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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 6 K 254/06
Rechtsgebiete: AO, EStG, GG


Vorschriften:

AO § 120
AO § 122
AO § 124 Abs. 1
AO § 165 Abs. 2
AO § 227
EStG § 62 Abs. 1
GG Art. 116
Zur Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, wenn die Vertriebeneneigenschaft im Nachhinein abgelehnt wird.
Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Aufnahmebescheid zum Bezug von Kindergeld berechtigt, wenn im Nachhinein die Vertriebeneneigenschaft rechtskräftig abgelehnt wird.

Das Bundesverwaltungsamt erteilte dem Kläger am 8. Februar 1996 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG). Der Sohn K.., geboren am 3. Juli 1989, wurde als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid eingetragen. Der Kläger reiste mit seiner Familie am 5. August 1996 aus Rumänien ins Bundesgebiet ein und erhielt am 8. August 1996 einen Registrierschein als Spätaussiedler.

Am 15. August 1996 beantragte der Kläger das Kindergeld für den Sohn K... Im Bescheid vom 10.September 1996 setzte die beklagte Familienkasse den Kindergeldanspruch vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) ab August 1996 fest. Hierin wird der Kläger aufgefordert, sobald er vom Vertriebenenamt bzw. Ausgleichsamt einen Bescheid über die Anerkennung oder Ablehnung seiner Vertriebeneneigenschaft erhalte, diesen zur Einsicht vorzulegen (Bl. 7 Kindergeld-Akten).

Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers wurde mittels Bescheides vom 16. Oktober 1997 von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1998 auf; hiergegen legte der Kläger am 16.Januar 1998 Einspruch ein.

Bezüglich des - letztlich in diesem Verfahren rechtshängig gewordenen - Zeitraums vom August 1996 bis Dezember 1997 wurde die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Bescheid vom 27. Februar 1998 aufgehoben (Bl. 42 Kindergeldakten). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. März 1998 zur Niederschrift Einspruch ein (Bl. 47 der Kindergeldakten). In der Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 1998 wurde der "Einspruch vom 16. Januar 1998 gegen die Entscheidungen vom 17.12.97 und 27.2.98" als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Klage des Klägers hin hob die Familienkasse im Erörterungstermin vom 9. Dezember 1998 vor dem Finanzgericht Baden- Württemberg (Az.: 9 K 384/98) die Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 1998 auf.

Nachdem die Vertriebeneneigenschaft des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden war, wurde dessen Einspruch vom 13. März 1998 gegen den Bescheid vom 27.Februar 1998 in der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2003 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 93 Kindergeld-Akten). Werde die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 BVFG abgelehnt, sei die Festsetzung des Kindergeldes nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend aufzuheben.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 26. September 2003, eingegangen bei Gericht am 29. September 2003. Der Kläger habe einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 und nicht nach Abs. 2 EStG inne.Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland durch Registrierung erhalten. Er sei mit einem Aufnahmebescheid und nicht gemäß dem Ausländerrecht eingereist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler ergäben sich aus § 4 BVFG, nicht aus der Bescheinigung nach § 15 BVFG. Der Statuserwerb nach Art. 116 Grundgesetz (GG) stehe nicht unter dem Vorbehalt seiner nochmaligen Überprüfung nach der Wohnsitznahme in Deutschland im Verfahren nach § 15 BVFG.

Im Klageverfahren erfolgte eine Abhilfe hinsichtlich des Zeitraums von Oktober 1997 bis Dezember 1997.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.September 2003 mit der Maßgabe aufzuheben, dass Kindergeld für das Kind K.., geboren am 3. Juli 1989, für den Zeitraum von August 1996 bis September 1997 bewilligt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger besitze die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Das Kindergeld ab August 1996 sei aufgrund des Registrierscheins vorläufig bis zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG festgesetzt worden.

