Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 6 K 150/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO, EStDV, AO


Vorschriften:

EStG § 22 Abs. 1
FGO § 46 Abs. 1
EStDV § 55 Abs. 2
AO § 129
AO § 169 Abs. 2
AO § 170 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2000 und 2001 abgelehnt wird, sowie der Ablehnungsbescheid vom 27. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2002 und 2003 abgelehnt wird, werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet,

a) den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.225 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden,

b) den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. August 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.943 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden,

c) den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. November 2003 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 21.715 EUR anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden,

d) den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 24.554 EUR anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für 2000 bis 2003 offenbar unrichtig sind und aufgrund des § 129 Abgabenordnung (AO) geändert werden können.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist am 7. Dezember 1940 geboren und bezog bis 1994 aus einer Tätigkeit als technischer Angestellter beim ... in .... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anfang der neunziger Jahre erlitt er einen Bandscheibenvorfall, der in 1994 zur Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit führte. Auf seinen Antrag hin zahlte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit ab 3. Februar 1994, die später mit Wirkung ab 1. Juni 1994 in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt wurde. Die Rente wurde längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Im Anschluss daran hatte der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rentenbescheide vom 9. Mai 1995 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10. März 2006) und vom 13. Juni 1995 (Anlage K 2) verwiesen. Zudem erhielt der Kläger ab 1. Juni 1994 von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Versorgungsrente, die ebenfalls in ihrer Laufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers beschränkt war.

Sämtliche Rentenbescheide reichten die Kläger zusammen mit der Einkommensteuererklärung 1995 am 27. September 1996 beim beklagten Finanzamt --FA-- ein. Diese Erklärung füllte - wie auch die Jahre zuvor - die Klägerin aus und gab versehentlich das Geburtsdatum ihres Ehemannes in Zeile 4 des Mantelbogens mit "07.12.48" an. Die Steuererklärung enthielt zwei Anlagen KSO (eine für die Sozialversicherungsrente und eine für die VBL-Rente), auf die im Einzelnen verwiesen wird. Die Kläger trugen auf der Anlage KSO für die Erwerbsunfähigkeitsrente einen Ertragsanteil von 10% und in Zeile 39 das Datum "07.12.2000" ein. Der Sachbearbeiter des FA errechnete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1995 - ausgehend vom falsch eingetragenen Geburtsdatum des Klägers - eine Laufzeit der abgekürzten Leibrenten von 20 Jahren und las den Ertragsanteil aus der Tabelle des § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 31% ab. Er trug auf beiden Anlagen KSO in Zeile 41 die Zahl 31 ein und legte diesen Ertragsanteil im Bescheid vom 23. Januar 1997 der Besteuerung zugrunde.

In den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1999 gaben die Kläger in der jeweiligen Anlage KSO unter der Rubrik Ertragsanteil immer den Wert "31" an und das FA setzte in diesen Jahren jeweils den Ertragsanteil in Höhe von 31% an.

Die Einkommensteuererklärung 2000 erstellten die Kläger erstmals mit Hilfe von EDV und reichten sie am 14. August 2001 beim FA ein. Der Ehemann bezog in 2000 aus den beiden Renten insgesamt 46.225 DM

Auf der Anlage SO gaben die Kläger in Zeile 13 den Ertragsanteil der beiden Renten mit jeweils 40 an.

Auf den Anlagen SO der Einkommensteuererklärung 2001, abgegeben am 18. Juli, der Einkommensteuererklärung 2002, abgegeben am 1. September 2003 sowie der Einkommensteuererklärung 2003, abgegeben am 17. September 2004, trugen die Kläger in Zeile 13 (Ertragsanteil) jeweils den Wert 31 ein. Der Kläger erhielt in 2001 aus den beiden Erwerbsunfähigkeitsrenten insgesamt 46.943 DM, in 2002 den Betrag von 21.715 EUR und in 2003 den Betrag von 24.554 EUR. In der Erklärung für 2001 trugen die Kläger in Zeile 11 unter der Rubrik "Die Rente erlischt/wird umgewandelt spätest. am" jeweils die Daten "31.12.2011" ein.

