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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: 6 K 312/96
Rechtsgebiete: KStG, EStG


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 1
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 4 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

6 K 312/96

Körperschaftsteuer 1989-1991

gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991

Gewerbesteuermeßbescheid 1991

Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat

- aufgrund der mündlichen Verhandlung -

in der Sitzung vom 14. Januar 1999

durch

Vizepräsident des Finanzgerichts ...

Richter am Finanzgericht ... ehrenamtliche Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die geänderten KSt-Bescheide 1989 bis 1991 und die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste zum 31.12.1990 und zum 31.12.1991 werden dahingehend abgeändert, daß 1989 weitere Betriebsausgaben von DM ..., 1990 von DM ..., 1991 von DM ... anerkannt werden und im Jahr 1991 DM ... als nicht abzugsfähige Spende statt als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, das beklagte Finanzamt 1/3.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägern in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Streitig ist noch die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung (Bp) ergangenen Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheide 1989 bis 1991 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom ... errichtete Klägerin (Klin) ist eine GmbH mit Sitz in ... die sich mit dem ... befaßt. Gesellschafter waren ursprünglich ... mit Stammkapitalanteilen von ... DM sowie der ... mit Stammkapitalanteilen von ... DM Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom ... verwiesen.

Geschäftsführer (GF) waren ... Beide waren von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.

...

Am ... erfolgte die Eintragung, daß ... nicht mehr Geschäftsführer sei, neuer GF war ... Ab ... war ... nach der Eintragung im Handelsregister nicht mehr Geschäftsführerin. Die Übertragung erfolgte im Außenverhältnis sofort, im Innenverhältnis jedoch mit Wirkung ab ... erhielt Prokura, die sich auch auf die ... bezog.

Am ... verkauften die Gesellschafter ... und ... weitere Anteile an die neuen Gesellschafter ...

Zunächst ergingen aufgrund der erstellten Bilanzen und der eingereichten Steuererklärungen 1989 bis 1991, auf die insgesamt einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung und der Erläuterungen verwiesen wird, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende KSt-Bescheide der Jahre 1989 bis 1991 vom 14.11.1990, 10.4.1992 und 6.5.1993, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird.

...

Erklärung 1989 hatte die Klin einen Betrag von ... DM an eine ausländische Organisation als Spende und steuerlich als nicht abziehbare Ausgabe behandelt. Auf den Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten vom ... in der KSt-Akte wird verwiesen. In der am ... abgegebenen KSt-Erklärung 1991 war ein Betrag von ... DM unter der Rubrik "sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beiträge" erfaßt worden.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 28.10.1994, auf die Bezug genommen wird, begann am 21.11.1994 eine Bp, aufgrund der der Bp-Bericht vom 9. Januar 1995, auf den Bezug genommen wird, erging. Darin ging die Bp aufgrund der in den Tz. 1.09.1 bis 1.09.7 geschilderten Sachverhalte davon aus, daß Zahlungen und die Inanspruchnahme von Nutzungsvorteilen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten seien. ...

... Daher blieben bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die nachfolgenden Aufwendungen streitig:

Am 20. März 1991 wurden von der Dianethik Stuttgart e.V. eine grüne Buchreihe von L.R. Hubbard in englischer Sprache (OEC- und Management Series) für ... DM erworben. Diese Bücher lagen dem Senat vor. Auf diese, sämtlich in englischer Sprache abgefaßten Bücher und deren kompletten Inhalt wird Bezug genommen. Der Prüfer ging davon aus, daß in diesen Büchern die Ganzheitstheorien von L.R. Hubbard vertreten würden und deshalb die Privatsphäre der Gesellschafter angesprochen worden sei. Übersetzungen sind nicht vorhanden, vielmehr wurden dem Gericht einige Auszüge übergeben sowie mit Schriftsatz vom 7. Januar 1999, auf den Bezug genommen wird, eine Zusammenfassung.

Im Erörterungstermin vom 2.9.1998, auf dessen Niederschrift vollinhaltlich Bezug genommen wird, trug der GF der Klin vor, die Klin sei nach Organisationsschemen aufgebaut, wie sie in den streitigen Büchern beschrieben worden seien und legte hierfür ein Organisationsschema vor. Hierauf wird Bezug genommen. Der GF ... habe die Bücher gelesen und umgesetzt. Es gebe ein Inhaltsverzeichnis auf Deutsch über die bei der Klin bestehenden Richtlinien, die in deutsch abgefaßt seien. Diese Richtlinien seien bereits bei Beginn der Firma bei den Vorgängen entstanden, die Organisationstafel sei später aufgrund der Bücher entstanden. Bis zu deren Anschaffung hätten die Richtlinien bereits überwiegend bestanden, die Richtlinien müßten von Herrn ... aufgestellt worden sein. Dieser sei Scientologe und habe entsprechende Kurse mitgemacht. Obwohl keine Übersetzung vorlag, wurde in der mündlichen Verhandlung der Inhalt der Bücher erörtert. Der Berichterstatter trug dabei von den im Vor- und Nachwort enthaltenen Passagen die folgenden von ihm sinngemäß übersetzten Passagen vor, wobei die Klin keine Einwendungen gegen die Übersetzung erhob:

Aus dem Vorwort

"Dieses Buch ist Teil der religiösen Schriften und Arbeiten des Scientologiegründers L.R. Hubbard. Es wird dem Leser als Teil des Protokolls (schriftlichen Berichts) von dessen persönlicher Erforschung des Lebens und deren Anwendung durch andere dargestellt und sollte nur als schriftlicher Bericht dieser Forschung (Suche) und nicht als Feststellung von Ansprüchen durch die Kirche oder den Gründer betrachtet werden ...

Wir hoffen, die Lektüre dieses Besuchs ist nur der erste Schritt für eine persönliche Entdeckungsreise in diese neue und lebendige Weltreligion ... ."

