Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 14 K 79/04
Rechtsgebiete: AktG, UStG


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
AktG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 28. November 2005 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 18. März 2003, abgeändert durch Bescheide vom 26. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2004 werden aufgehoben.

II. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin, der A GmbH, als Organgesellschaft und der B GmbH, Berlin (B GmbH) als Organträgerin besteht, mit der Folge, dass Umsätze mit anderen Tochtergesellschaften der B GmbH als Innenumsätze anzusehen sind.

1. Die Klägerin ist eine durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 1999 gegründete und am 13. August 1999 ins Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Sie ist hervorgegangen aus der früheren AS, Gesellschaft mbH, von der sie das Anlagevermögen und das Personal übernommen hat. Das Stammkapital der Klägerin beträgt seit Gründung 50.000 EUR. Die Jahresabschlüsse der Klägerin wurden in EURO erstellt.

Anteilseigner der Klägerin sind seit Gründung unverändert die B GmbH mit 35.000 EUR (70 %) sowie (FU) und (MH) mit jeweils 7.500 EUR (jeweils 15 %)

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Förderung der Altenhilfe

durch den Bau, den Kauf oder den Betrieb von Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen oder Wohnungen für "Betreutes Wohnen" oder die Vermittlung oder Beratung von Dritten für diese Zwecke;

durch die Übernahme von Management und Verwaltung für Gesellschaften der Altenhilfe sowie die Unterstützung und Beratung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf fremde Hilfe angewiesen sind;

durch die Gründung und den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe sowie die Bewirtschaftung von Altenwohnungen und Pflegeheimen sowie durch die Betreuung älterer und hilfebedürftiger Menschen.

Die Klägerin ist außerdem berechtigt, alle Geschäfte abzuschließen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder zu erreichen. Ferner darf die Klägerin andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art errichten, übernehmen und sich an ihnen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.

Geschäftsführer der Klägerin sind seit deren Gründung die Gesellschafter FU und MH. Sie vertreten die Klägerin jeweils gemeinsam. Die Geschäftsführer sind befugt, die Klägerin bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (§ 181 BGB).

Die bei Gründung der Klägerin mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Anstellungsverträge sind im Abschnitt "§ 2 Aufgaben und Vertretung" identisch. Hiernach führt der Geschäftsführer die Geschäfte der Klägerin nach Maßgabe der Gesetze, des Anstellungsvertrags und der Satzung der Klägerin. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit den übrigen Geschäftsführern gemäß Geschäftsordnung. Unbeschadet der im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsbefugnis ist der Geschäftsführer in seiner Geschäftsführung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und hat außerdem vor Abschluss eines der nachstehend genannten Geschäfte die Einwilligung der Gesellschafterversammlung einzuholen:

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Abschluss, Beendigung und Änderung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen sowie anderen Verträgen, soweit sie ein Volumen von 100.000 DM übersteigen

Bestellung sowie Abberufung von Prokuristen und Geschäftsführern, auch von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften

Abschluss, Beendigung oder Änderung von Verträgen mit Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern, denen ein Gehalt von mehr als 100.000 DM/Jahr brutto zusteht, sowie Anstellung von Ehegatten eines Geschäftsführers oder mit diesem verwandter oder verschwägerter Personen

Abschluss, Beendigung oder Änderung der Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung sowie von Pensionsvereinbarungen im Allgemeinen

Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Übernahme von Bürgschaftserklärungen sowie die Abgabe von Garantie-Erklärungen

Gewährung von Darlehen und Inanspruchnahme von Darlehen, soweit sie nicht im Finanzplan vorgesehen sind und nicht Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreffen

Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten - ausgenommen übliche laufende Kundenkredite -, die im Einzelfall einen Betrag von 25.000 DM überschreiten

Gewährung von Zahlungsbedingungen im Geschäftsverkehr, die über das Übliche Maß hinausgehen

Abschluss, Beendigung oder Änderung von Verträgen über den Erwerb oder die Veräußerung von gewerblichen Schutzrechten, über Lizenzen, Know-How oder ähnliche Rechte

Abschluss, Beendigung oder Änderung von Verträgen jeglicher Art, durch die die Klägerin im Einzelfall oder für ein Geschäftsjahr mit mehr als 100.000 DM verpflichtet wird

Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, Erwerb und Veräußerung von Betrieben und Beteiligungen, Veräußerungen des Gesamtbetriebs, von Teilbetrieben oder Beteiligungen.

Weitere Einschränkungen der im Innenverhältnis bestehenden Geschäftsführerbefugnisse ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht.

2. Die Mehrheitsgesellschafterin - mit wie bereits erwähnt 70 % - der Klägerin, die B GmbH, ist eine 1982 gegründete Kapitalgesellschaft. In 1999 und 2000 hatte sie ein Stammkapital von 200.000 DM, das jeweils zur Hälfte von (HB) und (RT) gehalten wurde. Diese beiden Gesellschafter waren auch Geschäftsführer der B GmbH.

Die B GmbH selbst ist Geschäftsführerin und persönlich haftende Gesellschafterin diverser Personengesellschaften (u.a. auch der B GmbH 14 Immobilien KG X sowie der B GmbH 15 Immobilien KG Y). Mit Verträgen vom 27. April 1999 erwarb die B GmbH außerdem jeweils 100% der Anteile an den Schwestergesellschaften der Klägerin, an der gemeinnützigen C Residenz X) und an der ebenfalls gemeinnützigen C Residenz Y Seniorenheimbetriebsgesellschaft mbH (künftig C Residenz Y), die sie während der Streitjahre 1999 und 2000 unverändert hielt. Eine über das vorstehend Geschilderte hinausgehende Tätigkeit übt die B GmbH nicht aus.

3. Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften der Klägerin, der C Residenz X und der C Residenz Y sind jeweils die Geschäftsführer der Klägerin FU und MH. Die beiden Residenzen betreiben jeweils Seniorenwohnanlagen in X und Y. Das hierzu in X und Y benötigte Grundvermögen ist von der B GmbH 14 Immobilien KG X bzw. der B GmbH 15 Immobilien KG Y angepachtet, deren persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin jeweils die B GmbH ist.

Die Schwestergesellschaften der Klägerin sind gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sie betrieben in den Streitjahren auf den langfristig von der 14. und 15. B GmbH Immobilien KG gepachteten Betriebsgrundstücken Seniorenwohnanlagen in X und Y. Sie sind private gemeinnützige Unternehmen im Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit ausschließlich sozialen Aufgaben, die sie für ältere und bedürftige Menschen erbringen. Der Anteil der sozialhilfebedürftigen Leistungsempfänger beträgt nahezu 40 %. Die C Residenzen sind Mitglieder im Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, vergleichbar Einrichtungen der Diakonie, der Caritas und des Deutschen Roten Kreuzes.

Die Klägerin hat mit ihren Schwestergesellschaften, C Residenzen X und Y, jeweils Managementverträge abgeschlossen. Sie übt auf der Grundlage dieser Verträge umfangreiche Geschäftsführung-, Management- und Beratungsleistungen gegenüber diesen aus. Darüber hinaus übt die Klägerin keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Wegen der Beteiligungsverhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften wird auf das Schaubild der Klägerin zur Unternehmensstruktur ( Anlage K 6, Seite 39 der FG-Akte ) Bezug genommen.

Aufgrund der oben dargestellten Verflechtungen machte die Klägerin ab Gründung geltend, dass sie umsatzsteuerlich als Organgesellschaft der B GmbH anzusehen sei. Da nach Auffassung der Klägerin auch die C Residenz X und die C Residenz Y zu diesem umsatzsteuerlichen Organkreis gehörten, behandelte die Klägerin ihre Dienstleistungen an diese Residenzen als reine Innenumsätze im Organkreis, also als nicht umsatzsteuerbar.

Diese Rechtsauffassung wurde seitens der Finanzverwaltung zunächst akzeptiert. Nachdem jedoch das für die B GmbH zuständige Finanzamt für Körperschaften in Q im Rahmen einer am 05. Dezember 2002 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zum Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der B GmbH als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft nicht gegeben waren und dies dem hiesigen Finanzamt mitteilte, forderte dieses die Klägerin am 04. Februar 2003 zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 auf.

Dieser Aufforderung kam die Klägerin insoweit nach, als sie am 11. März 2003 nicht unterschriebene Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000 einreichte, die jeweils den Vermerk "nachrichtlich" trugen.

Das Finanzamt führte ausgehend von diesen Erklärungen mit Bescheiden vom 18.03.2003 Umsatzsteuer-Veranlagungen für die Jahre 1999 und 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Es veranlagte hierbei jedoch nicht erklärungsgemäß, sondern ermittelte die bei Verneinung der USt-Organschaft anzusetzenden Umsätze, wobei es die Erlöse aus den Managementleistungen zuzüglich der Erlöse aus Anlagevermögensverkäufe als mit 16% umsatzsteuerpflichtige Umsätze ansah.

Die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage wurde wie folgt für die einzelnen Jahre berechnet:

 19992000
Erlöse aus Management, Finanz- und Lohnbuchhaltung299.701,92 EUR694.185,58 EUR
sonstige betriebliche Erträge7.933,89 EUR6.357,30 EUR
erhaltene Skonti 32,47 EUR
Erträge AV-Verkauf 3.614,31 EUR
Restbuchwert AV 253,00 EUR
   
Summe307.635,79 EUR704.442,68 EUR
gerundet und umgerechnet in DM601.681,00 DM1.377.769,00 DM

Die Vorsteuerbeträge wurden den Erklärungen entnommen. 1999 wurden 6.537 DM als Vorsteuer angesetzt. 2000 wurde der in der Erklärung angegebene Wert als EUR-Wert angesehen und in DM umgerechnet als Vorsteuer berücksichtigt.

Die diese Beträge enthaltenden Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 gingen jeweils am 18. März 2003 zur Post. Im Umsatzsteuerbescheid 1999 wurde Umsatzsteuer in Höhe von 45.878,73 EUR festgesetzt sowie 5.272 EUR Zinsen zur Umsatzsteuer. Im Bescheid 2000 erfolgte eine Umsatzsteuer-Festsetzung über 99.104,73 EUR sowie 5.450 EUR Zinsen zur Umsatzsteuer.