Die Einkommensteuerveranlagung für 2000 wurde mit zuletzt geändertem Bescheid vom 18. Juli 2002, für 2001 mit Bescheid vom 6. August 2002, für 2002 mit Bescheid vom 13. November 2003 und für 2003 mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 durchgeführt. Für 2000 strich der Sachbearbeiter des FA die erklärten Werte von 40% durch und schrieb handschriftlich jeweils die Zahl 31 daneben. Der erklärte Rentenbetrag wurde vom Sachbearbeiter auf der beigefügten Kopie des Rentenbescheids nachgerechnet und geringfügig korrigiert. Hierzu wird auf Bl. 16 - 18 der Einkommensteuerakten 2000 Bezug genommen. Für 2001 korrigierte der Sachbearbeiter handschriftlich neben dem Rentenbetrag auch die Daten in Zeile 12 auf "31.12.2005".

Da den jeweiligen Erklärungen keine Unterlagen beigefügt waren, aus denen sich eine Änderung der Rentenbezugsdauer ergeben hätte, setzte das FA wie bisher den Ertragsanteil mit 31% an.

Mit Schreiben vom 13. September 2005 beantragte Steuerberaterin A. namens der Kläger eine Änderung der Einkommensteuerveranlagungen 2002 und 2003 gemäß § 129 AO. Die Renten des Klägers seien versehentlich mit einem Ertragsanteil von 31% statt richtigerweise mit 21% besteuert worden.

Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 27. September 2005 mit der Begründung ab, es handele sich weder um einen Schreib- oder Rechenfehler, noch um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit.

Hiergegen erhoben die Kläger durch Frau Steuerberaterin A. mit Schreiben vom 11. Oktober 2005, das am 12. Oktober 2005 beim FA einging, Einspruch und beantragten gleichzeitig, die Änderung der Einkommensteuerbescheide ab 1994, soweit noch nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Am 28. Dezember 2005 legitimierten sich erstmals die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber dem FA und begründeten den Einspruch sowie den Antrag der Kläger ausführlich. Das Schreiben vom 28. Dezember 2005 enthält im Betreff u.a. folgenden Wortlaut "Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 und folgende".

Daraufhin verwarf das FA die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1994 bis 2003 mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 als unzulässig, hinsichtlich 1994 bis 2001 mangels Beschwer und hinsichtlich 2002 und 2003, weil insoweit schon Einspruch eingelegt worden war. Den Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 wies das FA - ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 - als unbegründet zurück. In beiden Entscheidungen führt das FA aus, der Kläger sei am "07.12.1948" geboren.

Im Folgenden rief der Prozessbevollmächtigte der Kläger D... beim zuständigen Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten an und wies darauf hin, dass das FA das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 28. Dezember 2005 falsch interpretiert habe. Die Gesprächspartner vereinbarten telefonisch, der Beklagte werde den Änderungsantrag bzgl. der Veranlagungszeiträume 1994 bis 2001 bescheiden, damit die Kläger Einspruch einlegen und nach Erlass einer Einspruchsentscheidung (für 1994 bis 2001) einheitlich Klage bzgl. aller streitigen Zeiträume erheben können.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 lehnte das FA die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2001 ab, weil für 1994 bis 1999 vor Eingang des Änderungsantrags bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei; im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 129 AO nicht vor. Bezüglich der Streitjahre 2000 und 2001 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2006 Einspruch.

Nachdem der zuständige Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle am 9. März 2006 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten telefonisch erklärt hatte, das FA werde bis zum Ablauf der Klagefrist keine Einspruchsentscheidung treffen, haben die Kläger am 10. März 2006 Klage gegen die Ablehnung der Änderungsanträge bzgl. der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 Klage erhoben. Sie begehren weiterhin die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 gemäß § 129 AO unter Ansatz eines Ertragsanteils von 21%. Der Kläger habe im Jahr 2005 sein 65. Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt habe sich die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Die Laufzeiten von Erwerbsunfähigkeitsrente und Versorgungsrente betrugen beide 11 Jahre. Nach § 55 EStDV hätte für die Rente daher richtigerweise ein Ertragsanteil von 21% in Ansatz gebracht werden müssen. Bei falschem Ansatz des Ertragsanteils aufgrund der Verwendung des falschen Geburtsdatums liege eine offenbare Unrichtigkeit vor. Selbst in den Einspruchsentscheidungen vom 10. Februar 2006 gehe das FA vom falschen Geburtsdatum des Klägers aus. Es spiele hierbei keine Rolle, dass die Kläger in den streitgegenständlichen Steuererklärungen selbst den falschen Ertragsanteil in Höhe von 20% erklärt haben, denn sie hatten den vom Beklagten falsch ermittelten Wert lediglich übernommen. Die Kläger haben in der Steuererklärung für 1995 als Ende der Rentenlaufzeit das Datum "07.12.2000" eingetragen, weil sie als Laien der irrigen Ansicht gewesen seien, ein Schwerbehinderter mit GdB 70% könne mit 60 Jahren in Altersrente gehen.

