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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 2 K 82/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 66
Kein Anspruch auf (Teil-) Kindergeld bei höherer Schweizer Ausbildungszulage und Unterhaltszulage
Finanzgericht Baden-Württemberg

2 K 82/07

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld der Mutter nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wegen Erwerbstätigkeit des Vaters in der Schweiz ruht.

Die verheiratete Klägerin bezog für ihre am 12. Februar 1982 geborene Tochter K sowie für ihren am 2. November 1983 geborenen Sohn S von der beklagten Agentur für Arbeit - Familienkasse X - Kindergeld, zuletzt nach Anrechnung von Schweizer Kinder- sowie Erziehungszulagen Unterschiedsbeträge i.H.v. jeweils 29,58 Euro monatlich (vgl. Bescheid vom 14. Dezember 2004). Im Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bescheinigte der Caritasverband X-Stadt e.V. am 1. Dezember 2006 eine geringfügige Beschäftigung der Klägerin seit 1. Februar 2005. Die nicht sozialversicherungspflichtige Vergütung werde pauschal mit 2 v.H. versteuert. Die Klägerin gab in dem Fragebogen an, ihr Ehemann sei seit Oktober 1989 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden bei der Universität O/Schweiz angestellt.

Durch Bescheid vom 10. Januar 2007 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds gemäß § 70 Abs. 3 EStG ab Februar 2007 vollständig mit der Begründung auf, da der Ehemann im öffentlichen Dienst der Schweiz beschäftigt sei, erhalte er neben der Kinder- noch eine Erziehungszulage. Beide Leistungen zusammengerechnet stellten eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare bei der Berechnung der Unterschiedsbeträge zu berücksichtigende Leistung dar. Da das deutsche Kindergeld niedriger sei, ergebe sich kein Auszahlungsbetrag mehr.

Hiergegen legte die Klägerin am 19. Januar 2007 Einspruch ein. Zu dessen Begründung führte sie aus, die vollständige Aufhebung der Kindergeldzahlung ab Februar 2007 sei mit dem Erhalt einer Erziehungszulage aus der Schweiz begründet worden. Diese Zulage sei weder ihr noch der das Kindergeld auszahlenden Stelle in der Schweiz, bei der sie fernmündlich nachgefragt habe, bekannt. In der Schweiz entfielen mit Vollendung des 25. Lebensjahrs sämtliche Kindergeldzahlungen, unabhängig davon, ob das Kind noch in Ausbildung sei oder nicht. Sie gehe davon aus, dass ihre beiden Kinder das deutsche Kindergeld wie bisher bis zur Erreichung der Altersgrenze bzw. bis zum Ende der Ausbildung bekämen. Da ihre Tochter am 12. Februar 2007 25 Jahre alt werde, sich jedoch erst im 5. Hochschulsemester befinde, gehe sie davon aus, dass sie auf Grund der Übergangsregelung für den Jahrgang 1982 bis zum Erreichen der Altersgrenze für diesen Jahrgang das volle Kindergeld in Deutschland bekomme. Durch Entscheidung vom 10. April 2007 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG für ihre Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld, da für diese in der Schweiz vergleichbare Leistungen gewährt würden. Es handle sich um eine Ausbildungszulage, welche neben der Kinderzulage in der Schweiz gewährt werde. Der Bezug dieser Leistungen schließe den deutschen Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG vollständig aus, da diese den Betrag des deutschen Kindergelds überschritten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die kindergeldähnliche Leistung derjenigen Person zustehe, die auch kindergeldberechtigt sei.