Gegen diese Bescheide legte die steuerliche Vertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 02. April 2003 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der darin festgesetzten Umsatzsteuer nebst Zinsen. Als Begründung trugen die steuerlichen Vertreter in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf den bereits zwischen der Klägerin und dem Finanzamt erfolgten Schriftverkehr vor, dass der Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den C Residenzen X und Y zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen wurde, da diese Umsätze innerhalb des Organkreises der B GmbH erzielt wurden. Den Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts des Finanzamts für Körperschaften würde widersprochen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 mit Schreiben vom 07. April 2003 ab. Gegen den Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung legten die steuerlichen Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2003 Einspruch ein. Als Begründung für diese Einsprüche und gleichzeitig für die in der Hauptsache anhängigen Einsprüche trugen sie vor, es werde weiterhin daran festgehalten, dass der Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften als Innenumsätze im Organkreis der B GmbH (Organträgerin) anzusehen seien. Es wurde nochmals die Beteiligungsstruktur dargestellt. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die B GmbH, die Klägerin und die C Residenzen in die Erbringung von Dienstleistungen an die Heimbewohner der C Residenzen involviert seien. Im eigentlichen Sinne betrieben würden die Seniorenwohnanlagen von den C Residenzen. Geschäftsführer dieser seien die Geschäftsführer der Klägerin.

Die Tätigkeit der Klägerin bestehe - wie auch von der Umsatzsteuer-Sonderbetriebsprüfung des Finanzamts für Körperschaften, Q anerkannt - in der Erbringung umfangreicher Geschäftsführungs-, Management und Beratungsleistungen gegenüber den C Residenzen. Über die Management-Dienstleistungen hinaus habe die Klägerin in den Streitjahren keine weiteren entgeltlichen Aktivitäten entfaltet. Die Klägerin habe die B GmbH über ihre Tätigkeit und den Status der C Residenzen monatlich in detaillierten Controlling-Berichten informiert. Die Funktion der Klägerin sei demzufolge zweigeteilt gewesen. Neben die Managementleistungen für die C Residenzen, die im mittelbaren Interesse der B GmbH als 100%ige Mutter der C Residenzen gelegen hätten, seien die in deren unmittelbarem Interesse erfolgenden immobilienbezogenen Serviceleistungen getreten.

Die Klägerin habe vor Ort in X und in Y die zentrale Servicefunktion für die B GmbH wahrgenommen. Sie habe sich insbesondere der bei den C Residenzen erforderlich werdenden Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen, der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und der Überwachung von Handwerkerleistungen angenommen. Die Klägerin habe die B GmbH stets in detaillierter Weise informiert und Vorschläge gemacht, die von dieser unverändert angenommen oder modifiziert worden seien. Die praktische Durchführung der Beschlüsse vor Ort sei dann Aufgabe der Klägerin gewesen. Rechnungen seien nach Prüfung wiederum nach Berlin weitergereicht worden.

Die Geschäftsführer der B GmbH RT und HB wären zugleich Geschäftsführer der B GmbH Immobiliengesellschaften gewesen. Über die Pachtverträge zwischen den C Residenzen und den B GmbH Immobilien KG habe daher auch für die B GmbH eine zusätzliche Informationsquelle bestanden. In diesen Pachtverträgen würden weitgehende Einsichtsrechte im Hinblick auf betriebswirtschaftliche Unterlagen der Klägerin und der C Residenzen gewährt.

Im Prüfungsbericht des Finanzamts für Körperschaften werde zu Unrecht bereits die Organträgerfähigkeit der B GmbH in Zweifel gezogen, da diese nur nichtunternehmerisch tätig sei. Das Finanzamt weise zwar in zutreffender Weise auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06. Juni 1992 V R 43/01 hin, ziehe daraus aber nicht die notwendigen Konsequenzen. Zwar habe das BMF im Schreiben vom 13. Dezember 2002 in der Tat zugunsten der Steuerpflichtigen eine Übergangsfrist bis einschließlich 30. Juni 2003 gewährt, im vorliegenden Fall wirke sich das Urteil jedoch zugunsten der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft aus und sei schon deshalb anzuwenden. Die Unternehmereigenschaft der B GmbH sei nach diesem Urteil jedenfalls gegeben, da sie entgeltliche Geschäftsführerleistungen an die B GmbH Immobilien KG erbringe. Nach der Rechtsprechung (BFH vom 19. Oktober 1995, BFH/NV 1996, 273) sei zudem auch eine mittelbare unternehmerische Betätigung der Organträgerin durch die Organgesellschaft ausreichend. Der B GmbH könne daher die unternehmerische Tätigkeit ihrer 100%igen Tochtergesellschaften, den C Residenzen zugeordnet werden. Im Übrigen seien nach EuGH-Rechtsprechung (27. September 2001, C 16/00 und 12.07.2001, C 102/00) auch Holdinggesellschaften als Unternehmer anzusehen, wenn sie über den bloßen Empfang von Dividenden und die Ausübung der satzungsgemäßen Gesellschafterrechte hinausgehende administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen erbringen. Die Eingriffe in die Verwaltung der Tochtergesellschaft könnten hierbei unmittelbar oder mittelbar erfolgen.

Die B GmbH habe in den Streitjahren mittelbar durch die Klägerin entgeltliche geschäftsführende, kaufmännische, buchhalterische und organisatorische Leistungen erbracht. Da die B GmbH 70% der Anteile an der Klägerin halte, seien ihr als gemeinsamer Muttergesellschaft die Geschäftsführungsleistungen der Klägerin gegenüber den C Residenzen zuzurechnen. Das sei nach Rechtsprechung des EuGH ausreichend für die Erfüllung des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Tätigkeit der B GmbH.

