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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 10 K 2875/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 94
ZPO § 165
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Streitig ist, ob das Klageverfahren der Klägerin 10 K 125/06 fortzuführen oder die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann B erhoben am 14. Juni 2006 beim Finanzgericht Baden-Württemberg 10 K 125/06 Klage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1995 bis 2000 sowie gegen den Bescheid zum 31. Dezember 1992 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1992.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 nahmen der Kläger und seine Ehefrau die Klage gegen den Bescheid zum 31. Dezember 1992 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1992 zurück. Das Finanzgericht stellte insoweit das nach Abtrennung unter dem Az. 10 K 1110/08 weitergeführte Verfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2008 - 10 K 1110/08 - ein. Des Weiteren erklärten der Kläger, seine Ehefrau und der Beklagte nach Teilabhilfe durch diesen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, worauf das Finanzgericht -FG- Baden- Württemberg mit Beschluss vom 28. Februar 2008 entsprechend dem Vorschlag der Beteiligten über die Kosten des Verfahrens entschied. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift und auf die Beschlüsse des FG vom 28. Februar 2008 verwiesen.

Am 05. April 2008 teilte C - der Sohn des Klägers - dem Gericht unter Hinweis auf den Beschluss des AG X - Vormundschaftsgericht - vom 28. November 2007 - FR XVII 140/07 - mit, dass er zum Betreuer des Klägers bestellt worden sei, als dessen gesetzlicher Vertreter die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht genehmige und die Fortsetzung des Verfahrens beantrage, da der Kläger aufgrund des Betreuungsverhältnisses keine rechtswirksamen Willenserklärungen habe abgeben können. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens des Klägers wird unter dem Aktenzeichen 10 K 1575/08 geführt, da das Aktenzeichen des ursprünglichen Vorverfahrens aus EDV-technischen Gründen nicht mehr aufgenommen werden konnte.

Das AG X - Vormundschaftsgericht - entließ mit Beschluss vom 25. November 2008 - FR XVII 140/07 - den bisherigen Betreuer C und bestellte D als neuen Betreuer.

Durch Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten vom 23. Juni 2008 beantragte dieser, in dem Finanzrechtsstreit der Eheleute A gegen das Finanzamt Y die Klagen 10 K 125/06 und 10 K 1110/08 bezüglich beider Eheleute fortzuführen. Nachdem bereits für den Kläger B das Aktenzeichen 10 K 1575/08 angelegt war, wurde nur ein Aktenzeichen bezüglich der A unter dem Aktenzeichen 10 K 2875/08 angelegt und nur dieses Verfahren für die Klägerin als solches eingetragen, während im übrigen das Verfahren gegen B unter dem alten Aktenzeichen 10 K 1575/08 weitergeführt wurde.

Der Prozessbevollmächtigte beantragte für die Klägerin, das Protokoll vom 28. Februar 2008 dahingehend zu berichtigen, dass dieses den Klägern nicht vorgelesen und von ihnen auch nicht genehmigt worden sei, so dass sowohl die darin enthaltenen Klagrücknahmenerklärungen als auch die Erledigungserklärungen nicht wirksam seien und solche Erklärungen auch nicht erklärt worden seien.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass es den Klägern sowohl an einem objektiven Erklärungsverhalten als auch am erforderlichen Erklärungsbewusstsein gefehlt habe. Nur hilfsweise werde vorgetragen, falls eine Erledigungserklärung objektiv abgegeben worden sein sollte, sei diese ausschließlich von Seiten des nicht prozessfähigen Klägers ausgegangen, nicht aber seitens der Klägerin. Der Kläger sei prozessunfähig und stehe seit dem Beschluss des Amtsgerichts X vom 28. November 2007 unter der Betreuung durch seinen Sohn C. In der Folgezeit führte er ergänzend aus, die Protokolle hätten keine Beweiskraft. Zwar sei grundsätzlich nur der Nachweis der Fälschung zulässig, das Protokoll sei jedoch - anders als im Protokoll selbst dargelegt - nicht vorgelesen worden. Es sei daher auch zwingend nicht genehmigt worden. Ein Urkundsbeamter sei nicht hinzugezogen gewesen. Rechtmäßigerweise könne daher lediglich eine vorläufige Aufzeichnung nach § 160a ZPO erfolgt sein. Zum Vorlesen wäre es notwendig gewesen, dass das Papier bereits in der Sitzung in endgültiger Form erstellt gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall. Aus dem Protokoll gehe auch nicht hervor, dass ein Tonband erstellt worden wäre. Es existiere auch kein vorläufiges Protokoll. Ein vorläufiges Protokoll sei nämlich unmittelbar nach der Sitzung endgültig herzustellen. Dies sei nicht geschehen, da das Protokoll Monate benötigt habe, um erst am 25. April 2008, somit 8 Wochen später, den Klägern zuzugehen.

