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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 14 K 157/04
Rechtsgebiete: AktG, UStG


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
AktG § 16 Abs. 2
AktG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Finanzrechtsstreit

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001, jeweils vom 30. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2004 werden ersatzlos aufgehoben.

II. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin, der Y Servicegesellschaft mbH als Organgesellschaft, und dem Einzelunternehmen A aus B als Organträger vorliegt.

Die Klägerin ist eine am 11. Mai 2000 gegründete GmbH, an deren Stammkapital von 25.000 EUR zunächst A aus B (B) mit 12.750 EUR (51 %) und die X GmbH & Co. KG mit 12.250 EUR (49 %) beteiligt waren. Mit Vertrag vom 13. Dezember 2000 wurden die Anteile der X GmbH & Co. KG für 12.250 EUR an die Z Beteiligungsgesellschaft mbH veräußert.

Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Erbringung von infrastrukturellen Dienstleistungen, insbesondere Gebäude- und Unterhaltsreinigung, Catering, Sicherheitsdienste, technische und kaufmännische Gebäudedienste, Hauswirtschafts- und sonstige Servicedienste sowie Dienstleistungen in Service und Verwaltung der Kliniken der K Gruppe (= Unternehmen des B) und in Unternehmen Dritter. Tatsächlich wurde die Klägerin ausschließlich für die Kliniken der K Gruppe tätig.

Die Kliniken der K Gruppe setzen sich im wesentlichen aus zwei Kliniken des B, der Gklinik Dr. K und der Eklinik N GmbH, zusammen. Die Gklinik war ursprünglich in der Rechtsform einer GmbH betrieben worden und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf das Einzelunternehmen von B verschmolzen. Alleinige Gesellschafter der Eklinik N GmbH waren in den Streitjahren B (mit 98 v.H), der stets alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war, und seine Tochter L B (mit 2 v.H). Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 wurde auch diese Gesellschaft auf das Einzelunternehmen von B verschmolzen.

Als einzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages, waren seit 11. Mai 2000 (MK) und B bestellt. Sie haben mit Ausnahme derjenigen Aufgaben, die der Gesellschafterversammlung ausdrücklich vorbehalten bleiben, im Außenverhältnis unbeschränkte Handlungsvollmacht, ohne dass es eines besonderen Gesellschafterbeschlusses bedarf, wobei die Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung durch eine verbindliche Geschäftsordnung und einen verbindlichen Geschäftsverteilungsplan geregelt ist. MK ist zwischenzeitlich aus der Klägerin wieder ausgeschieden.

Gesellschafterbeschlüsse werden nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht Einstimmigkeit vorsehen. Je 50 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

Die Beschlüsse, die der Einstimmigkeit der Gesellschafter bedürfen, sind in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages aufgeführt. Sie betreffen im wesentlichen die Auflösung der Gesellschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Genehmigung der Übertragung von Geschäftsanteilen, Ausschließung eines Gesellschafters, Verabschiedung einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplanes für die Geschäftsführung. Darüber hinaus bedürfen der Einstimmigkeit Beschlüsse über die Beteiligung an oder den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen, die Wahl eines eventuell erforderlichen Abschlussprüfers, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführer, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Festlegung von Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Bonuszahlungen oder ähnlichen Vergütungen an die Geschäftsführer. Entscheidungen der Gesellschaft, die nicht der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sondern nach § 5 Abs. 3 von den Geschäftsführern getroffen werden, sind in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt. Auf die diesbezüglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag wird im Einzelnen Bezug genommen.

Nach § 1 der - von der Gesellschafterversammlung in ihrer Sitzung vom 11. Mai 2000 beschlossenen - Geschäftsordnung besteht die Geschäftsführung aus zwei Geschäftsführern, von denen jeweils einer von B und einer von der P. Z GmbH & Co. KG bestimmt wird. Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung ergeben sich nach § 1 Abs. 4 aus dem Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil der Geschäftsordnung ist; auf die Verteilung der Aufgabenbereiche im Einzelnen gemäß Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans wird verwiesen.