Aus dem Nachwort

"Die OEC-Bände, bestimmt als Studienmaterial für kirchliche Mitarbeiter (Organe), beinhalten die Ergebnissen von Jahren internationaler erfolgreicher Anwendung von grundsätzlichen Richtlinien, die für schöpferische und vergütete Tätigkeiten wesentlich sind."

Ferner legte der Berichterstatter dar, daß möglicherweise neben dem Vorwort auch aus einer Vielzahl von sog. Policies und dem Inhaltsverzeichnis geschlossen werden könne, daß die OEC Bände die Organisation der Scientologischen Kirche und deren Unterorganisationen beschrieben. Dies wurde vom GF der Klin nicht bestritten. Er vertrat jedoch die Auffassung, es handele sich um ein allgemein gültiges und allgemein anwendbares Modell der Organisation, das auf jede andere Organisation ebenso anwendbar sei und auch angewendet werde. Auch große Konzerne, wie z.B. Volvo in Schweden, würden ihr Unternehmen nach diesen Grundsätzen organisieren. Richtig sei, daß die Organisationsstruktur für die Scientologische Kirche entwickelt worden sei. Er könne die Bücher in englisch lesen.

Am 1. Oktober 1989 wurde von der International Association of Scientologists (IAS) bestätigt, daß von der Klin eine Zahlung in Höhe von (... DM) geleistet worden sei und die Klin damit den Status eines Patrons erworben habe.

Nach der Kopie aus einer Zeitschrift Impact, deren Herausgeber die IAS ist und auf die Bezug genommen wird, werden verschiedene Hierarchien von wohltätigen Spendern innerhalb der Internationalen Vereinigung der Scientologen unterschieden, die bei einer Spende von mindestens ... beginnt, über eine Spende von ... aufsteigt zum spg. Patronstatus, der eine Spende von ... an die IAS verlangt. Weitere Steigerungen sind Spenden von ... und ... In der Liste der Patrone sind die ... und ... aufgeführt. Die Zahlungsbestätigung der IAS an die ... liegt in den Akten vor. Die Bp erkannte die Zahlung nicht als Spende oder nichtabzugsfähige Ausgabe an, sondern vertrat die Auffassung, es seien auch Zwecke der Gesellschafter mitverfolgt worden, daher lägen vGA vor.

Am 29. Juli 1991 wurde eine Scheckzahlung von DM ... an die Church of Scientologie Religions and Trust Building Fond, Clearwater, CSRT geleistet. Eine Zahlungsbestätigung dieser Vereinigung wurde nicht vorgelegt. Nach der Scheckkopie, auf die Bezug genommen wird, war der von der ... gezogene Scheck von dem Prokuristen ... unterschrieben worden.

Zu diesen beiden Zahlungen trug die Klin im Rahmen der Stellungnahmen gegenüber der Bp vor, bei dem Beitrag an die IAS handele es sich um einen Mitgliedschaftsbeitrag an eine Vereinigung zum Schutz der Mitglieder, da die Firma immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt worden sei. Sie benötige daher diese Mitgliedschaft, um die Unterstützung der Vereinigung bei den notwendigen rechtlichen Schritten zu erhalten. Dies sei erforderlich, da Scientologen immer wieder erheblichen Diskriminierungen und Verdächtigungen ausgesetzt seien. In den Vereinigten Staaten sei die Scientology Church als gemeinnützig und steuerbefreit anerkannt worden. Eine fast vier Jahrzehnte dauernde Untersuchung habe mit der Anerkennung am 1. Oktober 1993 durch die amerikanische Bundessteuerbehörde geendet.

Im Erörterungstermin vom 2.9.1998 trug die Klin zur Spende von ... vor, Herr ... habe die Stellung als Patron nur aufgrund eigener Zahlungen erwerben können. Allerdings könne es sein, daß Herr ... dann, wenn er Dritte zu Spenden bewege, hieran bei der IAS mit 10 % teilnehme, indem 10 % der Spende auf seinem Konto bei der IAS gutgeschrieben und damit als eigene Spende von Herrn ... behandelt würden. Ob dies bei der Zahlung der ... an die IAS der Fall sei oder nicht, wisse er nicht. Ferner stellte die Klin dar, daß es ihr nur darum gehe, die Spende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln und nicht als vGA.

Zur Zahlung an die CSRT gab der GF der Klin im Erörterungstermin an, die Klin habe Besuch von einem ... erhalten, der für Spenden zur Erstellung einer neuen Kirche der Scientologen in Florida geworben habe. Es stehe den Mitgliedern frei zu spenden oder nicht. Alle Gesellschafter hätten dem Vortrag zugehört und dann einer Spende von ... DM zugestimmt.

Aufgrund dieser Sachverhalte ergingen am 2.1.1996 geänderte KSt-Bescheide der Jahre 1989 bis 1991, auf die Bezug genommen wird. Darin wurden für 1989 KSt von ... DM, für 1990 von ... DM und für 1991 von ... DM festgesetzt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Ferner ergingen am 2.1.1996 geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird.

Mit Einspruch vom 10. Januar 1996, auf den verwiesen wird, wandte sich die Klin gegen die KSt-Bescheide 1989 bis 1991, die gesonderte Feststellung über den vortragsfähigen Gewerbeverlust 1990 und 1991 sowie den GewSt-Meßbetrag 1991 vom 29.12.1995. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 20.9.1996 wird verwiesen.