Durch Schreiben vom 21. November 2008 widerrief der Prozessbevollmächtigte eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Außerdem hätten die beim Verhandlungstermin am 28. Februar 2008 anwesenden Richter nie von einer Klagrücknahme gesprochen, sondern von einer Erledigung der Hauptsache. Die Beweiskraft des Protokolls sei erschüttert. Von den beiden Ehegatten sei im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren der Kläger der Wortführer gewesen, weil er als früherer Finanzbeamter die besseren Sach- und Fachkenntnisse gehabt habe. Die Klägerin habe es ihrem Mann überlassen, sich um die Schriftsätze und die wesentlichen Verfahrensschritte zu kümmern. Der Kläger und die Klägerin seien sich einig gewesen, dass sie das Verfahren nur zusammen, nie aber getrennt hätten führen wollen. Sämtliche Schriftsätze hätten sich daher konsequent auf beide Ehegatten bezogen, wobei sich die Klägerin selbst betont im Hintergrund gehalten habe, dies habe der arbeitsteiligen Führung der Ehe entsprochen.

Die Sachverhaltsdarstellung über die prozessbeendigenden Erklärungen im Protokoll vom 28. Februar 2008 sei unzutreffend. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin solche Erklärungen abgegeben habe. Die Verhandlungen seien aktiv ausschließlich von den Richtern, der Beklagtenseite sowie dem Ehemann der Klägerin geführt worden. Die Klägerin selbst habe keinerlei Vereinbarungen mit dem Beklagten getroffen. Das Protokoll sei unsubstantiiert. Die Richter hätten die beiden Kläger als Nichtjuristen nicht ausreichend auf die Bedeutung, Tragweite und Folgen von Rücknahme- und Erledigungserklärungen hingewiesen. Die ursprünglichen Protokollaufzeichnungen seien entweder verschwunden oder hätten nie existiert. In der Gerichtsakte seien sie jedenfalls nicht zu finden.

Die Versendung des Protokolls sei am 6. März 2008 richterlich verfügt worden. Die tatsächliche Versendung des Protokolls sei jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst im April 2008 erfolgt. Der Protokollberichtigungsantrag der Klägerseite vom 23. Juni 2008 sei bislang ohne erkennbare Reaktion des Gerichts geblieben. Auch der Antrag der Klägerseite vom 4. Juli 2008 auf Berichtigung der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 24. April 2008 sei noch nicht entschieden. Mit Telefax-Schreiben vom 21. November 2008 hätten die Kläger sicherheitshalber bzw. hilfsweise eine etwaige Rücknahme- und Erledigungserklärung widerrufen, nachdem das beklagte Finanzamt die angebliche Vereinbarung aus dem Protokoll vom 28. Februar 2008 noch nicht umgesetzt habe. Die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide 1992, 1995 und 1996 seien erst einige Tage nach dem 21. November 2008 der Klägerseite bekannt gegeben worden und damit wirksam.

Im Hinblick auf die Möglichkeit der abgegebenen Erklärungen sei es bei mündlichen Erklärungen unüblich, dass zwei Kläger die mündlichen Erklärungen unisono abgäben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gebe jede Person ihre Erklärung einzeln ab, sei es mündlich oder auch konkludent, z.B. in Form eines Kopfnickens oder Kopfschüttelns. Hierbei seien alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen und auszuwerten, über die sich das Protokoll ausschweige. Selbst wenn eine Zeugenvernehmung der Richter vom 28. Februar 2008 ergäbe, dass die Klägerin eine Rücknahmeerklärung sowie eine Erledigungserklärung objektiv abgegeben habe, stelle sich die Frage, ob eine solche als wirksam betrachtet werden könne. Falls gemeinsame Willenserklärungen von beiden Ehegatten abgegeben worden sein sollten, infiziere die objektiv feststehende Geschäftsunfähigkeit des Klägers etwaige Rücknahme- oder Erledigungserklärungen der Klägerin. Die Klägerin sei an der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 quasi nicht beteiligt gewesen und praktisch nur körperlich anwesend gewesen. Die Klägerin habe nicht gewusst, wie ihr geschehen sei. Eine etwaige Rücknahme- bzw. Erledigungserklärung der Klägerin wäre auch deswegen unwirksam, weil das Gericht beide Kläger in unzulässiger Weise beeinflusst habe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Rücknahme. Eine prozessbeendigende Erklärung wäre auch aus prozessstrategischen Gründen allenfalls unter der Bedingung gegenseitiger Abhängigkeit abgegeben worden. Falls solche Erklärungen von beiden Ehegatten abgegeben worden sein sollten, dann nur als gemeinsame Willenserklärung. Daher habe die Unwirksamkeit der Teilerklärung des Klägers nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen des § 139 BGB die Unwirksamkeit auch der Teilerklärung der Klägerin zur Folge.

Die Klägerin und der Kläger hätten mit Telefax-Schreiben vom 21. November 2008 eine etwaige Vereinbarung vom 28. Februar 2008 mit dem Beklagten widerrufen, weil dieser seinen Teil einer solchen Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht erfüllt gehabt habe. Außerdem machte der Prozessbevollmächtigte mit dem am 13. Dezember 2008 um 18.50 Uhr beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Einwendungen in der Sache selbst geltend.

Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. September 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte auf Freitag, den 14. November 2008 zur mündlichen Verhandlung geladen. Am 13. November beantragte der Prozessbevollmächtigte, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und beantragte Akteneinsicht. Daraufhin hob der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung auf und gewährte dem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht am Freitag, den 14. November 2008 ab 9.00 Uhr. Der Prozessbevollmächtigte erschien und nahm Einsicht in eine Reihe von Ordnern. Am 17. November 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2008 geladen. Über die Akteneinsicht vom 14. November 2008 fertigte der Vorsitzende einen Aktenvermerk (FG-Akten Bl. 52) auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Am 17. November 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Übersendung umfangreicher Kopien, die ihm ebenso wie weitere, am 25. November 2008 beantragte Kopien, unmittelbar zugestellt wurden (FG-Akte Bl. 63 ff., 111). Am 20. November 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Aufhebung des Termins. Der Vorsitzende lehnte diese durch Verfügung vom 21. November 2008 ab. Am 1. Dezember 2008 beantragte er erneut die Aufhebung des Termins, was der Vorsitzende durch Verfügung vom 2. Dezember 2008 wiederum ablehnte. Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte durch Schreiben vom 2. Dezember 2008, erneut erfolgte die Ablehnung der Terminsverlegung durch Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Dezember 2008.

Bezüglich A wies der Vorsitzende insbesondere darauf hin, dass die Bestellung eines neuen Betreuers für ihren Ehemann keine erheblichen Gründe für eine Aufhebung ihres Termins darstellten. Durch Schreiben vom 10. Dezember 2008 lehnte der Prozessbevollmächtigte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag wurde ohne den Vorsitzenden zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2008 abgelehnt. Am 13. Dezember reichte der Prozessbevollmächtigte einen weiteren Schriftsatz ein, auf dessen Inhalt und dessen Anträge Bezug genommen wird. Bezüglich der Streitjahre wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 wurde der Rechtsstreit von beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt, seitens des Prozessbevollmächtigten zuvor bereits im Schriftsatz vom 13. Dezember 2008. Der Prozessbevollmächtigte hat eine Vielzahl von Verfahrensrügen erhoben, bezüglich der er auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.Dezember 2008 verwiesen wird.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

1. Der Prozessbevollmächtigte stellt in beiden Verfahren 10 K 2875/08 und 10 K 1575/08 die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 10.12.2008.

2. Der Prozessbevollmächtigte stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 13.12.2008, Seite 2, Ziffer 1-12.

3. Der Prozessbevollmächtigte beantragt namens und im Auftrag seiner Mandantin:

(1) Die Vernehmung des Zeugen H zum Beweis dafür, dass zur Tatsache, dass ihm Zero-Bonds zum Zeitpunkt der Veranlagungen 1992 und 1998 bekannt waren sowie dafür, dass keine hinreichenden Rechtskenntnisse über eine abweichende Zurechnung von Kapitaleinkünften dem Veranlagungsbeamten im Bezirk bekannt war.