Nach § 2 der Geschäftsordnung tragen die Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung, wobei sie kollegial zusammenarbeiten und sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Unternehmensbereichen unterrichten. Jedes Mitglied der Geschäftsführung führt den ihm übertragenen Unternehmensbereich in eigener Verantwortung. Soweit Maßnahmen und Geschäfte eines Unternehmensbereichs zugleich andere Unternehmensbereiche betreffen, die ihm nicht übertragen sind, können entsprechende Rechtsgeschäfte nur gemeinschaftlich abgeschlossen werden. Sonstiges Handeln bedarf dann der Zustimmung des jeweils anderen Mitglieds der Geschäftsführung (§ 2 Abs. 2 Geschäftsordnung).

In § 3 der Geschäftsordnung ist bestimmt, bei welchen Vorgängen eine gemeinsame Behandlung und Beschlussfassung durch die Gesamtgeschäftsführung erforderlich ist. Wegen aller Einzelheiten wird auf diese Bestimmung Bezug genommen. Die Geschäftsordnung vom 11. Mai 2000 war nach Darstellung der Klägerin zunächst ausschließliche Handlungsgrundlage der zum gleichen Zeitpunkt gegründeten Klägerin. § 5 der Geschäftsordnung, der Einzelheiten zu Sitzungen und Beschlüssen der Geschäftsführung regelt, hatte in zwei Fassungen der Betriebsprüfung vorgelegen. Zunächst lag ihr die Fassung ohne Ziff. 4 vor, später wurde ihr nachgereicht die Fassung mit Ziff. 4, wonach bei Nichteinigung der Geschäftsführer der von B bestimmte Geschäftsführer entscheidet. Hierzu trugen die Bevollmächtigten der Klägerin und der Firma Z GmbH und Co KG (D KG), vor, dass zu keinem Zeitpunkt zwischen den Vertragsbeteiligten streitig war, dass B der bestimmende Gesellschafter war. Die nachträgliche Änderung des § 5 Ziff. 4 der Geschäftsordnung entsprach somit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klägerin.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 teilte der frühere steuerliche Berater dem Finanzamt mit, dass von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung abgesehen werde, da die Klägerin aufgrund finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung eine Organgesellschaft des Einzelunternehmens des B (Gklinik Dr. K) sei. Dem trat das Finanzamt mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 entgegen, weil nach seiner Ansicht die für eine Organschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

Für die Streitjahre (2000 und 2001) führte das Finanzamt bei B eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die das Organschaftsverhältnis mit der Klägerin zum Gegenstand hatte. Aufgrund der in ihrem Verlauf getroffenen Feststellungen kam der Prüfer zum Ergebnis, dass umsatzsteuerlich keine Organschaft vorliege, weil es an einer finanziellen, aber auch an einer organisatorischen Eingliederung fehle.

Der Prüfer hob hervor, dass nach dem Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 2000 Gesellschafterbeschlüsse zwar grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages), dass aber daneben § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages für bestimmte Beschlüsse Einstimmigkeit der Gesellschafter fordere, und zwar u.a. für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, für Beschlüsse über die Verabschiedung einer Geschäftsordnung sowie eines Geschäftsverteilungsplanes, die Kernbereiche der Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft betreffen.

Ferner verwies der Prüfer darauf, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag zwei Geschäftsführer habe, wobei im Prüfungszeitraum jeder Gesellschafter einen Geschäftsführer gestellt habe. Beabsichtigte Änderungen in den Kernbereichen könnten somit nur noch mit dem Einverständnis des Minderheitsgesellschafters erfolgen, also mit qualifizierter Mehrheit.

Der Prüfer kam zum Ergebnis, dass eine finanzielle Eingliederung nicht gegeben sei, da die aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eigentlich vorliegende finanzielle Eingliederung aufgrund der für bestimmte Beschlüsse geforderten Einstimmigkeit in erheblichem Umfang eingeschränkt werde.