Die finanzielle Eingliederung sei mit einem Anteil von 70% der Stimmrechte der B GmbH an der Klägerin unstreitig gegeben.

Die wirtschaftliche Eingliederung liege vor, da zwischen B GmbH und Klägerin in den Streitjahren ein wirtschaftlicher Leistungsverbund bestanden habe. Die Klägerin habe für ihre Muttergesellschaft die Servicefunktion im Rahmen der Immobilienverwaltung vor Ort wahrgenommen. Mit ihrer Tätigkeit für die Organträgerin habe die Klägerin eine wichtige Funktion erfüllt, welche die Organträgerin von Q aus mangels hinreichender Ortsnähe nicht ähnlich effektiv hätte wahrnehmen können. Die B GmbH habe aus zwei Gründen ein vitales wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit der Klägerin gehabt. Zum einen sei die B GmbH daran interessiert gewesen, dass das Management durch die Klägerin bei ihren Tochtergesellschaften den C Residenzen Y und X zu einem wirtschaftlichen Erfolg führe. Zum anderen habe die B GmbH auch in Anbetracht ihrer Stellung als Komplementärin der B GmbH Immobilien KG ein großes wirtschaftliches Interesse an dem Erfolg der C Residenzen und der Qualität der Arbeit der diese managenden Klägerin.

Die wirtschaftliche Verflechtung ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Klägerin. Gerade die Entstehung der Klägerin Mitte 1999 bringe deutlich die gleich gelagerte Interessenlage und die Abstimmung des Betätigungsfelds der Klägerin auf die Bedürfnisse der B GmbH zum Ausdruck. Dass zwischen B GmbH und der Klägerin keine unmittelbare entgeltliche Leistungsbeziehung bestanden habe, ändere nichts daran, dass zwischen den beteiligten Gesellschaften eine enge wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen habe. Es lasse sich nicht widerlegen, dass die Tätigkeit der Klägerin die unternehmerische Tätigkeit der Gesamtunternehmung (Erbringung von Servicedienstleistungen) gefördert und ergänzt habe. Aufgrund des Leistungsaustausches zwischen der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften (-Residenzen) habe - ungeachtet - der hinzukommenden unmittelbaren Servicefunktion jedenfalls mittelbar auch ein Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft vorgelegen.

Im Übrigen werde im Schrifttum die wirtschaftliche Eingliederung bei Vorliegen der finanziellen Eingliederung zum Teil stets für gegeben erachtet.

Die organisatorische Eingliederung setze voraus, dass der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstelle, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich durchgeführt wird. Unerheblich sei dass in den Streitjahren keine Personalunion der Geschäftsführer und keine Einsetzung von Mitarbeitern des Organträgers als Geschäftsführer bei der Organgesellschaft vorgelegen habe. Die organisatorische Eingliederung liege immer dann vor, wenn die organisatorischen Verflechtungen sicherstellten, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen könne.

Dieses Kriterium sei bei der Klägerin erfüllt gewesen. Durch die monatlichen Berichte und die Entscheidungsvorlagen sei eine jederzeitige Kontrolle und Einflussnahmemöglichkeit zugunsten der Organträgerin gewährleistet gewesen. Die B GmbH sei zu jeder Zeit über die Lage ihrer Tochtergesellschaften genauestens informiert gewesen und hätte die Möglichkeit gehabt, notfalls einzuschreiten. Dass die gute Arbeit der Klägerin vor Ort ein solches Einschreiten nicht erforderlich gemacht habe, könne nicht als Argument gegen die umsatzsteuerliche Organschaft uminterpretiert werden.

Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers nach außen sei zwar nicht möglich. Nach § 46 GmbHG unterliege jedoch insbesondere die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Bestimmung der Gesellschafterversammlung, in der die B GmbH die Mehrheit stelle.

In den Geschäftsführer-Anstellungsverträgen der Klägerin seien in § 2 Aufgaben und Vertretung geregelt. Die Geschäftsführer der Klägerin seien danach einerseits verpflichtet gewesen, vor dem Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte die Einwilligung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Faktisch bedeute dies die Einholung der Einwilligung der B GmbH, da diese Mehrheitsgesellschafterin ist. Abgesehen von dem Einwilligungsvorbehalt sei das in den Geschäftsführerverträgen ausdrücklich erwähnte Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber den Geschäftsführern der Klägerin zu beachten. Außerdem habe die B GmbH notfalls auch über die 100% Beteiligungen an den C Residenzen ohne vorherige Einberufung einer Gesellschafterversammlung Einfluss nehmen können. Insgesamt habe daher rechtlich wie tatsächlich eine nicht nur hypothetische, sondern einfache und reale Kontroll- und Beherrschungsmöglichkeit der B GmbH bestanden. Tatsächlich sei die Klägerin in das Unternehmen der Organträgerin organisatorisch eingegliedert gewesen.

Im Übrigen werde im Schrifttum unter Hinweis auf finanzgerichtliche Rechtsprechung ferner vertreten, dass bei einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen nach §§ 16, 17 AktG vermutet werde, dass es von der Mehrheitsgesellschafterin beherrscht werde. Lege man diese Auffassung zugrunde, so könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin nicht nur wirtschaftlich und finanziell sondern auch organisatorisch eingegliedert war. Selbst wenn die organisatorische Eingliederung schwach ausgeprägt wäre, wäre bei nach § 2 Abs. 2 UStG vorzunehmender Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin als auch die beiden C Residenzen zum Organkreis der B GmbH gehörten.

