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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 6 K 411/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2005 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... Richter am Finanzgericht ... Richterin am Amtsgericht ... Ehrenamtliche Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer bei der Firma -X- in -Z- beschäftigt. Nachdem er zusammen mit seiner Ehefrau zunächst in -B- gewohnt hatte, verlegten die Eheleute nach der Geburt ihres Sohnes -L- am 25. Juli 2000 den Familienwohnsitz unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung in -B- ab 01. November 2000 nach -Z -. Seit 21. August 2001 ist die Familie wieder in -B- wohnhaft. Am 28. Dezember 2001 wurde der Sohn -N- geboren. Nach der Wiederbegründung des Familienwohnsitzes in -B- wohnte der Kläger während der Woche zunächst im Hotel; seit 01. September 2002 hat er in -Z- eine Zweitwohnung angemietet. Die Ehefrau des Klägers, welche bis zur Geburt des ersten Kindes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in -B- beschäftigt war, befindet sich seit der Geburt -L- im Erziehungsurlaub. Seit 01. April 2003 ist sie gegen ein Arbeitsentgelt von 25,00 EUR monatlich im Haushalt des Vaters des Klägers geringfügig beschäftigt.

In der Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 4.057,00 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Veranlagungsverfahren wies das beklagte Finanzamt - FA - den Kläger darauf hin, dass Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt würden, weil diese nicht beruflich veranlasst sei. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, zur Entfernung zwischen der Familienwohnung in -B- und -Z- sowie der Anzahl der zwischen diesen Orten durchgeführten Fahrten vorzutragen, um Werbungskosten zur entfernter liegenden Wohnung als Werbungskosten berücksichtigen zu können. Dem kam der Kläger nicht nach.

Mit Datum vom 07. Juni 2004 erließ das FA den Einkommensteuerbescheid für 2003, in welchem es Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigte, weil die Begründung der doppelten Haushaltsführung privat veranlasst gewesen sei. Die Arbeitsaufnahme der Ehefrau am 01. April 2003 führe nicht zu einer steuerlich relevanten doppelten Haushaltsführung, weil deren Begründung privat veranlasst sei.

Hiergegen legten der Kläger und dessen Ehefrau mit Schreiben vom 10. Juni 2004, eingegangen beim FA am 11. Juni 2004, Einspruch ein. Zur Begründung brachten sie vor, alle drei Bedingungen einer doppelten Haushaltsführung (Beschäftigung außerhalb des Ortes des eigenen Hausstands, Zweitwohnung am Beschäftigungsort, berufliche Veranlassung des Bezugs der Zweitwohnung) lägen vor. Wenn während der Elternzeit der Ehefrau keine Verlegung des Familienwohnsitzes nach -Z- erfolgt wäre, würde die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Im Übrigen seien sowohl Art. 3 wie auch Art. 6 Grundgesetz - GG - verletzt. Wegen des weiteren Inhalts der Einspruchsbegründung wird auf das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 2004 (Bl. 63 ff. der Einkommensteuerakte) verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 wies das FA den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung nur vorliege, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, tätig sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung müssten zudem beruflich veranlasst sein. Eine solche berufliche Veranlassung sei zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt habe und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgehe.

Vorliegend beruhe die Zurückverlegung der Familienwohnung nach -B- zumindest auch auf privaten Gründen. Dies ergebe sich auch aus der im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom Kläger vorgetragenen Begründung, spätestens nach der Geburt des zweiten Sohnes -N- im Dezember 2001 sei klar gewesen, dass Hauptwohnsitz schon aus Betreuungsgründen -B- sein müsse. Auch eine geringfügige Beschäftigung der Ehefrau ab dem 01. April 2003 führe zu keiner anderen Beurteilung, weil diese erst nach der aus privaten Gründen erfolgten Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort aufgenommen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 (Bl. 71 ff. der Einkommensteuerakte) verwiesen.

Der Kläger erhob hiergegen mit am 19. November 2004 beim Finanzgericht eingegangenem Schriftsatz Klage. Zur Begründung verwies er auf seine im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachte Einspruchsbegründung vom 20. Juni 2004 und darauf, dass die Ehefrau ihr auf Grund des Erziehungsurlaubs ruhendes Arbeitsverhältnis in -B- wieder habe aufnehmen wollen, weshalb die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sei.

Das FA hat mit Datum vom 25. August 2005 einen - aus anderem Grund - geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003 erlassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 25. August 2005 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.057,00 EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004.

Wegen des weiteren Vertrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Einkommensteuerakten des FA sowie die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 16. August 2005 verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher gemäß § 105 Abs. 5 FGO abgesehen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung des Klägers vorliegend auch nicht aus den im Urteil des BFH vom 30. Oktober 1987, VI R 76/84, BStBl II 1988, 358 dargelegten Grundsätzen hergeleitet werden kann. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalte zu Grunde, in welchem ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung zwar zunächst aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort wegverlegte, in der Folgezeit jedoch - abweichend vom Streitfall - zunächst keinen doppelten Haushalt führte. Erst die erneute Errichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort ohne engen zeitlichen Zusammenhang mit der vorausgegangenen Wegverlegung (in o.g. Urteil: mehr als 5 Jahre) führte in diesem Fall dazu, dass die Wiederbegründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst war.

So liegt der Streitfall indessen nicht. Denn der Kläger behielt unmittelbar im Anschluss an die Wegverlegung des Familienwohnsitzes nach -B- einen zweiten Wohnsitz in -Z -. Dies führt dazu, dass nicht die Begründung des Zweitwohnsitzes in -Z- beruflich, sondern die Wegverlegung des Familienwohnsitzes nach -B- privat veranlasst war.

Diesem Ergebnis steht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, wenn also eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, Deutsche-Steuer-Zeitung - DStZ - 1998, 478). Für den erkennenden Senat ist eine solche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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