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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 9 K 408/04
Rechtsgebiete: UStG, Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b
UStG § 6 a Abs. 1 S. 1 Ziff. 1
UStG § 6 a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2
UStG § 6 a Abs. 1 S. 1 Ziff. 3
UStG § 6 a Abs. 4 S. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 c Teil A Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 wird aufgehoben. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 19. Juli 2004 und der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 6. August 2004 werden geändert und die negative Umsatzsteuerschuld 2000 auf x.xxx.xxx EUR und die negative Umsatzsteuerschuld 2001 auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt zu 1,62 v.H. und der Beklagte zu 98,38 v.H. die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.

IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Umsätze der Klägerin (Klin) als innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer (USt) befreit sind.

A.B. initiierte seit Mitte der neunziger Jahre die Gründung einer Reihe von Unternehmen - überwiegend in der Rechtsform einer GmbH -, die zur sog. "B-Gruppe" mit insgesamt nicht mehr als 14 Mitarbeitern zusammengefasst waren. Das Stammkapital übernahmen bei der Mehrzahl der Gesellschaften dessen Ehefrau C.B. oder die beiden 1989 bzw. 1993 geborenen Söhne E. und F.. Als Geschäftsführer wurden A.B. aber auch in der Unternehmensgruppe beschäftigte Mitarbeiter bestellt.

Die Gründung der am 03.06.1998 in das Handelsregister eingetragenen Klin erfolgte bereits mit Vertrag vom 23.05.1997. Das Stammkapital i.H. von xx.xxx DM hielt nach dem am selben Tag abgeschlossenen Treuhandvertrag der alleinige Gesellschafter P.M. in Höhe von xx.xxx DM treuhänderisch für die beiden minderjährigen Söhne der Eheleute B. Der am 07.05.1970 in GÄ geborene gelernte Koch, ein seit 1992 in der B-Gruppe als Kraftfahrer und zuletzt als Disponent beschäftigter Mitarbeiter, übernahm auch formell die Funktion des Geschäftsführers.

Für die Klin war in den Jahren 2000 und 2001 auch U.G. als freier Mitarbeiter tätig, der dort zunächst unter dem Aliasnamen "X" auftrat. G. arbeitete bis zu seiner Freistellung am 09.05.2001 hauptberuflich im Werk Z der (im Weiteren Y AG) im Bereich der Frachtenplanung. Seinem Ausscheiden ging eine Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.08.2001 voraus.

Entgegen der Firmenbezeichnung und dem im Gesellschaftsvertrag angegebenen Unternehmensgegenstand vermittelte die Klin keine Transporte, sondern handelte seit Oktober 1999 ausschließlich mit fabrikneuen Pkw der Marke Q. Die Klin und drei weitere Gesellschaften der B-Gruppe erwarben zu diesem Zweck in den Jahren 1999 bis 2001 von der Y AG mit erheblichen Preisnachlässen ca. 1.800 Neufahrzeuge. Die vertragliche Grundlage bildeten sog. Mengenrabattabkommen, in denen sich die Gesellschaften u.a. dazu verpflichteten, die erworbenen Pkw nicht vor Ablauf einer Haltezeit von sechs Monaten weiter zu veräußern. Die Kaufverträge wurden jeweils durch das Autohaus in U (im Weiteren Autohaus H), einem vom Hersteller autorisierten Vertragshändler, vermittelt. Die gelieferten Pkw, die häufig eine Zusatzausstattung für den Verkauf nach Fernost aufwiesen, veräußerten diese vier Gesellschaften der B-Gruppe unter Verletzung der Haltevereinbarung umgehend weiter.

Die Klin bezog von der Y AG insgesamt 1.060 Fahrzeuge. Im März und April 2000 verkaufte sie für netto xxx.xxx DM 12 Neuwagen an die T Fahrzeughandel GmbH in A - J (im Weiteren T GmbH). Zwischen Januar und Oktober 2000 erwarb die in B - S (im Weiteren XYZ) von der Klin 148 Fahrzeuge für netto x.xxx.xxx DM und im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 die. in I - O (im Weiteren SCH) 88 Pkw für x.xxx.xxx DM.

An die am 16.03.1999 gegründete in A - V (im Weiteren W GmbH) veräußerte die Klin ab Juli 2000 bis Oktober 2001 156 Pkw (2000) bzw. 442 Pkw (2001) für netto xx.xxx.xxx DM (2000) bzw. xx.xxx.xxx DM (2001). Die Gesellschaft war im Firmenbuch des Handelsgerichts K unter der Nummer 123 eingetragen.

Deren Geschäfte führten bis zu ihrer Auflösung am 16.01.2002 neben dem in der Türkei geborenen Alleingesellschafter und formellen Geschäftsführer Ü.Ä., wohnhaft in Ö, im Wesentlichen der in P ansässige, mehrfach vorbestrafte R.R.. Das Büro des Unternehmens befand sich in einem Wohn- und Geschäftshaus in der Altstadt von V und war lediglich mit einer fest angestellten Mitarbeiterin und einer Aushilfskraft besetzt. Die Fahrzeuge wurden im Auftrag und für Rechnung der W GmbH von der Spedition GM GmbH mit Sitz in KE im Werk DA der Y AG oder beim Autohaus H in U abgeholt und unstrittig unmittelbar zu den Kunden ABC GmbH der abnehmenden Firma Autohandel C.H. in OP bei KO transportiert, die die Pkw überwiegend über den Hamburger Freihafen an Käufer außerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EU) verschifften. Zur Verschleierung der tatsächlichen Fahrstrecken stellte der Geschäftsführer der Spedition GM GmbH, Z.GM, unrichtige Lieferscheine und Verbringungsnachweise aus.

Die Klin behandelte die Umsätze mit den vier genannten Unternehmen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die bis auf eine Steuererklärung alle vom formellen Geschäftsführer P.M. unterzeichneten USt-Voranmeldungen für das I. bis IV. Kalendervierteljahr 2000, I. Kalendervierteljahr 2001 und die Monate April bis Juli 2001 führten jeweils zu hohen Vorsteuer- Erstattungen zwischen x.xxx.xxx DM (I. Kalendervierteljahr 2001) und xx.xxx DM (IV. Kalendervierteljahr 2000).

Am 29.05.2000 begann bei der Klin eine USt-Außenprüfung. Sie erstreckte sich auf den USt- Voranmeldungszeitraum I. Kalendervierteljahr 2000. Ausweislich von Tz. 10 des Prüfungsberichts vom 09.10.2000 erachtete der Prüfer bei 9 Umsätzen mit der T GmbH und einem Umsatz mit der SCH in Höhe von insgesamt xxx.xxx DM die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung für nicht gegeben. Es lägen keine geeigneten Verbringungsnachweise vor. Die Versicherung des Beauftragten der T GmbH, die Pkw in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, könne keinen bestimmten Fahrzeugen zugeordnet werden. Bei den Lieferungen an die SCH fehle überhaupt ein konkreter Nachweis über die Verbringung nach Italien. Die Veranlagungsstelle des Beklagten (Bekl) folgte diesen Feststellungen und setzte am 02.11.2000 die negative Vorauszahlungsschuld für das I. Kalendervierteljahr 2000 nicht wie erklärt auf x.xxx.xxx DM, sondern nur auf xxx.xxx DM fest.

Noch während der laufenden Prüfung legte der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle des Bekl den Verantwortlichen der Klin in einem ausführlichen Schreiben vom 11.08.2000 dar, welche Nachweise von ihr bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu erbringen seien.

Am 23.02.2001 ordnete der Bekl erneut eine USt-Außenprüfung an. Geprüft wurden ab 12.03.2001 die Voranmeldungszeiträume II. bis IV. Kalendervierteljahr 2000. Die beiden Prüfer erachteten bei Pkw- Verkäufen an die XYZ in Höhe von x.xxx.xxx DM und an die SCH von x.xxx.xxx DM die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen als nicht gegeben (vgl. Tz. 11 des Prüfungsberichts vom 16.05.2001). Gerügt wurden verschiedene Punkte, wie z.B. unvollständige Fahrzeugidentifikationsnummern und Nichtangabe des Datums der Ausstellung der Verbringungsnachweise. Die von der Klin ebenfalls als umsatzsteuerfrei behandelten Verkäufe von Neuwagen an die W GmbH blieben unbeanstandet.