Im Einspruchs- und Klageverfahren trug die Klin zu den Spenden ergänzend vor, die Zahlung an die IAS sei erfolgt, da diese sich weltweit um die Aufklärung über die Ziele der Scientologen bemühe sowie um den Abbau der Ängste und Sorgen der Nichtmitglieder hinsichtlich der Ziele der Scientology. Gerade in Deutschland seien starke Animositäten gegen Scientologen vorhanden, so daß große Aufklärungsarbeiten zum Abbau der Berührungsängste notwendig seien. Die IAS habe u.a. erreicht, daß in den USA die Scientology Church als Kirche Anerkennung gefunden habe. Ebenfalls Anerkennung hätten die Ausbildung der Scientologen im Managementbereich und die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen gefunden. Zu den Büchern trug sie vor, die Geschäftsleitung der ... habe seit ... Statistiken geführt, die in dieser Buchreihe als Obersichtsmaßnahmen beschrieben worden seien. Auch die Zahlung an die IAS sei erforderlich gewesen, da die ... vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Diese werden im einzelnen dargestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 9. Oktober 1996 sowie die Schriftsätze vom 14. November 1996, 18. Februar 1997, 21. Februar 1997, 29. Oktober 1997, 19. Januar 1998, 11. März 1998, 9. April 1998, 13. Oktober 1998, 7. Januar 1999 verwiesen. Die Klin habe Zahlungen tätigen müssen, da sie sich durch die Presseberichte negativster Art in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefährdet gesehen und daher Maßnahmen zu ihrem eigenen Schutz habe ergreifen müssen, die die Zahlungen an die IAS zur Folge gehabt hätten.

In der mündlichen Verhandlung wurde der GF ... zum Sachverhalt befragt. Dieser gab zur Spende von ... an, daß auch eine Firma eine Stellung als Patron erwerben könne. Die IAS wolle die Mitglieder schützen. Die Firma habe leidvolle Erfahrungen und wegen ihrer Mitgliedschaft bei den Scientologen Aufträge verloren. Durch diese Aufwendungen werde die Gesellschaft geschützt. Herr ... habe den Status als Patron nicht, dies sei nach den Richtlinien nicht möglich. Er selbst als GF sei bei der Scientologischen Kirche ..., einem Verein, Mitglied sowie Mitglied bei der IAS. Bei der IAS handele es sich um eine private Mitgliedschaft. Provisionen für Spenden der Klin könnten seitens der IAS nicht bei Herrn ... berücksichtigt werden. Er bekleide kein Ehrenamt bei der Kirche und sei auch nicht Mitarbeiter der Kirche. Er sei in dem Verein der Scientologischen Kirche nicht an herausgehobener Stelle tätig.

Der Zeuge ... wurde aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 14.1.1999, auf den insgesamt Bezug genommen wird, vernommen. Er gab an, er sei erst am Montag aus dem Ausland zurückgekehrt und gerade umgezogen, er habe weder einen Kontoauszug noch eine Bescheinigung der IAS. Die Spende sei gemacht worden, er habe keine Gelder aus der Firma herausgezogen. Er sei 1990 oder 1991 für ein Jahr GF der Klin gewesen, hinterher nach einer Spende sei eine Besprechung gewesen. Zwischen den beiden Firmenspenden konnte er nicht mehr genau unterscheiden und wußte nur noch sehr undeutlich Angaben zu machen. Zu der Stellung als Patron erklärte er, es handele sich im Endeffekt um eine Prestigesache, dadurch sei er als ... an Aufträge gekommen. Privat habe die Familie dies entschieden, eine Spende zu leisten. Was die Firma anbelange, so gehe es auch um deren Goodwill. Es sei eine Frage, wie investiert werde. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft würden bekannt. Ob im einzelnen die Firma als Patron eingetragen werde oder ob der persönliche Name der GF wisse er nicht. Auch die Spende von ... DM habe ihren Grund gehabt in geschäftlichen Interessen, er habe nur gesagt, es solle dies geprüft werden. Die Ertragslage der Firma habe er nicht gekannt. Allerdings sei es so, wenn eine Firma insgesamt reduziert werde, dann nicht deshalb, weil übermäßig Gewinne erzielt worden seien. Zur Frage, ob er selbst ... DM aufgebracht habe, erklärte er, es seien kleinere Beträge von ihm gezahlt worden, es sei kein fixer Betrag gezahlt worden und nicht aus der Firma. Ober den Zeitraum der Zahlung und über Provisionen könne er keine Angaben machen. Aufgrund der Stellung als Patron seien 4 bis 5 Aufträge gemacht worden. Der Schutz sei als nicht rechtlich greifbarer Statusschutz zu verstehen.

Der Zeuge ... konnte für 1992 oder frühere Zeiträume keine Angaben machen. Der Zeuge ... gab an, es sei eine Zahlung an die IAS gemacht worden, die versprochen habe, eine Anzeige in der Mitgliederanzeige der IAS zu plazieren, wobei es um eine Größenordnung von ... DM gegangen sei. Sowohl Herr ... als auch er selbst seien Mitglied der IAS. Einen persönlichen Vorteil hätten sie nicht gehabt. Er habe weder Ehrenamt noch offizielle Funktion bei der Scientologischen Kirche. Es seien mit Mitgliedern Geschäfte gemacht worden. Seit 1991 sei er in der scientologischen Kirche nicht mehr aktiv. Es habe Treffen gegeben, z.B. einen IAS-Stammtisch. Dort komme man aufgrund der Zahlungen und einer Stellung als Patron mit den richtigen Leuten zusammen, solche Veranstaltungen des IAS gebe es in ... und ... Unter den Mitgliedern werde dann auch über eine Stellung als Patron oder über Spenden gesprochen. Bezüglich des weiteren Inhalts der Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Tonträgeraufzeichnungen verwiesen.

Das beklagte FA hat durch geänderte KSt-Bescheide 1989 und 1991, jeweils vom 7.4.1998, die KSt 1989 aus einer vGA in Höhe von DM ... ermäßigt, das Jahr 1991 um vGA in Höhe von DM ... erhöht. Auf den Inhalt dieser Bescheide wird Bezug genommen. Diese wurden von der Klin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Ferner hat die Klin durch Schriftsatz vom 7. Januar 1999, eingegangen am 8. Januar 1999, die Klage wegen GewSt-Meßbescheid 1991 zurückgenommen.

Die Klin beantragt nur noch,

die geänderten KSt-Bescheide 1989 und 1991, jeweils vom 7.4.1998 und 1990 vom 2.1.1996 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 17.9.1996 dahingehend abzuändern, daß im Jahr 1989 DM ... und im Jahr 1991 DM ... nicht als vGA, sondern als nicht abzugsfähige Spenden behandelt, 1989 DM ... als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt, in den Jahren 1989 DM ... im Jahr 1990 DM ..., im Jahr 1991 DM ... nicht als vGA, sondern als Betriebsausgabe behandelt, die KSt dementsprechend herabgesetzt, die in den KSt-Bescheiden enthaltenen Feststellungen dementsprechend angepaßt und ... dementsprechend angepaßt werden ...

Das beklagte FA tritt dem nicht entgegen, soweit die Klin den Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von DM ... im Jahr 1989, DM ... im Jahr 1990, DM ... im Jahr 1991 begehrt und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte FA die Kosten ... als Betriebsausgaben anerkannt. Im übrigen hat es sich im wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung bezogen und bezüglich der Spenden und der streitigen Bücher die Auffassung vertreten, insoweit seien persönliche Gründe der Gesellschafter für diese Kosten mit ursächlich gewesen. Diese Bücher seien im Rahmen des Gesamtwerks des Verfassers L.R. Hubbard und dessen Gesamtheitstheorien zu sehen. Es handele sich auch nicht um die Gegenleistung für die behauptete Leistung Rechtsschutz, sondern um die Unterstützung der Zwecke der IAS. Bezüglich des weiteren Vortrags im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 15.11.1996, 3.3.1997, 12.12.1997 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, muß für das Steuerrecht eigenständig geprüft werden. Eine Aufwendung ist betrieblich veranlaßt, wenn - aus der Sicht des Unternehmers - ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Entscheidend ist im Einzelfall, ob das auslösende Moment im betrieblichen Bereich liegt. Läßt das unmittelbar auslösende Moment keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Art der Veranlassung zu, so muß diese aus den gesamten Umständen des Einzelfalles abgeleitet oder verneint werden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 12. April 1979 IV R 106/77, BStBl II 1979, 512). Ein mittelbarer betrieblicher Zusammenhang genügt jedenfalls dann nicht, wenn er durch außerbetriebliche Umstände überlagert ist. Bei anteiliger privater Mitveranlassung ist ein Abzug von Betriebsausgaben nur möglich, soweit nicht § 12 EStG (bei der ESt) oder die Regelung des § 8 Abs. 3 KStG (vGA) dem entgegensteht (BFH-Urteile vom 28. November 1991 I R 13/90, BStBl II 1992, 359; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFH/NV 1997, R 190). Nach § 9 Nr. 3 KStG sind abziehbare Aufwendungen vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke.

Die Rechtsprechung des BFH hat bereits zu der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG a.F. den Vorrang der vGA bejaht. Danach trat § 11 Nr. 5 Buchst. a KStG a.F. hinter den § 6 Abs. 1 Satz 2 und 7 KStG a.F. zurück (BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BStBl II 1989, 471). Durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in KStG 1977 wurde diese Rechtslage nur noch klargestellt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BStBl II 1990, 237).

Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke geleistet werden. Für die Abgrenzung von Betriebsausgaben ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend. Voraussetzung für den Spendenabzug ist, daß die Ausgabe freiwillig - d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung - und unentgeltlich - d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung - erbracht wird. Spenden für mildtätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden meist um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben. Eine entsprechende Spendenmotivation liegt im allgemeinen Bereich vor, wenn die Aufwendungen ohne konkrete Gegenleistung zur allgemeinen Förderung der Spendenzwecke gewährt werden. Überwiegen diese Ziele im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich, so handelt es sich um Spenden im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn für die Aufwendungen ein - mehr oder weniger klar hervortretender - betrieblicher Nebenanlaß besteht (BFH-Urteil vom 12. September 1990 I R 65/86, BStBl II 1991, 258). Für die Abgrenzung zwischen Spende, vGA und Betriebsausgabe sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden, entscheidend. Maßgebend für den Abzug als Betriebsausgabe ist, daß ihr regelmäßig eine Gegenleistung zugrundeliegt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84 a.a.O.).

Nach §§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG i.V.m. 8 Abs. 1 KStG sind betrieblich veranlaßte Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Auch für nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 5 EStG müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 EStG jedoch vorliegen. Die Abzugsfähigkeit ist lediglich aus steuerrechtlichen Gründen eingeschränkt. Demnach muß auch insoweit zumindest eine betriebliche Veranlassung vorliegen. Soweit die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG jedoch eingreift, geht diese Vorschrift den Regeln der §§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vor. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Anwendung der §§ 4 Abs. 4, 5 Nr. 1 EStG i.V.m. 8 Abs. 1 KStG ausgeschlossen. Betriebsausgaben würden in jedem Fall eine konkrete betriebliche Veranlassung voraussetzen. Die Feststellungslast hierfür trägt die Klin (Heinicke in Schmidt, Kommentar zum EStG, § 4 Anm. 520 Stichwort Spenden; § 4 Anm. 525, 530, 531). Für die Regelung des § 9 KStG fehlen ähnliche Durchführungsbestimmungen, wie sie in §§ 48 und 50 EStDV ergangen sind. Insoweit sind die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen nach § 8 Abs. 1 KStG sinngemäß anzuwenden. Dies rechtfertigt grundsätzlich die umfassende gesetzlich vorgeschriebene Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften auch bezüglich des Einkommens einer Körperschaft und dessen Ermittlung. Nach § 8 Abs. 1 KStG 1977 bestimmt sich, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, nach den Vorschriften des EStG. Nach § 49 Abs. 1 KStG sind grundsätzlich auf die Durchführung der Besteuerung, einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der KSt die für die ESt geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen können nur inländische Körperschaften sein (BFH-Urteil vom 11. November 1966 VI R 45/66, BStBl III 1967, 116; EStR H 111). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Spendenbestätigung materiell rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug, die Spendenbestätigung kann nicht durch Zeugenaussagen ersetzt werden (BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 5/91, BStBl II 1994, 683).

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 mindern vGA das Einkommen nicht. Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Um anhand objektiver Umstände feststellen zu können, ob der Vermögensminderung bzw. der verhinderten Vermögensmehrung betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Ursachen zugrundeliegen, hat die Rechtsprechung Hilfskriterien entwickelt. Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenschaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter-GF ein beherrschender, kann die Vermögensminderung nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrundeliegt (BFH-Urteil vom 2. November 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311). Für Ehrungen hat der BFH entschieden, daß Anlässe wie z.B. Geburtstag oder Dienstaltersehrungen ausnahmslos der persönlichen Sphäre des Gesellschafter -GF- zuzuordnen seien. Zwar ist auf eine Kapitalgesellschaft § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im Bereich der KSt nicht anwendbar. Dennoch dienen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einerseits und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 andererseits vergleichbaren Zwecken. Mit Hilfe beider Vorschriften sollen die aus einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung erzielten Einkünften von dem Bereich der Einkommensverwendung abgegrenzt werden. Auch wenn die Vorschriften deshalb nicht deckungsgleich sind, können vergleichbare Ergebnisse dem parallel gelagerten Gesetzeszweck entsprechen (BFH-Urteile vom 28. November 1991 I R 13/90, BStBl II 1992, 359; vom 27.2.1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560 und I R 34-35/90 vom 28. November 1991 BFH/NV 1992, 560).

Eine vGA ist auch anzunehmen, wenn die Vorteilsziehung nicht unmittelbar durch den Gesellschafter, sondern durch eine ihm nahestehende Person erfolgt. Die Beziehungen zwischen dem Gesellschafter und einem Dritten, die die Annahme einer vGA an den Gesellschafter rechtfertigen, können schuldrechtliche, gesellschaftsrechtlicher oder tatsächlicher Art sein (BFH-Urteil vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BStBl II 1989, 631). Der Vorteil des Gesellschafters kann darin bestehen, daß durch die Vorteilsziehung des Dritten eine Verpflichtung des Gesellschafters gegenüber dem Dritten erfüllt wird oder eine freiwillige Leistung des Gesellschafters an den Dritten erbracht wird oder die Leistung der Kapitalgesellschaft an den Dritten aus anderen Gründen wirtschaftlich dem Gesellschafter zugute kommt. Zur Begründung des Nahestehens reicht jede Beziehung eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu einer anderen Person aus, die den Schluß zuläßt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an die andere Person beeinflußt. Dies können nicht nur Angehörige im Sinne des § 15 AO sein. Eine vGA im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person setzt nicht voraus, daß die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zur Folge hat (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301; BFH-Urteile vom 29. April 1987 I R 192/82, BStBl II 1987, 797; vom 2. März 1988 I R 103/86, BStBl II 786). Eine vGA setzt nicht voraus, daß die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht. Auch rein tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der vGA erfüllen. Für die Entscheidung, ob eine Vermögensminderung auf einer Handlung beruht, die steuerrechtlich der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, kommt es nicht auf Handlungen der Organe der Kapitalgesellschaft an, wenn diese - durch Tun oder Unterlassen - einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu disponieren (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 17/92, BStBl II 1993, 352).

Die objektive Beweislast für das Vorliegen von vGA obliegt dem FA (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569; vom 29.6.1994 I R 137/93, BFHE 175, 347 und vom 13.7.1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548). Sprechen alle erheblichen Beweisanzeichen oder der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß eine Zuwendung an den Gesellschafter nicht betrieblich veranlaßt ist, sondern ihre Grundlage im Gesellschafterverhältnis hat, geht ein verbleibender Rest an Ungewißheit zu Lasten der Körperschaft. Auch verauslagte Aufwendungen müssen nachweisbar sein, andernfalls ist der als Auslagenersatz gedachte Betrag in der Regel als vGA zu behandeln (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1965 I 88/63 U, BStBl III 1966, 72; vom 6. April 1977 I R 86/75, BStBl II 1977, 569; KStR 1995 § 8 Abschn. 31 Abs. 8 a). Ausgaben können nach den Umständen des Einzelfalles auch dann vGA sein, wenn sie zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen wären. Würdigt das Finanzgericht die Umstände des Einzelfalles dahingehend, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die streitigen Ausgaben nicht vorgenommen hätte, so liegt darin eine tatsächliche Feststellung, an die der BFH grundsätzlich gebunden ist (Beschluß des BFH vom 21.5.1997 I B 6/97, BFH/NV 1997, 904).

Zuwendungen einer Körperschaft an politische Parteien oder sonstige begünstigte Institutionen können in der Regel nicht als vGA gewertet und behandelt werden (BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BStBl II 1988, 220). Spenden einer Körperschaft an begünstigte Institutionen sind nur unter besonderen Umständen als vGA an einen Gesellschafter zu werten. Es muß sich nach der Rechtsprechung des BFH dann um eine Spende handeln, die im ausschließlichen Interesse eines Gesellschafters der Körperschaft oder einer ihm nahestehenden Person gemacht wird, im Regelfall also nur, wenn der Gesellschafter eine von ihm persönlich beabsichtigte Spende durch die Gesellschaft zu Lasten ihres Gewinns ausführen läßt. Der Gesellschafter muß also eine eigene Spende unterlassen, weil diese von der Gesellschaft geleistet wird (BFH-Urteil vom 15.5.1968 I 158/63, BStBl II 1968, 629). Die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Spenden und vGA betrifft soweit ersichtlich Fälle, bei denen Sparkassen oder sonstige Betriebe gewerblicher Art Spenden an ihre Gewährsträger oder diesen nahestehenden Personen erbracht haben. Nach der Literatur können vGA statt einer Spende vorliegen, wenn ein Gesellschafter-GF z.B. eine Spende an einen Sportverein tätigt, bei der der Gesellschafter-GF einer Kapitalgesellschaft selbst ein sportbegeistertes Mitglied ist oder z.B. die Spende einer Kapitalgesellschaft an ein Forschungsinstitut zur Krebsbekämpfung, weil der Gesellschafter oder ein Angehöriger eine derartige Krankheit hat. Nur wenn derartige besondere Umstände vorliegen, kann man davon ausgehen, daß dem Gesellschafter eine Ausgabe zu Lasten des Einkommens der Körperschaft erspart worden ist, so daß insoweit die Voraussetzungen einer vGA vorliegen (NN, DB 1967, 986; Lange in Mössner, Seeger, Kommentar zum KStG, § 9 Anm. 89; Kläschen Kommentar zum KStG, § 9 Anm. 61, 62; Boochs in Söffing/Lademann, KStG, § 9 Anm. 10). Im Regelfall bleibt jedoch eine Spende die einer Körperschaft und wird nicht zu einer Spende ihres Anteilseigners (Streck, Kommentar zum KStG, § 9 Anm. 13).

Von diesen Rechtsgrundsätzen geht auch der Senat aus und würdigt diese nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles.

Die Aufwendungen für den Erwerb der Bücher der Management-Serie von der Dianetik Stuttgart e.V. sind nicht ausschließlich betrieblich veranlaßt. Sämtliche Bücher sind auf englisch abgefaßt, nach den eigenen Angaben der Klin liegt eine deutsche Übersetzung nicht vor. Da Gerichtssprache deutsch ist, kann der Senat den Inhalt auch nicht vollständig ohne Zuhilfenahme von Dolmetschern zur Kenntnis nehmen. Inwieweit tatsächlich Statistiken und Diagramme aufgrund von Anweisungen dieser Bücher erstellt wurden, ist nach Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Nach den Erörterungen des Senats in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß diese Bücher zumindest auch ... Zwecken der Gesellschafter zu dienen vermochten. Nach dem eigenen Selbstverständnis, wie es in dem Vor- und Nachwort des Gründers der Scientologischen Kirche, L.R. Hubbard hervortritt, handelt es sich bei diesen Büchern und Richtlinien um eine im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung angestellten religiösen oder philosophischen Betrachtungsweise, die auch die Person des einzelnen Gesellschafters mitumfaßt. Nach dem eigenen Verständnis umfassen diese Werke auch die Grundlage der Scientologischen Lehre. Darauf wird in den Büchern immer wieder - soweit erkennbar - hingewiesen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den vom Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Passagen. Die streitigen Bücher betreffen nach Überzeugung des Senats daher auch die persönliche Lebenssphäre sämtlicher Gesellschafter, da sämtliche Gesellschafter nach den Angaben des jetzigen GF der Klin und den Angaben der Zeugen ... und ... Mitglieder der Scientologischen Kirche sind. Die Aufwendungen für die Bücher stellen daher vGA dar.

Für die Behandlung der Spenden geht der Senat im Grundsatz davon aus, daß nach der Grundregelung des § 9 Nr. 2 KStG sowohl eine Kapitalgesellschaft als auch eine Privatperson, jeder für sich für die gesetzlich festgelegten Zwecke, eine Spende erbringen kann. Ist eine Person zugleich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, so kann sowohl die Kapitalgesellschaft selbst als auch der Gesellschafter nach der gesetzlichen Wertung eine Spende leisten. Allein die Tatsache, daß ein Gesellschafter z.B. Mitglied einer bestimmten Vereinigung oder einer Religionsgemeinschaft (wie z.B. Mitglied der katholischen oder evangelischen Kirche) ist, rechtfertigt es danach allein genommen für sich nicht, eine Spende der Kapitalgesellschaft als vGA eines Gesellschafters zu behandeln. Maßgebend für eine Abgrenzung zwischen Spende einerseits und vGA andererseits ist auch hier der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wobei die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen ist, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich Spenden für die im Gesetz genannten förderungswürdigen Zwecke leisten darf.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, daß die Voraussetzungen für die Behandlung der streitigen Spenden als abzugsfähige Spenden nicht vorliegen, da es sich zum einen nicht um einen Spendenempfänger im Inland handelte, die materiellen Spendenvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind und auch das Verfahren nach § 48 Abs. 2 EStDV für Spenden an ausländische Organisationen über den Bundesminister der Finanzen nicht eingehalten wurde. Die Voraussetzungen für eine abzugsfähige Spende liegen daher unstreitig auch nach Auffassung der Klin, die sich im Antrag niederschlägt, nicht vor.

Für die Spende in Höhe von ... DM vermochte der Senat nach umfassender Überprüfung aller Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte finden, die eine Behandlung als vGA rechtfertigten und somit die Spende der Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Spende der Gesellschafter erscheinen lassen.

Der Senat hat erwogen, ...

... Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Spende ausschließlich veranlaßt wurde durch Interessen einzelner Gesellschafter und daß insoweit die Spende der Kapitalgesellschaft ausschließlich an die Stelle von Spenden der Gesellschafter selbst treten sollte. Nach den Angaben des GF ... wurden von einem Amerikaner Spenden für den Neubau einer Kirche angesammelt, dies ist ein bei anderen Organisationen ebenfalls übliches Verfahren. Die Mitgliedschaft in der IAS kann nicht dahin gedeutet werden, daß die IAS oder die CSRT als den Gesellschaftern nahestehende Person angesehen wird. Diese haben auf diese Organisation nach den derzeitigen Erkenntnissen keinerlei Einfluß, es handelt sich um eine internationale Vereinigung von Scientologen mit einer eigenen Mitgliedschaft, in der eine Vielzahl von anderen Anhängern dieser Bewegung ebenfalls Mitglieder sind. Von daher geht der Senat insoweit von der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers aus, daß eine Kapitalgesellschaft Spenden für die dort genannten Zwecke leisten kann. Soweit die Klin teils im Vorverfahren in pauschaler Form, teils in der Person des Zeugen ... vorgetragen hat, die ... DM seien betrieblich veranlaßt, so muß der Senat darauf hinweisen, daß zum einen die Klin die Aufwendungen in ihrer Steuererklärung selbst als Spenden erfaßt hat, der Zeuge ... von Beruf aus ... ist und insoweit offensichtlich ein anderes Verständnis einer Betriebsausgabe als den steuerrechtlichen Begriff hat und den von ihm verwandten Begriff der geschäftlichen Interesse auch für diese Spende anders verwendet, als dies steuerrechtlich zu geschehen hat. Auch gäbe es bei einem anderen Verständnis einen Widerspruch zwischen der Darstellung des Gesellschafter-GF ... der von einer Spende zugunsten einer Kirche ausgeht und der Angabe des damaligen GF ... der möglicherweise zum Zeitpunkt, zu dem die Spende geleistet wurde, in Urlaub war und sich auch an einen Besuch oder an eine Teilnahme an einem Vortrag eines Amerikaners nicht erinnern konnte. Von daher sind auch bezüglich dieser Spende die Voraussetzungen für den Abzug als Betriebsausgaben nicht nachgewiesen, zumal die Ausführungen, was als Schutz zu verstehen ist, unklar blieben und die Spende von DM ... auch nicht an die IAS, sondern an den Gebäudefond CSRT ging. Betriebliche Vorteile durch diese Spende sind nicht ersichtlich, andererseits jedoch auch keine konkreten Anhaltspunkte, daß es sich um vGA handele, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine solche Spende nicht gemacht hätte. Das Gesetz geht davon aus, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter freigiebig sein und Spenden leisten darf. Für Großspenden von mehr als 50.000 DM ist insoweit sogar ein Verlustvor- und rücktrag in § 9 Abs. 2 KStG vorgesehen. Der Senat hat daher unter umfassender Abwägung dieser Gesichtspunkte die Überzeugung gewonnen, daß es sich um eine Spende und keine vGA handelte und der Geschäftsleiter insoweit nicht gegen die Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verstieß.

Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Senat wegen der Spende von ... die Überzeugung gewonnen, daß der Sachverhalt auch nach der Vernehmung des Zeugen ... nicht in solchem Maße aufgeklärt werden konnte, daß von einer Spende der Gesellschaft ausgegangen werden kann, vielmehr ist er unter Berücksichtigung der Beweislast einerseits und der Mitwirkungspflichten für Auslandssachverhalte nach § 90 Abs. 2 FGO andererseits zur Überzeugung gelangt, daß in diesem Fall vGA vorliegen. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Nach dem Auszug aus der Zeitschrift Impact sind der Zeuge ... und die ... dort als Patron eingetragen. Der Senat geht davon aus, daß die Stellung als Patron eine persönlich angesehene Stellung innerhalb der scientologischen Kirche begründet, wobei die Erlangung dieser Ehre an die Zahlung von Beträgen, und zwar ... geknüpft ist. Ob und wie die Spende zustande kam, ist im einzelnen nicht mehr ermittelbar. ...

Im Erörterungstermin hat der GF ... der Klin angegeben, daß bei der IAS dann, wenn Herr ... Dritte zu Spenden bewege, möglicherweise 10 % des Spendenaufkommens bei ihm als Gutschrift und somit als eigene Spende verbucht würden, wobei er nicht sicher sei, ob es sich um genau 10 % handele, jedoch um Beträge in dieser Größenordnung. Dadurch könne er eine Gutschrift auf seinem Konto bei der IAS erlangen, die bedeute, daß er nicht unbedingt selbst ... aufbringen müsse, um die Stellung als Patron zu erlangen. Welche Beträge konkret Herr ... gezahlt habe, wisse er nicht, auch nicht, ob dieser auf diese Weise an der Zahlung der ... partizipiert habe oder nicht. Diese Angaben hat der GF der Klin im Termin zur mündlichen Verhandlung dann wiederum bestritten und erklärt, solche Provisionen würden nicht bezahlt. Der Zeuge ... konnte trotz Aufforderung in der Zeugenladung keine Belege mehr auffinden und zum Termin mitbringen, wobei unklar blieb, ob es solche gibt oder ob diese lediglich derzeit wegen Umzugs oder sonstiger Umstände nicht auffindbar sind und ob diese überhaupt noch vorhanden sind. Er hat pauschal erklärt, die Spende sei gemacht worden. Auf weitere Nachfragen hat er dann erklärt, bezüglich der ... DM in der Firma wisse er nicht, wer die Spende getätigt habe, bezüglich seiner privaten Spende wußte er nicht, wie dies im einzelnen geschah, meinte jedoch, es seien kleinere Beträge und kein fixer Betrag gewesen, den genauen Zeitraum wisse er nicht und die Gelder habe auch seine Ehefrau besorgt. ... Die Gesamtaussage des Zeugen ... faßt der Senat daher so auf, daß er zwar persönlich glaubt, diese Beträge gezahlt zu haben, er hat jedoch nicht nachgeprüft, ob und wie das im einzelnen geschah und ob dies stimmt oder nicht. Auch zu den Provisionen hat er sich lediglich dahingehend geäußert, dies müsse sein Steuerberater wissen, wobei die Steuerberatungsgesellschaft sinngemäß gegenüber dem Gericht erklärt hat, es seien keine solchen Beträge verbucht. Dies beantwortet jedoch die Frage, ob intern bei der IAS Spendenbeträge zwischen verschiedenen Konten verrechnet werden, nicht. Andererseits hat der Zeuge ... selbst angegeben, es handele sich im Endeffekt um eine Prestigesache, dadurch sei er als ... an Aufträge gekommen. Privat habe dies die Familie so entschieden, es sei eine Frage, die den Goodwill anbelange und eine Frage, wie investiert werde. Auch er verstand insoweit daher die Spende als eine Ausgabe im geschäftlichen Interesse, wobei er auch insoweit als ... nicht die steuerliche Terminologie benutzte, sondern seine laienhafte Vorstellung in der Vernehmung schilderte.

Für den Senat blieb daher letztlich unaufgeklärt, ob der Zeuge ... die gesamte Summe von ... in vollem Umfang nochmals erbrachte, ob diese Summe zum damaligen Zeitpunkt gleichzeitig von ihm gezahlt wurde oder erst später, ob er teilweise an den Spenden der ... in Form einer internen Verrechnung oder Provisionszahlung partizipierte oder nicht. Insoweit gibt es unterschiedliche Angaben des GF ... im Erörterungstermin und im Termin zur mündlichen Verhandlung. Bestätigungen der IAS und Kontoauszüge oder sonstige Belegen über private Zahlungen des früheren Gesellschafter-GF liegen dem Senat nicht vor. Andererseits hat der Gesellschafter ... erklärt, daß er als ... an Aufträge herangekommen sei, daß es für ihn selbst und auch für die ... eine Prestigesache gewesen. Der Zeuge ... hat in seiner Aussage angegeben, daß im gesellschaftlichen Leben unter der Mitgliedern der scientologischen Kirche über Spenden gesprochen wird und dies den Ruf hebt. Im Fall der Spende von ... kann bereits fraglich sein, inwieweit hierin eine echte Spende liegt oder ob eine Gestaltung, die dem Erwerb eines Titels vergleichbar ist. Dies schlösse bereits begrifflich eine Spende aus.

Das beklagte FA hat den Abfluß des Vermögens nachgewiesen, die Umstände, unter denen dies erfolgte, liegen in der Sphäre der Klin, blieben ungeklärt und sind nicht weiter aufklärbar.

Aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen des Gesellschafter-Geschäftsführers ... und der vagen Aussagen des früheren GF und Gesellschafters ... die immer unpräziser wurden, je mehr nachgefragt wurde, geht der Senat im Sachverhalt davon aus, daß die Zahlung von ... auch dem Zeugen ... unmittelbar oder mittelbar zugute gekommen sein kann und Einfluß auf dessen Eintragung als Patron gehabt haben kann. Insofern handelt es sich jedoch dann um eine persönlich Ehrung dieses Gesellschafters, ähnlich wie bei der Geburtstagsfeier eines Gesellschafter-Geschäftsführers.

Der Senat wendet daher die in den Entscheidungen des BFH vom 28. November 1991 I R 13/90, BStBl II 1992, 359 und I R 34-35/90, BFH/NV 1992, 560 aufgestellten Grundsätze an. Da diese Ehrung und die Stellung als Patron somit auch die Gesellschafterstellung des Gesellschafters ... betrifft, liegt insoweit in Wahrheit nicht eine Spende der Gesellschaft, sondern eine Spende zugunsten des Gesellschafters und damit eine Auszahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter unter Abkürzung des Zahlungswegs von der ... an die IAS vor. Zwar trägt grundsätzlich das beklagte FA die Beweislast für das Vorliegen der vGA, da es sich insoweit jedoch um einen Sachverhalt mit im Ausland zu ermittelnden Umständen und im Inland nicht ermittelbaren Umständen handelt, wobei sowohl die Klin als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit eine Pflicht zur Beweisvorsorge getroffen hätten (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462), geht der Senat von einer Beweislastumkehr aus, da diese Umstände ausschließlich die Sphäre der Gesellschaft betreffen. Insoweit mindert sich zur Feststellung des Sachverhalts auch das Beweismaß. Auch bei anderen Religionsgemeinschaften hat der Senat bereits entschieden, daß die persönliche Nähe des Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer Funktion in seiner Kirche bei Zuwendungen an diese zu vGA führen kann (Beschluß des Senats vom 30. Juli 1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488). Insoweit hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer keine Leistungen durch die Kapitalgesellschaft erbringen lassen, um Ehrungen zugunsten einer nahestehenden Person und die Übernahme für diese Kosten ins Werk zu setzen. ... Diese geschilderten Umstände des Einzelfalles haben den Senat im Streitfall nach den geschilderten Regeln zur vGA von deren Vorliegen überzeugt.

Die Voraussetzungen einer Betriebsausgabe sind nach Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, insoweit waren die Angaben zu widersprüchlich und zu vage. Während zunächst geltend gemacht wurde, die IAS gewähre einen gewissen Schutz, ohne daß ersichtlich ist, ob und worin dieser Schutz besteht, wie dieser sich auswirke und welchen Vorteil die Gesellschaft konkret davon hatte, wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, über diesen Titel sei man auch an Aufträge herangekommen. Ist diese Aussage in sich schon widersprüchlich, so widerspricht dies darüberhinaus auch der ursprünglichen Behandlung, da dort geltend gemacht wurde, der Betrag von DM ... sei an eine ausländische Organisation gegangen und der Betrag sei steuerlich als nicht abziehbare Ausgabe behandelt worden. Bereits dies widerspricht dem Vortrag im Einspruchs- und Klageverfahren, da dort wiederum ein betrieblicher Anlaß behauptet, jedoch nicht nachgewiesen wurde. Die Klin selbst hat dies auch erkannt und bereits deshalb ihren Antrag dahingehend nur insoweit gestellt, daß die vGA rückgängig gemacht und insoweit eine nicht abzugsfähige Spende angesetzt werden sollte.

Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

...

Der Senat hat nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die nicht berücksichtigten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestimmt und der beklagten Finanzbehörde aufgegeben, den Betrag aufgrund der Entscheidung zu errechnen.

Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten nach § 136 FGO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Nach Abs. 2 der Vorschrift hat derjenige, der einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt oder einschränkt, insoweit die Kosten zu tragen. Der Senat verteilt die Kosten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgrund überschlägiger Ermittlung dahingehend, daß die Klin 2/3, der Bekl 1/3 von den Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um tatsächliche Würdigungen der Umstände des Einzelfalles handelt und die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1 FGO nicht vorliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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