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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 1 K 275/02
Rechtsgebiete: EStG 1997


Vorschriften:

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1
EStG 1997 § 12 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Finanzrechtsstreit

wegen Einkommensteuer 2000

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2003 durch Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2002 wird der Einkommensteuerbescheid 2000 - zuletzt - vom - 27. Mai 2002 insoweit abgeändert, als bei der Einkommensteuerfestsetzung 2000 weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.012, 54 DM anerkannt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für einen Auslandssprachkurs bei der Einkommensteuerfestsetzung 2000 steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, ein Zeitsoldat, war im Streitjahr bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig. Zugleich studierte er während seiner Dienstzeit an der Hochschule der Bundeswehr in München Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Den Studiengang hat der Kläger als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Vom 14. August 2000 bis zum 8. September 2000 nahm er an einem Sprachkurs in Kapstadt (Südafrika) teil. In diesem Zusammenhang machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung einen Betrag von 7.843, 98 DM Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Blatt 6 der Rechtsbehelfsakte). Zum 30. Juni 2003 ist der Kläger - nach Ablauf seiner Dienstzeit - bei der Bundeswehr ausgeschieden. Seither ist er als Sicherheitsberater bei einem Privatunternehmen selbständig tätig.

Der Beklagte hat die Kosten der Sprachreise nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.

Er habe den Intensiv-Sprachkurs, der auf maximal acht Teilnehmer ausgelegt gewesen sei, ausschließlich aus beruflichen Gründen belegt. Zum Einen sei er als Angehöriger der Bundeswehr in C. ... häufig im Auslandseinsatz. Englische Sprachkenntnisse seien für den Einsatz in multilateralen Stäben unabdingbare Voraussetzung. In den Dienstpostenbeschreibungen seien entsprechende Sprachleistungsprofile ausgeworfen. Er habe sich mit dem Kurs für bestimmte Auslandsdienstposten und die fachgerechte Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte im Ausland qualifizieren wollen, da die Teilnahme an Sprachlehrgängen des Bundessprachenamts aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zum Anderen habe er durch den Kurs seine Berufschancen als Kaufmann nach Ende seiner Dienstzeit am 30. Juni 2003, verbessern wollen. Im zivilen Geschäftsleben sei das Beherrschen der englischen Sprache ein unverzichtbarer Wettbewerbsfaktor. Für touristische Aktivitäten während des Kurses sei keine Zeit geblieben. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei an fünf Tagen die Woche von 08:30 Uhr bis 15:50 Uhr unterrichtet worden (Blatt 11 und 40 der Akte). Danach habe er Hausaufgaben machen und den Stoff vertiefen müssen. Während des Sprachkurses habe er an keinerlei Freizeitaktivitäten teilgenommen. Lediglich an den Wochenenden habe er Ausflüge unternommen.

Der Kläger beantragt

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2002 den Einkommensteuerbescheid 2000 - zuletzt - vom 27. Mai 2002 insoweit abzuändern, als bei der Einkommensteuerfestsetzung 2000 weitere Werbungskosten in Höhe von 5.293, 34 DM anerkannt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Kläger habe bislang nicht belegt, dass der Sprachkurs ausschließlich beruflich veranlasst war. Der nachgereichte Stundenplan sei 2 œ Jahre nach Kursende erstellt und deshalb von geringerem Beweiswert als ein zeitnah erstellter Plan. Darüber hinaus fehlten die Originalschulungsunterlagen, das Kursprogramm, Kostennachweise zum Ort der Unterbringung und der Verpflegung. Außerdem sei die Höhe der Aufwendungen unklar. Hinzu komme, dass vor der Absolvierung des Sprachkurses bereits feststand, dass der Kläger zum 30. Juni 2003 aus dem Dienst ausscheiden werde und von Seiten des Dienstherrn offensichtlich kein Interesse bestand den Kläger sprachlich fortzubilden. Soweit der Kläger die Aufwendungen für seine angestrebte Tätigkeit als selbständiger Kaufmann geltend mache, fehle es an einem konkreten Zusammenhang zu einer Einkunftsquelle. Er habe nicht nachgewiesen, dass bereits bei Antritt der Sprachreise ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen bestand. Beruflich veranlasst seien aber nur solche Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit zusammenhängen. Für die Anerkennung als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben sei ein sowohl als auch nicht möglich.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 25. März 2003 entnommen.