Die Kläger beantragen,

den Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2000 und 2001 abgelehnt wird, sowie den Ablehnungsbescheid vom 27. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2002 und 2003 abgelehnt wird, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten

1. den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.225 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden,

2. den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. August 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.943 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden,

3. den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. November 2003 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 21.715 EUR anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden,

4. den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 24.554 EUR anstatt mit einem Ertragsanteil von 31% mit einem Ertragsanteil von 21% berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 129 AO seien nicht gegeben, weil diese Vorschrift nicht für offenbare Versehen des Steuerbürgers gelte, es sei denn, das FA übernehme eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil in den Streitjahren (mit Ausnahme von 2000) die Kläger bereits den falschen Ertragsanteil von 31% erklärt und das FA diesen Wert lediglich übernommen habe. Das FA ist der Ansicht, dass zwar bei Erlass des Einkommensteuerbescheids 1995 eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen habe, aber nicht bei Erlass der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003. Eine einmal getroffene Entscheidung über den Ertragsanteil werde üblicherweise aus verwaltungsökonomischen Gründen in den folgenden Veranlagungszeiträumen übernommen, sie erwachse aber nicht in Bestandskraft. Das FA könne nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vielmehr bei jeder einzelnen Veranlagung aufs Neue prüfen. Ein Irrtum in der Rechtsanwendung könne daher nicht ausgeschlossen werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 hat das FA den Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerveranlagungen 2000 und 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 27. Februar 2008 hat die Berichterstatterin des Senats die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten mündlich ausführlich erörtert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klage wegen Ablehnung einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 ist zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig und ist mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen.

1. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. März 2006 war das erforderliche Vorverfahren nur insoweit durchgeführt, als die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 betroffen ist. Über den Einspruch bzgl. der Änderung der Jahre 2000 und 2001 vom 23. Februar 2006 hat das FA erst mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 während des Klageverfahrens entschieden. Insoweit war die Klage gem. § 46 FGO zunächst als Untätigkeitsklage zulässig.

Die Frist vom Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs am 23. Februar 2006 bis zur Klageerhebung am 10. März 2006 (15 Tage) ist zwar grundsätzlich keine angemessene Frist i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO, aber im Streitfall war diese kurze Frist wegen besonderer Umstände geboten. Der Sachbearbeiter auf der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten hatte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Februar 2006 telefonisch zugesagt bis zum Ablauf der Klagefrist bzgl. der Ablehnung des Änderungsantrags für 2002 und 2003 (also bis zum 13. März 2006) den Änderungsantrag bzgl. der Veranlagungszeiträume 1994 bis 2001 zu bescheiden und so rechtzeitig über den dann einzulegenden Einspruch zu entscheiden, dass die Kläger einheitlich für die Jahre 2000 bis 2003 Klage erheben können. Als dann bis zum 9. März 2006 noch keine Einspruchsentscheidung ergangen war, erfuhr der Prozessbevollmächtigte der Kläger, das FA werde - entgegen der telefonischen Absprache - vor Ablauf der Klagefrist wegen 2002 und 2003 nun doch keine Einspruchsentscheidung für 2000 und 2001 treffen. Um mehrere Klagen und damit höhere Prozesskosten zu vermeiden, blieb den Klägern gar keine andere Möglichkeit, als für die Jahre 2000 und 2001 eine Untätigkeitsklage zu erheben. Aufgrund der getroffenen Absprachen zwischen dem Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger konnten die Kläger darauf vertrauen, dass die Einspruchsentscheidung wegen 2000 und 2001 noch vor Ablauf der Klagefrist wegen 2002 und 2003 ergehen wird. Die Untätigkeitsklage war daher zulässig.

2. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die wegen Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2002 erhobene Untätigkeitsklage ursprünglich zulässig gewesen ist, denn jedenfalls hat sie sich mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 in eine Verpflichtungsklage gewandelt und ist seit diesem Zeitpunkt zulässig geworden.

Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage und die spätere Verpflichtungsklage betreffen beide inhaltlich den Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2006 und damit nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 denselben Streitgegenstand, denn das Verfahren über eine Untätigkeitsklage i.S. des § 46 FGO wird nach dem Ergehen einer ablehnenden Rechtsbehelfsentscheidung als Verfahren über eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortgesetzt. Es tritt keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein (BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 2003 IV B 209 und 210/02, [...]; und vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107).