Zur Begründung der am 11. Mai 2007 erhobenen Klage lässt die Klägerin im Wesentlichen folgendes vortragen: Sie habe für ihre Kinder Anspruch auf Kindergeld. Entgegen der Auffassung der Familienkasse lägen die Voraussetzungen des § 65 EStG nicht vor. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass das Kindergeld nicht für solche Kinder gezahlt werde, für die eine Leistung im Ausland für Kinder zu zahlen sei. Denn diese Leistung müsse mit dem deutschen Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar sein. § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG betreffe Grenzgänger, die ihren Wohnsitz im Inland hätten, aber im Ausland beschäftigt seien und in dem betreffenden Nachbarstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen erhielten. Es solle eine funktionsidentische staatliche Doppelleistung vermieden werden. Ihr Ehegatte sei im öffentlichen Dienst in der Schweiz beschäftigt. Dort erhalte er eine Kinderzulage und eine Ausbildungszulage für die Kinder K und S. Insoweit sei zwar zu berücksichtigen, dass die dem Kindergeld vergleichbare Leistung irgendeiner Person für das Kind zustehen könne und damit keine Identität zwischen Antragsteller und Leistungsempfänger bestehen müsse. Die ihrem Ehegatten in der Schweiz gewährten Leistungen seien aber nicht mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Denn insoweit komme es darauf an, dass die jeweilige Leistung nach Sinn und Zweck eine Form von Kindergeld darstelle und damit dem Familienlastenausgleich diene. Es komme auf die Funktion der Leistung an. Das deutsche Kindergeld diene in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes. Dies folge aus der Verlagerung des Kindergeldes in das Steuerrecht. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Gewährung des deutschen Kindergelds oftmals die soziale Komponente i.S.d. § 31 Satz 2 EStG zum Tragen komme. Damit sei zu prüfen, ob die ihrem Ehegatten gewährte ausländische Leistung auch eine steuerliche Zielsetzung verfolge. Die in der Schweiz gewährte Kinderzulage sei jedoch im Wesentlichen eine Sozialleistung, die nach Sinn und Zweck den durch Kinder bedingten finanziellen Mehraufwand einer Familie teilweise ausgleichen solle. Eine steuerrechtliche Zielsetzung verfolge die Kinderzulage indes nicht. Mithin würden unterschiedliche Ziele mit den jeweiligen Leistungen verfolgt. Damit liege auch keine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass für die Vergleichbarkeit der Leistungen mit dem deutschen Kindergeld auch die rechtliche Ausgestaltung der Leistung von Bedeutung sei. Die ihr von der Familienkasse angerechneten Leistungen seien solche des Arbeitgebers. Sie würden vom Arbeitgeber O-Stadt an ihren Ehegatten gezahlt. Das deutsche Kindergeld werde hingegen durch die Familienkasse ausgezahlt. § 73 EStG, der vorgesehen habe, dass der Arbeitgeber mit dem Lohn das Kindergeld auszuzahlen habe und dann erst innerhalb der Lohnsteuer-Anmeldung eine Rückerstattung geltend gemacht werden könne, sei aufgehoben worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass für die Tochter K gegenwärtig überhaupt keine Leistungen in der Schweiz gewährt würden. Denn mit Vollendung des 25. Lebensjahres entfielen sämtliche gewährten Leistungen in der Schweiz. Insoweit könne - entgegen der Auffassung der Familienkasse - auch nicht § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG herangezogen werden. Hiernach sei der Kindergeldanspruch dann subsidiär, wenn zwar materiell-rechtlich ein Anspruch auf die andere im Ausland gewährte Leistung bestehe, diese jedoch mangels Antrags nicht ausgezahlt werde. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dass die Antikumulierungswirkung des § 65 Abs. 1 EStG nicht daran scheitern solle, dass ein Berechtigter es versäumt habe, die andere Leistung zu beantragen. Auf Grund des altersabhängigen Ausscheidens der Tochter K lägen diese Voraussetzungen aber nicht mehr vor.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Familienkasse vom 10. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2007 hinsichtlich des Kindes S aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nicht begründet. Da die in der Schweiz für die Kinder bezogenen Zulagen das deutsche Kindergeld überstiegen, bestehe kein Anspruch auf deutsches Kindergeld. In dem angefochtenen Bescheid sowie in der zu diesem ergangenen Einspruchsentscheidung und in der Klageerwiderung vom 26. November 2007 seien die in der Schweiz gewährten Leistungen nicht richtig bezeichnet. Tatsächlich sei den Kindern K und S jeweils eine Ausbildungszulage (sogenannte erhöhte Kinderzulage) i.H.v. 190 sfr. (bis Dezember 2006) bzw. 220 sfr. (ab Januar 2007) gewährt worden. Daneben habe dem bei der Universität der Stadt O beschäftigten Ehemann der Klägerin, dessen Beschäftigungsverhältnis somit dem kantonalen Recht der Stadt O unterliege, eine Unterhaltszulage zugestanden. Diese habe bei zwei zustehenden Kinderzulagen monatlich 483,50 sfr., bei einer zustehenden Kinderzulage noch monatlich 395,50 sfr. betragen. Insgesamt habe der Ehemann der Klägerin somit bei Berücksichtigung von zwei Kindern jeweils Anspruch auf eine Ausbildungszulage/Unterhaltszulage von 220 sfr. + 241,75 sfr. = 461,75 sfr. monatlich gehabt. Umgerechnet ergebe sich demnach pro Kind ein Betrag von ca. 307 Euro. Dieser Betrag übersteige den monatlich zustehenden deutschen Kindergeldanspruch pro Kind von 154 Euro bei weitem. Dass die Unterhaltszulage des Kantons O-Stadt eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstelle, ergebe sich aus dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons O-Stadt vom 10. Dezember 2004 sowie der Verordnung über die Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons O-Stadt.

Durch Kindergeld-Wiederbewilligungsverfügung vom 22. Mai 2007 ist für die Tochter der Klägerin ab März 2007 - wie von der Klägerin im Einspruchsschreiben vom 17. Januar 2007 beantragt - entsprechend der Übergangsregelung für den Geburtsjahrgang 1982 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 26 Jahren das volle Kindergeld bewilligt worden. Hierauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Kindergelds für die Tochter K am 25. März 2008 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Nach Aufforderung durch das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2008 eine ihren Ehemann betreffende "Lohnabrechnung März 2007" der Universität O vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Nachdem sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung für die Tochter nach Ergehen eines Abhilfebescheids erledigt hat, ist nur noch über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds für den Sohn zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid ist, soweit er den Kindergeldanspruch für den Sohn betrifft, rechtmäßig. Die Familienkasse hat in diesem für das Kind S der Klägerin zutreffend kein sogenanntes Differenzkindergeld mehr festgesetzt. Nach den europarechtlichen Konkurrenzvorschriften ruhte der Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld in Höhe des Anspruchs des Vaters des Kindes auf Schweizer Familienleistungen. Die Klägerin hätte demnach lediglich Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Schweizer Kinderzulagen und einem höheren Kindergeld nach § 66 EStG haben können (sogenanntes Teil- oder Differenzkindergeld). Da vorliegend die Familienleistungen des Kantons O-Stadt das deutsche Kindergeld übersteigen, ist für einen solchen Anspruch auf Differenzkindergeld kein Raum.

Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Bundesgesetzblatt II 2001, 810 ff.), das am 2. September 2001 als Gesetz beschlossen worden ist (Bundesgesetzblatt II 2001, 810), gilt seit dem In Kraft Treten am 1. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt II 2002, 1692) im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz die Verordnung - VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 (Anhang II, Bundesgesetzblatt II 2001, 822).

Der nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätigen Klägerin, die mit ihrer Familie in Deutschland wohnt, steht Kindergeld nach dem EStG nicht (mehr) zu.

Der Ehemann der Klägerin und Vater ihres Sohnes S arbeitet in O/Schweiz. Nach den Rechtsvorschriften des Kantons O-Stadt hat der bei der Universität O angestellte Vater Anspruch auf kantonalrechtliche Familienleistungen für seinen Sohn (vgl. Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 14. Februar 2002, BStBl I 2001, 241, Anlage Schweiz, Seiten 257 ff.). Dass solche Leistungen bezahlt wurden, ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat März 2007 des Schweizer Arbeitgebers ihres Ehemanns - der Universität O. Danach wurden für das Kind monatlich eine Ausbildungszulage i.H.v. 220 sfr. sowie eine Unterhaltszulage für zwei Kinder i.H.v. 483,50 sfr. bezahlt. Sonach entfielen auf den Sohn monatlich Familienleistungen i.H.v. 220 sfr. + (1/2 v. 483,50 sfr. =) 241,75 sfr. = 461,75 sfr. Dies ergibt umgerechnet ca. 307 Euro. Die Familienleistungen übersteigen mithin das nach § 66 EStG i.H.v. 154 Euro monatlich zu zahlende Kindergeld erheblich.

Die Auffassung der Klägerin, es handle sich um mit dem deutschen Kindergeld nicht vergleichbare (privatrechtliche) Leistungen des Arbeitgebers, trifft nicht zu. Denn die den Mitarbeitern des Kantons O-Stadt bezahlten Kinder- und Unterhaltszulagen zählen zu den "Familienleistungen" gemäß Artikel 4 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Appellationsgerichts des Kantons O-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. Dezember 2004 mit ausführlicher und überzeugender Begründung).Diese Leistungen werden auf Grund der Verordnung über die Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons O-Stadt vom 27. Juni 1995 gezahlt. Die kantonale Verordnung fällt unter den Begriff "Rechtsvorschriften" im Sinne des Artikel 1 Buchstabe j der VO (EWG) Nr. 1408/71 (vgl. das vorstehend nachgewiesene Urteil des schweizerischen Verwaltungsgerichts). Dass die Familienleistungen nicht von einer staatlichen Familienkasse, sondern vom Arbeitgeber des Ehemanns ausbezahlt wurden, ist unerheblich.

Ein Anspruch des Vaters auf kantonalrechtliche Familienleistungen mindert den Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld.

Ansprüche auf Familienleistungen - hier Ausbildungs- und Unterhaltszulagen - sind in der Schweiz von einer Erwerbstätigkeit abhängig, in Deutschland hingegen nicht. Fälle, in denen - wie hier - die Familienleistung im Wohnland des Kindes nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängt, werden durch Artikel 10 VO (EWG) Nr. 574/72 geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ruht der Anspruch der nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätigen Mutter auf Familienleistungen im Wohnland der Kinder bis zur Höhe der im Beschäftigungsland auf Grund innerstaatlicher Vorschriften oder nach Artikel 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 geschuldeten Familienleistungen. Diese Regelungen der EU haben auch Anwendungsvorrang vor § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. Urteile des Finanzgericht Münster vom 14. Juni 2002 11 K 4301/00 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1208, sowie vom 10. April 2000 4 K 5787/98 Kg, EFG 2000, 878).

Im Streitfall folgt aus der Anwendung dieser Vorschrift, dass der Anspruch des Vaters auf kantonalrechtliche Familienzulagen vorrangig ist. Das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld, das nicht von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängig, sondern als Steuervergütung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ausgestaltet ist (§ 31 Abs. 1 Satz 3 EStG), ruht daher bis zur Höhe der Familienleistungen des Kantons O-Stadt. Da die dem Ehemann der Klägerin in der Schweiz gewährten Familienleistungen - wie ausgeführt - das deutsche Kindergeld übersteigen, ist ein Anspruch der Klägerin auf sogenanntes Differenzkindergeld nach dem EStG ausgeschlossen.

Die nach Bekanntwerden der zu hohen Schweizer Familienleistungen verfügte Aufhebung der Festsetzung des Differenzkindergelds für den Sohn S ab Februar 2007 gemäß § 70 Abs. 3 EStG ist nach alledem nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).



Ende der Entscheidung

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