Gründe

1. Die Klage ist - überwiegend - begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2000 - zuletzt - vom 27. Mai 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da der Beklagte zu Unrecht Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs in Höhe von 5.012, 34 DM nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; Beschlüsse vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden.

Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Kenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 46/01, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 1126, zu einem Sprachkurs im Inland). Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen stattfindet (auswärtiger Sprachkurs; vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und in BFH/NV 1998, 851, jeweils in Bezug auf die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses). Der IV. Senat des BFH hat in der Grundsatzentscheidung in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können. Danach muss der Sprachkurs auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein. Darüber hinaus darf nicht ohne Beachtung bleiben, in welcher Gegend des besuchten Landes und in welcher Jahreszeit der Sprachkurs stattfindet und ob seitens der Teilnehmer die Möglichkeit besteht, an unterrichtsfreien Tagen entweder allein oder unter Anleitung des Veranstalters Einrichtungen und Besonderheiten des Landes kennen zu lernen. Ferner kann im Rahmen der Gesamtwürdigung von Bedeutung sein, ob der Sprachkurs in Zusammenhang mit dem Jahresurlaub stand.

Danach waren die Aufwendungen des Klägers dem Grunde nach als Webungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Als Bundeswehrsoldat im Auslandseinsatz bedarf der Kläger zur Ausübung seines Berufs (zumindest) allgemeiner Kenntnisse der englischen Sprache. Als Zugführeroffizier benötigt der Kläger - ausweislich der vorgelegten Bestätigung seines Dienstherrn - ein Sprachleistungsprofil Englisch von 3332.

a) Der insgesamt 140 Unterrichtsstunden umfassende Intensiv-Sprachkurs, der in einer kleinen Gruppe von höchstens 8 Teilnehmern abgehalten worden ist, hat damit den beruflichen Bedürfnissen des Klägers entsprochen. Dass der Intensiv-Sprachkurs keine fachspezifische Sprachfortbildung zum Gegenstand hatte, steht dem nicht entgegen. Es reicht aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist (BFH-Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746). Eine fachspezifische Sprachfortbildung im Sinne des Erlernens einer Fachsprache (z.B. Wirtschaftsenglisch) wird zwar in der Regel beruflich/betrieblich veranlasst sein (vgl. BFH-Urteil in DStR 2002, 1126). Benötigt der Steuerpflichtige jedoch zur Ausübung seines Berufes auch allgemeine Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs bereits dann auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten, wenn der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

b) Allein der Umstand, dass der Kläger an einem auswärtigen Sprachkurs teilgenommen hat und nicht an einem, der am oder in der Nähe seines Heimatortes stattfand, nötigt nicht zu der Wertung, die Teilnahme sei i.S. des § 12 Nr. 1 EStG privat mitveranlasst. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht (mehr) mit der Begründung versagt werden, er habe im Ausland stattgefunden. Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs kann nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass ein Auslandssprachkurs wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (BFH-Urteil vom 13. Juni 2003 VI R 168/00, BFH/NV 2002, 1517). Ausweislich der Entscheidungsgründe (unter II 3 b), in denen der Bundesfinanzhof darauf abstellt, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im allgemeinen effizienter zu erlernen sein werde, gilt dies auch wenn der Sprachkurs nicht innerhalb in einem Mitgliedstaaten der Europäischen Union sondern in einem anderen ausländischen Staat besucht wird.

