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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: 5 K 5407/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die steuerliche Berücksichtigung der Kosten zweier Strafverfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder hilfsweise als außergewöhnliche Belastung.

Der Antragsteller war seit 1974 bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beschäftigt. Seit dem 2. Mai 1990 ist er deren Geschäftsführer. Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 1990 erwarb er einen Geschäftsanteil an der xxxxx.

Bei der im Jahre 1974 gegründeten xxxxx handelt es sich um ein Unternehmen, das ursprünglich im innerdeutschen Handel tätig war und aufgrund der besonderen Verbindungen zur ehemaligen SED als sog. Parteifirma bezeichnet wurde. Die Aufgabe solcher Unternehmen bestand vor allem darin, die ehemalige DDR bzw. SED mit konvertierbaren Devisen zu versorgen. Sie wurden regelmäßig unter Verwendung von Kapital aus der ehemaligen DDR/SED von früheren KPD bzw. DKP-Funktionären gegründet, die nach außen als Eigentümer in Erscheinung traten, die Geschäftsanteile jedoch treuhänderisch für die ehemalige SED oder für von ihr benannte Einrichtungen in der ehemaligen DDR verwalteten. Alleinige Anteilseignerin der xxxxx war im Jahre 1990 die in Vaduz/Lichtenstein ansässige Anstalt xxxxxxxxxxxxxxx, eine Domizilgesellschaft, deren Inhaberin ursprünglich der Bereich Kommerzielle Koordinierung -KoKo- in der ehemaligen DDR war. Von ihr erwarb der Kläger, neben weiteren zukünftigen Mitgesellschaftern, einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 400.000,00 DM. Für alle Anteile am Stammkapital der xxxxx von 3 Mio. DM vereinbarten die Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Nominalbetrags; aufgrund einer Gewinnbeteiligungsklausel für die xxxxxx betrug der Kaufpreis schließlich insgesamt 4.971.661,00 DM.

Die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht xxxxxx -StA xxxxx- führte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb u. a. gegen den Kläger Ermittlungen. In der Anklageschrift vom 7. Juli 1995 zum Aktenzeichen xxxxx warf sie ihm eine Beihilfe zur Untreue vor. Nach den politischen Veränderungen in der ehemaligen DDR nach dem 9. November 1989 und der anschließenden Auflösung des Bereichs KoKo im März 1990 war die xxxxxxx für die Abwicklung der bisherigen Geschäfte dieses Bereichs zuständig, wozu die Veräußerung oder Liquidation der sog. Parteifirmen gehörte. Im Zusammenwirken mit der für die xxxx insoweit tätigen Mitarbeiterin xxxxxxxx, die bereits zuvor in dem Bereich KoKo beschäftigt war, sollte u. a. der Kläger in Kenntnis des wahren Werts der Geschäftsanteile an der xxxxx diese zu einem Bruchteil des tatsächlichen Werts erworben und damit Beihilfe zu der Untreue der xxxxxxxxxxxxxx geleistet haben. Von diesem Vorwurf ist der Kläger mit Urteil des Landgerichts -LG- xxxxxx vom xxxxxxxxxxxxx (Aktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx freigesprochen worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anklagevorwurfs und der Feststellungen des LG xxxxxx wird auf die Anklageschrift und auf das Urteil vom xxxxxxxxxxxxx verwiesen.

Dieser Strafvorwurf war ferner Anlass für eine Klage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Treuhandanstalt -THA- bzw. nachfolgend durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben -BvS-, u.a. gegen den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz wegen der im einverständlichen Zusammenwirken mit der xxxxxxxxxxxxx bewirkten Vermögensschädigung. Insoweit und betreffend ein von der Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Arrestverfahren hat der Kläger in allen Instanzen vollen Umfangs obsiegt. Für die zivilgerichtlichen Verfahren sind dem Kläger in den Streitjahren keine Aufwendungen entstanden.

