Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 1 K 143/03
Rechtsgebiete: GG, FGO, UStG 1999, BGB, UStG 1993


Vorschriften:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 65 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4
BGB § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2005 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... Richter am Finanzgericht ... ehrenamtlicher Richter ... ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 wird der Ablehnungsbescheid vom 9.12.2002 geändert. Die Umsatzsteuer 1998 wird mit - 144,82 Euro, die Umsatzsteuer 1999 mit - 24.749,89 Euro festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg - Außensenate Karlsruhe -, Postfach 10 01 08, 76231 Karlsruhe

Dienstgebäude: Moltkestraße 80, 76133 Karlsruhe

Fernsprecher: 0721 926 3592, Fax: 926 3559, E-Mail: Poststelle@FGKarlsruhe.justiz.bwl.de

Verkehrsverbindung: Haltestelle Moltkestraße

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der Errichtung eines Bürotraktes.

Mit Kaufvertrag vom 15.06.1998 erwarben Frau Z und Herr S jeweils zur Hälfte das bebaute Grundstück "T-Str., in B". Nach Abriss der bestehenden Gebäude errichteten sie auf dem Grundstück einen Neubau, der sowohl privat genutzte Flächen als auch rein betriebliche Flächen enthält. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der betrieblich genutzte Teil 24,02 % beträgt. Auch sind die auf den betrieblich genutzten Teil entfallenden Vorsteuerbeträge zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Die betriebliche Nutzung erfolgte von der Fertigstellung an durch die G-OHG, deren Gesellschafter Frau Z und Herr S zu gleichen Teilen sind. Die Grundstückseigentümer überließen die Büroräume unentgeltlich an die OHG.

Frau Z hatte 1998 die Einzelfirma G gegründet, die internationale Beratungsleistungen erbringt. Frau Z und Herr S hatten aber von Anfang an die Absicht, die Geschäftstätigkeit gemeinsam auszuüben. Dies war jedoch zunächst aufgrund der Ministertätigkeit von Herrn S nicht möglich. Erst nachdem Herr S sein Ministeramt nicht mehr ausübte, konnten im Gesellschaftsvertrag vom 13.01.2000 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die G-OHG schriftlich festgelegt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister H erfolgte am 06.04.2000. Die G-OHG ist seit dem 1.01.2000 aktiv tätig.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wurden unter der Bezeichnung "Grundstücksgemeinschaft Z und S" die Vorsteuern aus der Errichtung des betrieblichen Teils des Neubaus geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14.5.2002 gab der steuerliche Berater hierzu an, die Bauherrengemeinschaft bestehend aus Frau Z und Herrn S tätige keine Geschäfte und sei kein umsatzsteuerliches Unternehmen. Das umsatzsteuerliche Unternehmen sei der hinter der Bauherrengemeinschaft stehenden Personengruppe bestehend aus Frau Z und Herrn S zuzuordnen.

Im Rahmen einer bei der OHG durchgeführten Außenprüfung beanstandete der Prüfer auch den Abzug der Vorsteuern bei der "Grundstücksgemeinschaft". Nach nachträglichem Erlass einer Prüfungsanordnung vertrat er im Prüfungsbericht die Auffassung, dass die Vorsteuern mangels unternehmerischer Betätigung nicht abzugsfähig seien. Auf den Prüfungsbericht vom 28.08.2002, Tz. 3 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Der Beklagte übernahm die Rechtsauffassung des Außenprüfers und lehnte die Vorsteuererstattung 1998 bis 2001 mit Bescheiden jeweils vom 9.12.2002 ab. Die Ablehnungsbescheide waren gegen die "Grundstücksgemeinschaft Z und S" erlassen.

In dem dagegen gerichteten Einspruch gab der Steuerberater wiederum an, die reine Grundstücksgemeinschaft sei umsatzsteuerlich nicht in Erscheinung getreten. Die Personenmehrheit Z und S sei als OHG unternehmerisch tätig geworden. Für deren Umsätze seien die den Vorsteuerabzug betreffenden Eingangsumsätze erbracht worden. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 12.2.2003 erging "über die Einsprüche der Grundstücksgemeinschaft Z und S".

Die vorliegende Klage wurde erhoben namens "Frau Z und Herrn S als Grundstücksgemeinschaft".