Nachdem die Erteilung dieser Bescheinigung abgelehnt worden sei, habe die vorläufige Festsetzung aufgehoben werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Beklagten vorgelegten Kindergeldakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 25. September 2006 bzw. den Verhandlungstermin vom 9. März 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

1. Gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde, soweit sie eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, § 165 Abs. 2 Satz 2 AO.

a) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Bescheid vom 10. September 1996 erging für den Kläger erkennbar vorläufig bzgl. der verwaltungsrechtlichen Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers. Die entsprechende Ungewissheit folgte im Streitfall aus dem Umstand, dass für die Beklagte nicht absehbar war, ob der Kläger einen zum Kindergeldbezug berechtigenden Status durch Anerkennung als Spätaussiedler erreichen würde. Dementsprechend wurde er im Bescheid vom 10. September 1996 aufgefordert, einen Bescheid über die Anerkennung oder Ablehnung seiner Vertriebeneneigenschaft nach Erhalt vorzulegen. Diese Ungewissheit war beseitigt, nachdem sein Antrag auf verwaltungsgerichtlichem Wege rechtskräftig abgelehnt worden war. Somit war die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.

b) Rechtsakte anderer Verwaltungen, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, müssen von den Finanzbehörden grundsätzlich respektiert werden (sog. Tatbestandswirkung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 1965 VI 142/64 U, Bundessteuerblatt (BStBl) III 1966, 19). Nur schwere und offensichtliche Verstöße können dazu führen, eine solche Entscheidung für das Besteuerungsverfahren beiseite zu schieben (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1965 VI 142/64 U, BStBl III 1966, 19; vom 7. März 2002 III R 44/97, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2002, 1109). Derartige Fehler der Verwaltungsgerichte vermag der Senat nicht zu erkennen.

c) aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Familienkasse das Kindergeld im Streitfall vorläufig festsetzen durfte. Der mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehene Bescheid vom 10. September 1996 ist bestandskräftig. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid ausgesprochenen vorläufigen Festsetzung können im vorliegenden, den Aufhebungsbescheid vom 27. Februar 1998 betreffenden Verfahren nicht geprüft werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; vom 15. Juli 1987 X R 19/80, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 150, 459, 461, BStBl II 1987, 746; vom 7. Februar 1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939). Die vom Kläger erhobenen Einwendungen sind somit in diesem Verfahren nicht mehr zu prüfen. Diese richten sich letztlich dagegen, dass im Ausgangsbescheid das Kindergeld nicht vorbehaltlos bewilligt wurde. Nach der Auffassung des Klägers steht ihm das Kindergeld unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens gemäß § 15 BVFG zu.

Dann aber hätte er sich gegen den Bescheid vom 10. September 1996 mit der Einwendung wehren müssen, die Vorläufigkeitsbestimmung sei zu Unrecht erfolgt, da es auf die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG gar nicht ankomme. Dies hat der Kläger unterlassen. Im vorliegenden Verfahren ist dagegen nur noch zu prüfen, ob die Ungewissheit i.S.d. Ausgangsbescheides weggefallen ist.

bb) Ein Vorläufigkeitsvermerk wird als unselbständige Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt in gleicher Weise wie dieser selbst mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (vgl. §§ 120, 122, 124 Abs. 1 AO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BStBl II 1997, 791). Das bedeutet, dass die Reichweite der Vorläufigkeit dem dafür im Bescheid angeführten Grund zu entnehmen oder aus sonstigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1988 I R 189/84, BStBl II 1989, 130; vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464; vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466). Dabei ist entscheidend, wie der Adressat den Vorläufigkeitsvermerk nach den ihm bekannten Umständen -seinem "objektiven Verständnishorizont"- unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, 283, m.w.N.).

Da der Kläger keinen Einspruch gegen den Bescheid vom 10. September 1996 eingelegt hat, ist dieser Bescheid nebst dem darin enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft hat zur Folge, dass zwar Einwendungen gegen die Wirksamkeit, nicht aber gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festsetzung erhoben werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 506; in BFH/NV 1992, 464; vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9).

2. Eine weitere Befugnis zum Erlass des Aufhebungsbescheides folgt für den Beklagten aus der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

a) Die Ablehnung des Antrages, eine Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, ist ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat; der Senat folgt insoweit einschlägiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG) vom 19. Januar 2000 III 358/98, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 573; Urteil des FG Köln vom 3. September 2008 3 K 6985/99, EFG 2009, 197).

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat ("rückwirkendes Ereignis").

Der nachträgliche Eintritt eines Ereignisses ist gegeben: Nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides hat die zuständige Behörde die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG rechtskräftig abgelehnt.

Dieses Ereignis wirkt in die Vergangenheit zurück und schafft ein Bedürfnis, von einer ursprünglich getroffenen Regelung abzuweichen. Denn die Gewährung von Kindergeld sollte - für alle Beteiligten ersichtlich - von Anfang an davon abhängig gemacht werden, dass dem Kläger ein entsprechender Status zukam. Zur Bewilligung eines solchen Status ist es nicht gekommen. Der Beklagte war in seiner steuerlichen Beurteilung an eine Statusentscheidung der zuständigen Behörde nach dem BVFG gebunden; dem entsprechenden Verwaltungsakt kommt Tatbestandswirkung zu. Daher war die ursprünglich getroffene Entscheidung zu revidieren.

b) Insoweit müssen aber im Gegensatz zu § 165 Abs. 2 Satz 2 AO die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung verneint werden können, um die Änderung durchzuführen.

aa) Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die weiteren Voraussetzungen, die das Gesetz in § 62 Abs. 2 EStG für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufstellt, zeigen, dass Abs. 1 die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Freizügigkeitsberechtigung voraussetzt. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Entgegen seiner Auffassung war der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger i.S.v. Art. 116 GG. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.

Der Kläger besaß nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, auch war er nicht Statusdeutscher i.S. des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG. Seine Bemühungen, als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt zu werden, hatten keinen Erfolg. Der Kläger war somit Ausländer, so dass sich die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 2 EStG richtet ( BFH-Urteil vom 17. April 2008 III R 16/05, BFH/NV 2008, 1576).

Damit eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit als Deutsche eingestuft wird, muss sie Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmling deutscher Staatsangehöriger ("Statusdeutscher") sein. Ob jemand Statusdeutscher ist, richtet sich nach den Vorschriften des BVFG, die bei der Auslegung des Art. 116 GG maßgeblich sind (ebenso Urteil des FG Köln vom 3. September 2008 3 K 6985/99, EFG 2009, 197). Die Anerkennung des Klägers als Spätaussiedler ist bestandskräftig verweigert worden, womit der Kläger kein Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG war. Der erkennende Senat bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach auf Grund eines Aufnahmebescheids ( § 26 BVFG) eingereiste Personen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statusdeutsche ( Art. 116 Abs. 1 GG) erwerben können und die Zulassung der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als solche noch nicht den Erwerb dieser Eigenschaft bewirkt (Urteil vom 19.06.2001 1 C 26/00, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 114, 332) .

Somit führt der Umstand, dass dem Kläger ein Aufnahmebescheid ausgestellt worden war, nicht zu einer Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG. Dieser enthält keine gegenüber anderen Behörden bindende Entscheidung über die Stellung als Statusdeutscher im Sinne des Art. 116 GG. Die Regelung eines solchen Aufnahmebescheides erschöpft sich in der "Aufnahme" als solcher. Lediglich als Vorfrage ist die deutsche Volkszugehörigkeit zu prüfen, ohne dass hierüber jedoch mit letzter Verbindlichkeit entschieden würde (ebenso FG München, Urteil vom 5. November 2008 10 K 1708/08, EFG 2009, 263).

bb) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG lagen im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht vor. Der Kläger war lediglich im Besitz einer Duldung. Er hielt sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf.

3. Die Tatsache, dass der Beklagte unzutreffende Angaben über die Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemacht hat, führt nicht zur Rückgängigmachung der Entscheidung des Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung BFH, der das Gericht folgt, ist es unerheblich, wenn der Beklagte den Aufhebungsbescheid auf eine unzutreffende Vorschrift gestützt hat, wenn materiell die Voraussetzungen für eine Änderung vorlagen (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1981 VIII R 85/80, BStBl II 1981, 778, und vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139). Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Aufhebung angegebene Vorschrift zutrifft, weil es sich hierbei um nichts anderes als die rechtliche Begründung handelt, die wie eine andere rechtliche Begründung jederzeit ausgetauscht werden kann (ebenso Urteil des FG Köln vom 3. September 2008 3 K 6985/99, EFG 2009, 197).

4. Auch der Vortrag des Klägers, es müsse ein finanzieller Ausgleich der Familienkasse mit dem 6 K 254/06 Seite 4 von 5 http://lrbw.[...].de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Gerich... 08.06.2009 Sozialhilfeträger untereinander stattfinden, weil er im streitbefangenen Zeitraum wegen des Kindergeldes gekürzte Sozialhilfe erhalten habe, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlten Kindergeldes und der Ausfall von Sozialhilfe in der Vergangenheit steht in keinem erkennbaren rechtlichen Zusammenhang ( BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298).

Der Senat weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357) ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein könnte, wenn das Kindergeld, soweit es später zurückgefordert wurde, bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Klägers angesetzt wurde und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen zu seinen Gunsten nicht möglich ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ende der Entscheidung

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