Der Prüfer war außerdem der Ansicht, dass keine organisatorische Eingliederung vorliege. Er verwies darauf, dass dem Geschäftsverteilungsplan lediglich die Aufgabenbereiche der einzelnen Geschäftsführer zu entnehmen seien, sich aus ihm aber keine Überordnung des von B bestimmten Geschäftsführers ergebe. Auch sei § 5 der Geschäftsordnung lediglich eine Gleichstellung, nicht jedoch eine Beherrschung zu entnehmen.

Von einer organisatorischen Eingliederung könne nicht ausgegangen werden, da die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag über zwei Geschäftsführer verfüge, wobei jeder den ihm übertragenen Unternehmensbereich eigenverantwortlich führe. Rechtsgeschäfte, die nicht ausschließlich Unternehmensbereiche beträfen, für den der jeweilige Geschäftsführer in eigener Verantwortung tätig werden könne, bedürften ausschließlich eines gemeinsamen Beschlusses. Auch diverse in § 3 der Geschäftsordnung angeführte Beschlüsse bedürften der gemeinsamen Behandlung und Beschlussfassung der Gesamtgeschäftsführung.

Unter Tz. 17 seines Berichts weist der Prüfer darauf hin, dass von B im Rahmen der Prüfung die für den Prüfungszeitraum gültigen Verträge angefordert wurden, wobei auch eine Kopie der am 11. Mai 2000 beschlossenen Geschäftsordnung übergeben worden sei, in der unter § 5 kein Absatz 4 aufgeführt war. Dagegen enthielt die vom früheren steuerlichen Berater nachgereichte Geschäftsordnung unter § 5 einen Absatz 4, der bestimmt, dass der von B eingesetzte Geschäftsführer in den Fällen entscheidet, in denen bei Beschlüssen keine Einigung erzielt werden kann. Da die nachgereichte Geschäftsordnung auch am 11. Mai 2000 beschlossen worden sein soll und weil auf beiden Ausfertigungen auf Seite 1 das Datum "10.05.00" sowie die Uhrzeit "18:07" vermerkt war, hielt er den Verdacht der Rückdatierung für gegeben.

Hierzu äußerte der frühere steuerliche Berater im Schriftsatz vom 26. November 2002, dass die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung tatsächlich am 11. Mai 2000 erstmals beschlossen und im Sinne einer "Loseblatt-Sammmlung" abgelegt worden sei. Der Inhalt der Geschäftsordnung sei später von B und dem damaligen Mitgeschäftsführer MK nochmals besprochen worden, wobei klargestellt worden sei, dass selbstverständlich B als Mehrheitsgeschäftsführer bei der Entscheidungsfindung das letzte Wort habe.

Man sei überein gekommen, die Geschäftsordnung in diesem Sinne zu ändern und daher die entsprechende Seite auszutauschen, wobei diese redaktionelle Änderung jedoch in der Hektik der Zeit unterblieben sei. Anlässlich der Übersendung der Geschäftsordnung am 19. September 2002 sei die damalige Absprache aber wieder in Erinnerung geraten, die redaktionelle Änderung vorgenommen und dem Finanzamt übersandt worden. Keinesfalls sei beabsichtigt gewesen, dem Finanzamt durch Rückdatierung einen Sachverhalt "vorzugaukeln", der so gar nicht erfüllt war.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 17. Januar 2003 verwiesen, auf dessen Grundlage das Finanzamt die Klägerin für die Streitjahre mit Bescheiden vom 30. Januar 2003, die nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, zur Umsatzsteuer veranlagte.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin durch ihren früheren steuerlichen Berater mit Schreiben vom 13. Februar 2003, das am 17. Februar 2003 beim Finanzamt einging, Einspruch ein. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2004 hielt das beklagte Finanzamt daran fest, dass eine finanzielle Eingliederung der Klägerin in den Organträger nicht vorgelegen hat.

Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2004 (Freitag) rechtzeitig bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Ergebnis der Einspruchsentscheidung, sie sei mangels finanzieller und organisatorischer Eingliederung in das Unternehmen des B nicht Organgesellschaft, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.

Entgegen der Auffassung des Beklagten könne vorliegend insbesondere das Merkmal der finanziellen Eingliederung der Klägerin in die K Gruppe des B nicht bezweifelt werden.

Im Unterschied zum Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht sei im geltenden Umsatzsteuergesetz nicht ausdrücklich festgelegt, wann eine finanzielle Eingliederung im Sinne der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliege. Lediglich in den Jahren 1961 bis 1967 regelte das Gesetz ausdrücklich, dass eine finanzielle Eingliederung erst dann anzunehmen sei, wenn der Organträger mit über 75 v.H. der Anteile an der juristischen Person (Organgesellschaft) beteiligt war und zudem über 75 v.H. der Stimmrechte hielt. Eine derartige Mindestgrenze sehe das UStG in seiner seither geltenden Fassung nicht mehr vor. Daher sei für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf dessen Auslegung und unter anderem auf die diesbezüglich von Rechtsprechung und Finanzverwaltung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.

Dabei komme es bei der Frage der finanziellen Eingliederung nach ständiger Rechtsprechung und nach Auffassung der Finanzverwaltung darauf an, in welcher Weise der Organträger an der Organgesellschaft beteiligt sei und er aufgrund der ihm zustehenden Stimmrechte bei Beschlüssen seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchsetzen könne. Dabei richte sich der Mehrheitsmaßstab nach dem Gesellschaftsrecht für allgemeine Beschlüsse (hier § 47 Abs. 1 GmbHG). Eine Stimmenmehrheit für qualifizierte Beschlüsse sei nicht erforderlich. Sei für Gesellschafterbeschlüsse teilweise die einfache, teilweise die qualifizierte Mehrheit erforderlich, reiche es, wenn sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt, dass der Organträger im Wesentlichen seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchsetzen könne.

In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof zuletzt noch im Urteil vom 22.11.2001, V R 50/00, BStBl. II, 2002, 167 entschieden. Dort nehme der Bundesfinanzhof eine Differenzierung hinsichtlich der Beschlussgegenstände und der entsprechend erforderlichen Stimmenmehrheit des Organträgers vor. In dem vorgenannten Streitfall habe der Gesellschaftsvertrag der vermeintlichen Organgesellschaft grundsätzlich - auch für "einfache" - Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine Stimmenmehrheit von mindestens 65 v.H. vorgesehen. Lediglich "in Ausnahmefällen" sei gemäß Gesellschaftsvertrag ein Mindestquorum von 75 v.H. erforderlich gewesen. Der Bundesfinanzhof hätte es für die Bejahung der finanziellen Eingliederung für ausreichend erachtet, dass der Organträger lediglich eine Mehrheit der Stimmrechte in Höhe von über 50 v.H. hielt. Der Bundesfinanzhof habe insbesondere nicht gefordert, dass der Organträger eine Stimmrechtsmehrheit von 75 v.H. halte, die erforderlich gewesen wäre, um sämtliche Beschlüsse innerhalb der Organgesellschaft zu fassen.

In der umsatzsteuerlichen Fachliteratur werde ebenfalls eine differenzierende Auffassung vertreten, soweit sie sich mit dieser Problematik überhaupt befasse. So solle nach Stäcker für die Beurteilung einer finanziellen Eingliederung allein der Status maßgeblich sein, den der Organträger bereits inne habe. Es solle nicht darauf ankommen, ob der Organträger sich die Position abermals aufgrund seiner Stimmrechte verschaffen könnte. Die Betrachtung des bereits erreichten Status quo solle allein entscheidend sein. Eine Stimmrechtsmehrheit für sämtliche Beschlüsse sei nicht erforderlich.

Auch Birkenfeld behandle das Mehrheitserfordernis nicht pauschalierend und halte ebenso wenig eine Stimmenmehrheit auf Seiten des Organträgers für alle Gesellschaftsbeschlüsse für erforderlich. Vielmehr erachte Birkenfeld es allein als maßgebend, dass der Organträger sich in Fragen der Geschäftsführung in der Organgesellschaft durchzusetzen vermöge.

Ohnehin verbiete sich eine pauschalierende und allein an rein formale Merkmale anknüpfende Betrachtung angesichts der nach dem Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Betrachtung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse. Diesem Gebot trage sowohl die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als auch die Fachliteratur Rechnung.

Unter Zugrundelegung des zuvor Gesagten ergebe sich vorliegend unter Beachtung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse, dass eine finanzielle Eingliederung der Klägerin in die K Gruppe des Herrn B zwingend zu bejahen sei.

B halte als Mehrheitsgesellschafter der Klägerin die absolute Mehrheit der Stimmrechte. Aufgrund dessen wäre er selbst bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts im Gesellschaftsvertrag unter Ausblendung der tatsächlichen Verhältnisse jederzeit in der Lage, sämtliche von ihm gewünschten Beschlüsse herbeizuführen. Hiervon wären lediglich die unter § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages abschließend aufgezählten Beschlussgegenstände ausgenommen.

Darüber hinaus hätte B bereits bei Errichtung der Klägerin eine Position erlangt, die ihm ein ungehindertes Schalten und Walten innerhalb der Klägerin ermöglicht habe. Diese habe sich zum einen aus der ihm gewährten unbeschränkten Handlungsvollmacht als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ergeben als auch aus dem Umstand, dass für die Klägerin ein einvernehmliches Zusammenwirken mit B von existenzieller Bedeutung gewesen sei. Eine gestörte Zusammenarbeit wäre angesichts der Ausrichtung der Klägerin und ihrer totalen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der K Gruppe für die Klägerin existentiell bedrohend gewesen.

Aber auch in allen nach dem Gesellschaftsvertrag formal dem qualifizierten Einstimmigkeitserfordernis unterworfenen Ausnahmefällen, die im Übrigen von untergeordneter Bedeutung waren, habe sich B tatsächlich stets durchsetzen können.

Denn mit Rücksicht auf die existenzielle Bedeutung der Geschäftsbeziehung zur K Gruppe sei durchgängig ein einmütiges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der K Gruppe des B sichergestellt worden. Dies habe sich auf eindrucksvolle Weise nicht zuletzt dadurch erwiesen, dass die Z Gruppe der von B geforderten unentgeltlichen Übertragung der Beteiligung an der Klägerin an diesen und der Abberufung des der Z Gruppe zuzurechnenden Geschäftsführers, Dr. Sch, unumwunden zugestimmt habe und der Geschäftsanteil der Z Gruppe an B abgetreten worden sei.

Obwohl es für das Merkmal der finanziellen Eingliederung nicht erforderlich sei, dass der Organträger allein kraft der ihm zustehenden gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte sämtliche Beschlüsse durchsetzen könne, sei B gleichwohl tatsächlich und in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse stets in der Lage gewesen, jegliche von ihm gewünschten Beschlüsse innerhalb der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

Des Weiteren verkenne der Beklagte in rechtsirriger Weise das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung der Klägerin in die K Gruppe des B. Die organisatorische Eingliederung liege vor, wenn sichergestellt sei, dass in der Organgesellschaft der beherrschende Wille des Organträgers in der laufenden Geschäftstätigkeit auch tatsächlich durchgeführt werde. Dies sei insbesondere dann gewährleistet, wenn die Geschäftsführung innerhalb der Organgesellschaft von der Geschäftsführung des Organträgers wahrgenommen werde. Eine derartige personelle Verflechtung der geschäftsführenden Organe werde bereits angenommen, wenn auch nur einer der Geschäftsführer der Organgesellschaft zugleich in der Geschäftsführung des Organträgers tätig sei.

Es sei zudem nicht erforderlich, dass die Geschäftsleitung der Organgesellschaft ausschließlich mit Personen besetzt sei, die auch beim Organträger tätig seien. Vorliegend sei B als alleiniger Geschäftsführer sowohl der Gklinik Dr. K GmbH als auch der Eklinik N GmbH in Personalunion zugleich auch Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Darüber hinaus seien auf Wunsch von B als zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung seines Willens innerhalb der Klägerin die beiden Verwaltungsleiter seiner Kliniken in B und N, Dr. H und Herr W, zugleich zu Prokuristen der Klägerin bestellt worden. Dabei falle das besonders enge Vertrauensverhältnis von B zu seiner damaligen Lebenspartnerin und heutigen Ehefrau, Dr. H, ins Gewicht.