Der Kläger war ferner neben weiteren Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der im Mai 1990 gegründeten xxxxxx. Die Gesellschaft befand sich seit dem Jahre 1992 in Liquidation; Einnahmen aus der Geschäftsführungstätigkeit erzielte der Kläger insoweit bis zum Jahre 1992, Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zum Jahre 1993. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft warf die StA xxxx dem Kläger mit Anklageschrift vom xxxxxxxxx (Aktenzeichen xxxxxxxxxx) Anstiftung zur Untreue vor. Die xxxxx xxxx erzielte in den Jahren 1990/1991 ihre Umsätze überwiegend durch die Vereinnahmung vom Provisionen für die angebliche Ablösung sog. Verpflichtungen aus Gegengeschäftsvereinbarungen. Gegengeschäftsvereinbarungen dienten der Exportförderung der ehemaligen DDR und beinhalteten eine Verpflichtung für den westlichen Handelspartner, bei Verkauf von Waren an die ehemalige DDR auch Waren von dort in einem summenmäßig festgelegten Umfang zu beziehen. Die mitangeklagten leitenden Mitarbeiter des Außenhandelsbetriebs xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, im Jahre 1990 umgewandelt in die xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- stellten auf Veranlassung des Klägers für westliche Handelspartner - sachlich unrichtige - Bescheinigungen über die vollständige Erfüllung der Ansprüche des xxxxxxx aus Gegengeschäftsvereinbarungen aus. Die vermeintliche Ablösung der Verpflichtungen stellte die xxxxxxxxxx den Handelspartnern in Rechnung und vereinnahmte die entprechenden Beträge, obwohl diese als Entgelt für den Verzicht auf die Durchsetzung der Gegengeschäftsvereinbarungen dem xxxxxxxxxxxx der xxxxxxxxxx zugestanden hätten. Das Amtsgericht -AG- Tiergarten verurteilte den Kläger wegen dieses Vorwurfs am xxxxxxxxxxxxxx (Aktenzeichen xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx) zu einer Gesamtgeldstrafe von 340 Tagessätzen zu jeweils 280,00 DM. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift (Bl.114-191, Band IV) und das Urteil vom xxxxxxxxxxxxxx (Bl. 123-134, Band V jeweils der Strakten xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) verwiesen.

Für die Verfahren sind dem Kläger erhebliche Anwaltskosten entstanden, die auf besonderen Vereinbarungen mit dem Verteidiger beruhen und die Gebührensätze der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO- übersteigen. Die Kläger machten in ihren gemeinsamen Steuererklärungen für die Streitjahre die gezahlten Anwaltshonorare für das Jahr 1997 in Höhe von 55 280,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und in Höhe von 23 415,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie für das Jahr 1998 in Höhe von 58 350,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Wegen der Einzelheiten der erklärten Aufwendungen wird auf die Anlagen zu den Steuererklärungen (Bl. 45 bis 48 und 62 sowie Bl. 72 bis 77 der Einkommensteuerakten, jeweils Band III) verwiesen.

Der Beklagte berücksichtigte diese Beträge in den Steuerbescheiden für die Streitjahre vom 27. April 2000 nicht. Zur Begründung ihres dagegen gerichteten Einspruchs trugen die Kläger vor, der Vorwurf der Untreue sei unmittelbar durch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer veranlasst gewesen und die Aufwendungen deshalb zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme seiner Geschäftsanteile seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu beurteilen. In dem Verfahren sei es um die Verfügungsmacht über die Anteile und damit der Einkommensquelle gegangen.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, wobei er mit der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2000 die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 zum Nachteil der Kläger änderte, nachdem er im Einspruchsverfahren mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2000 zunächst den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen hatte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Kosten der Strafprozesse nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers entstanden seien, da der Ankauf von Geschäftsanteilen an seiner Arbeitgeberin nicht zu seiner beruflichen Tätigkeit gehöre. Auch eine Berücksichtigung der entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz -EStG- sei nicht möglich, da der Kläger betreffend das freisprechende Urteil nur noch mit den Anwaltskosten belastet sei, die über die Gebührensätze der BRAGO hinausgingen. Diese seien aber nicht zwangsläufig entstanden.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen vor, dass der Kläger aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer gezwungen gewesen sei, strafrechtliche und zivilrechtliche Maßnahmen, die gegen ihn gerichtet gewesen seien, abzuwehren. Ihm sei von der StA der Missbrauch betriebsinternen Wissens und von Kontakten zu Geschäftspartner vorgeworfen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 3. November 2000 (Bl. 10-13 der Streitakte) Bezug genommen. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung u. a. der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 zum Aktenzeichen 5 B 5453/00 zurückgewiesen. Ergänzend tragen die Kläger dazu vor, dass entgegen der Auffassung des Senats die berufliche Veranlassung für die Rechtsanwaltskosten daraus folge, dass der Kläger sie habe zwingend aufwenden müssen, um seine Existenz als Arbeitnehmer nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Hätte er den strafrechtlichen Vorwurf der Beihilfe zur Untreue zum Schaden seines Arbeitgebers nicht abwenden können, hätte er ernsthaft mit einer Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis rechnen müssen; im Übrigen hätte eine Verurteilung massive Folgen für seine weitere berufliche Perspektive gehabt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Ankauf der Geschäftsanteile an der xxxxx um ein sog. Management-buy-out gehandelt habe und er von Vertretern der ursprünglichen Gesellschafterin gebeten worden sei, Käufer für die Gesellschaftsanteile zu suchen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1997 und 1998 abweichend von den Bescheiden vom 27. April 2000 (1997) und vom 10. Juli 2000 (1998) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2000 unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von

