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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 5 K 257/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Der Kläger -Kl-, ein Kraftfahrer, der seit Oktober 2005 eine Bruttorente von 669,37 EUR monatlich erhält, erklärte in seinen Einkommensteuer-ESt-Erklärungen 2001 und 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -22.914 DM bzw. -3.142 EUR. Außerdem machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Kraftfahrer u.a. jeweils Fahrten von 30 Kilometern zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in X sowie Verpflegungsmehraufwendungen (2001 für 200 Tage à 10,00 DM und 2003 für 200 Tage à 6,00 EUR) als Werbungskosten geltend.

Seinen noch heute existierenden Gewerbebetrieb im Nebengewerbe hatte er am 14. März 1995 gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens, das er auf Campingplätzen betreibt, ist die Durchführung von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Gasprüfungen bei Wohnwagen/-mobilen sowie der Vertrieb von Campingzubehör. Nachdem er am 4. März 1994 einen eintägigen Sachkundelehrgang nach "G 607 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" besucht hatte, erteilte ihm der Zentralverband für Karosserie- und Fahrzeugtechnik hierzu eine Sachkundigen-Nummer.

Der Kl bot die Durchführung der Gasprüfungen für pauschal 62.- DM/31.- Euro auf diversen Campingplätzen an. Hierfür suchte er grundsätzlich von Ostern bis Oktober eines jeden Jahres diverse Campingplätze überwiegend an den Wochenenden auf. Dabei machte er auf seine Tätigkeit zunächst durch Schilder oder Aushänge aufmerksam. Auf seinen Schildern und Aushängen teilte er mit, wann er Gasprüfungen durchführen wird. Zu den angekündigten Terminen fuhr er dann die entsprechenden Campingplätze an und nahm mit den Interessenten, die sich auf den Aushängen eingetragen hatten, Kontakt auf und suchte neue Kontakte. Termine vereinbarte er selten telefonisch. Er fragte auch nicht regelmäßig vor der erneuten Anfahrt eines Campingplatzes beim Platzwart nach, ob sich Interessenten für die Durchführung von Gasprüfungen gemeldet hatten. Er suchte dafür den persönlichen Kontakt zu den jeweiligen Platzwarten, damit ihn diese für die Durchführung von Gasprüfungen empfahlen, und beschriftete später zu Werbezwecken sein Wohnmobil bzw. seinen Smart. Annoncen gab er nicht auf. Zu seinen Kunden gehörten überwiegend Dauercamper, die in erster Linie an Sonn- und Feiertagen vor Ort auf den Campingplätzen anzutreffen waren. Außerdem bot er die Gasprüfungen auf den Campingplätzen an, die er urlaubsbedingt mit seiner Lebensgefährtin aufsuchte. Seine Lebensgefährtin, Frau K.L., begleitete ihn regelmäßig zu den diversen Campingplätzen.

Für die Fahrten zu den Campingplätzen nutzte er in den Jahren 1996 bis 2000 einen Mercedes 300 TD, den er am 8. Mai 1996 zum Preis von netto 28.695,65 DM gebraucht erworben und im Jahr 2000 für 15.086,21 DM netto veräußert hatte. Im November 2000 schaffte er einen Smart DC Micro Compactcar zum Preis von netto 22.251,74 DM an. Diesen benutzte er auch innerhalb den Campinganlagen, um sein Werkzeug zu den Kunden zu transportieren. Am 25. April 2001 erwarb er ein Wohnmobil Hymer B 680 G Starline zum Preis von netto 137.219,83 DM, dessen Kaufpreis seine Lebensgefährtin beglich. Als Sicherheit übergab er ihr den Kfz-Brief für das Wohnmobil. Sie vereinbarten zunächst mündlich einen zinslosen Darlehensvertrag. Ein schriftlicher Darlehensvertrag folgte am 30. Dezember 2004. Danach hatte das mit 3% p.a. verzinsliche Darlehen eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2009. Der Kl, der die Zinsen jährlich bis spätestens 31. Dezember bezahlen sollte, leistete keine Zinszahlungen. Einen Teilbetrag in Höhe von 11.000.- EUR tilgte der Kl am 16. September 2002 mit der Steuererstattung für das Jahr 2001, einen weiteren im Jahr 2002 in Höhe von 10.000.- EUR mit der Versicherungsleistung für einen Hagelschaden, ein Jahr später einen Teilbetrag in Höhe von 5.000.- EUR aus der ...Lebensversicherung sowie 2004 einen Teilbetrag in Höhe von 2.000.- EUR aus der Steuererstattung 2003. Außerdem vereinbarten der Kl und seine Lebensgefährtin als Gegenleistung für die Finanzierung des Wohnmobils, dass sie berechtigt sei, "das Wohnmobil nach Möglichkeit mitzubenutzen". Am 13. Juli 2001 kaufte er für das Wohnmobil noch einen Anhänger zum Preis von netto 3.620,69 DM, um seinen Smart bei den Fahrten mit dem Wohnmobil mitnehmen zu können.

Der Kl fuhr bisher vom 25. April 2001 bis zum 25. Februar 2008 mit dem Wohnmobil 39.000 km. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 teilte er dem Beklagten -Bekl- mit, mit dem Wohnmobil sei er im Jahr 2001 3.660 km, im Jahr 2002 2.500 km und im Jahr 2003 2.000 km zu betrieblichen Zwecken gefahren. Er ergänzte mit Schreiben vom 27. Februar 2008 diese Angaben dahingehend, in den Jahren 2001 bis 2007 jährlich etwa 2.000 km mit dem Wohnmobil privat gefahren zu sein. Ein Fahrtenbuch führte er nicht.

Seit 2003 fuhr der Kl entfernt liegende Campingplätze und solche, bei denen er nur wenige Einnahmen erzielt hatte, nicht mehr an, wie z.B. die Campingplätze in A.. (), in V.. () und in C.. (). Seit 2004 überprüfte er vor allem die Gasversorgung von Campern in P... Überwiegend handelte es sich dabei um Gasprüfungen aufgrund schadhafter Heizungslagen und damit um Notfälle. Für die Fahrten von der Wohnung zu den Campingplätzen in P.. und der näheren Umgebung nutzte er vor allem seinen Smart. Mit seinem Wohnmobil fuhr er nur noch dorthin, wenn er wegen der Entfernung oder dem Arbeitsanfall übernachtete.

Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kl bisher folgende Einkünfte:

 KalenderjahrEinnahmenAusgabenEinkünfte
19954.903,88 DM7.644,77 DM-2.740,89 DM
199614.681,77 DM22.974,43 DM- 8.292,66 DM
199724.490,23 DM27.421,09 DM- 2.930,86 DM
19989.733,06 DM18.499,88 DM- 8.766,82 DM
19998.783,73 DM14.575,30 DM- 5.791,57 DM
200033,515,90 DM20.437,80 DM+ 13.078,14 DM
2001 (Streitjahr)22.395,13 DM45.308,66 DM- 22.913,53 DM
200218.157,58 DM16.224,46 DM+ 2.384,00 EUR
2003 (Streitjahr)12.450,30 EUR15.592,16 EUR- 3.141,86 EUR
200412.527,66 EUR15.177,17 EUR- 2.649,51 EUR
200514.690,89 EUR17.659,33 EUR- 2.968,44 EUR
2006OhneGewinnermittlung+ 996,00 EUR
2007OhneGewinnermittlung+ 5.471,00 EUR
2008  (geschätzt) + 5.000 EUR
2009  (geschätzt) + 15.000 EUR
2010  (geschätzt) + 15.000 EUR

Den höchsten Umsatz (ohne Einnahmen aus privater Nutzung des Telefons oder des Kfz) erzielte der Kl im Jahr 1997 mit 10.868,70 DM, den niedrigsten im Jahr 2003 mit 668,02 EUR. In der letzten dem Gericht vorliegenden Gewinnermittlung für das Jahr 2005 wies er einen Erlös von 2.368,60 EUR aus. Der Gewinn beruhte im Jahr 2000 auf dem Verkauf des PKW Mercedes und im Jahr 2002 auf vergüteter Vorsteuer für den Wohnmobilkauf. In den Schätzungen ab 2008 sind auch Einnahmen aus seinem Nebenverdienst im Sicherheitsgewerbe mit 120 Stunden pro Monat zu 13,80 EUR brutto enthalten. Seit April 2008 ist er auch im Sicherheitsgewerbe tätig.

In den Streitjahren setzten sich die Betriebseinnahmen wie folgt zusammen:

 Art der Einnahmen2001 (in DM)2003 (in EUR)
Gasprüfungen/Verkauf Campingartikel5.351,00668,02
Private Kraftfahrzeug-Kfz-Nutzung15.596,0011.229,60
Private Telefonnutzung612,12256,10
Umsatzsteuer836,01296,58

Die Einnahmen für die private Kfz-Nutzung berechnete er -wie in den Vorjahren- nach der 1%-Regelung und für die private Telefonnutzung mit 40% der Gesamtaufwendungen.

Die Betriebsausgaben betrugen im Wesentlichen:

 Art der Aufwendungen2001 (in DM)2003 (in EUR)
Material3.758,22442,59
Fahrzeugkosten3.812,772.136,89
Abschreibungen22.596,3211.599,42
Telefonkosten1.530,28640,24
verschiedene Kosten949,40461,38
Vorsteuern12.661,67311,64

Seit Beginn seiner Tätigkeit machte der Kl im Wesentlichen Materialausgaben, Fahrzeugkosten, Abschreibungen, verschiedene Kosten und Vorsteuern geltend. Werbe- und Reisekosten wies er 1996 in Höhe von 174,94 DM, 1997 in Höhe von 78.- DM und 1998 in Höhe von 38,90 DM aus.

In den Streitjahren war der Kl bei der Firma Y.. mit Betriebsstätten in Z. und X als Kraftfahrer nichtselbständig beschäftigt. Für die Fahrt zwischen seiner Wohnung und dem 10 km entfernten Z. benutzte er seinen privaten PKW. In der Betriebsstätte Z. stempelte er und nahm die arbeitstäglichen Aufträge entgegen. Dann fuhr er unentgeltlich mit Kollegen in Fahrgemeinschaft nach X. Von dort führte er seine Aufträge aus. X ist 30 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt.

Der Bekl bat den Kl im Mai 2000, im Hinblick auf die in den Jahren 1998 und 1999 sehr rückläufigen Umsätzen darzulegen, welche Maßnahme er unternehme, um Gewinne zu erzielen. Daraufhin sprach der Kl persönlich beim Bekl vor und führte aus, er habe infolge seiner Krankheit von Ende 1997 bis Mai 1998 Kunden verloren. Potentiellen Kunden, die sich telefonisch bei ihm gemeldet hätten, habe er absagen müssen. Nunmehr werde er wieder einen Kundenstamm aufbauen.

Der Bekl berücksichtigte zunächst mit nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- vorläufigen ESt- Bescheiden 2001 vom 10. September 2002 und 2003 vom 28. Juli 2004 die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die vom Kl erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit ESt-Bescheiden 2001 und 2003 vom 6. Oktober 2004 änderte er gemäß § 165 Abs. 2 AO die jeweilige ESt-Festsetzung und versagte nunmehr die Berücksichtigung der Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen legte der Kl Einspruch ein.

Daraufhin ordnete der Bekl eine Außenprüfung beim Kl für die Jahre 2001 bis 2003 an und nahm in seinem Betriebsprüfungs-Bp-Bericht vom 29. August 2005 auf:

"16. Wohnmobil/Zuordnung/Zahlung/Darlehen

... Aus dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt P.. ist auch ersichtlich, dass die Lebensgefährtin das Wohnmobil zu 50% benutzt. ...

19. Liebhaberei

...ist der Betrieb nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Bisher wurden nur in den Jahren Gewinne erzielt, in denen entweder Anlagevermögen veräußert oder vom Finanzamt Umsatzsteuer erstattet wurde. Nach den vorliegenden Verhältnissen kann auf Dauer kein Totalgewinn erwirtschaftet werden. Die verlustbringende Tätigkeit wird aus privaten Gründen und Neigungen ausgeübt. Die Fahrzeugkosten entstehen durch mehrtägige Wochenendfahrten mit der Lebensgefährtin zu Campingplätzen in Erholungsgebieten. Herr I.. erklärt selbst immer wieder, dass keine Kunden zu gewinnen sind, weil eine Gasprüfung bei Wohnwagen nicht gesetzliche Pflicht ist. Beim TÜV sei das Fehlen der Gasprüfplakette nur ein leichter Mangel. Viele Camper seien Mitglieder von Campingclubs. In den Clubs dürfen ehrenamtliche Mitglieder die Gasprüfungen ohne besondere Befähigung durchführen.

20. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit/Werbungskosten

... Im Rahmen der Prüfung wurde eine Bescheinigung des Arbeitgebers eingereicht, aus der ersichtlich ist, dass im Prüfungszeitraum täglich mit dem Fahrzeug nur zur Betriebsstätte Z. gefahren wurde (Entfernung 10 km)."

Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2006 änderte der Bekl die ESt-Bescheide 2001 und 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 10 Entfernungskilometern. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 15. September 2006 beantragte der Kl eine Nichtveranlagungsbescheinigung ab dem Jahr 2006, die der Bekl am 22. September 2006 ausstellte.

Mit seiner Klage macht der Kl bezüglich den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen geltend, Verluste allein reichten nicht aus, um seine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Mit seinem Betrieb könne er auf lange Sicht trotz der Anlaufverluste einen Totalgewinn erwirtschaften. Er betreibe sein Geschäft ernsthaft und wolle zur Aufbesserung seiner Rente Gewinne erzielen. Er übe die verlustbringende Tätigkeit nicht aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründen aus. Seine Tätigkeit habe er zunächst nur an den Wochenenden ausgeübt, weil er von Montag bis Freitag als Kraftfahrer gearbeitet habe und viel unterwegs gewesen sei. An den Wochenenden und im Urlaub habe er sich um einen Zusatzverdienst bemüht und deshalb die Campingplätze angefahren. Hierzu nehme er seine Lebensgefährtin nur mit, damit er sie ab und zu sehe und Zeit mit ihr verbringen könne. Längere Aufenthalte auf den Campinganlagen fänden mit Ausnahme des Urlaubs nicht statt. Er habe das Wohnmobil vor allem angeschafft, um Übernachtungskosten zu sparen und flexibler zu sein. Stelle sich nun der Erwerb des Wohnmobils als Fehlinvestition heraus, handle er trotzdem nicht aus "Liebhaberei". Er habe sich schlicht finanziell übernommen. Seine Lebensgefährtin helfe ihm finanziell. Begleiche sie den Kaufpreis, schmälere dies nicht die Ernsthaftigkeit seines betrieblichen Bemühens. Er habe auf die Verlustsituation reagiert. Er werbe in seinem finanziellen Rahmen und fahre entfernte Campingplätze nicht mehr an. Dass sich die positive wirtschaftliche Entwicklung verzögere, liege lediglich an seiner Erkrankung von September 2002 bis Anfang 2003. Auch sei er infolge seiner Diabetes nicht mehr so leistungsfähig.

Dadurch habe er viel Kundschaft verloren. Seit Rentenantritt im November 2005 habe er jedoch sein Engagement für den Betrieb verstärkt und fahre Campingplätze häufiger an. Dennoch habe er nicht mehr Erfolg. Die meisten Camper befänden sich eben nur an den Wochenenden auf den Anlagen. Überdies bestehe eine große Konkurrenz für seinen Betrieb. So sei ein Großteil der Camper in Clubs organisiert, die ihrerseits die Überprüfung von Gasversorgungsanlagen für ihre Mitglieder durchführten. Im Übrigen liege die objektive Feststellungslast, dass er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handle, ohnehin beim Beklagten.

Auch die Fahrten zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers nach X seien Werbungskosten. Es sei unbeachtlich, welches Kfz er für diese Wegstrecke benutze.

Der Kl beantragt sinngemäß,

die geänderten ESt-Bescheide 2001 und 2003 jeweils vom 06. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2001 mit -22.913,53 DM und im Jahr 2003 mit -3.141,86 EUR angesetzt und bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für 30 Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte berücksichtigt werden.

Der Bekl beantragt,

die Klage ist abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung aus, der Kl werde keinen Totalgewinn erwirtschaften. Außerdem verwende er zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb Gegenstände der Freizeitgestaltung. Weiterhin führe auch die Neustrukturierung nicht zu einer positiven Entwicklung, da die hohen laufenden Kosten unabhängig von der Art und des Umfangs der Betätigung seien. Sie seien auch höher als die zu erwartenden Betriebseinnahmen.

Bei den Fahrten von Z. nach X handele es sich um innerbetriebliche Fahrten und nicht um solche im Rahmen der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bekl hat zu Recht keine negativen Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- berücksichtigt (1.) und zutreffend bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Z. von lediglich 10 Kilometern als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anerkannt (2.).

1. Für die Annahme steuerbarer Einkünfte aus Gewerbebetrieb fehlt dem Kl die Gewinnerzielungsabsicht.

Dagegen steht nicht, dass der Kl tatsächlich Campingartikel verkauft sowie Gasprüfungen durchgeführt hat mit dem Willen, dieses Geschäft ernsthaft zu betreiben. Dieser Wille allein genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich dieser Wille auf objektive Umstände stützt, wie die Wesensart des Betriebes, die Art der Betriebsführung und ihre Ertragsaussichten (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).

Im Streitfall tragen die objektiven Umstände den Willen des Kl nicht. So hat der Kl seit Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Jahre 2005, bis zu dem er den Gewinn bzw. Verlust seiner Tätigkeit tatsächlich ermittelt und nicht geschätzt hat, einen Gesamtverlust erzielt, und zwar in den Jahren 1995 bis 2001 in Höhe von - 38.358,19 DM und in den Jahren 2002 bis 2005 in Höhe von -6.375,81 EUR. Auch in den Jahren danach sind keine Ertragsaussichten erkennbar. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wie der Kl, der nunmehr überwiegend auf dem nahe gelegenen Campingplatz in P.. in Notfällen und damit nur gelegentlich tätig ist, mit einem Entgelt von 31.- EUR pro Gasprüfung die laufenden Kosten seines Betriebs deckt. Schon die laufenden Aufwendungen für die Fahrzeuge werden mehr als 2.000.- EUR betragen. Z.B. fielen in den Streitjahren 2001 3.812,77 DM und 2003 2.136,89 EUR Aufwendungen für die Fahrzeuge an. Der Kl behauptet lediglich, im Übrigen erst nachdem ihm der Bekl eine Nichtveranlagungsbescheinigung ab 2006 erteilt hat, seit 2006 Gewinne zu erzielen - ohne jedoch entsprechende Gewinnermittlungen vorzulegen.

Seine im Jahr 2008 zusätzlich aufgenommene Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe bleibt jedenfalls unberücksichtigt, da jede gewerbliche Tätigkeit isoliert zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Ein positives Gesamtergebnis ergibt sich auch nicht bei einer Betriebsaufgabe, selbst dann nicht, wenn das gebrauchte Wohnmobil verkauft würde. Denn im Falle einer Betriebsaufgabe müsste der Kl eine Bilanz aufstellen (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG) und auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der Lebensgefährtin für die Finanzierung des Wohnmobils erfassen.

Für diese negative Gesamtprognose seiner Tätigkeit sind private Gründe maßgebend. Die Art der Betriebsführung, Campingplätze an touristisch interessanten Erholungsgebieten während der Saison von Ostern bis Oktober oder während des Urlaubs anzufahren und erst vor Ort mit Schildern und Aushängen auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen, spricht dafür, dass der Kl die Tätigkeit im Wesentlichen aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673). Zudem ermöglicht sie ihm, Steuern zu sparen und damit Gegenstände der Freizeitgestaltung, wie das Wohnmobil, zu finanzieren (vgl. Urteil des Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, dokumentiert in [...]). Hinzu kommt, dass er das Wohnmobil im Streitjahr 2001 zu einem Zeitpunkt angeschafft hat, in dem sich bereits langjährige Verluste abgezeichnet hatten, ohne dass das Wohnmobil erkennbar zur Verbesserung seiner Tätigkeit beigetragen hat. Sein Vortrag, er habe mit dem Wohnmobil seine Übernachtungskosten gemindert, überzeugt infolge der laufenden Kosten für ein Wohnmobil und die Gebühren für den Stellplatz auf den Campingplätzen nicht, zumal die Übernachtungskosten nur an den Wochenenden zwischen Ostern und Oktober angefallen waren und der Kl in den Gewinnermittlungen der Jahre 1995 bis 2000 lediglich geringe Werbe- und Reisekosten ausgewiesen hat. Die Finanzierung durch die Lebensgefährtin und sein Versprechen, sie auf die Campingplätze mitzunehmen, legt außerdem den Schluss nahe, dass persönliche Motive zum Erwerb des Wohnmobils und den Gasprüfungen geführt haben.

2. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen sich aus der einfach zehn Kilometer betragenden Entfernung zwischen der Wohnung des Kl und der vom Kl täglich angefahrenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Z.. Diese Betriebsstätte war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Er war nämlich verpflichtet, dort seine Arbeitszeit zu erfassen. Auch erhielt er an diesem Ort arbeitstäglich seine Arbeitsaufträge. Diese Umstände genügen nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Bei einem fortdauernden Anfahren der gleichen Stätte kann sich der Steuerpflichtige auf den gleichen Weg zur Arbeit einstellen und zur Minderung seiner Wegekosten durch Fahrgemeinschaften, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel o.ä. hinwirken (vgl. BFHUrteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Im Übrigen stellen die Fahrten zu der anderen Betriebsstätte nach X Fahrten zwischen den Betriebsstätten des Arbeitgebers und damit innerbetriebliche Fahrten dar.

Schließlich durfte der Bekl die Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO vornehmen, da die Kenntnis in Bezug auf die Arbeitsstätte eine neue Tatsache darstellt, die zu einer höheren Steuer führt und § 367 Abs. 2 AO nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 25. September 2007 IX R 16/06, BFH/NV 2008, 730).

Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ende der Entscheidung

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