Über die Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1999 und 2000 nebst Zinsen entschied das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2003.

Aufgrund zwischenzeitlich ergangenem Bp-Bericht vom 18. Juli 2003 ergingen am 26. September 2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000. Das Finanzamt änderte jeweils nach § 164 Abs. 2 AO und hob die Vorbehalte der Nachprüfung auf.

Das Finanzamt folgte in diesen Änderungsbescheiden den Feststellungen der Bp, ohne Änderungen vorzunehmen. Auch die Bp war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausgangsumsätze der Klägerin steuerbar und steuerpflichtig waren. Sie änderte lediglich die Höhe der Umsätze und der Kfz-Nutzung der Gesellschafter-Geschäftsführer. Die erklärten Vorsteuern wurden zutreffend von EUR in DM umgerechnet sowie um den auf den nicht abziehbaren Teil der Bewirtungskosten entfallenden Teil der Vorsteuer gekürzt.

Ein Organschaftsverhältnis zur B GmbH oder zu den C Residenzen in X und Y verneinte die Bp, nachdem sie sowohl die Organträgerschaft der Klägerin selbst im Verhältnis zu den C Residenzen als auch die Organträgerschaft der B GmbH im Verhältnis zur Klägerin und den Residenzen geprüft hatte.

Eine umsatzsteuerliche Organträgerschaft der Klägerin wurde mangels finanzieller Eingliederung verneint, da die Klägerin in den Streitjahren weder direkt noch indirekt an den C Residenzen beteiligt war.

Auch eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der B GmbH als Organträgerin und der Klägerin sowie den C Residenzen als Organgesellschaften verneinte die Bp, da die im Rahmen der Bp vorgelegten Unterlagen, die die wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung zu den Residenzen aufzeigen sollten (Aufträge der Klägerin an Handwerker, Aufsicht der Klägerin über Baumaßnahmen), keinen Leistungsaustausch zwischen der B GmbH und den Residenzen begründeten. Deshalb sah die Bp keine wirtschaftliche Verflechtung zwischen diesen.

Eine organisatorische Verflechtung verneinte die Bp ebenfalls, da keine Geschäftsführer-Identität bei der B GmbH, der Klägerin und den Residenzen bestand. Die Stimmrechtsmehrheit über die Mehrheitsbeteiligung der B GmbH wurde nicht als ausreichend angesehen, da für eine organisatorische Eingliederung eine Einflussnahme in das Tagesgeschäft der vermeintlichen Organgesellschaft gefordert ist.

Die steuerlichen Vertreter der Klägerin wiesen nach Ergehen der Änderungsbescheide nochmals darauf hin, dass sie von einer organisatorischen Eingliederung der Klägerin in die B GmbH ausgingen. Die Rechtsauffassung des Finanzamts liefe darauf hinaus, dass eine organisatorische Eingliederung faktisch nur noch im Fall konkreter Weisungen der Organträgerin an die Organgesellschaft vorliege. Zumindest bedürfte es extrem weitgehender Weisungsbefugnisse, die in äußerst detaillierter Weise im Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft niedergelegt sein müssten. Dies würde jedoch die Nichtselbständigkeit wegen Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG überspannen. Im Übrigen genüge es nicht, das Verhältnis der Klägerin zur B GmbH isoliert zu betrachten. Entscheidend sei vielmehr die gleichzeitige Berücksichtigung des Verhältnisses beider Gesellschaften zu den C Residenzen. Berücksichtige man dieses Verhältnis nicht, verschließe man sich der Möglichkeit eine mittelbare Eingliederung zu erkennen. Außerdem werde zur Frage der wirtschaftlichen Eingliederung auf die Entscheidung des BFH vom 03. April 2003 (UStR 2003, 394) verwiesen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2004 wird im Einzelnen Bezug genommen. In der zitierten Einspruchsentscheidung hatte das beklagte Finanzamt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft verneint. Weder hat es eine wirtschaftliche noch eine organisatorische Eingliederung der Klägerin in die B GmbH angenommen. Lediglich eine finanzielle Eingliederung wurde bejaht.

Hiergegen richtet sich die am 10. März 2004 bei Gericht eingegangene Klage mit der die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren wiederholt.

Während der zu beurteilende Sachverhalt unstreitig ist, ist die daraus abzuleitende rechtliche Würdigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten umstritten. Kern des Streits ist die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum 1999 bis 2000 eine zum Organkreis der B GmbH gehörende Gesellschaft war. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes sei dies zu bejahen. Auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 wird Bezug genommen.

Zusammenfassend trägt die Klägerin vor: Selbst wenn man die wirtschaftliche und/oder die organisatorische Eingliederung für weniger stark ausgeprägt hielte, wäre zu beachten, dass § 2 Abs. 2 UStG ausdrücklich auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abstellt. Erforderlich sei danach also eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Bei einer solchen Gesamtwürdigung sei jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 in das Unternehmen der B GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert gewesen sei.

Da auch die C Residenzen in das Unternehmen der B GmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingegliedert gewesen seien, hätten sowohl die Klägerin als auch die C Residenzen zum Organkreis der B GmbH gehört. Bei den von der Klägerin erbrachten und in Rechnung gestellten Management-Leistungen an die C Residenzen habe es sich daher um nicht steuerbare Innenleistungen gehandelt.

