versendung an das Gericht von fünf Abschriften der Schriftsätze in der Verfahrenssprache zuzüglich je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei anzusehen. Daß die Organe dem Gericht im Rahmen derinterinstitutionellen Zusammenarbeit mehr Abschriften sowie Abschriften der französischen Übersetzung der Schriftsätze zur Verfügung stellen, um die interne Arbeit des Gerichts zu erleichtern, kann keinesfalls die Bedeutung der Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts zu Lasten der anderen Parteien verändern.

24. Daher können weder die Kosten für die Herstellung von mehr Abschriften der Schriftsätze in der Verfahrenssprache als in Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehen noch die Kosten für die vom Rat an das Gericht gesandten Abschriften der französischen Übersetzung der Schriftsätze als erstattungsfähig angesehen werden.

c) Zum vom Rat angesetzten Preis pro Fotokopie

25. Der Rat setzt als Stückpreis für die Fotokopien 0,25 EUR an und trägt vor, dieser Preis sei angemessen und entspreche dem Preis, den viele Unternehmen des Reproduktionsgewerbes in Rechnung stellten.

26. Da das Gericht befunden hat, daß die Kosten für Fotokopien der Schriftsätze über die in Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Abschriften hinaus nicht erstattungsfähig sind, ist die Frage des Preises der Fotokopien bedeutungslos geworden. Es ist jedoch festzustellen, daß der Einwand von Sinochem berechtigt ist, der im vorliegenden Fall vom Rat geforderte Betrag sei gegenüber den von den Unternehmen des Reproduktionsgewerbes auf dem Markt praktizierten Preisen unangemessen und nicht gerechtfertigt.

Zu den Kosten für dem Rat von externen Anwälten geleisteten Beistand

Vorbringen der Parteien

27. Der Rat macht geltend, die vorliegende Rechtssache betreffe, wie dies in Antidumpingsachen gewöhnlich der Fall sei, wirtschaftliche Fragen von komplexer und sehr technischer Natur, in die sich seine als Beistände tätigen Anwälte hätten einarbeiten müssen. Zudem sei der vorliegende Sachverhalt sehr komplex, und der Sachvortrag der Klägerin habe sich in vielerlei Hinsicht als falsch erwiesen und einer Korrektur seitens des Rates bedurft.

28. Zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht trägt der Rat vor, daß sie Gesichtspunkte aufweise, die von allgemeinem Interesse seien, da sie Fragen aufwerfe, die sich in Antidumpingverfahren regelmäßig stellten, wie die, ob die Verletzung einer früheren Verpflichtung ein ausreichender Grund für die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots sei und ob die Erwähnung dieser früheren Verletzung den Erfordernissen des Artikels 253 EG entspreche. Eine weitere, ebenso wichtige Frage, die sich im vorliegenden Fall gestellt habe, sei schließlich die, in welchem Umfang die Gemeinschaftsindustrie beweispflichtig sei, wenn sie die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung verlange. Dieses Problem, das inRandnummer 60 des Urteils behandelt werde, biete eine Gelegenheit, eine klare Präzedenzentscheidung zu einer immer wieder auftretenden Frage zu treffen.

29. Zu den besonderen Schwierigkeiten des Falles und dem für ihre Lösung erforderlichen Arbeitsaufwand trägt der Rat vor, seine Anwälte hätten sich insbesondere ein genaues Bild vom fraglichen Erzeugnis Furfural und von den Bedingungen seiner Vermarktung in der Gemeinschaft verschaffen müssen, um die von der Klägerin vertretene Definition des betroffenen Marktes und ihre Behauptungen zur Schädigung widerlegen zu können. Die Rechtssache habe schließlich einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordert, da die Anwälte des Rates umfangreiches Aktenmaterial hätten studieren und drei Schriftsätze hätten einreichen müssen - eine Klagebeantwortung von 27, eine Gegenerwiderung von 17 und eine Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts von 7 Seiten. Überdies habe die Sitzung vom 18. September 1997 eine umfängliche Vorbereitung und die Anwesenheit eines Anwalts erfordert.

30. Sinochem bestreitet den vom Rat bezüglich der Honorare für seine externen Anwälte vertretenen Ansatz der notwendigen Aufwendungen, da er offensichtlich überhöht sei. Erstens habe der Rat willkürlich einen zweiten externen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, obwohl der vom Rat üblicherweise eingeschaltete externe Anwalt, Rechtsanwalt G. Berrisch, große Erfahrung auf dem Gebiet des Antidumpingrechts besitze. Dieser Umstand habe die Beauftragung eines zweiten Anwalts überflüssig gemacht, und diese habe unnötige Kosten verursacht. Überdies sei der für die Anwaltshonorare geforderte Betrag von 45 200 DM im Kostenfestsetzungsantrag nicht aufgeschlüsselt oder spezifiziert; dort sei nicht angegeben, wie viele Arbeitsstunden die Anwälte des Rates geleistet hätten. Überdies habe die Rechtssache anders als vom Rat behauptet keineswegs einen nennenswerten Arbeitsaufwand verursacht. Die Einreichung einer Klagebeantwortung, einer Gegenerwiderung und der Antwort auf zwei Fragen des Gerichts liege im Rahmen der beim Gericht üblichen Praxis, und bei einem Umfang dieser Schriftsätze von 27, 17 und 7 Seiten sei die geleistete Arbeit keineswegs übermäßig umfangreich gewesen. Zweitens sei es bei der Nichtigkeitsklage im vorliegenden Fall eher um tatsächliche Fragen als um komplexe Rechtsfragen gegangen.

31. Im übrigen seien die dem Rat tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten und Anwaltshonorare kein für die Bemessung der erstattungsfähigen Kosten maßgeblicher Faktor. Die Klägerin hält es im vorliegenden Fall für offensichtlich, daß der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag der Kosten und Anwaltshonorare nicht zu berücksichtigen sei, denn die Beistände des Rates seien mit dem Antidumpingverfahren und -recht der Gemeinschaft vertraut und die der Rechtssache zugrunde liegenden wirtschaftlichen Faktoren seien im Verfahren vor dem Gericht nicht geprüft worden. Da Sinochem nämlich lediglich bestritten habe, daß das Bestehen eines "gebundenen Marktes" es rechtfertige, Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China anders zu behandeln, habe die rechtliche Erörterung weitgehend nur die grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechtsund das Antidumpingrecht (zum Beispiel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) betroffen.

Würdigung durch das Gericht

32. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, und vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36). Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten; hierzu braucht er eine nationale Rechtsanwaltsgebührenordnung oder eine etwaige Vereinbarung nicht zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde (Beschluß Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 3, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, und vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-175/94 [92], International Procurement Services/Kommission, Slg. 1998, II-601, Randnr. 10).

33. Der Rechtsstreit hatte fraglos Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und erforderte die Analyse sowohl wirtschaftlicher als auch juristischer Fragen sowie die Prüfung eines schwierigen Sachverhalts; die Anwälte des Rates haben all dies untersucht und sich dazu geäußert. Die Rechtssache warf nämlich neue und schwierige Fragen auf, wie die, wodurch der Gemeinschaftsindustrie bei umfangreichen Einfuhren aus einem anderen Drittland eine Schädigung droht, welche Beweise die Gemeinschaftsindustrie zu erbringen hat, wenn sie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens beantragt, und ob die Verletzung einer früheren Verpflichtung ein ausreichender Grund für die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots ist oder schließlich ob die Erwähnung dieser früheren Verletzung den Erfordernissen des Artikels 253 EG entspricht.

34. Im übrigen läßt sich die finanzielle Bedeutung der Rechtssache nicht leugnen, da die Schädigung, die der Gemeinschaftsindustrie durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden wäre, mit jährlich 1,7 Mio. EUR beziffert worden war.

Kostenentscheidung:

35. In Anbetracht der Natur des Rechtsstreits, seines Schwierigkeitsgrads, seiner Bedeutung und den damit für die Parteien verbundenen wirtschaftlichen Interessen hält das Gericht es für angemessen, die bis zu diesem Tag geltend gemachten erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 46 230 DM, davon 45 730 DM für die Honorare und Auslagen der externen Rechtsanwälte des Rates und 500 DM für die Aufwendungen des Rates, festzusetzen.

36. Da das Gericht bei der Festsetzung dieses Betrages alle Umstände der Rechtssache bis zu diesem Tag berücksichtigt hat, ist über den Kostenaufwand der Parteien für dieses Verfahren nicht gesondert zu entscheiden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der dem Rat von Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation zu erstattenden Kosten wird auf 46 230 DM festgesetzt.

Luxemburg, den 22. März 2000

Ende der Entscheidung

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