Eine Auswertung des Prüfungsberichts erfolgte zunächst nicht, da der Klin nachgelassen worden war, ordnungsgemäße Belege nachzureichen.

Am 10.09.2001 leitete die Steuerfahndungsstelle des Bekl u.a. gegen A.B. und P.M. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft GT ließ am 29.11.2001 eine Vielzahl von Durchsuchungsmaßnahmen vornehmen. Die Klin stellte hierauf ihren Geschäftsbetrieb ein. Das Amtsgericht KA wies mit Beschluss vom 15.03.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klin mangels Masse ab.

Die 11. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts GT verurteilte A.B. und P.M. am 11.08.2003 jeweils wegen Betrugs in 3 Fällen zu Lasten der Y AG und wegen USt-Hinterziehung in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 bzw. 3 Jahren. Die Strafkammer führte in ihrem Urteil u.a. aus, die Angeklagten hätten zumindest damit gerechnet, dass die von ihnen an die W GmbH verkauften Fahrzeuge von den Abholorten DA und U nicht nach V verbracht würden und deshalb der USt zu unterwerfen seien. In Absprache mit A.B., der tatsächlicher Mitgeschäftsführer gewesen sei, habe P.M. in insgesamt 8 USt-Voranmeldungen des Zeitraums Juli 2000 bis August 2001 bei Verkäufen im Umfang von xx.xxx.xxx DM fälschlicherweise erklärt, es handele sich um umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.

Während der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.06.2004 5 StR 136/04 die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs auf Kosten der Staatskasse freisprach, bestätigte er ohne Angabe von Gründen die 8 Einzelstrafen wegen USt-Hinterziehung und verwies die Sache lediglich zur Neufestsetzung der Gesamtstrafen an eine andere Strafkammer zurück.

R.R. wurde von der 4. Strafkammer des Landgerichts P I am 18.09.2006 wegen Steuerhinterziehung in 19 sachlich zusammentreffenden Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt (Bl. 95 ff FG-Akte). Als faktischer Geschäftsführer der W GmbH und der ebenfalls in V ansässigen LH GmbH hatte der geständige Angeklagte im Zeitraum von März 1999 bis März 2003 von verschiedenen Lieferanten mindestens 1.390 Neuwagen der Marke Q in Deutschland angekauft und ohne Verbringung nach Österreich unmittelbar an deutsche Abnehmer weitergeliefert. Durch diese Vorgehensweise verkürzte R.R. USt in Höhe von mindestens x.xxx.xxx EUR.

Ü.Ä. ist weiterhin flüchtig und hält sich mutmaßlich in der Türkei auf.

Der Bekl erließ aufgrund eines Zwischenberichts der Steuerfahndung vom 26.11.2001 bereits am 17. bzw. 28.12.2001 Bescheide über die geänderte Festsetzung der USt-Vorauszahlungen für das II. und III. Kalendervierteljahr 2000, I. Kalendervierteljahr 2001 und die Monate April bis Juli 2001 sowie erstmalige Vorauszahlungsbescheide für das IV. Kalendervierteljahr 2000 und für August 2001.

Die Klin legte gegen die geänderten USt-Vorauszahlungsbescheide Einspruch ein und trug u.a. vor, die buch- und belegmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien erfüllt. Aufgrund der Vertrauensregelung des § 6a Abs. 4 UStG sei es irrelevant, ob die Pkw nach Österreich verbracht worden seien. Weder A.B. noch P.M. hätten davon gewusst, dass die Fahrzeuge direkt nach MT gelangten. Sowohl die W GmbH als auch die Spedition GM hätten stets die tatsächliche Verbringung der Fahrzeuge nach V versichert. Auch die Verbringungsnachweise der von der W GmbH beauftragten Spedition GM GmbH lägen vor. Bei den USt- Außenprüfungen habe es insoweit keine Beanstandungen gegeben. Hinsichtlich der von den Außenprüfern aufgegriffenen Lieferungen an XYZ und SCH habe die Klin die geforderten Auflistungen und ergänzten Verbringungsbestätigungen nachgereicht.

Am 24.11.2003 erging der endgültige Bericht über die Steuerfahndungsprüfung bei der Klin. Nach Auffassung der Steuerfahnder waren die gesamten, in den Jahren 2000 und 2001 an die T GmbH, XYZ, SCH und W GmbH erfolgten Verkäufe der USt zu unterwerfen. Die an die T und W GmbH gelieferten Fahrzeuge seien nicht ins Ausland gelangt. XYZ sei in Belgien nicht existent. Auch hätten bei ihr wie bei SCH keine geeigneten Verbringungsnachweise vorgelegen. Die Vertrauensschutzregelung komme bei allen 4 Abnehmern nicht in Betracht. Die Gründe hierfür ergäben sich aus einem Schreiben des Bekl an die TT vom 16.06.2003.

Nach Ergehen des geänderten, endgültigen USt-Bescheids 2000 vom 19.07.2004 und des erstmaligen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden USt-Bescheids 2001 vom 06.08.2004 wies der Bekl die eingelegten Einsprüche mit Entscheidung vom 11.11.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Klin habe hinsichtlich der Lieferungen an XYZ und SCH die gemäß § 17a USt- Durchführungsverordnung ( UStDV) erforderlichen Belegnachweise nicht erbracht. In den zunächst vorgelegten Verbringungsnachweisen fehle das Ausstellungsdatum, Teile der Fahrzeugidentifikationsnummer und bei den Lieferungen an die XYZ außerdem das Lieferdatum. So könne nicht eindeutig und leicht nachprüfbar festgestellt werden, welches Fahrzeug jeweils befördert worden sei. Später seien lediglich Blanko-EG-Nachweise (SCH) bzw. von der Klin selbst ausgestellte Bestätigungen (XYZ) vorgelegt worden.

Aufgrund der unvollständigen Verbringungsnachweise könne sich die Klin auch nicht auf einen Vertrauensschutz nach § 6 a Abs. 4 UStG berufen. Die Klin habe die Lieferungen an XYZ und SCH nicht wegen unrichtiger Angaben der Abnehmer als steuerfrei behandelt, sondern infolge ihres Irrtums, die vorhandenen Belege würden als Belegnachweis ausreichen.

Auch hinsichtlich der Lieferungen an die W GmbH greife die Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG nicht ein. Die durch ihre Geschäftsführer A.B. und P.M. vertretene Klin habe zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass die an die W GmbH verkauften Fahrzeuge nicht nach Österreich verbracht würden und somit die Verbringungsnachweise unrichtig seien. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts GT verwiesen.

Die Klin erhob fristgerecht Klage und trägt vor, der Bekl habe zu Unrecht die Umsatzsteuerfreiheit der mit der W GmbH getätigten Umsätze verneint. Dies habe die Beweisaufnahme des Senats eindeutig ergeben.

Zu Gunsten der Klin greife der Vertrauenstatbestand des § 6a Abs. 4 UStG ein. Für deren Organe, Mitarbeiter, Gesellschafter und gesetzliche Vertreter habe kein greifbarer Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Transporte nicht nach Österreich gingen. Es sei ihnen verborgen geblieben, dass die Pkw deutsches Gebiet nicht verließen, obwohl sie sich in persönlichen Gesprächen mit den Verantwortlichen der Erwerberin über die tatsächliche Verbringung nach Österreich vergewissert und zudem vor Ort bei der W GmbH kundig gemacht hätten. Die Verantwortlichen der Klin hätten sich ein Bild über die räumlichen Verhältnisse bei der W GmbH gemacht und festgestellt, dass für die Aufnahme der Fahrzeuge sowohl Freiflächen im grenznahen österreichischem Gebiet als auch im Betriebshof der Kundin zur Verfügung standen.

Der Zeuge P.S., der sich um die Bearbeitung der Fahrzeugakten und deren Organisation, wie z.B. um die Vorlage der Verbringungsnachweise und deren Ablage gekümmert habe, habe auch auf mehrfaches insistierendes Befragen durch das Gericht bestätigt, dass für ihn hinsichtlich der Beförderung der Fahrzeuge nach V keine Zweifel bestanden hätten. Nach seiner Aussage seien in Unterredungen mit Vertretern der W GmbH anderweitige Transporte mit keinem Wort thematisiert worden. Selbst aus gelegentlichen Gesprächen mit den Fahrern der Spedition GM GmbH habe er hierfür keine Hinweise entnehmen können.

Sogar der Zeuge R.R. habe ausgesagt, zunächst von der Spedition getäuscht worden zu sein und später die Machenschaften des Z.GM nur deshalb gedeckt zu haben, um seiner Verpflichtung zur Vorlage ordnungsgemäßer Verbringungsnachweise nachkommen zu können. Der Zeuge R. habe bei seiner Vernehmung mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass er die Organe der Klin nicht über die ihm später bekannt gewordenen anderweitigen Transportwege informiert habe. Er habe auf insistierendes Befragen nochmals hervorgehoben, dass weder A.B. noch P.M. in die Kunden- bzw. Transportabläufe involviert gewesen seien. Der Beweiswert der Aussage des Zeugen R. sei keineswegs gering. Er habe sehr wohl einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er sei rechtskräftig verurteilt worden und der Ausgang der vor dem Finanzgericht anhängigen Verfahren sei für ihn ohne Belang.

Auch im Strafverfahren gegen U.G. vor dem Amtsgericht OL habe sich kein auch nur entfernter Anhaltspunkt für eine Mitwisserschaft der Organe der Klin ergeben.

Es stehe somit fest, dass die Verantwortlichen der Klin davon ausgegangen seien, die Spedition GM GmbH führe die Fahrten tatsächlich so durch, wie sie von ihr in den lückenlos ausgehändigten und unterschriebenen Verbringungsnachweisen dokumentiert worden seien.

Bei dem Strafurteil des Landgerichts GT handele es sich um ein krasses Fehlurteil, das sich nur auf Vermutungen stütze und im anhängigen Verfahren nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Indizien der Strafkammer des Landgerichts GT, die zu einer gegenteiligen Würdigung führten, seien keineswegs zwingend. Die betrieblichen Verhältnisse der W GmbH seien der Klin nicht bekannt gewesen. Allerdings habe das Unternehmen davon Kenntnis gehabt, dass unweit des Betriebssitzes der W GmbH auf einem Freigelände beim bayerischen Grenzort FA laufend Neufahrzeuge zum Zwecke der Weiterlieferung eingestellt worden seien. Die Zeugen J.W. und U.Ü. hätten im Strafprozess bestätigt, dort mehrere Hundert Fahrzeuge übergeben zu haben, nachdem sie mit eigener Antriebskraft nach Österreich verbracht worden seien. Von R.R. und Ü.Ä. sei in persönlichen Unterredungen auf ausdrückliche Nachfrage wiederholt bekräftigt worden, dass alles seine Ordnung habe. Die Fahrzeuge würden ausnahmslos nach Österreich verbracht. Dort würden sie aus zolltechnischen Gründen benötigt, da sie später in Drittländer exportiert würden. Das Telefax der W GmbH an den Mitarbeiter der Klin P.S. vom 19.04.2001, in dem auf die reservierten Schiffsverladeplätze Bezug genommen werde, enthalte keinen Hinweis auf einen konkreten Transportweg. Innerhalb von 3 Tagen sei es durchaus möglich, die Pkw von DA bzw. U zuerst nach V und dann nach MT zu verbringen. Auch die Fax-Mitteilungen der W GmbH vom 18.12.2000, 05.02. und 24.04.2001 gäben ebenfalls nichts dafür her, dass ein Transport dieser Fahrzeuge von Deutschland nach Österreich ausgeschlossen gewesen wäre. Es könne durchaus sein, dass die Erwerberin, die auch bei anderen Lieferanten gekauft habe, in Österreich Sammelladungen habe zusammenstellen lassen. Diese Faxschreiben seien zudem weder A.B. noch P.M. zur Kenntnis gebracht worden.

Die bei der Beschlagnahme im Wohnhaus von A.B. vorgefundenen Blanko-Verbringungsnachweise der Spedition EU habe die Klin zur beschleunigten Abwicklung der innergemeinschaftlichen Lieferungen, einem Massengeschäft, benötigt, da die Spediteure die Formulare oftmals nicht richtig ausgefüllt hätten.

Nur so sei es auch möglich gewesen, die vom Bekl verlangten Nachbesserungen kurzfristig zu erbringen.

Sie beträfen zudem nicht die Lieferungen an die W GmbH.

Völlig verfehlt seien die Mutmaßungen des Bekl, die Klin habe wegen der Implikationen auf dem sog. Graumarkt ein eigenes Interesse daran gehabt, dass die Fahrzeuge nie nach V gelangten. Durch den Verbleib im Inland sei die Gefahr einer Aufdeckung der Vorgänge viel größer gewesen. Für die Klin habe auch bei Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferungen kein besonderes wirtschaftliches Risiko bestanden. Die Sach- und Preisgefahr sei bei Verlassen des Werktores der Y AG bzw. des Betriebshofs des Autohauses H auf die Erwerber übergegangen. Auch habe sich die Klin das Eigentum an sämtlichen Fahrzeugen bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

Der Klin komme der Vertrauensschutz nach § 6 a Abs. 4 UStG zugute. Die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns habe sie nicht verletzt. Die Klin habe die Unrichtigkeit der Verbringungsnachweise nicht erkennen können, zumal die Transportvorgänge ihre Betriebsstätte nicht berührt hätten. Sie habe auch keinen Verdacht schöpfen müssen, zumal sie ihren kaufmännischen Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen sei und sogar die Hausbank der W GmbH kontaktiert habe. Die Klin sei insbesondere nicht gehalten gewesen, bezüglich der Transportvorgänge zusätzliche Nachforschungen anzustellen. Sie habe keinen Anlass zu irgendwelchen Recherchen gehabt. Die Organe der Klin und ihre vermeintlichen Haftpersonen seien vielmehr selbst Opfer von Täuschungshandlungen geworden. Ihr dürfe nicht das Risiko eines steuerunehrlichen Verhaltens ihres Vertragspartners aufgebürdet werden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27.09.2007 C-409/04 - Teleos.

Eine andere Wertung verstoße gegen das Bestimmungslandprinzip des Art. 28 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach der Abnehmer seinen Warenbezug primär in demjenigen EU-Mitgliedstaat als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz zu behandeln habe, in den der Gegenstand verbracht werde. Dem Fiskus des Erwerberlandes obliege die steuerliche Kontrolle und dieser trage gemeinsam mit dem Erwerber das Steuerausfallrisiko. Der Bekl bürde jedoch entgegen dem Bestimmungslandprinzip der Klin das Risiko auf.

§ 6a Abs. 4 UStG greife auch dann ein, wenn die belegmäßig nachgewiesenen Warenbewegungen in der ausgewiesenen Art und Weise nicht stattfanden. Nur für den Fall der nachträglichen Beibringung eines falschen Verbringungsnachweises durch den Erwerber versage der Bundesfinanzhof (BFH) den Gutglaubensschutz. Der Klin hätten jedoch bis auf wenige Einzelfälle im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen die Verbringungsnachweise vorgelegen. Die Buchnachweise, die USt-Identifikationsnummer der Abnehmer sowie die schriftlichen Versicherungen der beauftragten Personen i.S. von § 17 a Abs. 2 Nr. 4 der UStDV seien durchweg vorhanden gewesen. Es lägen insbesondere lückenlos vom Spediteur Z.GM unterschriebene Verbringungsnachweise vor. Soweit nachträgliche Verbringungsnachweise erstellt worden seien, beruhe dies auf den Anweisungen des Bekl, dem die vorgelegten Nachweise nicht genügt hätten.

Der Zeuge Z.GM irre sich hinsichtlich des Datums der Erstellung der Verbringungsnachweise. Die Klin habe die W GmbH im September 2000 ausdrücklich unter Aushändigung des Vordrucks aus dem Bundessteuerblatt (BStBl) I 2000, S. 180 schriftlich ersucht, dieses Formular zu verwenden. Hierauf habe sich die W GmbH mit Schreiben vom 21.09.2000 unter Übersendung des Formularvordrucks an die Spedition GM gewandt.

Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei völlig gleichgelagertem Sachverhalt andere Lieferanten der W GmbH unbehelligt geblieben seien. Offenbar würden für den Fiskus hinsichtlich der Beurteilung des Gutglaubensschutzes unterschiedliche Maßstäbe gelten. Die Klin, die ein Neuling im Fahrzeughandelsgeschäft gewesen sei, habe sich in Bezug auf den Kunden W in bester Gesellschaft befunden. Bei den Konkurrenzunternehmen habe es sich um bedeutende freie Großhandelshäuser von Fahrzeugen des Y-Konzerns gehandelt. Die in OL ansässige Firma PFO AG habe ein Vielfaches an Fahrzeugen an die W GmbH geliefert. Zu deren Lieferanten hätten auch U/U und G GmbH/G gehört, ebenfalls wichtige freie "Vertriebseinheiten" von Y. Die W GmbH sei hier in gleicher Weise wie bei der Klin verfahren. Wichtig sei, dass die Klin von den Belieferungsverträgen der bedeutenden Konkurrenzunternehmen gewusst habe und auch dadurch von der Seriosität der Abnehmerin ausgehen durfte.

Im Hinblick auf die Lieferungen an die T GmbH, XYZ und SCH macht die Klin geltend, im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH habe auch der BFH mit Urteil vom 08.11.2007 V R 71/05 entschieden, dass die in den §§ 17a, 17c UStDV vorgeschriebenen Nachweise keine materielle Voraussetzung für eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung darstellten. Die Regelung des § 6 a Abs. 1 UStG greife vielmehr auch dann ein, wenn die Gegenstände tatsächlich vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden seien. Es stehe nach der Beweisaufnahme jedoch fest, dass alle an die Erwerber T GmbH, XYZ und SCH verkauften Fahrzeuge in den jeweiligen EU-Mitgliedstaat gelangt seien. Die Zeugen PA und KR hätten die Verbringung sämtlicher von SCH angekaufter Pkw nach Rom zur Betriebsstätte von SCH bzw. ihrer Schwesterfirma RIT bestätigt. Für die Verkäufe an XYZ ergebe sich diese Tatsache auch aus dem Schreiben des belgischen Finanzministeriums vom Juli 2001. Danach seien die Fahrzeuge meistens in Belgien zur Straßenverkehrszulassung registriert oder an spanische Käufer veräußert, aber auch nach Deutschland reexportiert worden.

Bei der XYZ handele es sich auch um keine Strohmannfirma. Sie sei durch eine registrierte Identifikationsnummer legitimiert gewesen. Auch bestätige das belgische Finanzministerium in seinem Schreiben ausdrücklich, dass das Unternehmen einen Handel mit Neufahrzeugen betrieben habe. Ihr Gesellschafts- und Verwaltungssitz habe festgestanden.

Was die Liefervorgänge an die drei Unternehmen angehe, ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine dem § 6 a Abs. 4 UStG entgegenstehende Bewusstseinslage.

Die Klin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2004 die USt-Bescheide für 2000 vom 19.07.2004 sowie für 2001 vom 06.08.2004 abzuändern und die negative USt-Schuld 2000 auf x.xxx.xxx EUR sowie die negative USt-Schuld 2001 auf x.xxx.xxx EUR festzusetzen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Bekl macht im Hinblick auf die mit der W GmbH getätigten Umsätze geltend, die Klin genieße keinen Vertrauensschutz nach § 6 a Abs. 4 UStG. Auf das Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts GT vom 11.08.2003 werde nochmals ausdrücklich verwiesen. Auch wenn keine Verpflichtung des Finanzgerichts bestehe, sich tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen eines Strafgerichts zu eigen zu machen, sei das Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts GT doch ein präsentes Beweismittel von einigem Gewicht. Dieses werde durch die Einlassungen der Zeugen P.S. und R. nicht erschüttert. P.S. sei nur das Faktotum bei der Klin gewesen.

Er habe Fragen nur ausweichend beantwortet und sei offensichtlich bemüht gewesen, A.B. nicht zu schaden. Der Beweiswert der Aussage von R.R. sei gering. R. habe durch sein eingeschränktes Geständnis vor der 4. Strafkammer des Landgerichts P I mit der Urteilsabsprache nicht nur eine mildere Strafe erlangt, sondern auch den Vorteil, dass er zu den Teilnehmern an dem mutmaßlichen Umsatzsteuerkarussell und den Tatbeiträgen dieser Personen keine Angaben habe machen müssen. Dies habe die weitere Folge, dass R.R. bei Aussagen in Verfahren gegen andere Personen der Lieferkette nicht festgelegt sei. Der Zeuge könne in diesen Verfahren so aussagen, dass diesen Personen weiterhin kein Schaden entstehe und zwar ohne ein sonderlich hohes Risiko, wegen eventueller Falschaussage zur Verantwortung gezogen werden zu können. Angesichts der Vorstrafen R. und seiner Funktion im realen Umsatzsteuerkarussell halte der Bekl deshalb die für das anhängige Verfahren erheblichen Angaben des Zeugen zur Beteiligung von A.B. und P.M. an den Fahrzeuglieferungen der Klin an die W GmbH für falsch.

Bei dem Umfang der Geschäfte liege es auf der Hand, dass auch über den endgültigen Verbleib der Pkw und über die Lieferwege gesprochen worden sei.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Klin ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass die Pkw nie nach V gelangten. Für das Unternehmen hätte sonst die Gefahr bestanden, dass der Bruch der Haltevereinbarung mit der Y AG früher offenbar geworden wäre. Auch hätten eventuelle Gläubiger der W GmbH auf Pkw, die sich nun in deren Eigentum befunden hätten, zugreifen können. Auch deutschen Finanzämtern wäre es dann bei einem Auffliegen des Umsatzsteuerkarussells, an dem die W GmbH beteiligt gewesen sei, möglich gewesen, die Pkw beim Transport durch Deutschland in Arrest zu nehmen und zu verwerten. Der Klin habe schon bei nur einer Lieferung schnell ein Schaden von xxx.xxx bzw. xxx.xxx DM entstehen können, falls die bezogene Bank die Einlösung der von der W GmbH ausgestellten Schecks verweigert hätte.

Hinsichtlich der Lieferungen an die T GmbH, SCH und XYZ verweist der Bekl auf die ergangene Einspruchsentscheidung und führt lediglich in Bezug auf die Umsätze der Klin mit der XYZ ergänzend aus, es sei nach der objektiven Beweislage durchaus fraglich, ob die Pkw tatsächlich nach Belgien verbracht worden seien. Nach der Auskunft des belgischen Finanzministeriums seien nicht alle Fahrzeuge in Belgien zugelassen worden und von der XYZ innergemeinschaftliche Lieferungen nach Deutschland erklärt worden.

Zudem werde in diesem Schreiben der dringende Verdacht geäußert, dass es sich bei der XYZ um eine Strohmann-Firma und somit nicht um den tatsächlichen Abnehmer handele. Es erscheine angesichts des regen Geschäftsverkehrs nicht glaubhaft, dass die Klin die XYZ für ihren tatsächlichen Abnehmer gehalten habe, nachdem an den Geschäftsadressen des Unternehmens keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei.

Es werde vom Bekl außerdem nochmals in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Klin weder bei Ausführung der Lieferungen noch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung im Besitz der erforderlichen Ausfuhrnachweise gewesen sei. Sie genieße daher auch keinen Vertrauensschutz nach § 6 a Abs. 4 UStG.

In der vorliegenden Finanzstreitsache fanden sowohl am 20.04.2007 als auch am 06. und 09.06.2008 mündliche Verhandlungen mit umfangreichen Beweisaufnahmen statt, hinsichtlich deren Ergebnisse auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 255 ff. und Bl. 962 ff. FG-Akte) verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Lieferungen der fabrikneuen Pkw durch die Klin sind als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.

Eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 UStG u.a. vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (Ziff. 1), der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmer erworben hat (Ziff. 2 a) und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Ziff. 3).

Diese Vorschrift steht im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt.

Die strittigen Umsätze an die Abnehmer XYZ und SCH erfüllen diese gesetzlichen Voraussetzungen. Die Käufer waren im Streitjahr 2000 in erheblichem Umfang als Autohändler und damit als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG tätig, wobei der Erwerb der 148 bzw. 88 von der Klin bezogenen fabrikneuen Pkw sowohl in Belgien (XYZ) als auch in Italien (SCH) den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlagen.

Nach den Feststellungen des belgischen Finanzministeriums erwarb die XYZ neue Fahrzeuge aus Deutschland und verkaufte diese meistens an belgische aber auch an spanische Abnehmer (vgl. das am 31.07.2001 beim damaligen Bundesamt für Finanzen, jetzt Bundeszentralamt für Steuern, eingegangene Antwortschreiben auf ein Einzelauskunftsersuchen nach Art. 5 der VO/EWG Nr. 218/92, Bl. 463 FG-Akte).

Dies entspricht den Erkenntnissen des früher als Oberamtsrat bei der Zentralstelle zur Bekämpfung von Umsatzbetrügereien im Kfz-Handel bei der ehemaligen Oberfinanzdirektion (OFD) GT tätig gewesen Zeugen Y.E.. Danach blieben die von der Klin an die XYZ gelieferten Fahrzeuge überwiegend in Belgien, gelangten jedoch auch in andere EU-Staaten.

Die Händlereigenschaft der XYZ wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses Unternehmen über keine Verkaufsräume verfügte, sondern bis Oktober 2000 nur über einen Büroservice ("Dienstleistungszentrum xxx") in S erreichbar war. Der bis 14.10.2000 bestellte Geschäftsführer CVB sagte bei seiner Vernehmung durch die örtliche belgische Kriminalpolizei am 07.08.2003 aus, die in Deutschland abgeholten Fahrzeuge seien immer direkt zu den Kunden, Y-Händlern in Belgien, gebracht worden, die sie an Privatpersonen weiterverkauft hätten (Bl. 12/14 Anlagenband). Dies entspricht der glaubhaften Aussage von U.G. am 06.06.2008 vor dem erkennenden Senat, der von der 5 Jahre zurückliegenden Einvernahme des Geschäftsführers der XYZ keine Kenntnis gehabt haben dürfte.

Danach nahm CVB erstmals 1999 mit ihm Kontakt auf, um Fahrzeuge für die XYZ zu erwerben, die an "YAutogaragen" in Belgien weiteräußert werden sollten (Bl. 706 FG-Akte). Für diese Art der Abwicklung der Geschäfte bedarf es keiner Betriebsstätte. Notwendig sind weder ständig besetzte Büroräume noch eine Verkaufsniederlassung. Die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ( § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Die Feststellung im Bericht der Steuerfahndung vom 24.11.2003, die XYZ sei in Belgien nicht existent, ist falsch. Das Unternehmen war im Streitjahr 2000 im belgischen Amts- und Gesetzblatt "Moniteur belge" verzeichnet (vgl. Bl. 23 Anlagenband). Ausschließlich der dort bis 14.10.2000 ausgewiesene Geschäftsführer CVB trat gegenüber der Klin für die XYZ auf, wobei er nach dem 30.09.2000 keine Ankäufe mehr tätigte (vgl. Tz. 11.1. des USt-Prüfungsberichts vom 16.05.2001). Die XYZ meldete nach den Ermittlungen des belgischen Finanzministeriums die Einfuhren bei der belgischen Zollverwaltung an und gab bei der zuständigen Finanzbehörde bis September 2000 auch USt-Erklärungen ab (vgl. Bl. 8 Anlagenband). Die Tatsache, dass diese Erklärungen unrichtig waren und die Verkäufe in Belgien nicht bzw. nur teilweise auswiesen, lässt die Unternehmereigenschaft unberührt. Die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten ist für sie ebenso ohne tatbestandliche Relevanz (BFHBeschlüsse vom 05.02.2004 V B 180/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 988 und vom 05.12.2005 V B 44/04, BFH/NV 2006, 625; BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 72/05, BFH/NV 2008, 905) wie die Verschleierung des tatsächlichen Ortes der Geschäftsleitung der XYZ in Belgien.

Die vom Gericht zu den Verkäufen der Klin an die SCH in Rom gehörten Zeugen PA und J.W. bestätigten übereinstimmend, dass die Käuferin mit Kfz handelte. Nach den Angaben des Zeugen PA war SCH ein freier Autohändler. Der Zeuge KR, ehemals Inhaber der Spedition EU, überführte selbst zweimal Pkw auf eigener Achse nach Rom zur Firma SCH. Er fand dort nach seiner persönlichen Bewertung ein gediegenes, kleineres Autohaus mit einem edel eingerichteten Verkaufsraum vor (Bl. 699 FG-Akte).

Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, den Wahrheitsgehalt der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Sie sind schlüssig und ohne Widersprüche. Indizien, die auf hiervon abweichende tatsächliche Umstände hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich.

Die von der Klin im Jahre 2000 an die XYZ und SCH gelieferten 148 bzw. 88 Pkw der Marke Q wurden durch die Abnehmer nach Belgien bzw. Italien befördert.

Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt u.a. voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist ( EuGH-Urteile vom 27.09.2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25 RdNrn. 42, 70; vom 27.09.2007 Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 RdNr. 23 sowie BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 26/05, BFH/NV 2008, 1067; V R 71/05, BFH/NV 2008, 902; V R 72/05, BFH/NV 2008, 905 wie auch vom 06.12.2007 V R 59/03, BFH/NV 2008, 515).

Nach den dem Gericht vorliegenden schriftlichen Unterlagen, die durch die Beweisaufnahme vor dem Senat bestätigt wurden, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die nach den Aufzeichnungen der Klin zum Preis von netto x.xxx.xxx DM an die XYZ veräußerten 148 Pkw dem belgischen Unternehmen im Inland übergeben und von diesem auch nach Belgien verbracht wurden. Der von der Klin als freier Mitarbeiter beschäftigte U.G. sagte vor dem Senat aus, die Fahrzeuge seien von ihm zuerst an einer Tankstelle in MM und später in PP bereitgestellt worden. In seiner Anwesenheit bzw. der seiner Ehefrau oder auch seiner Schwägerin habe dann ein "Kapo" der XYZ die Pkw mit einer entsprechenden Anzahl von Personen übernommen. Diese Aussage steht im Einklang mit der schriftlichen Einlassung des Tankstellenpächters R.R. in dem gegen U.G. vor dem Amtsgericht OL geführten Strafverfahren (vgl. Bl. 105 Strafakte, Bl. 411a FG-Akte). Danach holten Fahrer aus den Beneluxländern mit viel "Geschrei" die auf seinem Parkplatz abgestellten Pkw ab.

Die Übergabe der Pkw an XYZ und die körperliche Verbringung nach S werden durch die Ermittlungen des belgischen Finanzministeriums bestätigt. Nach der beim Bundesamt für Finanzen am 31.01.2001 eingegangenen Einzelauskunft wurden beim belgischen Zollamt die deutschen Verkaufsrechnungen wiedergefunden (Bl. 463/465 FG-Akte). Dies entspricht der Aussage von CVB vor der belgischen Kriminalpolizei am 28.07.2003, wonach durch das Zollamt in NN für jedes überführte Fahrzeug eine "Vignette 705" ausgegeben worden sein soll (Bl. 12/15 Anlagenband). Wird in die Beweiswürdigung noch einbezogen, dass nach den Feststellungen der örtlichen belgischen Polizeidienststelle in PE im April 2004 von den 148 im Jahre 2000 eingeführten Fahrzeugen noch 102 in Belgien registriert waren (Bl. 9 Anlagenband) und weitere Pkw nach den Erkenntnissen des Zeugen Y.E. über Belgien in andere EUStaaten gelangten, kann der unmittelbare Weitertransport nach Belgien auch nicht durch die widersprüchlichen Aussagen zur Beförderung in Frage gestellt werden. So gab CVB bei seiner Einvernahme an, zusätzlich ungefähr 100 Fahrzeuge in QQ abgeholt und nach Belgien gebracht zu haben (Bl. 13 Anlagenband). Der Zeuge J.W. sagte vor dem Senat aus, häufig, möglicherweise sogar vierzigmal, Fahrzeuge zur XYZ nach S transportiert zu haben und dort in einer Tiefgarage von CVB erwartet worden zu sein. Selbst der Großspediteur EE soll Auslieferungen vorgenommen haben. Aus diesen Einlassungen folgt jedenfalls zweifelsfrei die Verbringung der Pkw nach Belgien.

Ebenso eindeutig steht für den Senat die Übergabe von 88 Pkw an die Firma SCH und die Beförderung durch die Abnehmerin nach Italien fest. Der von der Klägerseite in die Sitzung gestellte PA, der die Verkäufe vermittelte, sagte aus, er habe nach deren Eintreffen in Rom persönlich jedes von der Klin gelieferte Fahrzeug überprüft. Auch der Zeuge J.W., Inhaber der mit der Abwicklung der Lieferung nach Italien beauftragten Einzelfirma EU, bekräftigte auf Frage des Gerichts nachdrücklich, die Fahrzeuge seien in Rom "gelandet". Mit den Transporten seien von ihm bis auf wenige Ausnahmen Fremdfrachtführer, wie z.B. EE, GM, Ö-Z, beauftragt worden.

Dies entspricht den Angaben, die J.W. bereits am 04.12.2001 vor der Polizeidirektion ÄÄ gemacht hatte (vgl. Bl. 72 ff LO Vernehmungen). Er bestätigte vor dem Senat zudem die Richtigkeit der von der Klin zuvor dem Gericht übergebenen, detaillierten Liste, die z.B. die Fahrgestellnummer jedes an SCH gelieferten Fahrzeugs und den Zeitpunkt der geplanten Übergabe ausweist (vgl. Bl. 723 ff FG-Akte). Der Zeuge führte aus, er habe in mühseliger Arbeit Abgleichungen vorgenommen und die Kürzel CL (= Transport durch Fremdspedition) und CL/A (= Transport auf eigener Achse durch EU) angebracht.

Die beiden Zeugen sind glaubwürdig. Sie überzeugten den Senat durch ihr ruhiges und besonnenes Auftreten. Sie erweckten nicht den Eindruck, dass ihre Aussagen abgestimmt waren. PA und KR beschränkten sich insbesondere nicht darauf, ihre Antworten zur Vermeidung von Widersprüchen auf das Notwendige zu beschränken. Sie machten vielmehr umfassende Angaben und ergänzten ihre Aussagen bereitwillig und umfassend.

Für die Überzeugungsbildung des Gerichts durfte zudem nicht außer Betracht bleiben, dass der Bekl selbst nie die Existenz der SCH und die Verbringung der Fahrzeuge nach Rom ausdrücklich bestritten hat, sondern ausweislich von Tz. 12.1.3 des Berichts der Steuerfahndung vom 24.11.2003 lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Verbringungsnachweise verneinte.

Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Klin im Zusammenhang mit den Verkäufen an XYZ und SCH ihren aus § 6 a Abs. 3 UStG i.V. mit §§ 17a, 17c UStDV folgenden Nachweispflichten nachgekommen ist. Steht wie vorliegend zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind, liegt ungeachtet fehlender bzw. unvollständiger Beleg- und Buchnachweise eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor ( EuGH-Urteil vom 27.09.2007 Rs. C-146/05, Colée, UR 2007, 813, BFH/NV Beilage 2008, 34 RdNr. 31; BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 72/05, BFH/NV 2008, 905).

Der USt zu unterwerfen waren jedoch die 12 von der Klin im ersten Quartal 2000 an die T GmbH in J/Österreich zu einem Nettopreis von xxx.xxx DM verkauften Pkw. Der die Gesellschaft faktisch und wohl auch rechtlich beherrschende B.B. sagte am 06.06.2008 vor dem erkennenden Senat, wie auch bereits am 05.12.2001 vor den Beamten der Steuerfahndungsstelle, unmissverständlich aus, es sei kein Fahrzeug nach Österreich gelangt. Die Pkw wurden nach seinen Angaben vielmehr unmittelbar an deutsche Kunden im Inland weiterveräußert. Dies entspricht den Erläuterungen des ehemals bei der OFD GT tätigen Zeugen Y.E.. Danach tauchten die von der Firma T GmbH erworbenen Wagen umgehend wieder in der Bundesrepublik auf.

Das Gericht lässt es dahingestellt, ob das etwaige Anfahren des damaligen luxemburgischen Wohnsitzes des Zeugen und das dortige für wenige Stunden erfolgte Abstellen der auf eigener Achse vom Abnehmer beförderten Fahrzeuge das Tatbestandsmerkmal der physischen Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat erfüllt. Eine Klärung, ob und mit welchen Fahrzeugen vor der Übergabe an die inländischen Käufer ein Umweg über Luxemburg genommen wurde, war nicht möglich. Dem Erinnerungsvermögen des Zeugen waren insoweit Grenzen gesetzt. Da die Klin die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung trägt (BFH-Urteile vom 30.03.1994 I R 54/93, BStBl II 1994, 864 und vom 02.04.1998 V R 66/97, BStBl II 1998, 632; BFH-Beschluss vom 18.02.2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001), geht die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten.

Die streitigen Umsätze der T GmbH sind auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei zu behandeln. Die Frage des Gutglaubenschutzes stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten i.S. der §§ 17a, 17c UStDV nachgekommen ist (BFH-Urteile vom 15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 und vom 08.11.2007 V R 26/05, BFH/NV 2008, 1067; BFH-Beschluss vom 09.11.2006 V B 131/05, BFH/NV 2007, 284).

Art. 28 c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG gestattet den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung und zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch Bedingungen festzulegen, unter denen die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zu gewähren ist. In Ausführung dieser Ermächtigung muss der Unternehmer gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 1 UStG die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat von dieser Ermächtigung in §§ 17a, 17c UStDV Gebrauch gemacht. Gemäß § 17a Abs. 1 UStDV (sog. Belegnachweis) muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. In § 17a Abs. 2 ff UStDV hat der Verordnungsgeber aufgelistet, durch welche Belege der Unternehmer diesen Nachweis führen soll.

Außerdem muss er gemäß § 17c Abs. 1 UStDV die Voraussetzungen der USt-Befreiung einschließlich der USt-Identifikationsnummer buchmäßig eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen (sog. Buchnachweis).

Diese angeführten Nachweise müssen für jeden einzelnen Umsatz erbracht werden (BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 71/05, BFH/NV 2008, 904). Die Beauftragten der T GmbH versicherten zwar gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV die Pkw in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen, jedoch können diese Bestätigungen keinen bestimmten Fahrzeugen zugeordnet werden (vgl. Tz. 10 des USt-Prüfungsberichts vom 09.10.2000).

Unstreitig nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt sind jedoch die von der Klin im Zeitraum Juli 2000 bis Oktober 2001 zu einem Nettopreis von xx.xxx.xxx DM (2000) bzw. xx.xxx.xxx DM (2001) an die W GmbH gelieferten 156 Pkw (2000) bzw. 442 Pkw (2001). Die Klin kann sich jedoch im Hinblick auf diese Umsätze auf den gesetzlich geregelten Schutz ihres guten Glaubens berufen.

Nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 UStG ist eine die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG nicht erfüllende Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Vorschrift setzt die aus der Richtlinie 77/388/EWG - jetzt Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - folgende Vorgabe einer gerechten Risikoverteilung zwischen dem Fiskus und dem Lieferer als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates um. Danach kann der gutgläubige Lieferant grundsätzlich auch dann auf sein Recht auf Befreiung von der USt vertrauen, wenn sich die Belegnachweise aufgrund eines vom Abnehmer begangenen Betrugs nachträglich als falsch herausstellen ( EuGH-Urteile vom 27.09.2007 Rs. C-409/04, Teleos, a.a.O., RdNr. 68 und vom 21.02.2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt, UR 2008, 505, RdNr. 26). Der Unternehmer kann nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH allerdings nur dann einen Vertrauensschutz beanspruchen, wenn er zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren und von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt ( EuGH-Urteile vom 27.09.2007 Rs. C-409/04 - Teleos, a.a.O., RdNr. 65 und vom 21.02.2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt, a.a.O., RdNr. 24). Konnte somit der Unternehmer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Falschdeklarierung der vom Abnehmer vorgelegten Nachweise nicht erkennen, kann er bei der Finanzbehörde weiterhin die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend machen.

Die Klin hat alle ihr zumutbaren, den Pflichtenkatalog eines ordentlichen Kaufmanns vollständig erfüllenden Bemühungen unternommen, um eine Verwicklung in einen Steuerbetrug zu vermeiden. Sie versuchte, sich vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der W GmbH ein Bild von deren Seriosität zu machen und setzte sich mit deren Hausbank in Verbindung. Nach einem ihr zur Verfügung gestellten Aktenvermerk der M-AG, Zweigstelle V, vom 20.01.2000 (Bl. 550 FG-Akte) hielt die W GmbH immer sämtliche Verpflichtungen ein und die Geschäftsverbindung konnte insgesamt als angenehm bezeichnet werden. Als Unternehmensgegenstand der Gesellschaft gibt die Bank in dem Schriftstück - korrespondierend mit dem gegenüber der Klin selbst angegebenen Geschäftszweck - den Handel mit hauptsächlich Neufahrzeugen der Marke Y-Benz in das Ausland (Naher und Ferner Osten) an. Der Geschäftsführer der Klin, P.M., war nach seiner glaubhaften Einlassung selbst in V, um die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein zu nehmen.

Die Klin hatte auch keinen Anlass am Wahrheitsgehalt der Angaben in den Verbringungsnachweisen zu zweifeln. Selbst nach der Einvernahme von 14 Zeugen durch den erkennenden Senat sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei den Organen und Mitarbeitern der Klin auch nur der Anfangsverdacht aufgekommen wäre, die Pkw könnten nicht nach V gelangt sein.

P.S., der für die aktenmäßige Abwicklung der Pkw-Verkäufe zuständig war und vor allem für die Zusammenstellung der Fahrzeugmappen und hier insbesondere für den Eingang der Verbringungsnachweise Sorge zu tragen hatte, sagte am 20.04.2007 aus, er habe überhaupt keine Zweifel gehabt, dass jedes Auto zunächst an den Heimatstandplatz V ging und dort erneut verladen wurde. Er sei sich hierüber hundertprozentig sicher gewesen, zumal er verschiedentlich mit dem Fahrer von R.R. gesprochen habe (Bl. 712 FG-Akte). Die Einlassungen von P.S. sind für das Gericht außerordentlich glaubhaft. Er machte zu den einzelnen, an ihn gestellten Fragen umfassende Angaben, die er mit vielen Details anreicherte und war in seinem Redefluss kaum zu bremsen. Der Zeuge schilderte auch die für ihn nicht einfache, durch einen rüden Umgangston bestimmte Zusammenarbeit mit A.B., der autoritär die Geschicke der B-Gruppe bestimmte. Insbesondere hierdurch wurde deutlich, dass der Zeuge nicht gewillt war, sich bei seiner Aussage von den Interessen Dritter und damit denen seines mutmaßlich weiterhin von A.B. als willfährige Marionette benutzten und finanziell ausgehaltenen P.M. beeinflussen zu lassen.

Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts kam der Aussage von R.R. besonderes Gewicht zu. Er betonte bei seiner Vernehmung am 20.04.2007 nachdrücklich, er habe den Verantwortlichen der Klin gegenüber nicht verlautbart, dass die Transporte doch nicht über V gingen (Bl. 713/714 FG-Akte).

Ausweislich des Mitschriebs über die mündliche Verhandlung in der Strafsache gegen U.G. am 24.05.2007 vor dem Amtsgericht OL (Bl. 403/410 FG-Akte) wurde er hier noch deutlicher. Seine Lieferanten hätten alle nichts gewusst und insbesondere bei A.B. und P.M. sei er sich ganz sicher.

Das Gericht hat keine Zweifel, dass dieses Vorbringen dem tatsächlichen Geschehen entspricht. R.R., faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlich alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile der W GmbH, wurde am 18.09.2006 vom Landgericht P I wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt (Bl. 95 FG-Akte), nachdem er sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei freiwillig der deutschen Justiz gestellt und ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, R.R. könne die Unwahrheit gesagt haben. Der 1941 geborene Zeuge hat einerseits nichts mehr zu verlieren, kann aber andererseits auch nichts mehr gewinnen. Er steht aufgrund der langjährig andauernden Inhaftierung außerhalb jeglichen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungsgeflechts. Es ist daher kein Motiv erkennbar, warum er zugunsten der von A.B. dominierten Klin Partei ergreifen und falsch aussagen sollte.

Der Beweiswert der Aussagen der übrigen Zeugen fällt gegenüber den Einlassungen von P.S. und R.R. deutlich ab. Sie hatten entweder keine Kenntnis von den Transporten bzw. beantworteten - wie der Zeuge G. - die Fragen des Gerichts nur ausweichend oder waren - wie das Ehepaar B - vom Ausgang des Klageverfahrens in besonderem Maße persönlich und finanziell betroffen und damit wenig glaubwürdig.

Den Aussagen ist jedoch gemeinsam, dass sie keine Rückschlüsse auf ein am Maßstab des ordentlichen Kaufmanns zu prüfendes Fehlverhalten der Organe der Klin zulassen.

Auch die 11. Große Strafkammer des Landgerichts GT konnte trotz einer Hauptverhandlung, die sich über 66 Sitzungstage erstreckte, keine eindeutigen Beweise dafür finden, dass die Geschäftsführer der XYZGmbH konkrete Kenntnis von der Vorgehensweise der W GmbH hatten. Lediglich aus einer "Gesamtschau" mehrerer Indizien gewann die Strafkammer die Überzeugung, dass die Angeklagten B und P.M. zumindest damit rechneten, dass die an die W GmbH verkauften Pkw nicht nach Österreich verbracht werden (Seite 149 des Strafurteils).

Die gegebene Begründung überzeugt jedoch nicht. Die an P.S. und U.G. alias X gerichteten fünf Faxschreiben der W GmbH vom 18.12.2000, 05.02., 19.04., 24.04. und 06.09.2001 (Bl. 28-34 Anlagenband), die die zeitliche Koordinierung der Abnahme mit der geplanten Verschiffung der Fahrzeuge ansprechen, mussten nicht zu Zweifeln am Transportweg führen. Naheliegend war eine Verschiffung über italienische Häfen und bei der Erwähnung des Verschiffungsortes MT im Faxschreiben vom 19.04.2001 eine Neuzusammenstellung eines Transportes in V. Hierfür war die Zeitspanne von drei Tagen ausreichend und stand - wie die in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2008 vorgelegten Aufnahmen ausweisen - auf dem Hof des Gebäudes, in dem sich die von der W GmbH angemieteten Büroräume befanden, eine ausreichend große Fläche zur Verfügung. Ungewiss ist zudem, ob der formelle bzw. der faktische Geschäftsführer der Klin von den Schreiben Kenntnis erlangte.

Ebenso nicht schlüssig erscheint dem Senat die durch keine weiteren Tatsachen unterlegte, wohl den wesentlichen VB der Argumentationskette der Strafkammer bildende Behauptung, nicht nur aus dem Umfang der Geschäfte, sondern auch aus der Tatsache, dass sie unter Verletzung der Haltepflicht gegenüber der Y AG gemacht worden seien, ergebe sich, dass sich die Angeklagten über das weitere Schicksal der Fahrzeuge immer auf den Laufenden gehalten hätten. Hierzu dürften sie schon rein zeitlich nicht in der Lage gewesen sein. Die Hauptaufgabe von A.B. und P.M. bestand darin, die Akquise und Abwicklung der Frachtaufträge für eine der mit über 500 eingesetzten Lkw größten Speditionen Deutschlands zu organisieren. Nach der in der Strafverhandlung vor dem Amtsgericht OL erfolgten Einlassung von U.G. (Bl. 403/405 FG-Akte), der zusammen mit dem ihm lediglich zuarbeitenden P.S. allein für den An- und Verkauf der Neuwagen verantwortlich zeichnete, waren A.B. und P.M. jedenfalls reine Spediteure und hatten "keine Ahnung vom Fahrzeughandel".

Selbst wenn die beiden faktischen bzw. formellen Geschäftsführer über fundierte branchenspezifische Kenntnisse verfügt hätten, ist nicht ersichtlich, wie sie den Steuerbetrug der Verantwortlichen der W GmbH hätten verhindern können. Die Pkw wurden im Auftrag der Käuferin von der angesehenen Spedition GM GmbH in KE ganz überwiegend unmittelbar im Werk des Herstellers der Y AG in DA oder auch beim Autohaus H in U verladen und abtransportiert. Dieses Unternehmen, mit dem die Klin in keinerlei Geschäftsbeziehung stand, bestätigte sodann die Verbringung zur W GmbH in V. Es hieße jedenfalls, die an einen ordentlichen Kaufmann zu stellenden Sorgfaltspflichten zu überfordern, würde man von der Klin auch ohne weitere konkrete Anhaltspunkte verlangen, den Verbringungsnachweisen einer seriösen Spedition zu misstrauen und zumindest stichprobenweise den Autotransportern auf ihren Fahrten zu folgen. Nur durch eine derartige Maßnahme wäre eine Beteiligung der Klin an der von den Geschäftsführern der W GmbH begangenen Steuerhinterziehung zu vermeiden gewesen.

Die Klin ist auch ihren Nachweispflichten vollständig nachgekommen, deren Erfüllung es ihr überhaupt erst erlauben, sich auf den Gutglaubenschutz des § 6 a Abs. 4 UStG zu berufen.

Die bei der Klin am 12.03.2001 begonnene, die Voranmeldungszeiträume II. bis IV. Kalendervierteljahr 2000 umfassende USt-Außenprüfung ergab ausweislich des Berichts vom 16.05.2001 hinsichtlich der Lieferungen an die W GmbH weder formelle noch materielle Beanstandungen. Offensichtlich lag den beiden Prüfern insoweit ein die Vorgaben der §§ 17a, 17c UStDV erfüllender Beleg- und Buchnachweis vor. Dies ist auch nicht überraschend, nachdem der Bekl mit Schreiben vom 11.08.2000 detailliert die Anforderungen an den Belegnachweis dargelegt und die Anlage 1 zum Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 17.01.2000 (BStBl I 2000, 180) beigefügt hatte (Anlage A 2 zum Schriftsatz vom 30.04.2008). Exakt diesen Vorgaben entsprechen auch die dem Gericht vorliegenden Belegnachweise. Im Bericht über die Steuerfahndungsprüfung vom 24.11.2003, die sich auf die Besteuerungszeiträume Januar 2000 bis Oktober 2001 erstreckte, wird daher unter Tz. 12.1.4 auch nur ausgeführt, die Verbringungsnachweise seien nicht ausreichend, da sie nur aus Gefälligkeit ausgestellt worden seien.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Nachweise der Klin zeitnah zugegangen waren. Die W GmbH übersandte der Spedition GM mit Telefax vom 21.09.2000 den vom Bekl zur Verwendung empfohlenen Vordruck des BMF mit der Aufforderung, diesen zu benutzen (Anlage A 4 zum Schriftsatz vom 30.04.2008). Vom Zeugen P.S. wurde dem Gericht umfassend und mit vielen Einzelheiten versehen geschildert, wie er sich bemühte, die Verbringungsnachweise rasch zu erhalten. Dies sei auch zeitnah geschehen. Nur einige wenige Male ("kann zwei- oder drei- oder viermal gewesen sein") soll eine Mahnung notwendig gewesen sein und der Nachweis dann nach 7 oder 14 Tagen vorgelegen haben (Bl. 308/309 FG-Akte). Die Darstellung ist überaus glaubhaft, da er immer befürchtete, eine unvollständige Fahrzeugmappe könne beim cholerischen Firmenchef A.B. eine mehr oder weniger heftige Gefühlsreaktion auslösen. Demgegenüber ist der Zeuge Z.GM, der auf 10.00 Uhr geladen war, jedoch unter fadenscheinigen Gründen ("hatte Ladung meinem Anwalt gegeben") nicht erschienen war und erst nach einem Telefonanruf des Mitberichterstatters und dem Hinweis auf die ihm drohenden Konsequenzen anreiste, unglaubwürdig. Er behauptete, die Verbringungsnachweise an einem Tag im Herbst 2001, wenige Wochen vor der Hausdurchsuchung, unterschrieben zu haben (Bl. 703 FG-Akte). Bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung am 05.12.2001 (Bl. 81 LO Vernehmungen) datierte er diesen Zeitpunkt jedoch noch auf Anfang 2001, wobei er einen völlig abweichenden Geschehensablauf zu Protokoll gab. Offensichtlich lagen auch den Außenprüfern UH und VB bei ihrer am 12.03.2001 begonnenen USt-Außenprüfung die von der Spedition GM GmbH ausgestellten Verbringungsnachweise bereits vor, nachdem sie bezüglich der Lieferungen an die W GmbH sowohl den Buch- als auch den Belegnachweis unbeanstandet ließen. Der Zeuge Z.GM wirkte sehr unsicher und beantwortete die Fragen nur sehr stockend. Er war krampfhaft und damit wenig überzeugend bemüht, sich als Opfer von R.R. und Ü.Ä. darzustellen.

Im großen Gegensatz dazu steht die Aussage von P.S. vom 20.04.2007, der ohne ein Zeichen von Anspannung bereit war, dem Gericht sein Wissen bis in letzte Einzelheiten zu offenbaren. Das Gericht hat daher am Wahrheitsgehalt seiner Aussage, die Verbringungsnachweise seien fast immer wenige Tage nach der Auslieferung der Fahrzeuge an die W GmbH bei ihm eingegangen, nicht den geringsten Zweifel.

Somit waren unter Zugrundelegung der Feststellungen in Tz. 13.1. im Berichts über die Steuerfahndung vom 24.11.2003 die vom Bekl im USt-Bescheid 2000 vom 19.07.2004 angesetzten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze von 50.342.873 DM herabzusetzen um die steuerfreien Umsätze mit der XYZ von x.xxx.xxx DM, der SCH von x.xxx.xxx DM und mit der W GmbH von xx.xxx.xxx DM. Hieraus folgt eine Erhöhung der negativen USt-Schuld von xxx.xxx DM auf x.xxx.xxx DM (x.xxx.xxx EUR).

Ausgehend von Tz. 13.2. des Berichts der Steuerfahndung waren die der USt-Festsetzung 2001 vom 06.08.2004 zugrunde liegenden steuerpflichtigen Umsätze um die steuerfreien Umsätze mit der W GmbH von xx.xxx.xxx DM herabzusetzen und die festgesetzte negative USt-Schuld 2001 daher von xxx.xxx DM auf x.xxx.xxx DM (x.xxx.xxx EUR) zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der vom Senat nach Verkündung des Urteils getroffene Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.

Die von der Klin beantragte Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als schwierig zu beurteilen ist. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtkundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.

Ende der Entscheidung

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