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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 4 K 4293/08
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 8
AO § 9
EStG § 32 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 3
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 63 Abs. 1
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger (Kl) für den Zeitraum von Juli 2005 bis August 2006 ein Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder zusteht.

Der Kl und seine Ehefrau sind polnische Staatsangehörige. Sie haben in der polnischen Stadt X eine gemeinsame Wohnung inne und sind Eltern der fünf gemeinsamen Kinder A. (geboren 1988), B. (geboren 1990), C. (geboren 1995), D. (geboren 2000) und E. (geboren 2004). Für diese Kinder bezog die Ehefrau des Kl von der Städtischen Sozialhilfe-Stelle () in X seit dem 1. Mai 2004 Kindergeld nach polnischen Rechtsvorschriften.

Der Kl ist ausgebildeter Handwerker und Gesellschafter der Bauunternehmung "Z.", einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Hauptniederlassung in der polnischen Stadt Y. In dieser GbR haben sich neben den Kl noch sieben weitere Maurer, Betonbauer und Zimmerer polnischer Staatsangehörigkeit zu dem Zweck zusammengeschlossen, auf wechselnden Baustellen insbesondere auch in Deutschland gemeinsam Bauleistungen erbringen zu können.

Im April 2005 bezog der Kl gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern eine gemeinsame Wohnung in der ........straße 11 in T. Anschließend ließ sich die GbR am 31. Mai 2005 von Seiten der Handwerkskammer der Region T eine Handwerkskarte erteilen. Danach meldete der Kl die GbR bei der Gemeinde U als Gewerbebetrieb an. Seit Juni 2005 arbeitete der Kl gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern durchgehend auf verschiedenen Baustellen im Raum T. Später wurde der Gewerbebetrieb der GbR in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. April 2006 bei der Gemeinde V und in der Zeit ab dem 1. Mai 2006 bei der Stadt T angemeldet. Der Kl war wegen seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen der GbR nicht in Deutschland, sondern ausschließlich in Polen sozialversichert. In der Folgezeit fuhr der Kl in Abständen von eineinhalb bis zwei Monaten jeweils gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern nach Polen, wo er bei seiner Familie das verlängerte Wochenende und seinen Erholungsurlaub verbrachte.

Am 29. Juli 2005 beantragte der Kl bei der beklagten Familienkasse (der Beklagten - Bekl -) die Zahlung von Kindergeld für seine fünf weiterhin bei seiner Ehefrau in Polen lebenden Kinder. Diesen Antrag lehnte die Bekl mit Bescheid vom 12. August 2005 mit der Begründung ab, dass der Kl "von [seinem] polnischen Arbeitgeber nach Deutschland zur vorübergehenden Beschäftigung entsandt [worden] und dadurch in Polen sozialversichert" sei.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kl geltend, er arbeite in Deutschland als selbständiger Handwerker und seine Beschäftigung in Deutschland sei nicht vorübergehend, sondern andauernd. Zudem sei in Deutschland eine Betriebsstätte entstanden, wodurch er als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Diesen Einspruch wies die Bekl am 6. Februar 2006 unter Hinweis darauf zurück, dass beim Kl die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger i. S. des Art. 73 i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( Verordnung Nr. 1408/71), vom 14. Juni 1971 (ABlEG 1971, L 149), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABlEG 2005, L 117), nicht vorliege. Dies ergebe sich aus Anhang I zur Verordnung Nr. 1408/71 und aus dem Umstand, dass der Kl in Polen sozialversichert sei.

Entscheidungsgründe:

Mit seiner gegen die Verwaltungsentscheidungen des Bekl erhobenen Klage verfolgt der Kl sein Anliegen weiter, beginnend ab dem 1. Juli 2005 für seine fünf in Polen lebenden Kinder Kindergeld nach deutschen Rechtsvorschriften zu erlangen. Dieser Kindergeldanspruch gründe sich darauf, dass er (der Kl) in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei und vom Finanzamt G auch unter der Steuernummer zur deutschen Einkommensteuer (ESt) veranlagt werde. Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 bezögen sich auf sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und nicht auf das Kindergeld, welches nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlt werde. Außerdem sei nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2002 - VIII R 54/00 (BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869) ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld zumindest in Höhe von 50% des gesetzlichen Anspruches gegeben. Einen solchen Anspruch habe auch das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 - 1 K 2067/01 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1849) bejaht.

Der Kl hat im Klageverfahren eine Bestätigung der Städtischen Sozialhilfe-Stelle in X vorgelegt, aus der sich ergibt, dass seine Ehefrau im Zeitraum von April 2005 bis Juni 2006 insgesamt Geldleistungen in Höhe von 5.835 polnischen Zloty (PLN) als "Kindergeld", "Zuschlag für kinderreiche Familien" und "Zuschlag für neues Schuljahr" erhalten und dass sie anschließend Kindergeld bei der Städtischen Sozialhilfe-Stelle noch bis zum 31. August 2006 bezogen hat. Der erkennende Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 10. September 2008 von dem bei ihm zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen 4 K 87/06 geführten Klageverfahren den Rechtsstreit um Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2005 bis August 2006 abgetrennt; dieser Rechtsstreit wird seither unter dem Aktenzeichen 4 K 4293/08 geführt.

Der Kl beantragt in dem Verfahren 4 K 4293/08 (sinngemäß),

die Bekl unter Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2006 zu verpflichten, zu seinen Gunsten für den Zeitraum von Juli 2005 bis August 2006 Kindergeld in Höhe von 820 EUR monatlich festzusetzen.

Die Bekl beantragt Klagabweisung.

Die Bekl ist der Auffassung, der Kl sei nach seinen eigenen Angaben in Polen sozialversichert und unterliege daher nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich polnischen Rechtsvorschriften. Ein möglicherweise nach nationalem deutschen Recht bestehender Anspruch auf deutsches Kindergeld werde dadurch verdrängt.

Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist unbegründet.

Der Kl hat für den streitigen Zeitraum von Juli 2005 bis August 2006 keinen Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG. Zwar war der Kl als polnischer Staatsbürger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit Mai 2004 freizügigkeitsberechtigt. Auch hatte der Kl im streitigen Zeitraum nicht nur einen Wohnsitz, sondern auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO) im Inland ( § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Schließlich waren auch die fünf in Polen lebenden Kinder (jedenfalls, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten) gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 3 EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen. Dem Anspruch des Kl steht jedoch entgegen, dass nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG deutsches Kindergeld nicht für solche Kinder gezahlt wird, für die "Leistungen für Kinder" zu zahlen sind, die im Ausland gewährt werden und dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind.

1. Aus den vom Kl vorgelegten Bestätigungen der Städtischen Sozialhilfe-Stelle in X vom 10. Juli 2008 und vom 4. Juli 2006 ergibt sich, dass die Ehefrau des Kl für die fünf gemeinsamen Kinder noch bis einschließlich August 2006 "Kindergeld" und kinderbezogene Zuschlagszahlungen nach polnischem Recht erhalten hat. Gründe, weswegen dieses auch von den zuständigen polnischen Behörden als solches bezeichnete Kindergeld dem Kindergeld nach dem EStG (mangels gleicher Zielrichtung) wirtschaftlich oder (wegen ganz geringfügiger Höhe) funktionell nicht vergleichbar sein könnte (vgl. dazu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juni 2006 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33, sowie des BFH vom 27. Oktober 2004 - VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341, und vom 30. Juni 2005 - III B 9/05, BFH/NV 2005, 2007), hat der rechtskundig vertretene Kl nicht vorgetragen. Sie sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.

2. Der Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf den Streitfall stehen vorrangig zu beachtende Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen. Zwar bestimmt sich die Frage, welche Kindergeldansprüche Bürgern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) gegenüber den einzelnen Mitgliedsstaaten zustehen und in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stehen (Anspruchskonkurrenz), in erster Linie nach den Regelungen der Verordnung Nr. 1408/71 (FG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2007 - 14 K 2642/07 Kg, EFG 2008, 1304, Az. des BFH: III R 41/08; Blümich/Treiber, § 65 EStG Rz. 23). Indessen betrifft diese Rechtsnorm in ihrem persönlichen Geltungsbereich nur Arbeitnehmer und Selbständige, zu denen der Kl - wie zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist - nicht gehört. Denn der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff des "Selbständigen" wird durch die Definition in Anhang I Teil I Buchst. D Unterabs. B der Verordnung Nr. 1408/71 verdrängt, wenn ein deutscher Träger für die Gewährung von Familienleistungen im Sinne von Teil III Kap. 7 der Verordnung Nr. 1408/71 und damit auch für das Kindergeld zuständig ist (BFH-Urteil in BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869). Dies bedeutet, dass die Verordnung Nr. 1408/71 im Falle des Kindergelds auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung versicherungs- oder beitragspflichtig sind (Urteile des FG Münster in EFG 2004, 1849, und des Hessischen FG vom 23. Mai 2007 - 3 K 3143/06, EFG 2007, 1527). Damit unterfallen Gewerbetreibende wie der Kl, die im streitigen Zeitraum zwar in Deutschland selbständig tätig gewesen sind, aber - wovon für den Streitfall auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegen, nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (Urteile des FG Düsseldorf in EFG 2008, 1304, vom 16. April 2008 - 9 K 1664/07 Kg, EFG 2008, 1468, Az. des BFH: III R 36/08, und vom 2. Januar 2008 - 14 K 2546/07 Kg, nicht veröffentlicht, Az. des BFH: III R 53/08, sowie des FG Münster in EFG 2004, 1849 und des Hessischen FG in EFG 2007, 1527).

3. Der Kl kann auch nicht verlangen, dass das Kindergeld nach dem EStG zu seinen Gunsten zumindest in Höhe von 50% der gesetzlich bestimmten Monatsbeträge festgesetzt wird.

Ein solcher Anspruch auf hälftiges Teilkindergeld ließe sich im Wege der Analogie allenfalls aus Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( Verordnung Nr. 574/72), vom 21. März 1972 (ABlEG 1972, L 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABlEG 2005, L 117), herleiten. Diese Analogie würde indessen voraussetzen, dass aufgrund des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in den betreffenden Staaten (im Streitfall: sowohl in Deutschland als auch in Polen) gedroht hätte (vgl. Hessisches FG, Urteil in EFG 2007, 1527). Ein solche Kürzung von Familienleistungen war im Streitfall jedoch nicht zu befürchten, da die mit den gemeinsamen Kindern in Polen lebende Ehefrau des Kl - wie sich aus den vorliegenden Bestätigungen der zuständigen polnischen Behörde ergibt - in Polen für sämtliche Kinder jedenfalls im gesamten streitigen Zeitraum noch die ungekürzten Familienleistungen erhalten hat.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Kl angeführten Urteilen des BFH in BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869, und des FG Münster in EFG 2004, 1849. In jenen Verfahren hatte die dort beklagte Familienkasse bereits vor Klageerhebung ein "hälftiges" Kindergeld festgesetzt. Ob der hälftige Kindergeldanspruch in Deutschland tatsächlich bestanden hat, ist in den genannten gerichtlichen Entscheidungen jedoch offen geblieben.

4. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit liegt schon deshalb nicht vor, weil dem Kl für den streitigen Zeitraum im Rahmen seiner Veranlagung zur ESt jedenfalls die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zugestanden haben ( § 31 Satz 1 EStG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

6. Zur Fortbildung des Rechts wird die Revision zugelassen ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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