80 534,00 DM für 1997 und

58 350,00 DM für 1998

hilfsweise,

die Einkommensteuer 1997 und 1998 abweichend unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung festzusetzen,

sowie hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung vom 9. August 2000 und trägt ergänzend vor, dass auch eine Gefährdung der beruflichen Perspektive des Klägers keinen Werbungskostenabzug für die Verteidigerkosten rechtfertige. Maßgebend sei allein, ob der strafrechtliche Vowurf aus dem Arbeitsverhältnis herrühre, was im Streitfall abzulehnen sei.

Dem Gericht haben vier Bände Einkommensteuerakten des Beklagten zur Steuer-Nr. xxxxxxxxx sowie die Akten des LG xxxxxx zu den Aktenzeichen xxxxxx und des AG xxxxxxxxxx zum Aktenzeichen (xxxxxx) und die Streitakte zum Aktenzeichen 5 B 5453/00 vorgelegen.

Gründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Steuerfesetsetzungen des Beklagten für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Verteidigerkosten einkünfte- oder einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die für die Verteidigung in den Strafverfahren entstandenen Anwaltskosten sind nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- sind danach Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen, also alle objektiv im Zusammenhang mit dem Beruf stehenden und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigten Aufwendungen (vgl. Schmidt-Heinicke, EStG, 19. Aufl. 2000, § 9 Rz. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH). Auch Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein, wenn die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden (grundlegend Urteil des BFH vom 19. Februar 1982, VI R 31/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 467; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457, mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat nicht aus dem Rahmen der üblichen beruflichen Tätigkeit fällt, sie mithin bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein soll bzw. begangen wurde (siehe dazu BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994, a. a. O.).

Im Streitfall waren die Aufwendungen des Klägers für seine Verteidigung im Verfahren vor dem LG xxxxxx zum Aktenzeichen xxxxx nicht beruflich veranlasst. Die ihm vorgeworfene Tat war nicht im Rahmen seiner Berufsausübung als Geschäftsführer der xxxxx entstanden, sondern ist auf ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Vermögensgegenständen zum Privatvermögen zurückzuführen. Dem Kläger wurde mit dem Strafvorwurf kein berufliches Fehlverhalten angelastet. Die Untreue, die die Mitangeklagte xxxxxxxx begangen und zu der der Kläger Beihilfe geleistet haben sollte, sollte in einer Vermögensschädigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ursprünglichen Anteilseigner der xxxxx, d. h. des Bereichs KoKo, gelegen haben. Eine Untreue zu Lasten der xxxxx bzw. eine Mitwirkung des Klägers daran, lag nicht vor und scheidet auch ersichtlich aus, weil deren Vermögen durch den vermeintlichen Verkauf der Geschäftsanteile unter Wert nicht geschädigt worden wäre. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten stand mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der xxxxx nur insoweit im Zusammenhang, als die StA xxxxx und ihr folgend die Bundesrepblik Deutschland aus der Geschäftsführerstellung die Kenntnis über den vermeintlich wahren Wert der Anteile ableiteten. Dass er beruflich erlangtes Wissen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin missbraucht und damit in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit gehandelt hätte, war nicht Gegenstand des Vorwurfs.