Die durch die Klage angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, in denen der umsatzsteuerlichen Organschaft die Anerkennung zu Unrecht versagt werde, seien aus den genannten Gründen rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Zum Vorbringen des Finanzamtes sei noch auszuführen, dass die von der Klägerin an das beklagte Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer bislang noch nicht tatsächlich von den C Residenzen nach erhoben worden sei. Dies würde erst für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Klageverfahren geschehen. Erst dann würde die vom Beklagten zutreffend erkannte Änderung der Bemessungsgrundlage eintreten, die für den anhängigen Rechtsstreit indessen ohne Bedeutung sei. Soweit die Beklagte vorträgt, die B GmbH sei in keiner Weise in die Erbringung von Dienstleistungen an Senioren involviert gewesen, sei dies zurückzuweisen. Wie bereits vorgetragen, blende die beklagte Behörde eine mittelbare Leistungsbeziehung über entsprechende Mehrheitsbeteiligungen aus ihren Überlegungen aus. Ebenfalls zum wiederholten Male meine sie feststellen zu können, wirtschaftliche Beziehungen hätten nur mit den von der Klägerin geführten C Residenzen in X und Y bestanden. Sie vermenge zu Unrecht die Frage wirtschaftlicher Beziehung einerseits und die Frage vertraglicher Beziehung andererseits.

Zutreffend sei lediglich, dass zwischen der Klägerin und der B GmbH keine unmittelbaren schuldvertraglichen Leistungsbeziehungen bestanden hätten. Diese Feststellung genüge aber keineswegs, um die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung verneinen zu können. Mittelbare Beziehungen und wirtschaftliche Überlegungen dürften für die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung entgegen der in der Klageerwiderung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Beklagten nicht außer Betracht bleiben. Sie seien hierfür im Gegenteil unverzichtbar.

Auch im Hinblick auf die Frage der organisatorischen Eingliederung setze sich der vorgerichtliche Dissens zwischen den Beteiligten nun im Klageverfahren fort. Der Beklagte verneine eine organisatorische Eingliederung mit dem bloßen Argument, eine Identität der geschäftsführenden Personen sei nicht gegeben gewesen. Der Beklagte verallgemeinere an dieser Stelle den Hauptanwendungsfall einer organisatorischen Eingliederung zu Unrecht zu einem zwingenden Kriterium.

Nicht zu folgen sei der Beklagten auch darin, dass es sich bei den C Residenzen und der B GmbH um getrennte Unternehmen im Sinne des § 2 UStG handele, die auch nicht durch umsatzsteuerliche Organschaft als ein Unternehmen anzusehen seien. Auch bei den C Residenzen sei jeweils nur die finanzielle Eingliederung gegeben, eine wirtschaftliche Verflechtung mangels direkter Leistungsbeziehungen zur 100 %-igen Muttergesellschaft B GmbH hingegen zu verneinen. Auch an dieser Stelle kehre das bereits angesprochene Problem wieder, dass der Beklagte vorhandene wirtschaftliche Beziehungen mit nicht vorhandenen schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen negiere und mittelbare Zurechnungsmöglichkeiten nicht in Betracht ziehe.

Die präjudizierende Frage, ob die C Residenzen Organgesellschaften der B GmbH seien, sei zu bejahen. Zwar fehle es wiederum an der Personalunion in der Geschäftsführung, diese sei aber - entgegen der Auffassung des Beklagten - gerade nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer organisatorischen Eingliederung. Auch die wirtschaftliche Eingliederung der C Residenzen in die B GmbH könne angesichts des tatsächlichen Beziehungsgeflechts nicht ernsthaft verneint werden. Die C Residenzen seien als Organgesellschaften der Organträgerin B GmbH zu qualifizieren mit der Folge, dass sie nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG als Unternehmensteile des Gesamtunternehmens der B GmbH anzusehen seien.

Abschließend sei in Ergänzung ihrer bisherigen rechtlichen Ausführungen noch auf die Entscheidung des BFH vom 01. April 2004 V R 24/03 hinzuweisen. Der BFH habe darin noch einmal ausdrücklich betont, dass es zur Annahme einer Organschaft nicht erforderlich sei, dass alle drei Eingliederungsmerkmale in gleicher Weise stark ausgebildet seien. Trete auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindere dies nicht, eine Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeige.

Im zur Entscheidung stehenden Fall stehe die finanzielle Eingliederung der Klägerin die die B GmbH außer Streit. Auch die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung sei klar erkennbar. Selbst wenn man eines der beiden zuletzt genannten Eingliederungsmerkmale für fraglich hielte, wäre gleichwohl eine Organschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 18. März 2003, nochmals abgeändert durch Änderungsbescheide vom 26. September 2003, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2004 aufzuheben.

Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage im Wesentlichen aus den Gründen der Einspruchsentscheidung abzuweisen.

Ergänzend führt das beklagte Finanzamt aus, dass für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der B GmbH irrelevant sei, ob eine Definitivbelastung an Umsatzsteuer eintrete oder nicht. Unerheblich sei deshalb, dass die Vertragspartner der Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien, weil es sich um gemeinnützige im Altenpflegebereich tätige Leistungsempfänger handele.