(2) Zum Beweis dafür, dass das Mietverhältnis zwischen den Klägern und Frau S tatsächlich vereinbart war und die Miete tatsächlich geflossen ist, die Vernehmung der Frau S, str. ..., ... sowie zur Tatsache, dass der Kläger, Herr B, mit der Verwaltung ihrer Geldanlagen und Depots beauftragt war.

(3) Die Kinder C, E, F, jeweils wohnhaft str. ... , ... X zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Art und Weise der Vermögensverwaltung der Kapitalvermögen der Kinder durch sie genehmigt war.

(4) Es wird die Vernehmung der Mutter des Klägers, Frau BB, zum Beweis dafür beantragt, dass das fragliche Kapitalvermögen welches im Juni 1992 übertragen wurde, den Kindern der Kläger bestimmt war und nicht den Klägern gehören sollte.

(5) Der Prozessbevollmächtigte beantragt die Vernehmung des Betreuers Herrn D zum Nachweis dafür, dass der Zustand des Klägers zu erheblichem zeitlichem Mehraufwand in der Klageführung und des Nachvollziehens der Tatsachen führt.

(6) Die Kläger beantragen die Vernehmung des Herrn W, weg ... zum Nachweis dafür, dass die Kläger ein bis zwei Wochen nach dem 28. Februar 2008 ein gerichtliches Schreiben über Rücknahme bzw. Erledigungserklärungen vom 28. Februar 2008 erhielten, welches mit dem Protokoll vom 28. Februar 2008 nicht identisch ist. Das Schreiben ist notwendig, weil es die Umstände der behaupteten Klagerücknahme vom 28. Februar 2008 beweist.

4. Der Prozessbevollmächtigte rügte die Punkte aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2008, S. 6/7 Ziffer 1-10.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte es mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 aus, dass der Inhalt der Niederschrift vom 28. Februar 2008 dem tatsächlichen Verlauf der mündlichen Verhandlung entspreche und von den Klägern und dem Finanzamt die darin enthaltenen entsprechenden Genehmigungen erteilt und Erklärungen abgegeben worden seien.

Die Einkommensteuer-, Steuerfahndungs- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten sowie die Strafakten des Amtsgerichts Z ... und die Gerichtsakten 10 K 125/06 und 10 K 1575/08 liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie, die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28. Februar 2008 und 15. Dezember 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Auf den Antrag der Klägerin war im Tenor festzustellen, dass insoweit, als diese noch eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen in der Sitzung vom 28. Februar 2008 begehrt, auszusprechen war, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Bezüglich der Streitjahre 1995 und 1996 sowie bezüglich des Bescheids über den Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 wurde das Verfahren abgetrennt, nachdem insoweit in der mündlichen Verhandlung prozessbeendigende Erklärungen durch den Prozessbevollmächtigten abgegeben wurden.

Geklärt ist, dass das Verfahren fortzusetzen ist, wenn nach einer Kostenentscheidung wegen Erledigung der Hauptsache (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) Streit darüber entsteht, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben. Kommt das FG dann zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. April 1999 VII B 179/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1471, unter 2. der Gründe; Gräber/Ruban, Kommentar zur FGO, § 138 Rz 24). Die Bestimmung des Streitgegenstandes fällt in die Verantwortung des Klägers, wie aus der Dispositionsmaxime folgt (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht deshalb daran gebunden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 1. April 2004 VIII R 55/03, BFH/NV 2004, 1392; BFH-Beschluss vom 15. Februar 1968 V B 46/67, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 91, 514, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 413; Gräber/Ruban, Kommentar zur FGO, § 138 Rz 11, m.w.N.). Geklärt ist außerdem, dass es bei der Auslegung von Prozesserklärungen auf den objektiven Erklärungswert aus Empfängersicht ankommt (u.a. BFH-Beschluss vom 28. November 1997 I B 84/97, BFH/NV 1998, 712; vom 5. September 2008 IV B 144/07, [...]Datenbank).

2. a) Nach § 94 FGO gelten für die Protokollierung die Vorschriften der Zivilprozessordnung -ZPO-. Nach § 160 Abs.1 ZPO enthält das Protokoll bestimmte Förmlichkeiten, ferner sind nach Abs.2 der Vorschrift die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung ins Protokoll aufzunehmen. Nach § 160a ZPO kann das Protokoll vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall nach der Sitzung herzustellen. Nach § 160a Abs.3 ZPO sind die vorläufigen Aufzeichnungen zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. Nach § 160 Abs.1 ZPO ist das Protokoll insoweit, als es bestimmte Feststellungen nach § 160 Abs.3 ZPO oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Protokoll ist nach § 163 Abs.1 Satz 1 ZPO von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Unrichtigkeiten des Protokolls können nach § 164 ZPO jederzeit berichtigt werden.

Nach § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Fälschung bedeutet, dass das Protokoll wissentlich falsch beurkundet oder nachträglich verfälscht sein muss (Urteile des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 16. Oktober 1984 VI ZR 205/83, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1985, 1782; vom 23. Oktober 1998 LwZR 3/98 NJW 1999, 794; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 13. November 2007 3 AZN 414/07 NJW 2008, 1021).

b) Streitig ist, ob eine Erledigungserklärung eine wesentliche Förmlichkeit im Sinn des § 165 ZPO darstellt.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Wirksamkeit von Prozesshandlungen nicht von einer ordnungsgemäßen Protokollierung ab. Wird das Protokoll oder die vorläufigen Protokollaufzeichnungen unter Verstoß gegen § 162 Abs.1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt, fehlt dem Protokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach §§ 415, 418 Abs.2 ZPO. Allerdings kann die Erklärung in diesem Fall auf andere Weise bewiesen werden (gleicher Ansicht: Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 12. März 1981, XI RA 52/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1982, 82; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2004 L 2 KN 118/04 P, [...] Datenbank; für die Erledigungserklärung: Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2008 L 2 KN 221/07 U, [...] Datenbank).

Der nach § 418 Abs.2 ZPO zulässige Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit geführt werden. Dafür genügt nicht das bloße Bestreiten bzw. der bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen (BFH-Beschluss vom 25. Januar 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844).

Wesentliche Förmlichkeiten sind u.a. die Sachanträge (Stöber in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl. 2009, § 165 Tz.2, Oberlandesgericht -OLG- Düsseldorf in Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - OLGR- 2001, 387), damit auch deren Inhalt (Urteil des Reichsgerichts -RG- in Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen -RGZ- 146, 133 ff.).

bb) Nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, fallen hierunter auch Erledigungserklärungen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Erledigungserklärung eine Prozesshandlung, die -wenn sie einseitig bleibt - eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGH-Urteil vom 7. Juni 2001 I ZR 157/98, NJW 2002, 442; BGH-Beschluss vom 26. Mai 1994 I ZB 4/94, NJW 1994, 2363). Ebenso wie ein Sachantrag ist daher auch die Änderung eines Sachantrags oder die Verfügung hierüber durch einseitige oder beiderseitige Erledigungserklärungen nach herrschender Meinung eine wesentliche Förmlichkeit, die entweder als Klageänderung nach § 160 Abs.3 Nr.2 ZPO oder nach § 160 Abs.2 ZPO zu protokollieren ist (Stadler in Musielak, Kommentar zur ZPO, 5.Aufl. 2007 § 165 Anm.2; Peters in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2007, § 165 ZPO Anm.2d; Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl. 2005, § 165 ZPO Anm.11; a.A.: OVG Berlin, NJW 1970, 486 ; Thomas/Putzo/Reichhold, Kommentar zur ZPO, 27.Aufl., § 165 Rdnr.2). Der Senat folgt der herrschenden Auffassung, da ebenso wie ein Sachantrag auch die Klageänderung oder die Verfügung hierüber durch Erledigungserklärungen sowohl eine privilegierte Klageänderung im Sinne der Rechtsprechung des BGH als auch eine wesentliche Förmlichkeit nach § 160 Abs.2 ZPO ist.

c) Ausweislich des Protokolls wurden die Erledigungserklärungen auch vorgelesen und genehmigt. Das beklagte Finanzamt hat dies in der Klageerwiderung ebenso angegeben wie der damals als Berichterstatter tätige Richter am Finanzgericht X in seiner dienstlichen Erklärung. Die wesentlichen Förmlichkeiten des Protokolls sind daher eingehalten. Das Protokoll ist daher eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 415, 418 ZPO.

Ist eine Förmlichkeit protokolliert, so steht positiv fest, dass sie gewahrt ist (Musielak a.a.O. § 165 Anm.3). Ist eine Förmlichkeit in dem betreffenden Verfahren beurkundet, so ist sie als gewahrt anzusehen. Die freie Beweiswürdigung nach § 286 Abs.1 ZPO greift damit nicht ein. Zudem ist in beide Richtungen der Gegenbeweis (§§ 415 Abs.2, 418 Abs.2 ZPO) unzulässig. Nur der Beweis der Fälschung ist nach § 165 Satz 2 ZPO geeignet, die Beweiswirkung zu entkräften. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls genügen zur Widerlegung seiner Beweiskraft nicht (Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 165 Anm.13).

Da die Erledigungserklärungen unstreitig in einem formgerechten Protokoll enthalten sind, hat dieses zum einen den Charakter einer öffentlichen Urkunde, zum anderen müsste der Nachweis der Fälschung des Protokolls nach § 165 Satz 2 ZPO erbracht werden.

3. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, das Protokoll sei gefälscht. Sie hat vielmehr zunächst vorgetragen, sie habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Erledigungserklärung abzugeben und kein entsprechendes Erklärungsbewusstsein gehabt. Außerdem hat sie Willensmängel geltend gemacht.

Mit dem Eingang der beiderseitigen, übereinstimmenden Erledigungserklärungen bei Gericht sind die Erklärungen sowohl unwiderruflich als auch unanfechtbar, soweit nicht ein Restitutionsgrund vorliegt. Eine Anfechtung wegen Willensmängeln scheidet aus. Die §§ 119, 123, 142 BGB sind auf Prozesshandlungen nicht analog anwendbar. Übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden die Anhängigkeit der Hauptsache und haben ihre Grundlage im Dispositionsgrundsatz (Rosenberg/Schwab, Lehrbuch der ZPO, § 130 Anm. 8, 9, 46 a.a.O.).

Damit scheiden sowohl ein Widerruf als auch eine Anfechtung aus. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei sich bei Abgabe der Erklärungen deren Bedeutung nicht bewusst gewesen, spricht bereits die Dauer der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008, deren Unterbrechung sowie das teilweise Nachgeben und die ausführliche Darstellung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht dagegen. Auch die Behauptung durch die Geschäftsunfähigkeit des B werde die Erledigungserklärung der Klägerin infiziert und dadurch unwirksam, geht ins Leere, da die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat und auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich war und ist, dass sie bei Abgabe der Erledigungserklärung nicht prozessfähig gewesen wäre.

Geht man mit dem Senat von dieser Rechtsauffassung aus, so waren die gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der damaligen ehrenamtlichen Richter, der Berufsrichter und der Beamten des beklagten Finanzamts als unerheblich abzulehnen. Eine bewusste Fälschung hat weder die Klägerin behauptet, noch sind irgendwelche Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

4. Selbst wenn man jedoch der in der Literatur vertretenen Mindermeinung folgte, dass die Erledigungserklärung keine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 165 ZPO wäre, so wäre die Niederschrift nach den Regelungen der §§ 415, 418 ZPO als öffentliche Urkunde zu behandeln. Auch dann hat diese formelle Beweiskraft, die sich ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts darauf erstreckt, dass alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen, nämlich Ort und Zeit, wiedergegeben sind (Roth in Stein-Jonas, § 165 ZPO Anm. 12 - 15). Ob die Erklärung wirksam ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Für die Beweisregel des Abs.1 ist die Überzeugung des Gerichts belanglos, für den Gegenbeweis genügt die bloße Erschütterung nicht. Durch Parteivernehmung kann der Gegenbeweis nach § 445 Abs.2 ZPO nicht geführt werden (BGH-Urteil vom 22. Juni 1985 V ZR 55/64, NJW 1965, 1714). Auch insoweit hätte selbst nach Auffassung der Gegenmeinung, der der Senat nicht folgt, das Protokoll den Charakter einer öffentlichen Urkunde, die im Streitfall nicht erschüttert ist.

5. a) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 gestellt hat, die früheren Richter am Finanzgericht X, Y und Z, die zwischenzeitlich sämtlich beim Finanzgericht ausgeschieden sind und die ehrenamtlichen Richter E1 und E2, RR F1 und StAF F2, die an der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 teilgenommen haben, als Zeugen zur Klärung der Frage zu vernehmen, ob neben dem Kläger B auch die Klägerin A die im Protokoll vom 28. Februar 2008 festgehaltenen Rücknahme- und Erledigungserklärungen abgegeben hat, handelt es sich zum einen um einen Beweisermittlungsantrag, da in dem Beweisantrag selbst nicht die Behauptung aufgestellt worden ist, die Klägerin habe diese Erklärungen so nicht abgegeben, sondern nur in den Raum gestellt worden ist, ob sie diese Erklärung abgegeben habe. Zum anderen steht nach beiden, oben geschilderten Auffassungen, entweder die Regelung des § 165 Satz 2 ZPO oder der §§ 415, 418 ZPO einer solchen Beweiserhebung entgegen.

b) Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts ist nicht ersichtlich, vielmehr hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 ausweislich des Protokolls auf die Vertreter des beklagten Finanzamts eingewirkt, in Teilbereichen entgegen deren Auffassung und der im Steuerfahndungsbericht niedergelegten Auffassung eine Teilabhilfe zugunsten der Klägerin zu erklären.

c) Soweit beantragt wurde, den Zeugen W zum Nachweis dafür zu vernehmen, dass die Kläger ca. ein bis zwei Wochen nach dem 28. Februar 2008 ein Schreiben erhalten hätten, in dem von einer Rücknahmeerklärung oder Erledigungserklärung die Rede gewesen sei, ist dieser Antrag unerheblich für den Ausgang des Verfahrens. Ausweislich der Akten wurde zwar am 6. März 2008 die Übersendung der Beschlüsse des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2008 und der Niederschrift verfügt, jedoch erfolgte diese nicht, vielmehr wurde diese erst am 24. April 2008 nachgeholt. Zusätzlich wurde nicht substantiiert vorgetragen, was Inhalt eines solchen Schreibens gewesen sein soll. Insoweit handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag. Aus den Finanzgerichtsakten ist ein solches Schreiben vor der Versendung der Niederschrift am 24. April 2008 nicht ersichtlich.

d) Soweit die Vernehmung des neuen Betreuers D beantragt wurde, betrifft dieser Antrag nicht das Verfahren der Klägerin.

e) Soweit die Beweisanträge Nr. 3 (1) bis (6) auf Vernehmungen der Kinder des Klägers, dessen Mutter sowie weiterer Personen gestellt wurden, ist dies für den Ausgang des hier anhängigen Rechtsstreits unerheblich, da nur die Wirksamkeit der Prozesserklärungen maßgebend ist. Daher kann eine Prüfung in der Sache selbst nicht mehr erfolgen.

f) Ein Zwischenurteil konnte im Streitfall nicht erlassen werden, da durch die abgegebenen Erledigungserklärungen nur ein Endurteil möglich ist, da mit dem 28. Februar 2008 die Rechtshängigkeit beendet wurde.

g) Nach Ende der Rechtshängigkeit kann auch eine Beiladung nach § 60 Abs.1 oder 3 FGO nicht mehr erfolgen.

h) Der Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung wurde zu Recht nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO abgelehnt. Die Klägerin und der Prozessbevollmächtigte hatten ausreichend Zeit, sich vorzubereiten. Zum einen erfolgte bereits die erste Ladung am 26. September zum 14. November 2008, bereits ab diesem Zeitpunkt hatte der Prozessbevollmächtigte ca. 6 Wochen zur Vorbereitung. Auf den unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde der Termin vom 14. November 2008 aufgehoben unter gleichzeitiger Gewährung von Akteneinsicht. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde auch nicht nur am 14. November 2008 Akteneinsicht gewährt, sondern weiterhin in der Zeit vom 17. bis 21. November und vom 24. bis 28. November nach vorheriger Anmeldung per Fax. Diese Anmeldung erfolgte nicht. Auch bis zur mündlichen Verhandlung erfolgte kein entsprechender, konkreter Antrag. Die beantragten Kopien wurden ihm unmittelbar nach der Akteneinsicht zugestellt, die Postzustellungsurkunde kam am 20. November 2008 bereits wieder zum Gericht zurück. Auf den Antrag vom 25. November wurden für die Klägerin umfangreiche Kopien gefertigt, die am 27. November 2008 versandt wurden. Allein die Unwilligkeit des Prozessbevollmächtigten, nochmals nach Stuttgart zu fahren und Akteneinsicht zu nehmen, begründet keinen Verfahrensverstoß. Der Prozessbevollmächtigte hatte hierzu ausreichend Zeit, zumal im hier entschiedenen Fall zunächst prozessrechtliche Probleme im Vordergrund standen.

h) Über die Anträge Ziffer 2) bis 5) im Schriftsatz vom 13. Dezember 2008 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Rechtshängigkeit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 28. Februar 2008 beendet worden war.

6) Die vom Prozessbevollmächtigten zu Protokoll gegebenen weiteren Rügen sind unbegründet.

a) Die Behauptung, der Aktenvortrag sei in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen, verkennt, dass der Inhalt des Protokolls im Sachvortrag darzustellen war. Entgegen seiner Behauptung hatte er auch ausreichend Zeit und die Möglichkeit, seine Position darzustellen und hat dies auch gemacht. Der Vorsitzende und das Gericht waren jedoch nicht verpflichtet, den gesamten Inhalt des bereits eingereichten Schriftsatzes nochmals zu protokollieren. Der Prozessbevollmächtigte trug dessen wesentlichen Inhalt jedoch noch vor. Seine Redezeit wurde nicht begrenzt.

b) Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend gemacht hat, dass das Verfahren nicht durch einen Beschluss des Gerichts getrennt worden ist, sondern durch den Vorsitzenden, ist dieser Vorgang in tatsächlicher Hinsicht unrichtig. Vielmehr hat zunächst der frühere Betreuer, der Sohn des Klägers, Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens für seinen Vater gestellt, später hat der jetzige Prozessbevollmächtigte nochmals Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens für beide Eheleute gestellt. Daher wurde angesichts unterschiedlicher Prozesslagen ein Verfahren weitergeführt für den Kläger unter dem Az.: 10 K 1575/08 und das hier streitige Verfahren nur für A unter dem Az.: 10 K 2875/08 eingetragen. Eine Trennung durch Trennungsbeschluss fand nicht statt und musste auch nicht stattfinden.

c) Der Hinweis, dass die Akten 37 Aktenordner umfassen, war entbehrlich, nachdem der Prozessbevollmächtigte dies im Rahmen der Akteneinsicht feststellen konnte und bei früherer Vorbereitung dies auch früher hätte bemerken können. Die Art und Weise der Akteneinsicht rührte daher, dass der Prozessbevollmächtigte diesen Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung stellte und selbst keinen Antrag auf Akteneinsicht bei einem Finanzamt oder dem Gericht in der Nähe seiner Kanzlei stellte. Darüber hinaus waren die Akten zur Vorbereitung des Gerichts auf die erneut angesetzte mündliche Verhandlung auch unentbehrlich. Eine Aktenversendung wäre zeitlich nicht möglich gewesen.

d) Soweit der Prozessbevollmächtigte rügt, dass ihm die Grundlagen der Besteuerung nicht mitgeteilt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese für jedes Jahr umfassend und detailliert in dem Steuerfahndungsbericht dargestellt wurden. Selbst wenn er diesen nicht hatte, wäre es ein Leichtes gewesen, dessen Übersendung in Kopie zu beantragen. Macht der Prozessbevollmächtigte dies nicht, so liegt insoweit ein schwerwiegendes eigenes Versäumnis vor.

e) Soweit der Prozessbevollmächtigte rügt, er habe die mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 angeforderten Kopien nicht erhalten, hatte er zuvor - wie sich aus seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2008 - ergibt, insoweit Akteneinsicht genommen und wusste, dass solche Unterlagen in der Akte nicht vorhanden waren. Unmögliches kann seitens des Prozessbevollmächtigten insoweit nicht verlangt werden.

f) Über den Protokollberichtigungsantrag hat der Senat durch Beschluss vom 15. Dezember 2008 zwischenzeitlich entschieden und diesen abgelehnt. Der Antrag, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wurde ohne diesen durch die hierzu berufenen Mitglieder des Gerichts entschieden. Entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten ist eine Terminierung der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 auf den 15. Dezember 2008 nicht kurzfristig, zumal er angesichts der bereits erfolgten früheren Terminierung vom 26. September 2008 auf den 14. November 2008 mit einer weiteren, zeitnahen Terminierung rechnen musste.

g) Der Prozessbevollmächtigte versucht mit einer Vielzahl von Anträgen ersichtlich das Verfahren zu verzögern und eine Entscheidung in der Sache selbst zu verhindern. Ziel des Prozessbevollmächtigten ist damit der Missbrauch der Rechtsschutzmöglichkeiten und die Prozessverschleppung, nicht jedoch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch das Gericht für die Klägerin. Der Prozessbevollmächtigte verkehrt dadurch die Rechtsschutzgewährung des Art. 20 Abs.4 GG in das Gegenteil.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Klage abzuweisen ist, gleichgültig welcher Rechtsauffassung zur Erledigungserklärung und deren Charakter nach § 165 ZPO gefolgt wird.



Ende der Entscheidung

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