Zu Recht weist der Beklagte insoweit auch darauf hin, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an der xxxxx nicht zu den üblichen beruflichen Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer gehörte. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anteilsveräußerung im Rahmen eines sog. Management-buy-out erfolgte. Zwar sind die Anteile an der xxxxx vollen Umfangs von den Geschäftsführern und weiteren Mitarbeitern erworben worden.

Die Erklärungen und das Verhalten bei den Verhandlungen mit der Verkäuferin sind jedoch keine Tätigkeiten die für die Gesellschaft, d. h. zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks, ausgeführt werden. Auch der Vortrag der Kläger, der Vertreter der ursprünglichen Gesellschafterin der xxxxx, mithin wohl xxxx xxxxxxxx, habe den Kläger beauftragt, Käufer für die Geschäftsanteile der xxxxx zu suchen, begründet keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem strafrechtlichen Vorwurf und den Geschäftsführungsaufgaben. Denn bei der Erfüllung eines solchen Auftrags hätte er weder das Vermögen noch andere Interessen der Gesellschaft selbst schädigen können. Vorgeworfen wurde ihm vielmehr, zu der Schädigung des Vermögens des Anteilseigners Beihilfe geleistet zu haben. Dessen Interesse, für die Anteile den wahren Wert als Kaufpreis zu erhalten, hatte der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft zu schützen. Im Übrigen steht der Vortrag insoweit im Widerspruch zu den Feststellungen des LG xxxxxx im Urteil vom 14. Juli 1998, wonach die Übertragungsverträge im Zusammenwirken mit der Mitangeklagten xxxxxxxx und den zukünftigen Anteilseignern zustande gekommen sind.

Der Hinweis des Klägers auf die nachteiligen beruflichen Folgen im Fall einer Verurteilung, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dass die beruflichen Perspektiven eines Verurteilten generell beeinträchtigt werden, bewirkt nicht, dass die Verteidigung stets auch beruflich veranlasst ist. Die Abzugsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 EStG soll bewirken, dass die steuerbare berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht nur in ihren wirtschaftlich positiven Folgen steuerliche Berücksichtigung findet, sondern auch, wenn sie im Einzelfall wirtschaftliche Belastungen mit sich bringt. Die Regelung will hingegen nicht erreichen, dass sich Belastungen aus privater, nicht zu steuerbaren Einnahmen führender Tätigkeit steuermindernd ausauswirken, sobald in irgendeiner Form ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, z. B. wenn der Steuerpflichtige bei seiner privaten Vermögensgestaltung beruflich erworbene Kenntnisse oder durch den Beruf eröffnete Möglichkeiten einsetzt.

Soweit die Kläger für die berufliche Veranlassung auf die drohende Kündigung des Klägers hinweisen, ist ihnen bereits deshalb nicht zu folgen, weil sämtlichen Anteilseignern und Geschäftsführern der xxxxx die Strafvorwüfe in unterschiedlicher Beteiligungsform zur Last gelegt wurden. Im Übrigen hat der Kläger insoweit in dem straf- und den zivilgerichtlichen Verfahren stets darauf hingewiesen, dass eine unveränderte Fortführung des Betriebs nach der deutschen Einigung nicht möglich und deshalb für die Bewertung des Unternehmens der sog. Zerschlagungswert anzusetzen gewesen wäre. Ausgehend davon, hätte der Kläger nicht mit dem Erhalt seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der xxxxx rechnen können.

Auch die Aufwendungen des Klägers für die Verteidigung in dem Ermittlungs- und Strafverfahren zum Aktenzeichen xxxxxx sind mangels beruflicher Veranlassung nicht als Werbungkosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Dem steht zwar nicht die Verurteilung des Klägers entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994, a. a. O.). Er hat die Taten aber ersichtlich nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der xxxxx begangen. Die von ihm nach den Feststellungen des AG Tiergarten im Urteil vom xxxxxxxxxxxxxx begangene Anstiftung zur Untreue zu Lasten des xxxxxxxx bzw. xxxxx war zwar insoweit durch seine Geschäftsführertätigkeit für die xxxxxxxxxx verusacht, als diese Gesellschaft Begünstigte der Untreue war. Es gehört jedoch nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seiner Arbeitgeberin strafbare Handlungen zu begehen. Den insoweit noch streitigen Betrag von 23.034,00 DM hat der Kläger ausweislich der Honorarvereinbarung mit seinem Verteidiger (Bl. 62, 63 der Einkommensteuerakten, Band III) für die Vorbereitung in dem Ermittlungsverfahren der StA xxxxx zum Aktenzeichen xxxxxxxxxx bezahlt. Dass dem Kläger im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten, und zwar solche zum Nachteil der xxxxx oder der xxxxxxxxxx vorgeworfen wurden, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, lässt sich den Strafakten nicht entnehmen. Daraus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in strafrechtlich relevanter Weise seine Pflichten als Geschäftsführer der xxxxx oder der xxxxxxxxxxxx verletzt haben sollte.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten der Strafverteidigung und den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen ist nicht erkennbar, sodass insoweit ein Werbungskostenabzug ausscheidet. An der ursprünglichen Zuordnung der Aufwendungen in Höhe von 23.034,00 DM zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen halten die Kläger auch nicht mehr fest.

Auch einen Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG hat der Beklagte zu Recht abgelehnt. Soweit dem Kläger die Aufwendungen für das Ermittlungs- und Strafverfahren (xxxxxxxxxxxxxxxxxx) entstanden sind, scheidet ein Abzug bereits aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung aus. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. Juni 1989 XI R 20/88, BStBl II 1989, 831, mit weiteren Nachweisen), wonach Aufwendungen für die Strafverteidigung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob ein Abzug der weiteren Strafverteidigungskosten dem Grunde nach berechtigt wäre, denn jedenfalls kommt ein Abzug der Höhe nach nicht in Betracht. Soweit dem Kläger wegen seiner Auslagen im Strafverfahren vor dem LG Berlin, die den Gebühren nach der BRAGO entsprechen, ein Ersatzanspruch gegen die Staatskasse zusteht, ist ein Abzug nach § 33 EStG ausgeschlossen. Im Rahmen des § 33 EStG gilt das Belastungsprinzip. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die eine endgültige Belastung des Steuerpflichtigen bedeuten (Schmidt-Drenseck, a. a. O., § 33 EStG Rz. 12). Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob der Ersatzanspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Steuerfestsetzung bzw. der gerichtlichen Entscheidung bereits erfüllt wurde oder ob die Erfüllung noch aussteht. Da es auf die tatsächliche und endgültige Belastung ankommt, sind auch Erstattungen anzurechnen, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum geleistet werden (Schmidt-Drenseck, a. a. O. Rz. 13). Auch die Verteidigerkosten, für die kein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse besteht, weil sie nicht zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 464 a Strafprozessordnung -StPO- gehören, können nicht nach § 33 EStG abgezogen werden. Sie sind dem Kläger nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG entstanden.

Aufwendungen für eine Strafverteidigung sind nur innerhalb der durch die BRAGO festgelegten Rahmensätze als zwangsläufig entstanden zu beurteilen (siehe dazu BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 185/85, BStBl II 1990, 895 vgl. auch Seitrich, Betriebsberater -BB- 1985, 724). Anwaltskosten erwachsen nämlich nur insoweit zwangsläufig, als diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Welche Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind, bestimmt sich dabei unter Berücksichtigung objektiver Merkmale nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Auf den Lebensstandard und die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen kommt es bei Beurteilung grundsätzlich nicht an (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 a. a. O.). Dem Steuerpflichtigen kann nicht zugute kommen, dass er aufgrund seiner überdurchschnittlichen finanziellen Möglichkeiten mehr für seine Vereidigung aufwenden kann als andere. Die Einhaltung der Rechtsordnung gebietet es vielmehr, die Notwendigkeit auch von Strafverteidigerkosten anhand der dafür geltenden Gebührenordnung zu beurteilen.

Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zu noch ist eine Entscheidung des BFH aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Die Voraussetzungen für die einkünfte- oder einkommensmindernde Berücksichtigung von Verteidigerkosten sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt; der Streitfall gibt keinen Anlass, diese Grundsätze in Frage zu stellen.

Ende der Entscheidung

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