Die Klägerin trägt vor, dass nach dem EU Recht der Vorsteuerabzug unstreitig zu bejahen sei. Das Erfordernis eines Mietvertrages sei unerheblich. Nach der Rechtsprechung des EUGH und des BFH sei der Vorsteuerabzug bereits dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine unternehmerische Nutzung beabsichtige. Eine entsprechende Nutzungsabsicht hätte die Klägerin von Anfang an verfolgt. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, die entstehenden Räumlichkeiten im Rahmen der Beratungstätigkeit der geplanten Firma, bestehend aus Frau Z und Herrn S zu nutzen. Diese gemeinschaftliche Betätigung könne nach deutschem Handelsrecht nur in der Rechtsform einer OHG erbracht werden. Dass die OHG zivilrechtlich erst nach der Fertigstellung des Gebäudes habe entstehen können, rechtfertige die Versagung des Vorsteuerabzugs jedoch nicht. Die Klägerin sei mit der späteren OHG personenidentisch. Sie sei quasi die Rechtsvorgängerin der G-OHG. Die Grundstücksgemeinschaft Z/S und die G-OHG seien umsatzsteuerlich keine unterschiedlichen Rechtssubjekte, sondern seien identisch. Sie hätten daher einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuern des Gebäudes, soweit sie dieses unternehmerisch nutzen würden. Ab dem Jahr 2000 hätten Sie die Vorsteuern für den unternehmerisch genutzten Teil teilweise im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen der OHG geltend gemacht, aber vom Beklagten ebenfalls versagt bekommen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Beklagte die Vorsteuern aus dem unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes weder bei der OHG noch bei der Klägerin anerkannt habe.

Die Kläger beantragen:

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2003 und der Bescheide vom 9.12.2002 die Umsatzsteuern der Jahre

 1998-283,25 DM
1999-48.406,58 DM

festzusetzen,

hilfsweise die Revision zuzulassen,

hilfsweise eine Vorabentscheidung des EuGH durch Vorlage der Frage an diesen einzuholen, ob die Sechste Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen ist, dass im Fall der Herstellung eines Investitionsguts durch eine Eigentümergemeinschaft, die als solche zwar keine Rechtspersönlichkeit besitzt und keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ausübt, die jedoch personen- und beteiligungsidentisch ist mit der später gegründeten Personenhandelsgesellschaft, für deren unternehmerische Zwecke das Investitionsgut hergestellt wird, der Eigentümergemeinschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für die Mehrwertsteuerbelastung des von der personen- und beteiligungsidentischen Personenhandelsgesellschaft für deren unternehmerische Zwecke genutzten Gegenstands zusteht (Art. 234 Abs. 2 EVG-Vertrag).

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen, hilfsweise den Streitfall an den EuGH vorzulegen.

Unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung ist er der Überzeugung, dass ein Vorsteuerabzug nicht bestehe. Die Entscheidung des EuGH vom 21.04.2005 ändere an seiner Rechtsaufassung nichts. Ob und wie diese Entscheidung von der Finanzverwaltung umgesetzt werde, könne noch nicht beurteilt werden.

In der Klagesache fand bereits ein Erörterungstermin statt. In diesem wurden die Vorsteuern in dem von den Klägern beantragten Umfang unstreitig gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 7.10.2005 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2000 und 2001 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 314/05 fortgeführt. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher nur die Streitjahre 1998 und 1999.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Klägers und des Klagebegehrens alle bekannten und erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846; vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306). Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO trägt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung, dass Verfahrensvorschriften rechtsschutzgewährend auszulegen sind (BFH-Urteile in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; vom 16. Juni 1994 IV R 97/93, BFH/NV 1995, 279, 280; vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, 463; in BFH/NV 1997, 232, BVerfG Beschluss vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271). Dem Gebot, dass Art. 19 Abs. 4 GG auch bei der Handhabung des Prozessrechts durch die Gerichte zu beachten ist, widerspräche es, wenn das Finanzgericht als einzige Tatsacheninstanz bei der gebotenen Auslegung der Klageschrift nicht alle Hinweise aus der Klageschrift zur Auslegung zur Kenntnis nehmen würde.

Die Klage wurde unter der Bezeichnung "Frau Z und Herr S als Grundstücksgemeinschaft" erhoben. Hierzu teilte der Prozessbevollmächtigte bereits im erstmaligen Schriftsatz mit, dass die reine Grundstücksgemeinschaft umsatzsteuerlich nicht in Erscheinung trete. Die hinter der Grundstücksgemeinschaft stehende Personenmehrheit Z/S stelle mit der späteren OHG ein einheitliches Unternehmen dar. Hieraus ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Verfahren die Vorsteuer nicht von der Grundstücksbruchteilsgemeinschaft oder der Bauherrengemeinschaft bestehend aus Frau Z und Herrn S verlangt wird, sondern von der Personenmehrheit Frau Z und Herr S und zwar in der rechtlichen Verbundenheit, wie sie als Vorstufe zu der ab 1. Januar 2000 entstandenen OHG angesehen werden kann.

Dieser Klage ist auch das erforderliche Vorverfahren i.S. von § 44 Finanzgerichtsordnung vorausgegangenen. Die angefochtenen Verwaltungsakte vom 9.12.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 12.2.2003 sind gegen die "Grundstücksgemeinschaft Z und S" gerichtet. Diese Formulierung hat der Beklagte offensichtlich aus den Umsatzsteuererklärungen genommen, in denen als Unternehmerin ebenfalls die "Grundstücksgemeinschaft Z und S" angegeben wurden. Wie diese Formulierung gemeint war, führte der Berater mit seinem Schriftsatz vom 14.5.02 aus. Er legte darin dar, dass damit nicht die Eigentümerbruchteilsgemeinschaft oder die Bauherrengemeinschaft gemeint sei, weil diese Gebilde umsatzsteuerlich keine Unternehmer seien. Unternehmerin sei vielmehr die Personengruppe, die hinter der Bauherrengemeinschaft stehe und später als OHG tätig geworden sei. Damit war die Personengruppe Z/S in derselben rechtlichen Verbundenheit gemeint, in der sie auch die vorliegende Klage erhoben hat. Wenn der Beklagte in Kenntnis dieser Darlegungen des Beraters die Formulierung aus den Umsatzsteuererklärungen in die Steuerbescheide und in die Einspruchsentscheidung übernimmt, so kann das nur so verstanden werden, dass auch er die Unternehmerkennzeichnung in dem Sinne verstanden haben will, wie sie vom Berater klargelegt wurde.

Die Klage ist begründet.

Den Klägern in ihrer rechtlichen Verbundenheit steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes zu.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Unternehmer soll durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden (Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392, und vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 149, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1998, 95, Rz. 15).

Lassen mehrere Personen in ihrer Funktion als Gesamthands- oder Bruchteilseigentümer eines Grundstücks auf diesem Grundstück unternehmerisch nutzbare Räume errichten, so steht der Personenmehrheit in dieser Funktion der Vorsteuerabzug dann zu, wenn sie in eben dieser Funktion die Räume nach der Fertigstellung selbst für unternehmerische Zwecke nutzen will. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, da die Bruchteilseigentümergemeinschaft/Bauherrengemeinschaft bestehend aus Frau Z und Herrn S den Bürotrakt nicht selbst für unternehmerische Zwecke nutzen wollte, sondern ihn ohne Entgelt der G-OHG zu überlassen beabsichtigte.

Damit ist aber noch nicht endgültig über die Vorsteuern entschieden, die die einzelnen Baugewerke in ihren Baurechnungen offen ausgewiesen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn zwar nicht die als Bauherrengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) auftretende Personengruppe unternehmerisch tätig wird, dafür aber die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter jeder für sich eigene Unternehmen betreiben und im Rahmen der eigenen Unternehmen den gemeinsam hergestellten Gegenstand nutzen wollen. Dann gelten die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter als Leistungsempfänger und dürfen den auf sie entfallenden Teil des Vorsteuerbetrags nach § 15 UStG abziehen (Bundesfinanzhof Urteil vom 6.10.2005 V R 40/01, BFH/NV 2006 219; vom 1.10.1998 V R 31/98, BFHE 187,78).

Im Streitfall liegt eine solche Konstellation nicht vor. Herr S ist im Zusammenhang mit der Errichtung des Bürotrakts nie als Einzelperson unternehmerisch tätig geworden. Frau Z betrieb zwar während der Errichtung des Bürotrakts ihr Einzelunternehmen, jedoch sollten die Büroräurne nach den gemeinsamen Plänen von der zwischen ihr und Herrn S zum 1.1.2000 entstandenen OHG genutzt werden.

Der Senat ist aber der Auffassung, dass der vom Bundesfinanzhof in der oben zitierten Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsatz auch und gerade auf die Fälle bezogen werden kann, in denen die hinter einer Eigentümerbruchteilsgemeinschaft/Bauherrengemeinschaft stehenden Personen schon bei der Errichtung des Gebäudes fest entschlossen waren, die entstehenden Büroräume nach der Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gründenden Handelsgesellschaft nutzen zu lassen. Ob die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft/Bauherrengemeinschaft mit Hilfe eines von ihnen zu errichtenden Gebäudes Umsätze für ihre jeweiligen Einzelunternehmen oder Umsätze für das Unternehmen einer zwischen ihnen noch entstehenden OHG erbringen wollen, kann bei der Frage des Vorsteuerabzugs keine Rolle spielen.

Hieraus folgt, dass auch in der vorliegenden Klage der Vorsteuerabzug gewährt werden muss. Frau Z und Herr S errichteten den Bürotrakt im Rahmen der Vorbereitung der gemeinsamen betrieblichen Tätigkeit. Bereits im Zeitpunkt der Errichtung hatten Sie die feste Absicht, gemeinsam umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen zu erbringen. Diese Absicht dokumentiert sich im Geltendmachen der Vorsteuern des errichteten Bürotrakts, der für die gemeinsame unternehmerische Nutzung geplant wurde. Diese Absicht der unternehmerischen Nutzung wurde durch die Aufnahme der aktiven Geschäftstätigkeit der G-OHG auch realisiert. Im Einspruchs- und Klageverfahren wiesen die Kläger auch immer wieder darauf hin, dass sie mit der gemeinsamen Errichtung der Büroräume die Tätigkeit der G-OHG vorbereitet haben.

Der Umfang der abziehbaren Vorsteuer ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat hat die abziehbare Vorsteuer mit dem amtlichen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet.

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da die Voraussetzungen einer Vorlage nicht erfüllt sind, Art. 234 Abs. 3 EGV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Mit seiner Entscheidung geht der Senat über die bisherige Rechtsprechung des BFH hinaus, so dass die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung des Falles erfüllt sind, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück