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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 11 K 227/06
Rechtsgebiete: SGB III, SGB IV


Vorschriften:

SGB III § 24
SGB III § 25
SGB III § 27
SGB III § 28
SGB IV § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

11 K 227/06

Kindergeld für eine nur geringfügig beschäftigte Mutter

Tatbestand:

Streitig ist, ob volle oder lediglich teilweise Kindergeldansprüche bestehen.

Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 21.03.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 08.05.2006. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Kindergeldfestsetzung auf den Differenzbetrag zum Schweizer Kindergeldbetrag begrenzt und infolgedessen nur Teilkindergeld ausgezahlt. Begründet wurde dies damit, dass der in der Schweiz lebende Kindesvater in der Schweiz einen vorrangigen Anspruch auf Schweizer Familienleistung habe und die Klägerin daher nur die Differenz zu diesem Betrag beanspruchen könne.

Im Klageverfahren lässt die Klägerin insbesondere Folgendes vortragen:

Die Klägerin sei bereits seit 1997 von dem Vater der Kinder geschieden. Die beiden Kinder A und F würden bei der Klägerin leben. Der Vater der Kinder, Herr B, lebe in der Schweiz. Trotz Vorstelligwerden der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantrage Herr B bewusst kein Schweizer Kindergeld, geschweige denn, dass er beabsichtigen würde, dieses an die Klägerin weiterzuleiten. Da Herr B nur sporadisch Unterhalt zahle und hohe Unterhaltsrückstände bestünden, hätte er wenigstens das Schweizer Kindergeld beantragen und sodann an die Klägerin abführen sollen. Nach eigenem Bekunden sei Herrn B dies alles nicht nur gleichgültig, er habe auch ungeniert seine Schadenfreude darüber geäußert, dass seine verhasste Ex-Ehefrau, die Klägerin, kein bzw. nur geringes deutsches Kindergeld beziehe. Die Klägerin und Herr B hätten seit der Trennung bzw. Scheidung praktisch keine Kontakte mehr miteinander.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sich auch bereits an die Kindergeldstelle der Gemeinde U, Schweiz, gewandt, um eine direkte Auszahlung des Schweizer Kindergeldes an die Klägerin zu erreichen. Dies sei bislang ohne Erfolg geblieben.

Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, gegen Herrn B in irgendeiner Form Klage zu erheben. Jedenfalls würde eine Vollstreckung nur geringe Chancen auf Durchsetzung erwarten lassen, da Herr B in den letzten neun Jahren immer alles unternommen habe, um Vollstreckungsversuche zu vereiteln. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin lägen zwei dicke Leitzordner nur zur Vollstreckung betreffend Unterhalt vor.

Die Klägerin sei dringend darauf angewiesen, dass sie für die beiden Kinder A und F das volle Kindergeld bekomme. Es sei nicht einzusehen, dass die Klägerin für die beiden Kinder nur 88,60 EUR erhalte statt die vollen 308,- EUR, da Herr B bewusst kein Schweizer Kindergeld beantragt habe bzw. bei dem früheren Bezug dieses nicht an die Klägerin weitergeleitet habe. Es sei in keinster Weise von Herrn B zu erwarten, dass er das Schweizer Kindergeld, wenn er es doch beziehen würde, an die Klägerin abführen würde.

Für die Klägerin habe keine Rentenversicherungspflicht seit dem 01.01.2006 bestanden. Die Klägerin habe zunächst selbständig einen Hausmeister- und Reinigungsservice betrieben. Insoweit bestünde keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Die Klägerin arbeite mittlerweile bei der Firma X im Rahmen einer sog. "sozialversicherungsfreien Tätigkeit", einem "Minijob", und zwar seit dem 01.05.2006.

Die Klägerin beantragt,

das mit Bescheid vom 21.03.2006 festgesetzte Kindergeld unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2006 auf EUR 308,- pro Monat heraufzusetzen, und zwar ab 1.Januar 2006.

Es wird beantragt,

die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren auszusprechen und die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und weist insbesondere darauf hin, dass nach ihren Dienstanweisungen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht als Arbeitnehmerverhältnis in dem Sinne angesehen werden könnten, dass der Klägerin volles Kindergeld zu gewähren sei.

Dem Gericht haben die bei der Beklagten für die Klägerin geführten den Streitfall betreffenden Akten vorgelegen. Auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. Am 11. Januar 2007 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden und am 2. Februar 2007 hat in der Streitsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Beigezogen wurden die Akten der Rechtsstreite 11 V 43/06, 11 V44/06, 11 K 226/06, 11 S 1/06 sowie 11 S 2/06.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab, weil es den für zutreffend erachteten Ausführungen der Einspruchsentscheidung folgt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Ergänzend ist indes - insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes, in der die Klägerin eine sog. "geringfügige Beschäftigung" ausübte, - noch auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der von der Beklagten angewendeten Dienstanweisung 203.221 der Bundesagentur für Arbeit sind "für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert" Personen, die in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur i.S.v. § 24 SGB III stehen, d.h. die gem. § 25 SGB III versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und die nach § 26 SGB III sonstigen versicherungspflichtigen Personen, soweit sie nicht nach §§ 27, 28 SGB III versicherungsfrei sind. Zu den Arbeitnehmern zählen auch solche Personen, die gem. § 28 Nr. 1 SGB III nur wegen Vollendung ihres 65. Lebensjahres, nicht aber aus anderen Gründen versicherungsfrei sind, wie z.B. geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 27 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 8 SGB IV.

Dieser Auffassung folgt auch das erkennende Gericht; mithin vermochte die Klage auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausgeübten geringfügigen Beschäftigung keinen Erfolg zu haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Der von der Klägerseite beantragten Zulassung der Revision war im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO zu entsprechen.

Der Streitwert bemaß sich am Jahresbetrag des geltend gemachten Kindergeld-Unterschiedsbetrages ab Klageerhebung im September 2006 unter Hinzurechnung von acht Monatsbeträgen für die Zeit von Januar bis August 2006.

Ende der Entscheidung

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