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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 13 K 218/06
Rechtsgebiete: KraftStG 2002, StVZO


Vorschriften:

KraftStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 1
StVZO § 18 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

13 K 218/06

Keine Kraftfahrzeugsteuer bei sog. "Registrierzulassungen"

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. "Registrierzulassung", ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer führt.

Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Am 12. April 2006 meldete das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - dem Beklagten 156 Fahrzeuganmeldungen der Klägerin vom 11. April 2006 mit dem Vermerk, dass Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt worden seien. Der Beklagte erließ unter dem 20. April 2006 Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuge, mit denen zunächst die entsprechende Jahressteuer festgesetzt wurde, und unter dem 24. April 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderte Steuerbescheide für den 11. April 2006, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde. In den Erläuterungen heißt es, die Steuerpflicht dauere mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG).

Gegen die Bescheide vom 24. April 2006 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) habe die Steuerfestsetzung zu unterbleiben, wenn die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersende, den Fahrzeugschein aber nicht aushändige. Die Zulassungsbehörde habe eine Steuererklärung übersendet und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die genannten Kfz-Kennzeichen keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien.

Eine Steuerfestsetzung habe somit zu unterbleiben.

Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht in Höhe der Monatssteuer festgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV ändere hieran nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf das innerdienstliche Verhältnis zwischen Zulassungsbehörde und Finanzamt. Es werde nur die formale Durchführung der Steuerfestsetzung geregelt, diese habe keinen Einfluss auf das materiellrechtliche Steuerfestsetzungsergebnis.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV zeige, sei die Verfahrensweise der Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins mit Benachrichtigung des Finanzamts ausdrücklich vorgesehen und rechtlich möglich. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies setze bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine förmliche Zulassung nach den Vorschriften der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) voraus. Die Zulassung werde nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 24 StVZO durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Aushändigung des Fahrzeugscheins bewirkt, wobei das amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein müsse (§ 23 Abs. 4 StVZO). Die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an sie sei jeweils nach vollzogener und eingetragener Stilllegung erfolgt. Die Voraussetzungen für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien damit nicht gegeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (S6150-17-VA2) entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer, wenn bei einem Fahrzeug nur eine sog. "Registrierzulassung" ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde, da es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erworben worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift vom 22. September 2006 genannten Fahrzeuge vom 24. April 2006 und die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 ersatzlos aufzuheben,

2. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV auferlegte Verpflichtung, die Steuerabmeldung zu überprüfen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden, stelle lediglich eine besonders ausgestaltete Form der den Behörden des Bundes und der Länder allgemein obliegenden Pflicht dar, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Nach seiner Auffassung seien die Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen und erfüllten damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Rechtlich gesehen habe die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erhalten. Lediglich aus praktischen Erwägungen heraus und auf Wunsch der Klägerin seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I bei der Zulassungsstelle geblieben. Diese Praxis ändere nichts an der Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin zu den Hintergründen der "Registrierzulassungen" wie folgt vorgetragen: Ihr Tätigkeitsbereich liege in der Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für Importeure und Hersteller. Der Service reiche von der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung, dem Exportgutachten und des COC-Papiers bis hin zur Zulassung zur Aus- und Einfuhr und der Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Mit ... Fahrzeugdokumenten ... sei sie ... . In jedem Land der Europäischen Gemeinschaft gebe es eigene Fahrzeugdokumente. Dieser Umstand erfordere zwingend, dass für jedes importierte Fahrzeug ein deutscher Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt werden müsse. Als Basis für die Briefbeschaffung diene einerseits die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und andererseits bei gebrauchten Fahrzeugen das Zulassungszertifikat des jeweiligen Landes bzw. ein Vollgutachten nach § 21 StVZO durch die technische Prüfstelle. Die Tageszulassung sei eine Zulassung mit sofortiger anschließender Abmeldung des Fahrzeugs. Der Grund für die Tageszulassungen sei die geänderte Rechtslage in Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 1. Oktober 2005 der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG, diene. Der Kreis X habe ab dem 5. Dezember 2005 für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Staat zugelassen gewesen seien, keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt, wenn nicht zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und ausgefertigt worden sei. Die Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge sei somit durch administrative Vorgabe an eine Antragstellung auf Zulassung geknüpft. Folglich handele es sich bei den getätigten Zulassungen primär um Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung nationaler Zulassungsdokumente, um im Interesse von Händlern den freien Warenverkehr der Fahrzeuge zu erleichtern und um die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicherzustellen. Die Vornahme gewünschter Zulassungen und Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften sei hingegen nicht erfolgt, um die jeweiligen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Die Zulassung ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und der Kfz-Schilder gewähre kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Sie habe die Zulassungsbescheinigungen während der Zulassungszeit nicht erhalten. Wie der Beklagte selbst vortrage, verblieben die Zulassungsbescheinigungen bis zur Abmeldung der Fahrzeuge und der entsprechenden Eintragungen bei der Zulassungsstelle. Dies sei aber nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt, sondern weil gerade kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge eingeräumt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Hintergründen der streitigen Zulassungen ergänzend ausgeführt, bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten.

Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Auf Frage hat die Prozessbevollmächtigte bestätigt, dass bei den streitigen Zulassungen keine Kennzeichenschilder angefertigt worden seien.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (2 Ordner Kraftfahrzeugsteuer- und Rechtsbehelfsakten, 1 Heft Schriftwechsel Musterverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.

Die von der Klägerin erreichten "Registrierzulassungen" lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.

Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).

Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO).

Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 24 StVZO, Rn. 5; 8).

Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: "Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig."; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).

Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: "Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. "Registrierzulassung" ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer."). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).



Ende der Entscheidung

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