II. Die Klage ist begründet.

Die Ablehnung der Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen für 2000 bis 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Zu Unrecht ist das FA davon ausgegangen, dass es nicht dazu verpflichtet sei, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 zu berichtigen. Dem Beklagten sind bei der Rentenbesteuerung zu Lasten der Kläger offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen. Insoweit haben die Kläger Anspruch auf Durchführung entsprechender Änderungsveranlagungen unter Berücksichtigung eines Ertragsanteils von 21%. Die Sache ist spruchreif.

1. Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Verjährungsfrist) berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, m.w.N.). § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2001 IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467). § 129 Satz 1 AO setzt grundsätzlich voraus, dass der Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115). Die offenbare Unrichtigkeit ist aber auch dann zu berichtigen, wenn der Fehler dem Steuerpflichtigen und nicht dem FA bei Erlass der Steuerbescheide unterlaufen ist, unter der Voraussetzung, dass das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342).

2. Im Streitfall liegt eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass des Einkommensteuerbescheids 1995 vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

a) Die am 27. September 1996 abgegebene Einkommensteuererklärung 1995 hat die Klägerin selbst gefertigt und aufgrund eines Versehens in Zeile 4 des Mantelbogens das falsche Geburtsdatum ihres Ehemannes eingetragen. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler der Klägerin, denn es ist davon auszugehen, dass sie das richtige Geburtsdatum ihres Mannes, mit dem sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung schon mehr als 25 Jahre verheiratet gewesen ist, kannte. Dieser Fehler aus dem Bereich der Steuerpflichtigen ist offenbar, weil für die Behörde das richtige Geburtsdatum sowohl aus der vorgelegten Lohnsteuerkarte des Klägers als auch aus den der Steuererklärung unstreitig beigefügten Rentenbescheiden erkennbar gewesen ist. Die Behörde hat den Fehler der Kläger als eigenen Fehler übernommen, indem sie das falsche Geburtsdatum der Berechnung der - somit falsch ermittelten - Laufzeit der abgekürzten Leibrente von 20 Jahren zugrunde gelegt hat. Ausgehend von der falschen Laufzeit von (aufgerundet) 20 Jahren hat das FA aus der Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV einen Ertragsanteil von 31% abgelesen.

b) Die Unrichtigkeit beruht unmittelbar auf dem Schreibfehler der Klägerin, ohne dass dem FA Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm unterlaufen sind. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung besteht nach Auffassung des Senats nicht. Das FA hat im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin zugestanden, dass der Sachbearbeiter des Jahres 1995 erkannt hat, dass die sowohl von der BfA als auch von der VBL bezogenen Leibrenten des Klägers in ihrer Laufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beschränkte Erwerbsunfähigkeitsrenten sind. M. a. W. ist der Sachbearbeiter von sog. abgekürzten Leibrenten gemäß § 55 EStDV ausgegangen und hat - ausgehend von einem falschen Geburtsdatum - den Ertragsanteil aus der richtigen Tabelle abgelesen. Dabei handelt es sich um ein mechanisches Versehen, das die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung ausschließt.

Die fehlerhafte Rentenbesteuerung beruht auch nicht auf einem Tatsachenirrtum, der die Anwendung des § 129 AO ebenfalls ausschließen würde (BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 44/74, BStBl II 1977, 853, 854). Denn nicht in jedem Fall ist die Nichtberücksichtigung von Tatsachen, die dem FA beim Erlass des Verwaltungsaktes bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, vom Regelungsbereich des § 129 AO ausgeschlossen. Beruht der Fehler des FA nämlich auf bloßer Unachtsamkeit, die offen zutage tritt, so ist darin eine offenbare Unrichtigkeit zu sehen (Urteil des BFH vom 29. März 1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569, 570; Urteil des BFH vom 18. April 1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541, 543 r. Sp.).

