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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 14 K 218/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

14 K 218/02

Tenor:

1. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26. September 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2002 wird geändert. Die Einkommensteuer 1999 wird auf ... DM = ... Euro herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 ist streitig, ob Aufwendungen für die Aufnahme einer Gastlehrerin aus Israel aus Anlass eines Schüleraustausches in den Haushalt eines Leiters eines Gymnasiums als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die im Jahr 1949 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben eine Tochter und zwei Söhne. Die Tochter studierte im streitigen Veranlagungszeitraum 1999 in X. Die beiden Söhne wohnten zu dieser Zeit im Hause der Kläger in Y.

Die Klägerin war in diesem Jahr als Lehrerin am A-Gymnasium in Z tätig. Der Kläger ist Gymnasiallehrer für die Fächer Mathematik und Ethik. Er war bis zum Ende des Schuljahres 1998/99 stellvertretender Schulleiter am B-Gymnasium in C. Seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 ist er Schulleiter des D-Gymnasiums in Z.

Kurz nach seinem Amtsantritt an dieser Schule fand in der Zeit vom 26. September bis zum 05. Oktober 1999 im Rahmen eines Schüleraustausches ein Besuch einer Schülergruppe der High School aus E/Israel in Z statt. Der frühere Leiter des Gymnasiums hatte die Kontakte zu der Schule in Israel bereits vor dem Amtsantritt des Klägers geknüpft und den Besuch in die Wege geleitet. Er hatte den Kläger gebeten, während des Besuchs einen Gastlehrer oder eine Gastlehrerin in seinem Haushalt unterzubringen. Die Gruppe bestand aus 15 Schülerinnen und Schülern im Alter von 15 bis 17 Jahren. Sie wurde von zwei Lehrerinnen und einem Lehrer begleitet. Das Besuchsprogramm sah Veranstaltungen zur deutschjüdischen Geschichte und der aktuellen deutsch-israelischen politischen Situation vor. Außerdem wurden Ausflüge in den ... und die nähere Umgebung von Z unternommen. Das Programm stand unter der Leitung eines Geschichtslehrers des D-Gymnasiums. Die Teilnahme des Klägers an diesem Programm beschränkte sich im Wesentlichen auf die Begrüßung der Gruppe und die Teilnahme an einem Besuch der Synagoge in Z.

Die Schülerinnen und Schüler aus Israel wurden während des Besuchs in Familien von Schülerinnen und Schülern und die die Gruppe begleitenden Lehrer im Haushalt von Lehrern des D-Gymnasiums aufgenommen.

Die Kläger beherbergten und verköstigten in dieser Zeit in ihrem Hause die israelische Lehrerin Frau F, die bei ihnen wochentags das Frühstück und das Abendessen und an den Wochenenden auch das Mittagessen einnahm. Für die dafür entstandenen Aufwendungen erhielt der Kläger nach einer Bescheinigung des stellvertretenden Schulleiters des D-Gymnasiums keine Erstattung.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Kläger für 1999 machte der Kläger für die Unterbringung und Verpflegung der Gastlehrerin sowie für zusätzliche Fahrten (einschließlich Ausflugsprogramm) die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

 Unterbringung und Verpflegung 9 Tage x 40 DM = 360 DM
zusätzliche Fahrten 300 km x 0,52 DM = 156 DM
Summe516 DM

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26. September 2000 nicht als Werbungskosten an.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. Oktober 2000 mit der Begründung Einspruch ein, die Unterbringung und Verpflegung der Gastlehrerin in ihrem Haushalt stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Dienstpflichten des Klägers und werde sowohl vom Kultusministerium wie von den Eltern und der Öffentlichkeit als pädagogisch besonders wertvoll und wichtig angesehen und von der Schule geradezu eingefordert. Von daher könne die Einstufung im Einkommensteuerbescheid als freiwillige Leistung nicht nachvollzogen werden. In früheren Jahren seien die hier geltend gemachten Werbungskosten anerkannt worden mit Bezug auf einen Erlass der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 6. November 1986. Auch lägen Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Z für 1999 für andere Lehrer vor, bei denen die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von ausländischen Austauschlehrern als Werbungskosten anerkannt worden seien.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, die Aufnahme der Gastlehrerin in den Haushalt der Kläger sei zwar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers erfolgt. Die Teilnahme der Schule an einem Austauschprogramm sei für die beteiligten Schüler, die Eltern und das Kultusministerium von besonderem Interesse gewesen. Eine Notwendigkeit zur Sicherung der Einnahmen des Klägers habe jedoch nicht bestanden. Vielmehr könne eine gesellschaftliche Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit an diesem Programm angenommen werden. Damit berührten die entstandenen Aufwendungen sowohl den beruflichen als auch den Bereich der privaten Lebensführung. Diese gemischten Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da die berufliche Veranlassung nicht überwiegend und die Befriedigung privater Interessen nicht von untergeordneter Bedeutung sei. Insbesondere sei eine zutreffende und leicht nachprüfbare Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil nach objektiven Merkmalen nicht möglich. Die Aufwendungen seien gem. § 12 Nr. 1 EStG Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 22. August 2002 Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 14 bis 17).

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 12. September 2002, die am 23. September 2002 bei Gericht einging. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Finanzamts ließen sich die streitigen Aufwendungen vollständig von den Kosten der privaten Lebensführung unterscheiden und betragsmäßig trennen. Die Aufwendungen des Klägers seien nicht Ausfluss seiner gesellschaftlichen Stellung gewesen. Wäre er nicht an seiner Schule tätig, wäre es nicht zu der von seinem Arbeitgeber erwarteten Aufnahme und Beköstigung der Austauschlehrerin gekommen. Durch die Austauschprogramme werde der Kläger in die Lage versetzt, selbst im Ausland mit einer eigenen Klasse erfolgreich aufzutreten und den mit den Austauschprogrammen vom Arbeitgeber gewünschten Erziehungserfolg zu garantieren. Entgegen der Argumentation des Finanzamts hätten die Aufwendungen auch keinen Bezug zur privaten Sphäre des Klägers gehabt. Die Kilometergelder seien genau nach den beruflich notwendigen Strecken des Austauschprogramms berechnet worden. Keine Fahrt sei privat veranlasst gewesen. Die allseits anerkannten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zeigten den Rahmen, in dem die streitigen Kosten pauschaliert werden dürften. Der Kläger habe lediglich 40 DM pro Tag für Verpflegung und Vorhaltung sauberer Bettwäsche und Zimmerreinigung angesetzt, einen Betrag, der für jeden erkennbar unterhalb jeder nur denkbaren Kostengrenze liege.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26. September 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2002 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 516 DM anerkannt werden.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Ergänzend trägt es vor, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden in seiner Wohnung seien nach Abschnitt H 117 des Einkommensteuerhandbuchs in vollem Umfang Kosten der privaten Lebensführung. Nichts anderes gelte für die Aufwendungen des Klägers für die Verpflegung der israelischen Kollegin in seinem Haushalt.

Der Kläger beziehe keine erfolgsabhängigen Lohneinkünfte. Der Aufenthalt der Gastlehrerin habe weder mit seinem beruflichen Bildungsauftrag im Zusammenhang gestanden, noch sei eine Erwartungshaltung seiner Schule zur Aufnahme der Lehrerin in seinem Haushalt offensichtlich gewesen.

Am 12. Oktober 2007 fand im Einvernehmen der Beteiligten vor dem Berichterstatter eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Niederschrift verwiesen wird (Gerichtsakte Blatt 43 bis 45). Im Hinblick auf das seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) zu einem ähnlichen Fall anhängige Revisionsverfahren VI R 43/04 beantragten die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens in der mündlichen Verhandlung das Ruhen des Verfahrens. Nachdem das genannte Revisionsverfahren durch Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 (Gerichtsakte Blatt 59 bis 63 - veröffentlicht in Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2008, 357 und Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2008, 332) abgeschlossen war, verzichteten die Beteiligten mit Schreiben vom 02. Februar 2008 und 14. Februar 2008 auf eine weitere mündliche Verhandlung.

Dem Gericht haben die für die Kläger beim beklagten Finanzamt geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die streitigen Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin aus Israel sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers abzugsfähig.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. das o.a. Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007, VI R 43/04 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin aus Israel in den Haushalt der Kläger sind objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schulleiter des D-Gymnasiums veranlasst. Ohne seine Ernennung zum Leiter dieser Schule wenige Wochen vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe wäre es nicht zur Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in den Haushalt der Kläger gekommen.

Die damit verbundenen Aufwendungen sind vom Kläger auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Der frühere Schulleiter des Gymnasiums hatte die Kontakte zu der Schule in Israel geknüpft und den Kläger gebeten, während des Besuchs der Schülergruppe einen Gastlehrer oder eine Gastlehrerin in seinem Haushalt unterzubringen. Dieser Bitte konnte sich der Kläger nicht verschließen, zumal in seinem Haus ausreichend Platz zur Verfügung stand, da seine Tochter auswärts studierte. Hätte der Kläger der Bitte des früheren Schulleiters nicht entsprochen, wäre bei diesem sowie bei den Lehrern und Schülern aus Israel und seiner Schule und bei der vorgesetzten Schulbehörde der Eindruck entstanden, der Kläger zeige kein Interesse an dem Schüleraustausch mit Israel und sei nicht bereit, diesen zu fördern. Das hätte für den Kläger einen schlechten Start als neuer Schulleiter bedeutet. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Erlass des Kultusministeriums vom 06. Oktober 2002 ergibt, misst das Kultusministerium schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts - insbesondere dem Schüleraustausch mit dem Ausland - bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule eine besondere Bedeutung zu. Nach Abschnitt I dieses Erlasses dienen diese Veranstaltungen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei. In Abschnitt I Abs. 3 des Erlasses wird ausgeführt:

"Die Schüler haben bei der Planung und Durchführung solcher Veranstaltungen Gelegenheit, ihre unterschiedlichen Interessen einzubringen, ihre besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten und dabei Anerkennung und Ansporn für weiteren persönlichen Einsatz zu finden, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu entwickeln und ihre Bereitschaft zum mitverantwortlichen Handeln in einer Gemeinschaft zu stärken. Die außerunterrichtlichen Veranstaltungen leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entfaltung der gesamten Persönlichkeit des Schülers."