c) Ebenso wenig überzeugt der Einwand des Beklagten, der Kläger habe nicht belegt, dass nach Programm und Durchführung des Sprachlehrgangs die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen gewesen seien. Der Intensiv-Sprachlehrkurs war in seinem zeitlichen Umfang mit jeweils 7 Unterrichtsstunden zu 45 Minuten an 5 Arbeitstagen samt der erforderlichen Nacharbeit so bemessen, dass daneben private Lebensinteressen nicht in einem nennenswerten Umfang befriedigt werden konnten. Allein aufgrund der unterrichtsfreien Zeit nach 16:00 Uhr hat die Teilnahme an dem Sprachkurs jedoch nicht in nennenswertem Umfang der Verwirklichung der privaten Lebensführung des Klägers gedient. Auch das unterrichtsfreie Wochenende stehen der Würdigung, die Teilnahme des Klägers an dem Sprachkurs sei beruflich veranlasst gewesen, nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 2003 VI R 168/00, BFH/NV 2002, 1517). Insoweit ist unerheblich, ob der Kläger seine freie Zeit für touristische Aktivitäten genutzt hat. Deshalb vermag das Gericht auch dem Umstand, dass der Kläger zeitweise einen PKW gemietet hatte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen. Auch ein im Inland durchgeführter Sprachkurs beinhaltet Freizeiten, die zur Erholung und Regeneration dient. Im Übrigen hat der Kläger Südafrika im Winter und damit nicht zur besten Reisezeit besucht. Der Umstand, dass der Kläger den Sprachkurs während seines Jahresurlaubs belegt hat, lässt ebenfalls nicht auf eine private Mitveranlassung schließen. Die Verknüpfung von Sprachkurs und Jahresurlaub liegt in den vielen Auslandaufenthalten und den unregelmäßigen Dienstzeiten des Klägers im Inland begründet. Ausweislich der Bescheinigung des Dienstherrn war deshalb nicht einmal die sprachliche Fortbildung beim Bundessprachenamt oder ähnlichen staatlichen Einrichtungen möglich.

e) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch der Umstand, dass der Kläger mit dem Sprachkurs seine beruflichen Aussichten nach Ablauf seiner Dienstzeit zu verbessern suchte, eine private Mitveranlassung nicht begründen. Zum Einen endete die Dienstzeit des Klägers erst kapp drei Jahre nach Beendigung des Sprachkurses. Zum Anderen handelt es sich insoweit nicht um eine private sondern allenfalls berufliche Mitveranlassung. Schließlich ist eine berufliche Veranlassung bereits gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373).

Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452). Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme und damit auch einem Intensiv-Sprachkurs, erfüllt sein, zumal in § 9 EStG keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten enthalten ist. Der erforderliche Zusammenhang mit spätern Einnahmen liegt hier in dem Umstand begründet, dass der Kläger bereits während seiner Dienstzeit eine Ausbildung zum Diplom-Kaufmann absolviert hat um nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr Erwerbseinnahmen erzielen zu können.

e) Unter Würdigung aller Umstände sind die Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Deshalb sind die Gebühr für den Sprachkurs, Fahrt-, Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen einkünftemindernd zu berücksichtigen. Der Kläger hat Flugkosten in Höhe von 1.129, 34 DM und Kursgebühren (einschließlich Übernachtung und Frühstück) in Höhe von 2.760 DM belegt. Darüber hinaus stehen ihm für 26 Tage Verpflegungsmehraufwendungen zu. Für die beiden Reisetage war kein Verpflegungsmehraufwand anzusetzen, da der Kläger die genauen Reisedaten nicht mehr benennen konnte. Der Tagessatz von 54 DM bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit ist um 20 v. H. zu kürzen, da in den Kursgebühren das Frühstück eingeschlossen war. Damit sind die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit insgesamt um 5.012, 54 DM zu kürzen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

2. Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO).

3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO benannten Gründe vorliegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136, 137 Satz 1 FGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. So liegen die Dinge im Streitfall. Der Kläger hat erst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2002 eine nach Klageerhebung ausgestellte Kursbestätigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 hat der Kläger erstmals ein vollständiges Kursprogramm und einen Stundenplan für die gesamte Dauer des Sprachkurses nachgereicht. Damit waren ihm die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als er obsiegt hat.

Ende der Entscheidung

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