Soweit der Sachbearbeiter des Beklagten im vorliegenden Fall aufgrund eines Schreibfehlers auf dem Mantelbogen die Laufzeit der abgekürzten Leibrente trotz eindeutiger Angaben auf der Lohnsteuerkarte und Vorlage der entsprechenden Rentenbescheide falsch berechnet hat, besteuerte er eine unbestreitbare und der Erklärung zweifelsfrei zu entnehmende Tatsache aus offenkundiger Unachtsamkeit unrichtig. Dieses Fehlverhalten ist im Grundsätzlichen nicht anders zu beurteilen als das Übersehen einer in der Akte befindlichen Kontrollmitteilung (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569, 570) oder die Einordnung eines Steuerpflichtigen in den Splittingtarif, obwohl er ausdrücklich in seiner Steuererklärung auf seine Scheidung hingewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480, 481). Wie in diesen Fällen hätte der Bearbeiter die eindeutigen Eintragungen in der Lohnsteuerkarte oder in den Rentenbescheiden wahrnehmen müssen und auch keine Zweifel an der steuerrechtlichen Einordnung haben können (ebenso wie die Kontrollmitteilung keine Zweifel an einer Besteuerung und die Scheidung keinen Zweifel an der Anwendung der Grundtabelle ließ), so dass die falsche Berechnung der Rentenlaufzeit nur versehentlich vorgenommen worden sein konnte. Dieses Versehen kommt einem Verwechseln oder einem Vergreifen in der Steuertabelle gleich. Der Senat sieht darin lediglich einen Flüchtigkeitsfehler, der nach § 129 AO zum Nachteil (wie in den zitierten BFH-Urteilen) aber auch zum Vorteil des Steuerpflichtigen berichtigt werden kann.

3. Das FA hat diese im Jahr 1995 unstreitig unterlaufene offenbare Unrichtigkeit in allen folgenden Veranlagungszeiträumen übernommen. Gleichgültig ist hierbei, dass die Kläger teilweise andere Ertragsanteile in die Steuererklärungen eingetragen haben.

Eine Berichtigung nach § 129 AO scheitert nicht daran, dass ein Versehen den zuständigen Beamten mehrmals unterlaufen ist (so BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1995 IV B 146/94, BFH/NV 1995, 955 f.; und vom 6. Mai 2004 XI B 61/02, BFH/NV 2004, 1217 f.; siehe auch Wersmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO-Kommentar, Stand März 2009, § 129 AO Rn. 73). Ein solcher Fall wäre nach der zitierten Rechtsprechung nur dann keine offenbare Unrichtigkeit mehr, wenn die Überprüfung in diesem Punkt zu einer erneuten Willensbildung im Rahmen dieses Tatsachen- oder Rechtsbereichs geführt hätte.

Dafür gibt es im Streitfall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Kläger in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1999 jeweils schon 31% erklärt haben, ist kein Indiz für eine erneute Willensbildung bei den jeweiligen Sachbearbeitern des FA. Vielmehr haben die Kläger auf die Richtigkeit der Steuerfestsetzung 1995 vertraut und aus diesem Grund die Ertragsanteile von 31% aus dem Einkommensteuerbescheid 1995 übernommen. Bei einer erneuten Willensbildung hätte sich entweder der Fehler aus 1995 aufgeklärt oder aber der Sachbearbeiter hätte aufgrund der ab 1996 geänderten Tabelle des § 55 EStDV zu einem anderen Ertragsanteil kommen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Hätte der damalige Sachbearbeiter den Ertragsanteil neu ermittelt, so ist nicht ersichtlich, wie er zu der Zahl 31 gelangen konnte. Er hätte dafür eine Laufzeit der Renten von nunmehr 17 Jahren unterstellen müssen.

Auch dass spätere Sachbearbeiter neue Rechtsüberlegungen angestellt und aufgrund solcher die Tabelle des § 22 Nr. 1 EStG angewandt hätten, ist nach Ansicht des Senats auszuschließen. Eine Anwendung der Tabelle nach § 22 Nr. 1 EStG setzte voraus, dass ein Bearbeiter, um zu einem Ertragsanteil von 31 zu kommen, ein Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rente von 61 hätte unterstellen müssen. Das kann nach Auffassung des Senats sowohl bei Zugrundelegung eines Geburtsdatums im Dezember 1940 als auch eines solchen im Dezember 1948 ausgeschlossen werden.

Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine inhaltliche Überprüfung der Ertragswertermittlung stattgefunden hat. Der jeweilige Sachbearbeiter hat den Ertragsanteil von 31% jeweils aus dem Vorjahr übernommen und damit lediglich "abgeschrieben". Die Unrichtigkeit ist auf ein bloßes mechanisches Versehen zurückzuführen, das die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausschließt.

4. Die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2000 vom 18. Juli 2002, für 2001 vom 6. August 2002, für 2002 vom 13. November 2003 und für 2003 vom 8. Oktober 2004 sind ebenfalls offenbar unrichtig i.S.d. § 129 Satz 1 AO.