Die nach Darstellung der Klägerin von ihr für die B GmbH erbrachten immobilienbezogenen Serviceleistungen habe die Klägerin nach Ansicht des Finanzamtes im Rahmen ihrer Management- und Serviceaufgaben für die C Residenzen ausgeübt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass weder gegenüber der B GmbH noch gegenüber den jeweiligen Verpächtern der Grundstücke, der 14. und 15. Immobilien KG, Leistungen abgerechnet worden seien.

Auch aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Pachtverträgen ergebe sich, dass die immobilienbezogenen Serviceleistungen der Klägerin Teil ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die C Residenzen war. So vergebe die C Residenz X nach § 8 Nr. 4 des Pachtvertrages vom 05.10.1992 (übernommen mit Vertrag vom 03.08.1999) im Namen und auf Rechnung des Verpächters (14. Immobilien KG) Reparaturaufträge für die Instandhaltung und Instandsetzung von Dach und Fach. Bei der Verpachtung der C Residenz Y dürfte nicht anders verfahren worden sein. Hier sei jedoch leider die entsprechende Seite des Vertrages nicht kopiert worden.

Die Klägerin sei also weder für ihre Mehrheitsgesellschafterin B GmbH direkt noch für die von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Immobilien KG tätig gewesen. Eine Ausrichtung des Betriebs der Klägerin auf den Betrieb der B GmbH, wie in Tz. II 4.2 - 4.6 des klägerischen Schriftsatz behauptet, sei nicht gegeben. Wirtschaftliche Beziehungen hätten nur mit den von der Klägerin geführten C Residenzen X und Y, also ihren Schwestergesellschaften bestanden. Die B GmbH, deren Tätigkeit lediglich im Halten und Verwalten von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften bestanden habe, sei in keiner Weise in die Erbringung von Dienstleistungen an Senioren involviert gewesen.

Die erwähnten Einsichtsrechte in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der Klägerin seien aus den Pachtverträgen nicht zu erkennen. Nach dem § 2 Nr. 6 der Ergänzungsverträge zu den Pachtverträgen seien nur die Pächter, nämlich die C Residenzen, zur Vorlage ihrer Unterlagen und von Unterlagen zum Pachtgegenstand verpflichtet. Dass diese Unterlagen aufgrund der Managementverträge und der Geschäftsführerstellung von der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer erstellt oder zumindest verantwortet würden, mache diese Unterlagen nicht zu Unterlagen der Klägerin.

Im Übrigen reichten Einsichtsrechte nicht aus, um eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in den Betrieb des berechtigten Unternehmens anzunehmen. Denn Eingriffe in das Tagesgeschäft seien aufgrund dieser Rechte nicht möglich.

Soweit die Klägerin zur Prüfung, ob ein Organkreis zwischen B GmbH als Organträgerin, und der Klägerin sowie deren Schwestergesellschaften, den C Residenzen X und Y bestehe, die C Residenzen in das Unternehmen der B GmbH einbeziehe könne ihr nicht gefolgt werden. Von dieser Prämisse auszugehen, sei unzutreffend, da es sich bei den C Residenzen und bei der B GmbH um getrennte Unternehmen im Sinne des § 2 UStG handele, die auch nicht durch umsatzsteuerliche Organschaft als ein Unternehmen anzusehen seien. Denn auch zwischen der jeweiligen C Residenz und der B GmbH seien jeweils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht gegeben. Auch hier sei jeweils nur die finanzielle Eingliederung der C Residenzen gegeben. Die C Residenzen hätten keinerlei direkte Leistungsbeziehungen zu ihrer Muttergesellschaft B GmbH. Eine wirtschaftliche Verflechtung dieser selbständigen Unternehmen sei daher zu verneinen.

Auch eine organisatorische Eingliederung sei nicht gegeben, da keine Identität der geschäftsführenden Personen gegeben sei. Auch im Verhältnis zwischen den jeweiligen C Residenzen und der B GmbH seien keine umsatzsteuerlichen Organschaften anzunehmen. Bei Prüfung der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen Klägerin und B GmbH seien daher die Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften außer Acht zu lassen.

In der Streitsache hat am 11. August 2005 ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zugleich erklärten sie sich damit einverstanden, dass der Vorsitzende anstelle des Senates entscheidet (§ 79a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Sie führt somit zur Aufhebung der ergangenen Umsatzsteuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2004.

Zu Unrecht hat das beklagte Finanzamt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft verneint. Die Einspruchsentscheidung beruht insoweit auf einer unzutreffenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. In den Streitjahren bestand zwischen der Klägerin und der B GmbH als juristischer Person (§ 13 GmbH-Gesetz) eine Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch denn fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist. Nicht verzichtet werden kann allerdings auf das Merkmal finanziellen Eingliederung. Dies liegt entweder vor oder nicht. Eine unvollkommene finanzielle Eingliederung kann es nicht geben. Der Mangel der finanziellen Beherrschung kann nicht etwa durch die Vollkommenheit der wirtschaftlichen oder der organisatorischen Eingliederung ausgeglichen werden. Nur die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung kann schwächer ausgeprägt sein.

Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von der Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen sind. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug aufgrund von Leistungsbezügen der Organgesellschaft. Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (Innenleistungen) sind nicht steuerbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Die erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen vornehmlich im finanziellen Sinne setzt ein Über-Unterordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften voraus. Die Organgesellschaft muss als Unternehmensteil dem Unternehmen des Organträgers zuzuordnen sein. Soll, wie hier, eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) Organträgerin sein, setzt dies regelmäßig deren unmittelbare, jedenfalls nicht unwesentliche Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Im Streitfall besteht zwischen den Beteiligen allerdings Einigkeit darüber, dass die Klägerin in das Unternehmen der B GmbH finanziell eingegliedert war. Diese Auffassung begegnet keinen Bedenken, da die Konzepte GmbH mit 70 v.H. an der Klägerin unmittelbar und auch sehr wesentlich beteiligt war.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes sind auch die Voraussetzungen einer organisatorischen und einer wirtschaftlichen Eingliederung gegeben. Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer Verflechtung von Überordnung und Unterordnung ist in aller Regel gegeben, wenn zwischen den Leitungsgremien von Organträgergesellschaft und Organgesellschaft Personenidentität besteht. Allerdings ist die Personenidentität nicht zwingend. Gerade die organisatorische Eingliederung ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen, sie muss, wie vorstehend ausgeführt, nach dem Gesamtbild nicht voll ausgeprägt sein (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Januar 2002, V R 37/00,BStBl II, 2002, 373). Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn sichergestellt ist, dass in der finanziell beherrschten Gesellschaft der Wille des beherrschenden Gesellschafters in der laufende Geschäftsführung auch tatsächlich durchgeführt wird. In aller Regel folgt aus der finanziellen Eingliederung auch die organisatorische Eingliederung. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Durch die überaus hohe, unmittelbare Kapitalbeteiligung von 70 v. H. an der Klägerin als Organgesellschaft wird die Einflussnahme der Organträgerin maßgeblich gesichert. Entgegen unterschiedlicher Stimmen in der Literatur ist für die organisatorische Eingliederung eine "Gestaltung" der Beziehungen in Form organisatorischer Maßnahmen nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergibt, das Gesamtbild der "tatsächlichen" Verhältnisse. Die faktische Beherrschung muss daher grundsätzlich als ausreichend angesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist nach zutreffender Auffassung die gesellschaftsrechtliche Wertung des § 17 AktG für die steuerrechtliche Ausfüllung des Begriffes der organisatorischen Eingliederung heranzuziehen. Ein abhängiges Unternehmen i. S. der Vorschrift des Art. 17 AktG ist ein solches, auf dass ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem im Mehrheitsbesitz (§ 16 Abs. 1 AktG) stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG). Bei einem im Mehrheitsbesitz stehenden, d.h. i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliederten Unternehmen wird vermutet, dass es von dem Mehrheitsgesellschafter beherrscht wird. Diese Vermutung ist auch für die steuerrechtlichen Organschaftsbeziehungen anwendbar und geboten. So entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Geschäftsführungsorgane der finanziell beherrschten Gesellschaft im Regelfall den mutmaßlichen Willen des beherrschenden Gesellschafters ausführen werden, da dieser aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung die personelle Besetzung der geschäftsführenden Organe bestimmt. Diese Vermutung ist widerlegbar. Wird das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung bestrittenen, so muss nachgewiesen werden, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung trotz der Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich keine unmittelbare oder mittelbare Beherrschung der Gesellschaft in Gestalt von Einwirkungen auf die Geschäftsführung stattfindet.

Eine Beherrschung auf faktischer Ebene ist in mannigfacher Form möglich. Schriftliche Richtlinien sind nicht notwendigerweise erforderlich, gleiches gilt für Gesellschafterbeschlüsse o. ä. mehr. Zutreffend weist die Klägerin daraufhin, dass durch monatliche Berichte und Entscheidungsvorlagen die Kontrolle und Einflussnahmemöglichkeit Organträgerin gesichert werden konnte.

Die Vermutung für eine organisatorische Eingliederung, wie oben ausgeführt, hat das beklagte Finanzamt nicht widerlegen können. Das Fehlen der Personalunion der Geschäftsführer kann hierfür nicht als ausreichend angesehen werden. Die von der Klägerin angeführte Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Unternehmen ist eher geeignet, die Vermutung zu bestätigen. Auf das schriftliche Vorbringen der Klägerin, mit der diese auf die wirtschaftlichen Verflechtungen und damit die wirtschaftliche Eingliederung abhebt, kann insoweit Bezug genommen werden. Das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung ergibt sich ferner daraus, dass ab 2001 die Voraussetzungen seitens der Organträgerin und der Organgesellschaft für die Anerkennung der Organschaft durch das Finanzamt ohne weiteres geschaffen werden konnten. Die Beherrschung der Organgesellschaft durch die Organträgerin wird dadurch trotz fehlender Personalunion und trotz bis dahin fehlenden entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen offenkundig.

Nach vorstehenden Ausführungen bestehen auch an der wirtschaftlichen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der Organträgerin keine Zweifel. Das Gericht lässt dahin stehen, ob die wirtschaftliche Eingliederung nicht bereits bei Bejahen der finanziellen Eingliederung anzunehmen ist (so, Stadie in Rau-Dürrwächter, UStG, 8. Aufl., § 2 Anm. 701). Nach Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit wirtschaftlich in die Tätigkeit der Organträgerin eingebunden war. Zwischen beiden Unternehmen bestand ein klarer wirtschaftlicher Leistungsverbund, wobei die Klägerin unmittelbar vor Ort tätig wurde. Auch die Entstehungsgeschichte weist darauf hin, dass beide Unternehmen ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgten.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück