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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 5 K 93/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3
EStG § 7 Abs. 1 S. 2
EStG § 7g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

5 K 93/04

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) betreibt in -X- eine Anwaltskanzlei und bezieht hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Den Gewinn ermittelt er durch Bilanzierung. Daneben hat er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Firma -Y- GmbH mit Sitz in -A-.

Die Kl wurden in den Streitjahren 1998 bis 2001 vom Beklagten (Bekl) zunächst erklärungsgemäß gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Hierbei berücksichtigte er die in den Jahresabschlüssen vom Kl jeweils zum Jahresende gebildeten "Rücklagen gemäß § 7g EStG für Ersatzbeschaffung", so für das Jahr

 1995in Höhe von10.000,00 DM 
1996in Höhe von51.204,56 DM 
1997in Höhe von80.868,91 DM 
1999in Höhe von10.000,00 DMund
2000in Höhe von10.000,00 DM

Mit Prüfungsanordnung vom 29. Oktober 2002, welche der Kl nicht mit Rechtsmitteln angriff, ordnete der Bekl beim Kl eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 an, die der Prüfungsbeamte -R- durchgeführte. Dieser traf in seinem Bericht vom 24. April 2003 unter anderem folgende Feststellungen:

 1999 DM2000 DM2001 DM
Wert vor Prüfung20.186,890,009.371,80
Wert lt. Prüfung30.000,00 0,00 19,371,80
Differenz9.813,110,0010.000,00
Gewinnauswirkung9.813,11 0,00 10,000,00

1999

ie Rücklage i.H.v. 30.000 DM wurde in 1997 gebildet. Diese ist entsprechend in 1999 gewinnerhöhend aufzulösen und zu verzinsen.

2001

Die Rücklage aus 1999 wurde wie im Schreiben vom 04.04.2003 beantragt in 2001 aufgelöst.

12. Verzinsung gem. § 7g Abs. 5 EStG

 1999 DM2000 DM2001 DM
Wert vor Prüfung0,000,000,00
Wert lt. Prüfung3.600,00 0,00 1,648,26
Differenz3.600,000,001.648,26

1999: Die Ansparrücklage über 30.000 DM wurde in 1997 gebildet.

 Berechnung :30.000,00 DM
davon 12 v.H.3.600,00 DM
2001 : 
Ansparrücklage aus 199910.000,00 DM
abzüglich begünstigte WG davon 1/2 in 2000960,00 DM
verbleiben9.040,00 DM
davon 12 v.H. gem. § 7g Abs. EStG 1.084,80 DM
Ansparrücklage aus 200010.000,00 DM
abzüglich begünstigte WG davon 1/2 in 2001609,00 DM
Auflösung lt. Bilanz9.391,00 DM
davon 6 v.H. gem. § 7g Abs.5 EStG 563,64 DM

13. Abschreibung

 1999 DM2000 DM2001 DMWert vor Prüfung
30.246,9731.179,5129.631,79Wert lt. Prüfung
35.434,27 33.934,47 30,893,13 Differenz
5.187,302.754,961.261,34Gewinnauswirkung
- 5.187,30- 2.754,96- 1.261,34

Die Abschreibung 1999 setzt sich wie folgt zusammen:

 Küche1.985,70 DM
Radiante2.793,03 DM
GWG 4.837,68 DM
Aktensafe124,86 DM
Gebäude25.693,00 DM
Summe35.434,27 DM
Abschreibung 2000 
Küche1.390,00 DM
Radiante1.862,07 DM
Besprechungstisch249,66 DM
GWG 3.840,74 DM
Gebäude einschließlich Garage26.592,00 DM
Summe33.934,47 DM
Abschreibung 2001 
Küche973,00 DM
Radiante1.862,07 DM
Besprechungstisch249,65 DM
GWG 1.216,41 DM
Gebäude einschließlich Garage26.592,00 DM
Summe30.893,13 DM

Bezüglich der Abschreibung der Garage vertrat der Prüfer unter Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes die Ansicht, diese Fertiggarage sei kein bewegliches Wirtschaftsgut und deshalb eine Abschreibung nach § 7g Abs.1 EStG nicht möglich. Sie sei Teil des Gebäudes, auch wenn sie nicht direkt mit diesem verbunden sei, und daher mit diesem zusammen abzuschreiben. Bei Tz. 17 führte der Prüfer aus, die Küche sei entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle auf 10 Jahre abzuschreiben. Unter Tz. 14 stellte er Folgendes fest:

"14. Private Kfz-Nutzung

 1999 DM2000 DM2001 DM
Wert vor Prüfung0,000,000,00
Wert lt. Prüfung2.530,91 4.139,27 4.332,67
Differenz2.530,914.139,274.332,67

Der Bruttolistenpreis des BMW .. beträgt 76.310 DM. Es ist die 1 v.H. Regelung gem. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG anzuwenden, da kein Fahrtenbuch geführt wurde. Die Aussage, bis zum Büro ist mit dem privaten Pkw gefahren worden und Privatfahrten werden mit diesem Fahrzeug nicht gemacht, reicht nicht aus.

 1999 
Berechnung: Bruttolistenpreis76.310,00 DM
davon 1 v.H.9.157,20 DM
gesamte Kfz-Kosten2.530,91 DM
2000 
gesamte Kfz-Kosten4.139,27 DM
2001 
gesamte Kfz-Kosten4.332,67 DM

Die 1 v.H. Regelung wird auf die entstandenen Kosten gedeckelt".

Zuvor, nämlich mit Schreiben vom 7. März 2003, hatte der Betriebsprüfer dem Kl ein Besprechungsprotokoll über beabsichtigte Änderungen übersandt und darin mitgeteilt, dass im Auftrag der Veranlagungsdienststelle auch für das Jahr 1998 der Gewinn um 57.663 DM zu erhöhen sei, da

1. für das Kanzleigebäude weder eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG noch AfA nach § 7g Abs.1 EStG beansprucht werden könne (Gewinnauswirkung: 42.311 DM),

2. für die Küche anstelle einer AfA nach § 7g Abs.1 EStG in Höhe von 50 v.H. eine solche nur in Höhe von 20 v.H. möglich sei (Gewinnauswirkung: 3.970 DM),

3. die Nutzungsdauer der Küche auf zehn Jahre zu erhöhen sei (Gewinnauswirkung: 132 DM),

4. die 1996 gebildete Rücklage spätestens 1998 aufzulösen sei (Gewinnauswirkung nach Kürzung um AfA: 2.764,19 DM),

5. die in 1996 gebildete und nun aufgelöste Rücklage zu verzinsen sei (Gewinnauswirkung: 4.989 DM) sowie6. die private Kfz-Nutzung mit 1 v.H. vom Listenpreis anzusetzen sei (Gewinnauswirkung: 4.342,86 DM).

Daraufhin lehnte der Kl den Betriebsprüfer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da Letzterer seine Feststellungen subjektiv zu seinem Nachteil getroffen und ohne Rechtsgrundlage den Prüfungszeitraum auf das Jahr 1998 ausgedehnt habe. Mit Schriftsätzen vom 15. und 24. April 2005 nahm der Bekl hierzu Stellung und teilte mit, dass die AO eine Ablehnung von Prüfungspersonen nicht vorsehe und auch keine Befangenheit im Sinne von § 83 AO vorliege. Dagegen legte der Kl am 28. April 2003 Einspruch ein. Der Bekl wies daraufhin, dass die Prüfung der Befangenheit eine innerdienstliche Maßnahme darstelle und keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt.

Der Bekl erließ am 5. Mai 2003 für die Jahre 1998 bis 2001 nach § 164 AO geänderte ESt-Bescheide und folgte den oben im Einzelnen dargestellten Feststellungen des Prüfers.

Mit der nach erfolgslosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehren die Kl die Aufhebung dieser Änderungsbescheide. Sie führen zur Begründung aus, zunächst seien die Bescheide bereits formell rechtswidrig, weil bei der Steuerfestsetzung der befangene Außenprüfer -R- mitgewirkt habe. Schon aus diesem Grund seien sie aufzuheben. Dieser habe behauptet, dass die beabsichtigten Änderungen mit ihm, dem Kl, besprochen worden seien. Dies sei unzutreffend. Der Prüfer -R- habe weiter ohne jegliche Rechtsgrundlage den Prüfungszeitraum auf den Veranlagungszeitraum 1998 erweitert und hier Feststellungen zum Nachteil des Kl getroffen. Es sei für den Kl bis zum Abschluss der Außenprüfung nicht erkennbar gewesen, ob der Prüfungszeitraum auch auf das Jahr 1998 ausgedehnt werde oder nicht. Der Prüfer habe ferner alle Feststellungen nur subjektiv zum Vorteil des Bekl vorgenommen. Diese rechtswidrig erlangten Kenntnisse dürfe der Bekl nicht in Änderungsbescheiden verwerten, denn es bestehe ein Verwertungsverbot. Dass ein Prüfungsbeamter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könne, habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Beschlüssenvom 7. Mai 1981 IV B 60/80 undvom 29. April 2002 IV B 2/02 festgestellt.

Die Befangenheit des Prüfers -R- sei auch daraus zu ersehen, dass dieser auf Weisung seines Vorgesetzten teilweise Rücklagen nach § 7g EStG wieder berücksichtigt habe.

Ferner seien die Änderungsbescheide auch in folgenden Punkten materiell rechtswidrig:

1. Betriebliche Kfz-Nutzung:

Das betriebliche Fahrzeug BMW Typ.. werde ausschließlich beruflich genutzt. Für Privatfahrten stünden zwei weitere Fahrzeug der Marke Mercedes Benz zur Verfügung. Wegen der Tätigkeit des Kl für die Unternehmensberatung -Z- in -W- und für die Firma -Y- in -A- seien häufig Mandantenbesuche und Gerichtstermine im Großraum -A- zu absolvieren. Daraus erziele er ca. 80% seiner Umsätze, wodurch mindestens eine jährliche Fahrleistung von 8.000 km anfalle. Da er mit dem BMW jährlich nur zwischen 7.069 km und 7.278 km fahre, was sich aus den vorgelegten Rechnungen der Autohäuser ... bzw. ... ersehen lasse, sei ein Anfall von Privatfahrten gar nicht möglich. Ferner habe er anhand seiner Terminkalender für die Jahre 1998 bis 2001 sowie den Eingangsrechnungen in seiner Buchhaltung nachträglich ein Fahrtenbuch erstellt, auf das sie (die Kl) wegen der Einzelheiten verwiesen (siehe Anlage K 13B im Anlagenband der Finanzgerichtsakten). Der BFH halte die nachträgliche Erstellung eines Fahrtenbuches für möglich, wie sich aus demBeschluss vom 24. Februar 2002 IV B 83/99 ergebe. Da der Kl aber überhaupt nicht privat mit dem BMW fahre, müsse er im Prinzip ein Fahrtenbuch gar nicht führen, da dies nur den Anteil der Privatfahrten feststellen helfen solle.

Die Streichung der mit dem Pkw BMW.. zusammenhängenden Betriebsausgaben sei ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Der Kl werde schlechter behandelt als jedweder Unternehmer oder Arbeitnehmer, die ihren privaten Pkw beruflich nutzten. Ferner sei zu beachten, dass er, soweit die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung dies vorsehe, seinen Mandanten die Fahrtkosten in Rechnung stelle und auch versteuere. Durch den ersatzlosen Wegfall des Betriebsausgabenabzugs entstehe eine Doppelbesteuerung.

Wie sich aus seien Kalenderaufzeichnungen ergebe, habe er auch mit seinen privaten Fahrzeugen betriebliche Fahrten durchgeführt, weshalb er hier noch den Ansatz weiterer Werbungskosten in Höhe von 2.791, 26 EUR begehre, die insoweit mit den gekürzten Betriebsausgaben gegenzurechnen seien.

2. Rücklagen nach § 7g EStG:

Zunächst sei festzustellen, dass der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung des BFH nicht glaubhaft machen müsse, dass eine Investition tatsächlich geplant sei. Es sei ausreichend, dass eine künftige Investition hinreichend konkretisiert und buchmäßig nachgewiesen werde. Auf die fehlende Dokumentation könne sich der Bekl nicht berufen, da er davon Kenntnis gehabt und dies dennoch jahrelang nicht beanstandet habe. An seine Verfahrensweise sei der Bekl gebunden. Der Betriebsprüfer habe die gebildeten Rücklagen wahllos aufgelöst, so

die für 1997 in Höhe von 30.000 DM gebildete Rücklage in 1999 in voller Höhe und diese sogar noch einer Verzinsung in Höhe von 12% unterworfen, obwohl er 1998 und 1999 Ersatzbeschaffung in Höhe von 16.697,98 DM getätigt habe.

die für 1999 in Höhe von 10.000 DM gebildete Rücklage in 2001, obwohl er (der Kl) sie bereits im Jahre 2000 selbst aufgelöst habe.

Ferner habe der Bekl nicht berücksichtigt, dass der Kl für die im Jahre 2000 gebildete Rücklage in Höhe von 10.000 DM im Jahre 2001 Ersatzbeschaffungen (Gigaset Data, Tixit Regal, Siemens Micro) getätigt habe und dass deshalb die vom Bekl vorgenommene Auflösung nicht rechtens sei. Der Abgang der Rücklage in Höhe von 9.391,80 DM werde storniert und mit im Kalenderjahr 2002 getätigten Ersatzbeschaffungen (Medion Pentium PC, Brand X AMD 700 PC, Schreibtische, Hängeschränke, TFT Bildschirm, Besprechungsstühle, Siemens Gigaset, Netgear Wireless) verrechnet. Deshalb seien die Einkünfte um 9.391,80 DM zu verringern. Hilfsweise werde die Auflösung der Rücklage 1999 über 10.000 DM zurückgenommen und mit Ersatzbeschaffungen der Kalenderjahre 2000 und 2001 verrechnet.

3. Fertiggaragen:

Die Fertiggaragen seien in Modulbauweise erstellt und nicht mit dem Grund und Boden verankert. Sie könnten beliebig bewegt und versetzt werden und seien deshalb bewegliche Wirtschaftsgüter.

4. Abschreibung Küche:

Wegen erhöhter Beanspruchung durch wechselnde Auszubildende und Hilfskräfte betrage die Nutzungsdauer der Küche nur fünf Jahre. Es sei allgemein anerkannt, dass Auszubildende und Aushilfskräfte Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände nicht pfleglich und schonend behandelten. Dadurch ergebe sich eine verringerte Nutzungsdauer.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 25. März 2004 (AS. 2 ff. FG-Akte), vom 27. Mai 2004 (AS. 34 ff. FG-Akte), vom 13. Juli 2004 (AS. 54 ff. FG-Akte) und vom 8. September 2004 (AS. 65 ff. FG-Akte) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

1. die geänderten ESt-Bescheide 1998 bis 2001 vom 5. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2004 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie hilfsweise

3. die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, eine Besorgnis der Befangenheit des Prüfers -R- liege nicht vor. Ferner sei im Streitfall nicht zu befürchten, dass durch Handlungen des Prüfers Rechtsverletzungen in einem solchen Umfang eintreten könnten, dass diese nicht durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnten. Demzufolge könne allein die Mitwirkung des Prüfers noch nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide führen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Prüfungsanordnung bestandskräftig geworden sei. Deshalb bestehe kein Verwertungsverbot. Letzteres gelte auch für das Jahr 1998. Denn das Fehlen einer Erweiterungsprüfungsanordnung sei dann nicht zu bemängeln, wenn die festgestellten Änderungen im Rahmen der Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheides berücksichtigt würden.

Materiellrechtlich seien die geänderten ESt-Bescheide nicht zu beanstanden.

1. Betriebliche Kfz-Nutzung:

Die bloße Behauptung, ein betriebliches Fahrzeug werde nicht privat genutzt, reiche nicht aus, um die Anwendung der sog. 1%-Methode auszuschließen. Vielmehr müsse dieser Nachweis durch ein Fahrtenbuch erbracht werden. Den Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügten die vom Kl nachträglich anhand seines Terminkalenders erstellten Aufzeichnungen nicht. Weiter habe der Kl nach den gefertigten Aufzeichnung den betriebliche Pkw auch für Fahrten nach -A- im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit für die -Y- GmbH genutzt, was eine private, nichtunternehmerische Nutzung bedeute.

2. Rücklagen nach § 7g EStG:

Die vom Kl vorgenommene Behandlung, nämlich die Rücklagen in Höhe einer Ersatzbeschaffung gewinnneutral aufzulösen, entspreche nicht dem Gesetz. Denn dies führte im Ergebnis zu einer nicht zulässigen Sonderabschreibung in Höhe von 40 bis 50 v. H. Ferner seien die Rücklagen immer spätestens im zweiten auf die Bildung folgenden Jahr aufzulösen. Ein Gewinnzuschlag sei nur insoweit angesetzt worden, wie keine Wirtschaftsgüter angeschafft worden seien.

3. Fertiggaragen:

Bei diesen handele es sich um keine beweglichen Wirtschaftsgüter, da sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bodens gehörten. Für eine feste Verankerung genüge, dass das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werde, was bei Garagen zweifelsohne der Fall sei.

4. Abschreibung Küche:

Der Prüfer habe die Nutzungsdauer mit zehn Jahren anhand der amtlichen AfA-Tabelle für das Gastgewerbe geschätzt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Küche in einer Anwaltskanzlei einer erhöhten Abnutzung unterliege.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2004 dargestellten Gründen, denen der Senat nach rechtlicher Überprüfung folgt, unbegründet. Daher sieht der Senat gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen ab und ergänzt sie nur um folgende Gesichtspunkte:

1. Selbst die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes in einem Verwaltungsverfahren, an dem ein befangener Amtsträger teilgenommen hat, führt nach § 127 AO nur dann zu dessen Aufhebung, wenn eine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden können. Dies war aber - wie sich aus der zutreffenden materiellrechtlichen Behandlung der Streitsache ergibt- nicht der Fall.

2. Private Pkw-Nutzung:

Die vom Kl vorgelegten Unterlagen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG dar. Denn hierfür wäre u.a. Voraussetzung, dass in diesem die Kilometerstände des Fahrzeugs zu Beginn und Ende jeder Betriebsfahrt enthalten sind (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 16.September 2003 7 K 7400/02, Entscheidungen der FG -EFG- 2004, 55). Ferner sind in den vom Kl vorgelegten Aufzeichnungen auch diejenigen Fahrten einbezogen, die der Kl im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit für die -Y- GmbH durchgeführt hat und deshalb aus der Sicht der Rechtsanwaltstätigkeit außerbetriebliche Fahrten sind. Auch diesbezüglich sind die Aufzeichnungen deshalb fehlerhaft.

Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die private Pkw-Nutzung durch die sog. 1%-Methode zu ermitteln ist. Dieser Typisierung begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat damit nicht seinen ihm im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.Februar 2000 III R 59/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 273) aus den dort genannten Gründen.

Soweit der Kl darauf verweist, dass für mit seinen Privatfahrzeugen durchgeführten betriebliche Fahrten noch ein Betriebsausgabenabzug erfolgen müsse, hat er nicht substantiiert dargelegt, welche Fahrten er mit diesen Fahrzeugen tatsächlich durchgeführt hat.

3. Ansparrücklage nach § 7g EStG

Es ist zwar zutreffend, wie der Kl ausführt, dass für die Bildung einer Ansparrücklage die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl II 2002, 385). Erforderlich ist jedoch, dass die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet wird, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition auch derjenigen entspricht, für die eine Rücklage gebildet wurde (BFH-Beschluss vom 22. September 2004 X B 58/04, bei juris dokumentiert). Bereits daran fehlt es im Streitfall. Denn die Bezeichnung "Rücklage für Ersatzbeschaffung" bezeichnet kein bestimmtes Wirtschaftsgut in seiner funktionalen Hinsicht. Schon aus diesem Grund hat der Betriebsprüfer die entsprechenden Rücklagen auflösen müssen, was im Übrigen auch für die in der Bilanz zum 31.12.2001 enthaltene Rücklage über 50.000 DM gilt. Dass der Bekl in den Steuererklärungen der Streitjahre die so gebildeten Rücklagen zunächst nicht beanstandete, ist ohne Belang, da die entsprechenden Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO standen und demnach noch änderbar waren.

4. AfA Küche:

Unter der Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs.1 Satz 2 EStG ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. Die Ermittlung der Nutzungsdauer erfolgt im Schätzungswege. "Betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt, ist zu berücksichtigen.Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Urteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59).

Im Streitfall hat der Bekl die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Küche anhand der amtlichen AfA-Tabelle für den Gastronomiebereich geschätzt. Auch im Gastronomiebereich sind Auszubildende und ständig wechselndes Personal beschäftigt. Eine dadurch bedingte verringerte Nutzungsdauer schließt somit die Schätzung des Bekl in sich ein. Deshalb ist die vom Kl für seine Küche geltend gemachte erhöhte Beanspruchung durch wechselnde Auszubildende und Hilfskräfte kein Grund, diese Schätzung des Bekl in Zweifel zu ziehen und nur eine fünfjährige - wie vom Kl begehrt - Nutzungsdauer anzusetzen.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs.1 FGO abzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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