Auch insoweit hat das FA den aufgrund eines mechanischen Versehens fehlerhaft ermittelten Ertragsanteil lediglich aus den Vorjahren übernommen.

Für 2000 ist von den Klägern in der Steuererklärung ein Ertragsanteil von 40% erklärt worden. Der Ansicht des Beklagten, der zuständige Sachbearbeiter habe hier eine Rechtsprüfung vorgenommen, weil der erklärte Rentenbetrag sowie der Ertragsanteil abgeändert worden sind, ist zu widersprechen. Der Beklagte äußert sich nicht, welche konkrete Rechtsüberlegung hinsichtlich des Ertragsanteils angestellt worden sein soll. Es ist keine Rechtsüberlegung denkbar, die im Ergebnis zu einem Ertragsanteil von 31% führen könnte (s.o.). Dass der Sachbearbeiter vermutlich Rechtsüberlegungen hinsichtlich des Rentenbetrags angestellt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - wie auch schon in den Vorjahren - der Ertragsanteil ungeprüft aus den Vorjahren übernommen worden ist. Damit liegt auch für 2000 ein rein mechanisches Versehen vor.

Trotz der in 2001 vorgenommenen Korrektur des Datums des Endes der Rentenlaufzeit von "31.12.2011" auf "31.12.2005" ist der Senat davon überzeugt, dass der Sachbearbeiter hinsichtlich der Höhe des Ertragsanteils keine Rechtsüberlegungen angestellt hat. Er hat den Zeitpunkt der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in die Regelaltersrente mit Dezember 2005 richtig berechnet, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet hat. Weitere Rechtsüberlegungen zur Ermittlung des Ertragsanteils kann der Sachbearbeiter aber nicht angestellt haben, denn hätte er die von ihm richtigerweise auf Dezember 2005 korrigierten Daten der Rentenbezugsdauer in eine Berechnung der Rentenlaufzeit eingestellt, so hätte er eine Laufzeit von 11 Jahren und 6 Monaten ermitteln müssen. Angewandt auf die Tabelle des § 55 EStDV hätte er zu einem Ertragsanteil von 21% gelangen müssen. Der im Bescheid angesetzte Wert von 31% setzt wiederum eine Rentenlaufzeit von 17 Jahren voraus. Das ist genau der Zeitraum, der sich nach den von den Klägern erklärten Daten errechnen würde. Damit sind für den Senat keine auf konkreten Tatsachen beruhenden Rechtsüberlegungen des Sachbearbeiters erkennbar. Die nur entfernte theoretische Möglichkeit eines solchen Rechtsirrtums reicht für den Ausschluss des § 129 AO nicht aus. Daher ist der Senat überzeugt, dass sich der Sachbearbeiter auch in 2001 keine Gedanken zur Höhe des Ertragsanteils gemacht haben kann, sondern diesen - wiederum ungeprüft - aus dem Vorjahr übernommen hat.

Für 2002 und 2003 sind aus den Akten keine im Rahmen der Veranlagung angebrachten Bearbeitervermerke und damit keinerlei Anhaltspunkte für Rechtsüberlegungen des Sachbearbeiters ersichtlich.

5. Die fehlerhafte Berücksichtigung eines Ertragsanteils von 31% wirkt sich in den Streitjahren auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer aus. Die Kläger haben daher ein berechtigtes Interesse und somit einen Anspruch auf die Berichtigung (§ 129 Satz 2 AO).

Richtigerweise sind 21% anzusetzen Die Laufzeit der BfA-Rente beträgt 11 Jahre und 10 Monate und die der VBL-Rente 11 Jahre und 6 Monate. Nach der Tabelle des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV ist für beide Renten richtigerweise ein Ertragsanteil von 21% anzunehmen.

6. Im Streitfall waren die Einkommensteuerfestsetzungen 2000 bis 2003 zum Zeitpunkt der Stellung des Änderungsantrags am 15. September 2005 (bzgl. 2002 und 2003) und am 12. Oktober 2005 (bzgl. 2000 und 2001) noch nicht festsetzungsverjährt.

Die Einkommensteuererklärung 2000 wurde am 14. August 2001 abgegeben, so dass die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 AO am 31. Dezember 2001 beginnt und unter Berücksichtigung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerveranlagung 2001 endet am 31. Dezember 2006, für 2002 am 31. Dezember 2007 und für 2003 am 31. Dezember 2008.

III. Der Beklagte hat als unterliegende Partei gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind im Streitfall nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück