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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 3 K 3240/02
Rechtsgebiete: AO, VStG


Vorschriften:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 171 Abs. 10
AO § 180 Abs. 1 Nr. 3
VStG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Kläger sind die Erben nach ihrer am xxx 2000 verstorbenen Mutter Rxxx. R.xxx war unbeschränkt vermögensteuerpflichtig; sie hatte eigenes Vermögen und war darüber hinaus an der Erbengemeinschaft xxx, (im Folgenden: Erbengemeinschaft) beteiligt.

Die Erblasserin reichte ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Anfang Januar 1997 ergänzte sie ihre Erklärung um die Vermögens- und Schuldenanteile an der Erbengemeinschaft. Am 30. Januar 1997 führte der Beklagte die Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 für 1995 und 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.

Aufgrund der im Jahr 1996 eingereichten Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft stellte der Beklagte deren Vermögen und Schulden zum 01.01.1995 erstmals mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gesondert fest, wobei er den Bescheid mit dem Zusatz versah, dass er nur Bindungswirkung für noch nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide entfalte. Mit demselben Zusatz versah der Beklagte den auf den Einspruch hin ergangenen Änderungsbescheid vom 20. März 2001.

Mit Schreiben vom 2. April und 9. Mai 2001 beantragten die Kläger, den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1995 gemäß § 175 der Abgabenordnung -AO- in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO zu ändern. Da für die Erbengemeinschaft kein Feststellungsbescheid ergangen sei, der noch Bindungswirkung für die Vermögensteuerfestsetzung auf den 01.01.1995 hätte entfalten können, müssten die Vermögens- und Schuldenanteile aus der Erbengemeinschaft bei der Vermögensteuerveranlagung unberücksichtigt bleiben.

Gegen den ablehnenden Bescheid vom 17. Mai 2001 legten die Kläger Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Festsetzungsfrist für die Vermögensteuer auf den 01.01.1995 am 31. Dezember 2000 abgelaufen sei und dem Ansatz von Vermögens- und Schuldenanteilen aus der Erbengemeinschaft die Grundlage fehle, weil die gesonderte Feststellung des Vermögens auf den 01.01.1995 nach Ablauf der Feststellungsfrist nur noch Bindungswirkung für nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide hätte zukommen können.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte begründete seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1995 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Es diene der Rechtssicherheit, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung unzulässig sei. Zwar werde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend sei, noch zulässig ergehen könne. § 171 Abs. 10 AO finde aber nur Anwendung, wenn überhaupt ein Feststellungsbescheid vorliege, der Bindungswirkung entfalte. Im Streitfall seien aber sowohl Feststellungs- als auch Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO nicht eintrete.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Änderung der Vermögensteuerfestsetzung auf den 01.01.1995. Da die Frist für die gesonderte Feststellung von Vermögen und Schulden für die Erbengemeinschaft abgelaufen sei, ohne dass der Beklagte für diese die Feststellung durchgeführt habe, dürften die Anteile am Vermögen und an den Schulden nicht angesetzt werden. Die nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangenen Bescheide seien als Grundlagenbescheide zu qualifizieren mit der Folge, dass aufgrund des innerhalb der Zweijahresfrist des § 171 Abs. 10 AO gestellten Antrags die begehrte Änderung hätte durchgeführt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2002 zur Änderung der Vermögensteuerfestsetzung auf den 01.01.1995 mit der Maßgabe zu verpflichten, dass der Ansatz von Anteilen der R.xxx am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaft unterbleibt,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen,

und bezieht sich zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf seine Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Erblasserin R.xxx geführten Vermögensteuerakten (Band I) sowie die Vermögensteuer/Feststellungsakten für die Erbengemeinschaft (Band I) vorgelegen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger werden durch die Ablehnung der von ihnen begehrten Änderung der Vermögensteuerfestsetzung für 1995 nicht in ihren Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht der Kläger leitet sich aus den Vorschriften des § 175 AO keine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Steuerfestsetzung her.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. An einem solchen Grundlagenbescheid fehlt es im Streitfall. Die Frist für die gesonderte und einheitliche Feststellung des Vermögens und der Schulden der Erbengemeinschaft, der die Erblasserin angehörte, auf den 01.01.1995 lief, da die Feststellungserklärung im Jahr 1996 beim Beklagten eingereicht worden war, gemäß §§ 181 Abs. 1 Satz 2, 170 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO am 31.12.2000 ab. Die im Jahr 2001 für die Erbengemeinschaft durchgeführten Feststellungen konnten daher, da für die Vermögensteuer des Jahres 1995 aufgrund der 1996 eingereichten Vermögensteuererklärung nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ebenfalls bereits am 31.12.2000 Festsetzungsverjährung eingetreten war, auch nach § 181 Abs. 5 AO keine Wirkung mehr entfalten.

Irrig ist die Ansicht der Kläger, dass den nach dem 31.12.2000 für die Erbengemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheiden auf den 01.01.1995 die Qualität eines negativen Feststellungsbescheides zukäme. Der Beklagte hat in diesen Bescheiden keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht vorliegen, weil am Vermögen und an den Schulden nicht mehrere Personen beteiligt sind oder aber die Erblasserin diesem Personenkreis nicht angehört. Nur insoweit erzeugte ein negativer Feststellungsbescheid aber Bindungswirkung für etwaige Folgebescheide (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 180 Rnr. 13). Vor allem aber löst ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid für Folgebescheide, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung bereits abgelaufen war, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr aus (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rnr. 88 m.w.N.; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12. August 1987 II R 202/84, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 318). Eine Änderung der Vermögensteuerveranlagung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kommt damit nicht in Betracht.

Auch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lässt sich kein Anspruch der Kläger auf Änderung der Vermögensteuerfestsetzung herleiten. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Der Beklagte hat von der durch § 155 Abs. 2 AO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vermögensteuerveranlagung unter Ansatz der von der Erblasserin erklärten Anteile am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaft durchzuführen, ohne dass diese zuvor nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO festgestellt worden waren. Aber weder der Eintritt der Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2000 noch das Unterlassen der Feststellung vor Verjährungseintritt stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, aufgrund dessen der vorläufige Ansatz der Vermögens- und Schuldenanteile rückgängig zu machen wäre. Schon begrifflich stellen eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge wie der Verjährungseintritt und das bloße Untätigbleiben kein Ereignis dar. Zudem haben sich zwar die Voraussetzungen geändert, unter denen der Beklagte zulässigerweise die Vermögens- und Schuldenanteile der Erblasserin an der Erbengemeinschaft bei der Vermögensteuerfestsetzung berücksichtigt hat - die Annahme nämlich, dass ein Feststellungsbescheid nachfolgen werde - der der Besteuerung zugrunde gelegte Sachverhalt - das Vorliegen der Erblasserin zuzurechnender Anteile am Vermögen und an den Schulden - ist aber unverändert geblieben. Eine solche rückwirkende Sachverhaltsveränderung tatsächlicher oder rechtlicher Art wäre aber Voraussetzung für die Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 52/90, BStBl II 1992, 126).

§ 155 Abs. 2 AO wird zwar, worauf die Kläger mit Recht hinweisen, allgemein so verstanden, dass die Vorschrift dem Wohnsitzfinanzamt nur die Befugnis zu einer vorläufigen Maßnahme einräumt, der ein Grundlagenbescheid nachzufolgen hat (Tipke/Kruse a.a.O. § 155 Rnr. 26 m.w.N.). Diese Vorläufigkeit ist aber gesetzlich nicht angeordnet und entspricht schon deshalb nicht der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, die eine Änderung der Vermögensteuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 AO ermöglicht hätte.

Sofern einem Steuerpflichtigen durch die Unterlassung einer Feststellung Nachteile drohen, hat er die Möglichkeit, dieses Ergebnis durch einen Untätigkeitseinspruch und letztlich durch eine Klage abzuwehren (vgl. Tipke/Kruse a.a.O. Rnr. 31). Hiervon haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da, soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf Fälle der vorliegenden Art höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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