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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 8 K 389/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
EStG § 13a Abs. 8 Nr. 3
EStG § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2
Renovierung einer anschließend steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommenen Altenteilerwohnung als Betriebsausgabe - Gewinn aus vermieteten Gebäuden bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht auf Betriebsausgaben anwendbar - grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht.
Finanzgericht Baden-Württemberg

8 K 389/01

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Herrichtung der Altenteilerwohnung in Höhe von DM 46.433 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, wenn diese Aufwendungen nach Auszug des letzten Mieters und vor Einzug des Altenteilers entstanden sind.

Der Kläger betreibt eine Geflügelschlachterei und nebenberuflich eine Landwirtschaft. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft werden nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Kläger betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb seit 01. Juli 1998. Der Vater des Klägers übertrug den landwirtschaftlichen Betrieb mit Vertrag vom 24. Juni 1998 unentgeltlich auf den Kläger. Der Vater des Klägers hatte sich ein dingliches Wohnrecht an der im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes im ... in ... vorbehalten. Diese Wohnung war von 1982 bis zum 31. Dezember 1997 fremd vermietet, vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 leer stehend und aufgrund des Wohnrechts ab 01. Dezember 1998 vom Vater zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die Wohnung hatte der Kläger vor Einzug seines Vaters umfassend renoviert. Der Kläger, ebenfalls gemäß § 13 a EStG pauschalierender Landwirt, machte die Aufwendungen in Höhe von DM 46.433 im Rahmen der gesondert zu ermittelnden Gewinnen gemäß § 13 a Abs. 8 EStG 1998 als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte hatte die Aufwendungen jedoch unter Hinweis auf § 12 EStG wegen privater Mitveranlassung nicht zum Abzug zugelassen. Auch ohne Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben hatte der Kläger für den Veranlagungszeitraum 1998 keine Einkommensteuer zu zahlen. Mit dem Bescheid zum 31. Dezember 1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1998 vom 19. Mai 2000 (Verlustfeststellungsbescheid) stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug mit DM 88.452 fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06. November 2001 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Verlustfeststellungsbescheid als unbegründet zurück. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2001 Klage.

Mit der vorliegenden Klage vertritt der Kläger die Auffassung, dass Aufwendungen auf ein betriebliches Wirtschaftsgut Betriebsausgaben seien. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gehörten dogmatisch immer zum Einkünfteerzielungsbereich. Allein schon die steuerliche Verstrickung der stillen Reserven verwirkliche unabhängig vom Zeitpunkt der Realisierung den Tatbestand der Einkünfteerzielung. Wert erhaltende oder den Wert erhöhende Aufwendungen auf ein betriebliches Wirtschaftsgut, das anschließend in das Privatvermögen überführt werde, erhöhten den Teilwertansatz. Sei die Entnahme aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen, wie im Streitfall § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998, steuerfrei, könne dies an dieser grundsätzlichen dogmatischen Beurteilung nichts ändern.

Der Beklagte verkenne, dass der Werbungskostenbegriff einerseits und der Betriebsausgabenbegriff andererseits völlig unterschiedlich definiert seien. Der Werbungskostenbegriff sei final, der Betriebsausgabenbegriff lediglich kausal geprägt. Demzufolge seien grundsätzlich alle Aufwendungen auf ein betriebliches Wirtschaftsgut Betriebsausgaben, ohne dass es auf die finale Zielrichtung dieser Ausgaben ankomme. Anders hingegen beim Werbungskostenbegriff. Nach dem Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG seien die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu tätigen. Der Werbungskostenbegriff habe also finalen Charakter.

Das Ausscheiden der Wohnung aus dem Betriebsvermögen und damit der verbundene Wegfall der Wertbesteuerung sei eine gesetzgeberische Entscheidung. Sie könne nicht verglichen werden mit den Fällen, wo ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus dem Bereich der Einkünfteerzielung in den Vermögensbereich überführe, der nicht der Einkünfteerzielung diene. Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut während dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen seien betrieblich veranlasst und damit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die anschließende Verwendung des Wirtschaftsguts nach einer steuerfreien oder steuerpflichtigen Entnahme sei demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Die Steuerfreiheit der Entnahme beruhe nicht auf den allgemeinen Grundsätzen, sondern auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Entnahme der Wohnung und der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung seien untrennbar miteinander verknüpft. Dogmatische Schlussfolgerungen allein aus dem Entnahmetatbestand könnten deshalb nicht gezogen werden. Auf die Steuerfreiheit oder die Steuerpflicht der Entnahme könne es deshalb nicht ankommen.

Der Beklagte hat den Betrag des verbleibenden Verlustabzugs geändert und mit Bescheid vom 18. März 2003 mit DM 85.520 festgestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18. März 2003 zu ändern und den verbleibenden Verlustabzug von DM 85.520 um DM 46.433 zu erhöhen und auf DM 131.953 festzustellen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 06. November 2001,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, nach § 4 Abs. 4 EStG seien Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Eine betriebliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb im Zusammenhang stünden und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt seien. Dagegen bestehe nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienten, auch wenn es zur Förderung seines Betriebs erfolgten.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen im Hinblick auf die künftige Selbstnutzung nach Beendigung der Vermietung regelmäßig nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig seien, weil diese Aufwendung zwar durch die Einkünfteerzielung veranlasst oder gar verursacht seien könnten, daneben aber auch der privaten Lebensführung dienten und deshalb insgesamt unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fielen. Der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben scheitere an der privaten Veranlassung der Aufwendungen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.10.2000 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 365), wonach auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen abzustellen sei und deshalb die den Abzug als Werbungskosten ablehnende Rechtsprechung bei geplanter künftiger Selbstnutzung nicht auf die Fälle übertragbar sei, in denen Erhaltungsaufwendungen noch während der Mietzeit durchgeführt würden, stehe nicht entgegen, weil im Streitfall bei Vornahme der Instandhaltungsarbeiten (Juni bis Dezember 1998) das Mietverhältnis bereits längere Zeit (seit 31. Dezember 1997) nicht mehr bestanden habe. Die vom Bundesfinanzhof zugunsten einer typisierten Betrachtung gezogenen zeitlichen Grenze müsse im Hinblick auf die unstreitige Geltung des § 12 EStG im betrieblichen Bereich auch auf Wohnungen Anwendung finden, die nach tatsächlicher Beendigung der Vermietung noch bis zur Entnahme durch Selbstnutzung zum Betriebsvermögen gehörten. Die für eine gewisse Zeit nach Beendigung der Vermietung fortbestehende Betriebsvermögenseigenschaft der Wohnung könne deshalb im Streitfall nicht entscheidend sein.

Zusätzlich trägt der Beklagte vor, dass mit dem Ende der Vermietung der Wohnung § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998 nicht mehr einschlägig sei.

Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Einkommensteuer- und Prozessakten vollinhaltlich verwiesen.

Mit den Beteiligten wurde am 27. Oktober 2004 ein Erörterungstermin durchgeführt. Auf den Inhalt des Protokolls wird ebenfalls vollinhaltlich verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2004 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die vom Kläger aufgewandten Kosten zur Herrichtung der Altenteilerwohnung als Erhaltungsaufwand zu bewerten seien, wenn die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug vorlägen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist begründet.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Bescheid zum 31. Dezember 1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1998 vom 18. März 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

a) Die Erhaltungsaufwendungen des Klägers für die Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes im ... in ... in Höhe von DM 46.433 sind entgegen der Ansicht des Beklagten gemäß § 4 Abs. 4, § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG in der für das Streitjahr 1998 geltenden Fassung als Betriebsausgaben abzuziehen.

Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, ist der Gewinn gemäß § 13 a Abs. 3 EStG 1998 die Summe aus dem Grundbetrag, dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen, den vereinnahmten Pachtzinsen, dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers und den nach § 13 a Abs. 8 EStG 1998 gesondert zu ermittelnden Gewinnen. Nach § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998 sind in den Durchschnittsatzgewinn unter anderem Gewinne aus Betriebsvorgängen einzubeziehen, die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach § 13 a Abs. 4 bis 7 EStG 1998 nicht berücksichtigt worden sind. Dies gilt aber nur, soweit die Gewinne i.S. von § 13 a Abs. 8 EStG 1998 insgesamt den Betrag von DM 3.000 übersteigen. Zu den Gewinnen i.S. des § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998 gehören auch Gewinne, die der Landwirt aus der Vermietung einer zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung erzielt. Aufwendungen für die Instandhaltung einer solchen Wohnung sind als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die von 1982 bis zum 31. Dezember 1997 an fremde Dritte vermietete, zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 30. November 1998 leer stehende Wohnung gehörte bis zur steuerfreien Entnahme am 1. Dezember 1998 durch Nutzung für Wohnzwecke eines Altenteilers gemäß § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Zugehörigkeit der Wohnung zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers hat zur Folge, dass es sich bei der Fremdvermietung und nachfolgenden Renovierung der Wohnung um Betriebsvorgänge handelt, die bei der Feststellung des Ausgangswerts gemäß § 13 a Abs. 4 EStG 1998 nicht berücksichtigt worden sind. Aufwendungen, die zur Erhaltung dieses betrieblichen Wirtschaftsguts getätigt werden, sind als Betriebsausgaben bei gesondert zu ermittelnden Gewinnen i.S. des § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998 zu berücksichtigen.

Die Rechtsansicht des Beklagten, dass die streitigen Aufwendungen, sofern es sich überhaupt um Betriebsausgaben handele, mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten seien, teilt der erkennende Senat nicht. Mit dem Grundbetrag gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 1, § 13 a Abs. 4 EStG 1998 sind bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen grundsätzlich alle nicht gesondert zu erfassenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abgegolten (Seeger, in: Schmidt, EStG, 21. Auflage 2002, § 13 a Rz. 15). Die Aufwendungen für die Erhaltung eines Wirtschaftsguts des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens, die wie die Erhaltungsaufwendungen im Streitfall im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen stehen, die gemäß § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998 bei der Feststellung des Ausgangswerts nach § 13 a Abs. 4 EStG 1998 nicht berücksichtigt worden sind, sind außerhalb des Grundbetrags gesondert zu erfassen. Es handelt sich hierbei um Betriebsvorgänge, die bewertungsrechtlich bei der Ermittlung der Vergleichswerte, Einzelertragswerte und Flächenwerte nicht erfasst sind (vgl. Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 7. Aufl., 1997, Rz. 29). Der Gewinn aus der Vermietung von zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden ist dann nicht mit dem Grundbetrag abgegolten, wenn sie bewertungsrechtlich nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören (Altehoefer, Besteuerung der Land- und Forstwirte, 2. Auflage, Rz. 510).

Mit dem Ende der Vermietung der benannten Wohnung am 31. Dezember 1997 ist entgegen der Ansicht des Beklagten die Anwendung des § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998 nicht ausgeschlossen. Der wie im Streitfall bei der Feststellung des Ausgangswerts nach § 13 a Abs. 4 EStG 1998 nicht berücksichtigte Betriebsvorgang der Vermietung einer Wohnung des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens endet mit der Entnahme des betrieblichen Wirtschaftsguts. Als Zeitpunkt der gemäß § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 steuerfreien Entnahme gilt der Beginn der Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken eines Altenteilers, im Streitfall der Bezug der Wohnung durch den Vater des Klägers ab 1. Dezember 1998. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags ist nicht von Bedeutung. Die steuerfreie Entnahme setzt voraus, dass die Nutzung für Wohnzwecke des Altenteilers tatsächlich aufgenommen wurde. Die Wohnung muss also durch den Altenteiler bezogen sein (Giere, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Stand September 2004, A 173). Hierbei ist unschädlich, wenn die Wohnung zwischen dem Ende der entgeltlichen Nutzungsüberlassung und dem Zeitpunkt der Entnahme vorübergehend leer stand (Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 7. Aufl., 1997, Rz. 249). Die Sonderregelung des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 ist auch im Falle des Leerstands entsprechend anwendbar (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.6.2003, 2 K 408/00, EFG 2003, 1476).

Der schlichte Leerstand der Wohnung stellt keine Entnahmehandlung des Klägers dar. Der Kläger hätte die Wohnung bereits vor Bezug durch seinen Vater am 1. Dezember 1998 jederzeit durch eine eindeutige Entnahmehandlung in sein Privatvermögen überführen können. Eine solche, nicht unter die Sonderregelung des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 fallende Entnahmehandlung muss jedoch erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Maßnahme zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommt (BFH-Urteil vom 23.11.1995, IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398; BFH-Urteil vom 1.7.2004, IV R 10/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 947). Gerade die Behandlung der Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben durch den Kläger zeigt, dass die Entnahme der Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen erst mit dem Bezug durch den Vater des Klägers steuerfrei entnommen werden sollte.

b) Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

aa) Herstellungskosten des Gebäudes, die nur über die Bestimmungen über die Absetzung für Abnutzung, § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 EStG, erfolgswirksam werden, sind nicht in Betracht zu ziehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Aufwendungen, soweit die steuerrechtlichen Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug vorliegen, den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen, nicht den Herstellungskosten des Gebäudes zuzuordnen sind. Der erkennende Senat hat keinen Anlass, von dieser steuerrechtlichen Qualifikation der streitigen Aufwendungen abzuweichen.

bb) Die streitigen Aufwendungen sind betrieblich veranlasst. Eine betriebliche Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 EStG ist gegeben, wenn die Aufwendungen, objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Beschluss vom 04.07.1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; BFH-Beschluss vom 21.11.1983, GrS 2/82, BStBl II 1984, 160; BFH-Beschluss vom 27.11.1989, GrS 1/88, BStBl II 1990, 160).

Im Streitfall besteht eine betriebliche Veranlassung der Renovierungsaufwendungen. Die Aufwendungen entstanden vor der Entnahme der Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der Kläger hat die Aufwendungen somit auf ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens getätigt.

Diese betriebliche Veranlassung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erhaltungsaufwendungen nicht ausschließlich durch die zurückliegende Nutzung der Wohnung als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bedingt sind, sondern in einem ebenso konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der künftigen steuerlich unbeachtlichen Wohnungsnutzung durch den Altenteiler stehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01, BStBl II 2003, 837). Eine derart gemischte Veranlassung könnte die Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nahe legen, wie dies der Bundesfinanzhof in einem Fall der Renovierung nach Beendigung der Vermietung und vor Aufnahme der Selbstnutzung entschieden hat (BFH-Urteil vom 21.6.1994, IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; BFH-Urteil vom 29.7.1997, IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850; BFH-Urteil vom 17.12.2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung versagt den Werbungskostenabzug von Renovierungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG. Diese Rechtsprechung ist auf den Abzug von Betriebsausgaben nicht übertragbar. Die Renovierung hatte in diesen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zwar wie im Streitfall nach dem Auszug der letzten Mieter stattgefunden. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass es sich in den Werbungskostenfällen um Überschusseinkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, während im Streitfall die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, also die Gewinneinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, betroffen sind.

Die Überschusseinkünfte unterscheiden im Gegensatz zu den Gewinneinkünften nicht zwischen Privatvermögen einerseits und Betriebsvermögen anderseits. Wird ein Vermögensgegenstand bei den Überschusseinkünften zur Einkünfteerzielung verwendet, bleibt er dennoch Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Im Zeitpunkt der Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen nach dem Auszug des letzten Mieters aus einer bisher vermieteten Wohnung endet bei den Überschusseinkünften die Einkünfteerzielung. Die Renovierungskosten können allenfalls nachträgliche Werbungskosten der vorangegangenen Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG sein. Im Streitfall sind die Erhaltungsmaßnahmen zwar nach Ende der Vermietung, nicht jedoch nach der Entnahme der Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen vorgenommen worden. Die Aufwendungen sind tatsächlich noch einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zugute gekommen. Der erkennende Senat vermag sich der in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen, die die betrieblichen Aufwendungen vor Beginn der Selbstnutzung einerseits nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen behandeln will, andererseits jedoch unter Hinweis auf § 12 EStG den Betriebsausgabenabzug versagt, wenn diese Aufwendungen ganz oder zum Teil durch die spätere Nutzung für private Zwecke veranlasst werden (Giere, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Stand September 2004, A 173 b). Soweit sich diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stützt, übersieht sie, dass diese Rechtsprechung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht aber zu Instandhaltungsaufwendungen auf ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ergangen ist (vgl. Giere, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Stand September 2004, A 173 b mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.7.1997, IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850; BFH-Urteil vom 17.12.2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610).

Der Bundesfinanzhof erkannte in seiner Entscheidung zum Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die ein Landwirt noch vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an einer eigengenutzten Wohnung durchführt, in der stichtagsbezogenen Regelung des § 52 Abs. 15 Satz 1 und 2 EStG 1998 eine angemessene gesetzliche Typisierung von Veranlassungszusammenhängen (BFH-Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01, BStBl II 2003, 837). Danach sind alle vor dem Stichtag getroffenen Maßnahmen im Interesse der Klarheit und Eindeutigkeit, aber auch aus Gründen der Steuervereinfachung betrieblich veranlasst. Dem Steuerpflichtigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs andererseits jedoch verwehrt, für Erhaltungsmaßnahmen erst nach dem Stichtag eine betriebliche Veranlassung unter Hinweis auf einen Reparaturstau geltend zu machen (BFH-Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01, BStBl II 2003, 837; im Ergebnis gl. A. BFH-Urteil vom 10.10.2000, IX R 15/96, BStBl II 2001, 787; BFH-Urteil vom 20.2.2001, IX R 49/98, BFH/NV 2001, 1022). Die Regelung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG zur steuerfreien Entnahme einer an fremde Dritte entgeltlich vermieteten Wohnung vor dem 1. Januar 1999 stellt daher, soweit diese Wohnung für eigene Wohnzwecke oder Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen wird, nach Ansicht des erkennenden Senats eine stichtagsbezogene Regelung dar, die auch für Fälle wie die des Klägers eine angemessene gesetzliche Typisierung von Veranlassungszusammenhängen beinhaltet.

Der Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für die Instandhaltung der Wohnung gewährleistet im Streitfall die vom Gesetzgeber beim Übergang von der Investitionsgutlösung zur Konsumgutlösung gewollte steuerliche Privilegierung von Wohnungen im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der Gesetzgeber hat die Entnahme einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden fremd vermieteten Wohnung dadurch steuerlich privilegiert, dass ein Entnahmegewinn gemäß § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 außer Ansatz bleibt, wenn die Wohnung wie im Streitfall für Wohnzwecke des Altenteilers entnommen wurde. Die steuerliche Freistellung der Entnahme bedeutet nach Ansicht des Senats sowohl nach dem Wortlaut als auch von der Zweckrichtung der Vorschrift her, dass Wirtschaftsgüter aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Landwirts übertragen werden können, ohne dass im Betriebsvermögen eingetretene Wertsteigerungen zu einem Entnahmegewinn führen. Würde der Betriebsausgabenabzug wegen mangelnder betrieblicher Veranlassung der getätigten Erhaltungsaufwendungen im Hinblick auf die nachfolgende steuerlich privilegierte Entnahme i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 versagt, liefe die vom Gesetzgeber geschaffene steuerliche Verschonung im Ergebnis leer.

Der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 1998 war daher von DM 85.520 um DM 46.433 zu erhöhen und entsprechend auf DM 131.953 festzustellen.

2. Der Beklagte trägt gemäß § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als EUR 1.500 ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch diesen Betrag, kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob Erhaltungsaufwendungen nach Auszug des letzten Mieters und vor der steuerfreien Entnahme einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1998 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Einer Rechtsfrage, die wie im Streitfall ausgelaufenes Recht betrifft, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (BFH-Beschluss vom 22.11.1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; BFH-Beschluss vom 29.5.2000, III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; BFH-Beschluss vom 23.2.2001, III B 99/00, BFH/NV 2001,1033). Von dieser Regel ist abzuweichen, wenn die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen des geltenden Rechts regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 2.5.1995, VIII B, 135/94, BFH/NV 1996, 138, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.11.1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).

Eine Rechtssache hat demnach grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Der erkennende Senat hält diese Voraussetzungen für gegeben. Die Rechtsfrage, die noch eine Vielzahl von Fällen nicht bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide 1998 betrifft, ist auch im Hinblick auf abweichende Rechtsansichten in der Literatur grundsätzlich klärungsbedürftig.

Ende der Entscheidung

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