Vor allem aber sei aufgrund der zwischen den beiden alleinigen Gesellschaftern der Klägerin und den jeweiligen Geschäftsführern getroffenen Absprache, nach der B gegenüber dem der Z Gruppe zuzurechnende Geschäftsführer weisungsbefugt gewesen sei, eine vom Willen des B abweichende Geschäftsführung innerhalb der Klägerin ausgeschlossen.

Für die organisatorische Eingliederung spreche weiterhin, wenn die Organgesellschaft ihren Sitz am Sitz des Organträgers habe, über keine eigenen Büroräume, kein Büropersonal und keinen eigenen Telefonanschluss verfüge. Auch dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Klägerin habe in den in Rede stehenden Jahren ihren Unternehmenssitz am Sitz der Eklinik N GmbH gehabt und habe weiterhin weder über eigene Büroräumlichkeiten verfügt noch habe sie eigenes Büropersonal oder einen eigenen Telefonanschluss gehabt.

Schließlich reiche es auch bei der Betrachtung der organisatorischen Eingliederung aus, wenn sich anhand des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger ergebe.

Nicht zuletzt auch mit Blick auf das bereits zuvor geschilderte Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin zur K Gruppe sei vorliegend von einer faktischen Beherrschung der Klägerin durch die K Gruppe auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholung werde an dieser Stelle auf das zuvor Gesagte verwiesen.

Abschließend kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten an der wirtschaftlichen Eingliederung der Klägerin in die K Gruppe des B kein Zweifel bestehen.

Wirtschaftliche Eingliederung bedeute, dass die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig ist. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang zeige sich vorliegend darin, dass die Klägerin ausschließlich Aufgaben wahrnehme, die ursprünglich von den auftraggebenden Kliniken selbst erledigt und dann erst auf die neu gegründete Klägerin im Sinne einer Arbeitsteilung übertragen worden seien. Damit habe die Klägerin die Unternehmensziele der K Gruppe von B im Sinne einer wirtschaftlichen Kooperation gefördert und ergänzt. Zudem unterhalte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt weitere Geschäftsbeziehungen zu Dritten.

Nach alledem könne es nicht zweifelhaft sein, dass vorliegend die Vorraussetzungen einer Eingliederung der Klägerin in die K Gruppe im Sinne einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Folge erfüllt seien, dass die Klägerin für umsatzsteuerliche Zwecke nicht als selbständige Unternehmerin anzusehen sei und daher ihre ausschließlich gegenüber der K Gruppe erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Die Umsatzsteuerbescheide vom 30. Januar 2003 für die Jahre 2000 und 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2004 seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001, jeweils vom 30. Januar 2003, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2004 ersatzlos aufzuheben.

Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage im wesentlichen aus den Gründen der Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird, abzuweisen.

Den Streitwert beziffert das Finanzamt mit 107.817 DM = 55.126 EUR für 2000 und 190.136 DM = 97.215 EUR für 2001, insgesamt auf 152.341 EUR. Die Klägerin tritt der Streitwertberechnung nicht entgegen.

In der Streitsache ist am 28. November 2005 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den das Finanzamt rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Der Gerichtsbescheid ist damit gegenstandslos (§ 90a Abs. 3 FGO). Sodann hat am 2. März 2006 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter der Klägerin und Z Gruppe aus, dass zwischen den beteiligten Firmen zu keinem Zeitpunkt die Beherrschung von B streitig war. Dies habe sich nunmehr darin gezeigt, dass B sämtliche Anteile an der Klägerin übernommen habe. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Sie führt wie erkannt zur Aufhebung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidung.

1. Zu Unrecht hat das beklagte Finanzamt die Voraussetzungen für eine Organschaft verneint. Im streitigen Zeitraum war die Klägerin als Organgesellschaft in das Einzelunternehmen des B eingegliedert.

Nach § 2 Abs. 2 UStG wird die unternehmerische Tätigkeit dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Organträger einer Organgesellschaft kann mithin jedes unternehmerfähige Gebilde sein. Dies trifft auch auf ein Einzelunternehmen zu, sofern es, wie hier, unternehmerisch tätig ist.

Hierbei ist nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist. Nicht verzichtet werden kann allerdings auf das Merkmal der finanziellen Eingliederung. Dies liegt entweder vor oder nicht. Eine unvollkommene finanzielle Eingliederung kann es nicht geben. Der Mangel der finanziellen Beherrschung kann nicht etwa durch die Vollkommenheit der wirtschaftlichen oder der organisatorischen Eingliederung ausgeglichen werden. Nur die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung können schwächer ausgeprägt sein.

Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von der Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen sind. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug aufgrund von Leistungsbezügen der Organgesellschaft. Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (Innenleistungen) sind nicht steuerbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

2. Die erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen vornehmlich im finanziellen Sinne setzt ein Über- oder Unterordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften voraus. Die Organgesellschaft muss als Unternehmensteil dem Unternehmen des Organträgers zuzuordnen sein. In aller Regel setzt dies eine unmittelbare, jedenfalls nicht unwesentliche Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Im Streitfall besteht eine solche wesentliche Beteiligung des Einzelunternehmens von B an der Klägerin. Bei einer Mehrheitsbeteiligung von mehr als 50 v.H. und entsprechender Stimmrechtsmehrheit ist dies stets zu bejahen. Im Streitfall verfügte B über 51 v.H. der Anteile, die ihm, ausgehend davon, dass je 50 Euro 1 Stimme zustand, die Stimmrechtsmehrheit gewährten. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes war das Stimmrecht durch den Gesellschaftsvertrag nicht derart eingeschränkt, dass B nicht mehr über die Stimmrechtsmehrheit verfügte. Soweit § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages Einschränkungen enthält, ergeben sich diese zum einen aus dem Gesetz, zum anderen können diese nicht als derart gravierend angesehen werden, dass sie die finanzielle Beherrschung aushebeln könnten. Die Vertreter der beteiligten Firmen haben übereinstimmend und überzeugend dargelegt, dass B faktisch die Klägerin beherrschte und dass die Stimmrechtseinschränkungen im Gesellschaftsvertrag so gut wie nie zur Anwendung kamen. Im wesentlichen seien die Stimmrechtseinschränkungen aus Musterverträgen übernommen worden. Entsprechende Formulierungen enthielten weitere Verträge, die die Z Gruppe mit anderen Unternehmen geschlossen habe. Eine Organschaft sei von den jeweils zuständigen Finanzämtern nicht in Zweifel gezogen worden.

Die faktische Beherrschung wird auch vom Finanzamt nicht bestritten. Dieses ist lediglich der Meinung, dass die rechtlichen Möglichkeiten der Minderheitsgesellschafterin für die Würdigung der finanziellen Eingliederung nicht außer Betracht bleiben könnten. Dem ist nicht zuzustimmen. Da, wie ausgeführt, eine unvollkommene finanzielle Eingliederung nicht angenommen werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass maßgeblich auf die kapitalmäßige Mehrheit und die Stimmrechtsmehrheit abzustellen ist. Nach Auffassung des Senates erscheint es darüber hinaus zweifelhaft, ob nicht die Einschränkungen des Stimmrechts für die Frage der finanziellen Eingliederung nur unter den Voraussetzungen des Missbrauches von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) Berücksichtigung finden dürfen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Solche werden auch vom Finanzamt nicht behauptet.

Die Einwendungen des Finanzamtes richten sich daher in diesem Zusammenhang nicht gegen die finanzielle Beherrschung sondern gegen die organisatorische Beherrschung durch B. Sie vermögen allerdings auch insoweit nicht durchzugreifen.

3. Denn entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes sind auch die Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung gegeben. Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer Verflechtung von Überordnung und Unterordnung ist in aller Regel gegeben, wenn zwischen den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft Personenidentität besteht. Allerdings ist die Personenidentität nicht zwingend. Gerade die organisatorische Eingliederung ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Sie muss, wie vorstehend ausgeführt, nach dem Gesamtbild nicht voll ausgeprägt sein (vgl. Bundesfinanzhof Urteil vom 17. Januar 2002, V R 37/00, BStBl II, 2002, 373). Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn sichergestellt ist, dass in der finanziell beherrschten Gesellschaft der Wille des beherrschenden Gesellschafters in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich durchgeführt wird. In aller Regel folgt aus der finanziellen Eingliederung auch die organisatorische Eingliederung. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Bereits durch die unmittelbare Kapitalbeteiligung von 51 v. H. an der Klägerin als Organgesellschaft wird die Einflussnahme des Organträgers B maßgeblich gesichert. Entgegen unterschiedlicher Stimmen in der Literatur ist für die organisatorische Eingliederung eine "Gestaltung" der Beziehungen in Form organisatorischer Maßnahmen nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergibt, das Gesamtbild der "tatsächlichen" Verhältnisse. Die faktische Beherrschung muss daher grundsätzlich als ausreichend angesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist nach zutreffender Auffassung die gesellschaftsrechtliche Wertung des § 17 AktG für die steuerrechtliche Ausfüllung des Begriffes der organisatorischen Eingliederung heranzuziehen. Ein abhängiges Unternehmen i. S. der Vorschrift des § 17 AktG ist ein solches, auf das ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem im Mehrheitsbesitz (§ 16 Abs. 1 AktG) stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG). Bei einem im Mehrheitsbesitz stehenden, d.h. im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliederten Unternehmen wird vermutet, dass es von dem Mehrheitsgesellschafter beherrscht wird. Diese Vermutung ist auch für die steuerrechtlichen Organschaftsbeziehungen anwendbar und geboten. So entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Geschäftsführungsorgane der finanziell beherrschten Gesellschaft im Regelfall den mutmaßlichen Willen des beherrschenden Gesellschafters ausführen werden, da dieser aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung die personelle Besetzung der geschäftsführenden Organe bestimmt. Diese Vermutung ist widerlegbar. Wird das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung bestritten, so muss nachgewiesen werden, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung trotz der Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich keine unmittelbare oder mittelbare Beherrschung der Gesellschaft in Gestalt von Einwirkungen auf die Geschäftsführung stattfindet.

Eine Beherrschung auf faktischer Ebene ist in mannigfacher Form möglich. Schriftliche Richtlinien sind nicht notwendigerweise erforderlich. Gleiches gilt für Gesellschafterbeschlüsse u.ä. mehr.

Die Vermutung für eine organisatorische Eingliederung, wie oben ausgeführt, hat das beklagte Finanzamt nicht widerlegen können. Das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung lässt sich bereits daraus ableiten, dass zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft jederzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft durch das Finanzamt ohne weiteres geschaffen werden konnten. Letztlich kann daher offen bleiben, ob die Regelung des § 5 Abs. 4 der Geschäftsordnung erst nachträglich - ohne einer vorgehenden Absprache folgend - eingefügt wurde. Der Senat hält insoweit die im Schreiben des steuerlichen Beraters vom 26. November 2002 wiedergegebene Darstellung für schlüssig und überzeugend. Die Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger ist daher trotz etwaiger fehlender schriftlicher Vereinbarungen offenkundig.

4. Nach vorstehenden Ausführungen bestehen auch an der wirtschaftlichen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des Organträgers keine Zweifel. Der Senat lässt dahin stehen, ob die wirtschaftliche Eingliederung nicht bereits bei Bejahen der finanziellen Eingliederung stets anzunehmen ist (so Stadie in Rau-Dürrwächter, UStG, 8. Aufl., § 2 Anm. 701). Nach Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit wirtschaftlich in die Tätigkeit des Organträgers eingebunden war. Zwischen beiden Unternehmen bestand ein klarer wirtschaftlicher Leistungsverbund, wobei die Klägerin unmittelbar vor Ort tätig wurde. Die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Einzelunternehmen des B wird denn auch vom Finanzamt nicht bestritten.

5. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO

Ende der Entscheidung

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