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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 6 K 6230/02
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
AO § 89
AO § 110 Abs. 1 Satz 1
AO § 149 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für das Streitjahr 1999 die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG - unverschuldet versäumt hat.

Mit Schreiben vom 02. Oktober 2000 forderte der Beklagte die Klägerin (die in den vorangegangenen Jahren jeweils amtsveranlagt worden war) erstmals auf, bis zum "01.11.00" die Einkommensteuererklärung für 1999 einzureichen. Diese Aufforderung enthielt u.a. folgenden Hinweis :

"Sofern es sich bei der angeforderten Erklärung um eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG handeln sollte, gilt dieses Schreiben nicht als Fristverlängerung über die dort genannte Ausschlussfrist hinaus." Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Überlastung Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 1999. Aufgrund handschriftlicher Eintragungen auf dem Antrag ergibt sich, dass die Fristverlängerung offensichtlich bis zum "30.12.00" gewährt worden ist.

In der Folgezeit reichte die Klägerin jedoch keine Steuererklärung für 1999 ein; daraufhin erhielt sie am 02. November 2001 eine "Zweite Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung(en)" - neue Frist nunmehr "19.11.01". Weiter heißt es in dem Text : "Auch diese Erinnerung ist keine Fristverlängerung; insbesondere bleibt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) vorbehalten". Gestützt war die Erinnerung auf § 149 AO iVm. § 25 Abs. 3 EStG u. §§ 56, 60 EStDV.

Handschriftlich ist auf der Aktenausfertigung unter dem 05. Dez. 2001 die Frist "19.11.01" gestrichen und durch "30.12.01" ersetzt.

Mit Schreiben vom "28.01.2002" (von der Klägerin später als Schreiben v. 18.01.2002 bezeichnet), eingegangen beim Beklagten am 29. Januar 2002, überreichte die Klägerin unter Hinweis auf eine "telefonische Fristverlängerung vom 20.12.2001" die mit Hilfe eines PC-Steuerprogramms (WISO) erstellte(n) Steuererklärung (-en) für 1999 (und 2000).

Die Steuererklärung für 1999 wurde zunächst bearbeitet, vor Schlusszeichnung wurde jedoch festgestellt, dass es sich - anders als in den Vorjahren - um eine Antragsveranlagung handelte, mithin die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG versäumt worden war. Mit Bescheid vom 21. März 2002 stellte der Beklagte die Rechtslage dar und lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer1999 ab; Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.

Mit dem Einspruch vom 23. April 2002 rügte die Klägerin, dass die am 20. Dezember 2001 telefonisch beantragte Fristverlängerung bis Ende Januar 2002 bei der ablehnenden Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Im übrigen sei der Beklagte nach der auf § 149 AO gestützten Mahnung vom 02. November 2001 verpflichtet, die Veranlagung für 1999 durchzuführen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2002 wies der Beklagte den Einspruch unter Hinweis darauf, dass es sich bei § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG um eine nicht verlängerbare, gesetzliche Ausschlussfrist handelt, zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der rechtzeitig erhobenen Klage. Danach habe sie einen Anspruch auf Veranlagung aus § 149 Abs. 1 S. 2 AO. In Anbetracht des Aufforderungsschreibens vom 02. November 2001 habe sie nicht von vornherein wissen können, dass ihre bislang ohne Beanstandung durchgeführten Veranlagungen für 1999 als fristbewehrte Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anzusehen sei; auch habe der Beklagte keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass ein solcher Fall für sie gegeben sei. Den Hinweis im Schreiben vom 02. Oktober 2000 habe sie nicht verstanden; sie habe sich zur Abgabe der Erklärung verpflichtet gefühlt. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 89 AO wäre jedoch ein Hinweis auf den wirklichen Veranlagungsgrund geboten gewesen, zumal in der zweiten Erinnerung vom 02. November 2001 nicht auf § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG hingewiesen worden sei. Auch könne die telefonisch gewährte Fristverlängerung nur dahingehend zu interpretieren sein, dass eine Veranlagung von Amts wegen bezweckt gewesen sei.

Nach Einsichtnahme in die Steuerakten hat die Klägerin ergänzend vorgetragen : Das Telefonat habe am 20. Dezember 2001 um die Mittagszeit stattgefunden. Nachdem das Begehren auf Fristverlängerung geschildert worden sei, habe Frau F.xxxx - die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten - die Akte gezogen; die Klägerin will erläutert haben, "dass sie den in der Erinnerung benannten Termin zum 19.11.2001 .... nicht werde halten können und deshalb eine Frist bis zum 30. Januar des Folgejahres benötige." Frau F.xxxx habe sich bereit erklärt, die Frist nochmals bis zum 30. Januar 2002 zu verlängern; eine weitere Verlängerung werde es nicht geben. Diese Absprache auf telefonischem Weg würde genügen.

Darüberhinaus habe die Klägerin im Anschluss daran ihre Schwester über den Inhalt des Gesprächs mit Frau F.xxxx informiert. Für die Gewährung der Fristverlängerung spreche auch, dass die eingereichte Steuererklärung zunächst von Frau F.xxxx geprüft und bearbeitet worden sei, ehe der Vorgesetzte sie auf den Umstand der gesetzlichen Ausschlussfrist hingewiesen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2002 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine Einkommensteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 1999 durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig. Die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei eine gesetzliche Frist und könne nicht verlängert werden. Auf diese Frist sei die Klägerin m Schreiben vom 02. Oktober 2000 ausdrücklich hingewiesen worden; ein Verstoß gegen § 89 AO liege daher nicht vor. Somit gehe auch der Hinweis der Klägerin auf § 149 Abs. 1 S. 2 AO fehl, da sich aus dieser Vorschrift kein Anspruch auf Durchführung der Veranlagung ergebe.

Ferner werde darauf hingewiesen, dass bis auf die Fristverlängerung bis 30. Dezember 2000 kein weiterer Fristverlängerungsantrag noch die Gewährung einer weiteren Frist aktenkundig sei. Nach Rücksprache mit Frau F.xxxx seien die Ausführungen zu einem behaupteten Telefonat am 20. Dezember 2001 falsch.

Über die Behauptung der Klägerin, ihr sei am 20. Dezember 2001 telefonisch die Abgabefrist für die Steuererklärung 1999 bis 30. Januar 2002 verlängert worden, hat der Berichterstatter im Auftrag des Senats am 07. Mai 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau F.xxxx als Zeugin. Diese konnte sich an das Gespräch mit dem behaupteten Inhalt nicht erinnern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägervertreterin beantragt, die Klägerin und deren Schwester betreffend des Inhalts und der Umstände des Telefonats zu vernehmen.

Rein vorsorglich hat der Berichterstatter die Klägerin auf die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlands vom 25. September 2002 hingewiesen; die Klägerin hat dazu ausgeführt, allein aus dem Verhalten des Beklagten sei der Rechtsirrtum er Klägerin über die Frist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verschuldet worden. Die anschließende Berufung des Beklagten auf Verfristung sei in nicht mehr hinnehmbarer Weise treuwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die vom Beklagten geführte Steuerakte (1 Band, Bd. II), die dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung - u.a. - nur durchgeführt, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen waren, 800 DM übersteigt. Hierbei muss es sich um einen positiven Betrag handeln, weil nur positive Einkünfte steuerpflichtig sind.

Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt, findet eine Veranlagung nur auf Antrag statt (46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG). Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, Fassung ab 1990).

Bei der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht nach behördlichem Ermessen verlängerbar ist. Geht die Einkommensteuererklärung nicht in der vorgeschriebenen Form fristgerecht beim Finanzamt ein, kann sie nur noch berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten.

Beruht die Fristversäumnis auf einem Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen über die Existenz der Frist als solcher, so liegt regelmäßig kein unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund vor, weil es sich insoweit um einen Irrtum über das materielle Recht handelt (s. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1996, X B 166/95, BFH/NV 1996, 771 m.w.N.). Denn zur Allgemeinverbindlichkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Bundesgesetzes reicht gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GrundgesetzGG - seine Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Nach dem danach geltenden Prinzip der sog. formellen Gesetzesverkündung ist es nicht notwendig, dass das jeweilige Gesetz auch tatsächlich allen Bürgern bekannt wird, sondern es genügt, dass das Gesetz über das Bundesgesetzblatt der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich verlässliche Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Komm. an Hand der Rechtsprechung des BVerfG, Art. 82 Rz. 3 und 16 mit BVerfG-Nachweisen).

Deshalb besteht über die Gesetzeslage eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; Urteil vom 14. September 1999 III R 78/97, BStBl II 2000, 37). Eventuelle Informationsmängel über das geltende Recht gehen daher regelmäßig als Fahrlässigkeitsfehler zu Lasten des Bürgers, weil er sich anderenfalls die ihm allein genehmen Gesetze aussuchen könnte.

Im vorliegenden Fall war u.a. für das Gericht von Bedeutung, dass die Klägerin darüberhinaus vom Beklagten in unmißverständlicher Weise auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG hingewiesen worden war, nicht nur anläßlich der Amtsveranlagungen der vorangegangenen Jahre (durch die Übersendung der Merkblätter zusammen mit den Erklärungsvordrucken), sondern im Streitjahr ausdrücklich durch das Anforderungsschreiben vom 02. Oktober 2000. Wenn es die Klägerin gleichwohl unterließ, diesem deutlichen Hinweis auf eine gesetzliche Ausschlußfrist nachzugehen, muß sie sich insoweit Fahrlässigkeit, d.h. schuldhaftes Verhalten vorhalten lassen, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Nur die Klägerin konnte anhand der ihr vorliegenden Unterlagen feststellen, ob es sich um eine Amts- oder Antragsveranlagung handelt.

Etwas Anderes könnte im Einzelfall allenfalls dann gelten, wenn der Irrtum des Steuerpflichtigen über das materielle (Steuer-)Recht gerade erst durch das Verhalten des Finanzamtes hervorgerufen worden ist (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992, X R 99/88, BStBl II 1993, 289 unter 5. m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend ebenfalls nicht der Fall.