Wegen der Einzelheiten wird auf den Erlass des Kultusministeriums vom 06. Oktober 2002 Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 48 f).

Es entsprach und entspricht daher dem Auftrag des Klägers als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüleraustausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen. Die Aufnahme der Lehrer und Schüler aus Israel in die Haushalte der Lehrer und Schüler der Schule des Klägers war Voraussetzung dafür, dass diese bei einem Gegenbesuch in Israel in die Haushalte der dortigen Lehrer und Schüler aufgenommen werden. Diese Art des Schüleraustausches schafft einen weit intensiveren Kontakt zwischen Lehrern und Schülern beider Länder als etwa die Unterbringung in Jugendherbergen oder Hotels und vermittelt daher einen tieferen Einblick in die Kultur und die Lebensweise des jeweils anderen Landes. Sie ist in besonderem Maße geeignet, Verständnis und Toleranz zwischen den Schülern beider Länder zu fördern.

Nach der Überzeugung des Senats waren private Motive des Klägers für die Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in seinen Haushalt allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Die Kläger hatten zu dieser Lehrerin vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe keinen Kontakt. Die durch ihre Aufnahme eventuell für den Kläger eröffnete Möglichkeit bei einem Gegenbesuch mit einer Schülergruppe in Israel dort in den Haushalt der israelischen Gastlehrerin aufgenommen zu werden, verschaffte dem Kläger keinen Vorteil auf der privaten, sondern einen Vorteil auf der beruflichen Ebene. Denn der Gegenbesuch mit einer Schülergruppe seiner Schule in Israel wäre für den Kläger eindeutig beruflich veranlasst.

Der vom Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 18. Februar 1988, VI 116/86 (nicht veröffentlicht - dokumentiert bei [...]) im Falle der Aufnahme eines englischen Austauschlehrers in den Haushalt eines deutschen Studienrats für die Fächer Sport und Englisch angesprochene Gesichtspunkt des Gedanken- und Erfahrungsaustausches als "ein privates Erlebnis besonderer Art" führt nicht dazu, die im vorliegenden Fall gegebene weit überwiegende berufliche Veranlassung der Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in den Haushalt der Kläger in Frage zu stellen. Ein über den engeren beruflichen Bereich hinausgehender Gedanken- und Erfahrungsaustausch ergibt sich bei einer Vielzahl beruflicher Kontakte, die eindeutig und ausschließlich beruflich veranlasst sind, wie z.B. der Besuch eines Unternehmers bei einem Kunden, die Besprechung eines Anwalts mit seinem Mandanten oder das Gespräch eines Arztes mit seinem Patienten. Gerade in den akademischen Berufen ist es erforderlich, über das jeweilige Fachgebiet hinaus geschichtliche, kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen wahrzunehmen und den Gedankenaustausch hierzu zu pflegen. Dies gilt in besonderem Maße für den Leiter eines Gymnasiums und Gymnasiallehrer im Fach Ethik, das der Kläger vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte ohne einen näheren Einblick in die Geschichte sowie die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse des Staates Israel nicht sachgerecht unterrichten könnte.

Der Werbungskostenabzug scheitert auch nicht daran, dass der Kläger keine erfolgsabhängigen Bezüge erhält. Denn die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt (vgl. Urteil des BFH vom 11. Januar 2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 m.w.N.). Der BFH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass das Vorliegen erfolgsabhängiger bzw. erfolgsunabhängiger Bezüge lediglich als ein Indiz für die berufliche oder private Veranlassung der Aufwendungen herangezogen werden kann. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger keine erfolgsabhängigen Bezüge erhält, tritt gegenüber den vorstehend geschilderten Gesichtspunkten, die für eine berufliche Veranlassung der Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in den Haushalt der Kläger sprechen, eindeutig zurück.

Die Höhe der Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie entspricht den vom Oberschulamt in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben vom 30. Januar 2001 dargelegten Grundsätzen (vgl. Gerichtsakte Blatt 46 f).

Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 ist wie folgt neu zu berechnen:

 zu versteuerndes Einkommen laut angefochtenem Bescheid... DM
- zusätzliche Werbungskosten 516 DM
zu versteuerndes Einkommen laut Urteil ... DM
tarifliche Einkommensteuer 1999 hieraus laut Splittingtabelle... DM
- Ermäßigung gem. § 34 g Nr. 1 EStG (wie bisher)... DM
festzusetzende Einkommensteuer 1999 laut Urteil ... DM = ... EUR
bisher festgesetzte Einkommensteuer 1999 ... DM
Streitwert... DM = ... EUR

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 und § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz alter Fassung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.



Ende der Entscheidung

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