Es reicht in Fällen der Abschnittsbesteuerung für eine Wiedereinsetzung wegen Irrtums des Steuerpflichtigen über materielles (Steuer-)Recht nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige aufgrund einer wiederholten Verfahrensweise des Finanzamts in den Vorjahren (hier antragsgemäße Veranlagung) sich in einem bestimmten steuerlichen Verhalten bestätigt gesehen hat, sondern es muss noch ein zusätzlicher Akt der Verwaltung hinzu kommen, welcher beim Steuerpflichtigen den Rechtsirrtum (hier über die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an sich und dessen Verlängerbarkeit) hervorgerufen hat. Folgerichtig kann nur in derart besonders gelagerten Ausnahmefällen aufgrund des mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG im Einklang stehenden Grundsatzes von Treu und Glauben dem Vertrauen des Steuerpflichtigen auf eine in der Sache falsche Entscheidung des Finanzamtes Vorrang vor der Grundregel jeder Abschnittsbesteuerung, nämlich dass die Voraussetzungen jeder Veranlagung stets aufs Neue zu prüfen sind, zukommen.

Auch danach hat der Beklagte zu Recht eine verfristete Antragsveranlagung ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit in den vorigen Stand angenommen.

Die Einkommensteuererklärung der Klägerin für 1999 ging erst am 29. Januar 2002 - und damit verspätet - beim Beklagten ein.

Die Klägerin hat schriftsätzlich ausgeführt, dass ihr - trotz des Hinweises vom 02. Oktober 2000 - die zweijährige Ausschlussfrist nicht bekannt gewesen sei. Deshalb hätte sie auch keinen Anlass gehabt, diesbezüglich steuerlichen Rat einzuholen, zumal sie sich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet fühlte. Nach diesem Sachvortrag hat sich die Klägerin nicht über den (Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist, sondern materiellrechtlich über die Existenz dieser Vorschrift geirrt, so dass zur Beurteilung des Senats lediglich steht, ob dieser Rechtsirrtum über materielles Recht im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO unverschuldet war. Das ist - wie bereits oben ausgeführt - zu verneinen.

Der materielle Rechtsirrtum der Klägerin wäre daher nur dann unverschuldet gewesen, wenn der Beklagte bei der Klägerin durch eine besondere weitere Maßnahme den Eindruck einer nicht bestehenden Fristenbindung hervorgerufen oder sie in dieser Annahme bestärkt hätte, so dass seine nunmehrige Berufung auf die Verfristung der Antragsveranlagung in von der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbarer Weise absolut treuwidrig erschiene. An einem derartigen schädlichen, zusätzlichen Verhalten des Beklagten fehlt es jedoch; der Klägerin ist auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass ihr seitens des Finanzamts - hier durch die für sie zuständigen Mitarbeiterin Frau F.xxxx - telefonisch die (nicht verlängerbare) Abgabefrist für die Einreichung der Steuererklärung für 1999 bis zum 30. Januar 2002 verlängert worden ist, mithin das Verhalten des Beklagten den Rechtsirrtum der Klägerin erst verschuldet hat. Diesbezüglich trifft die Klägerin jedoch die Beweislast. Aus der dem Senat vorliegenden, vollständigen Steuerakte ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für dieses Telefonat; lediglich der schriftlich gestellte Fristverlängerungsantrag vom 30. Oktober 2000 ist vermerkt. Die Zeugin F.xxxx hat glaubhaft ausgeführt, dass Fristverlängerungsanträge auf jeden Fall im PC vermerkt würden; eine Abfrage habe jedoch ergeben, dass im Steuerkonto der Klägerin kein derartiger Antrag vermerkt gewesen sei. Sie könne sich auch nicht an ein Telefonat, wie von der Klägerin geschildert, erinnern. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des erkennenden Senats auch zu berücksichtigen, dass der Grund des behaupteten Anrufs gerade am 20. Dezember 2001 nicht einmal schlüssig vorgetragen ist; danach will die Klägerin in diesem Telefonat darauf hingewiesen haben, dass sie den in der Erinnerung vom 02. November 2001 genannten Termin zum 19. November 2001 aufgrund der weiterhin andauernden beruflichen Belastung "nicht werde halten können" - zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Frist "19.11.01" längst abgelaufen, so dass es schon aus diesem Grund mehr als zweifelhaft erscheint, ob dieses Telefonat überhaupt stattgefunden hat.

Dies kann jedoch dahinstehen, da es der Senat für seine Entscheidung als ausreichend für eine schuldhafte Versäumung der Antragsfrist betrachtet, dass die Klägerin dem Hinweis auf die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in dem Aufforderungsschreiben vom 02. Oktober 2000 nicht weiter nachgegangen ist; entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich insoweit nicht - auch in Anbetracht der "Zweiten Erinnerung vom 02.11.01" um einen mißzuverstehenden rechtlichen Hinweis; der Beklagte hat objektiv und in nicht zu beanstandener Weise durch sein Schreiben vom 02. Oktober 2000 seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin Genüge getan.

Die Klage war danach als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -; den Streitwert hat das Gericht nach §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes - GKG - bestimmt.

Ende der Entscheidung

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