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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 6 K 6347/00
Rechtsgebiete: AO, EStG, GewStG


Vorschriften:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 15
GewStG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft dem für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrag der Personengesellschaft zuzurechnen ist.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR xx­xxxxxxx­xxxx­xxxxx­xxxxxxxxxxx­x­xxxxxxxxxxxxxxx­xxxxxxxxxxxxxxxx­x­xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx­x­x erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem von ihr betriebenen gewerblichen Grundstückshandel. Gemäß Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 1996 ist Gesellschaftszweck der Ankauf, die Modernisierung und anschließende wirtschaftliche Verwertung der Altbauprojekte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx.

Durch Vereinbarung vom 3. Juli 1997 veräußerte die bis dahin hälftig beteiligte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx KG ihren Anteil an der GbR im Umfang von 20 % xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an die dann erstmalig beteiligte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH sowie im Umfang von 80 % xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an die bis dahin bereits hälftig beteiligte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH xxxxxx und schied danach aus der fortbestehenden Gesellschaft aus. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1997 erklärte die Klägerin einen laufenden Gewinn xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Den Gewinn aus der Veräußerung der 50%igen Beteiligung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ermittelte die Klägerin unstreitig mit xxxxxxxxxxxx DM. Dieser Gewinn wurde von der Klägerin nicht zum für die Messbetragsfestsetzung maßgebenden Gewerbeertrag zugerechnet, sondern als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn deklariert.

Der Beklagte behandelte den als Veräußerungsgewinn erklärten Betrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als laufenden Gewinn und setzte im Gewerbesteuerbescheid vom 18. Dezember 1998 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Gewerbesteuer für 1997 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx fest.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Einspruchs trug die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der GbR nicht mit einer anteiligen Grundstücksveräußerung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung AO gleichgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift seien Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zu-stehen, den Beteiligten nur insoweit anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei, was im Streitfall jedoch nicht vorliege. Gegenstand der Abfindung sei der Anteil an einer Personengesellschaft, nicht die Grundstücksanteile, gewesen.

Beide Gesellschafter der GbR seien als Mitunternehmer jeweils selbständige Gewerbebetriebe, sodass der Gewinn aus der Veräußerung der im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der GbR auf der Gesellschafterebene im Rahmen der dortigen Gewinnermittlung, dagegen nicht im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung der GbR zu erfassen sei. Dies entspreche dem tatsächlichen Verlauf und der Festlegung des Preises für die Anteilsveräußerung und gewährleiste die richtige steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns allein bei dem veräußernden Mitunternehmer im Rahmen dessen Gewerbebetriebes.

Ferner hätte bei der Behandlung des Veräußerungsgewinnes als laufender Gewinn ein anteiliger Gewerbeverlust des ausscheidenden Gesellschafters in Höhe von xxxxxxxxxxxxx berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte berücksichtigte im Änderungsbescheid vom 2. März 1999 den anteiligen Gewerbeverlust und setzte die Gewerbesteuer xxxxxxxxxxxx DM fest. Im Übrigen wies er den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2000 zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- sei bei der Veräußerung eines Anteils an einer GbR durch einen Gesellschafter die Erforderlichkeit für die anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gegeben. Die im Gesamthandsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände seien dem veräußernden Gesellschafter nach Maßgabe seiner Anteile getrennt zuzurechnen. Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sei Gegenstand der Veräußerung abweichend vom Zivilrecht nicht der Gesellschaftsanteil als solcher, sondern der ideelle Anteil des Ausscheidenden an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Das gesetzliche Abstellen auf die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bedeute nicht, dass dieser als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln sei. Vielmehr verkörpere der Anteil an einer Personengesellschaft die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler stellten die zur Bebauung oder Veräußerung bestimmten Grundstücke Umlaufvermögen dar, sodass die Veräußerung des Anteils an der GbR einer jeweils anteiligen Grundstücksveräußerung gleichzusetzen sei.

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sei, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung stehe, nach der Rechtsprechung des BFH nicht begünstigt, wenn sie im laufenden Betrieb im Rahmen normaler Geschäftstätigkeit stattfinde oder mit den Grundstücken noch entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren werde. Eine andere Beurteilung des Veräußerungsgewinns als tarifbegünstigten Gewinn sei nach der Rechtsprechung des BFH nur dann anzunehmen, wenn Umlaufvermögen an nicht zum üblichen Abnehmerkreis gehörende Käufer, sondern an Dritte derselben Handelsstufe veräußert würden, weil insoweit nicht die normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt werde. Diese Abgrenzungsmerkmale seien auf den gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin nicht übertragbar, weil hier im Regelfall das Vorhandensein eines bestimmten (üblichen) Abnehmerkreises zu verneinen sei. Die Abnehmer der wenigen, verhältnismäßig teuren Vorratsgüter müssten individuell gesucht und geworben werden. Anders als bei der Veräußerung beweglicher Waren gebe es beim gewerblichen Grundstückshandel keine Handelsstufen und Abnehmer unterschiedlicher Qualität. Es gebe gewerbliche Grundstückshändler, die vom Erwerb der Grundstücke, deren Baureifmachung und Bebauung bzw. Modernisierung bis hin zur Veräußerung der Grundstücke im Ganzen oder in Teilflächen oder in Wohneinheiten an Endabnehmer sämtliche Phasen in einer Hand vereinigen. Nicht selten sei andererseits auch die Zwischenschaltung von Großabnehmern in unterschiedlichen Stadien. Bei Bauherrengemeinschaften würden selbst die Endabnehmer wie Großabnehmer auftreten. Die Vorschriften des § 16 Einkommensteuergesetz EStG könnten daher beim gewerblichen Grundstückshandel bei der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken oder ideellen Anteilen von Grundstücken nicht eingreifen. Die wirtschaftlichen Besonderheiten bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bei einem gewerblichen Grundstückshändler rechtfertigten die Zuordnung des erzielten Gewinns aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils durch einen Mitunternehmer als laufenden Gewinn der Klägerin. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsauffassung der Klägerin die Kürzungsvorschriften des § 9 Gewerbesteuergesetzes GewStG entgegenstehen. Bei der Veräußerung des im Betriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers befindlichen Anteils an der Personengesellschaft könne der Gewinn keinen ausschließlich beim Ver-äußerer zu erfassenden Gewinn darstellen, da nach § 9 Nr. 2 GewStG der nach § 7 GewStG maßgebende Gewinn des Veräußerers um den in diesem enthaltenen Gewinnanteil aus der Beteiligung an der GbR zu kürzen sei.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Klage. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft gehöre nicht zum laufenden Gewinn und damit nicht zum Gewerbeertrag. Die Argumentation des Beklagten sei gesetzlich nicht begründbar und führe rechtlich zu einer unzulässigen Benachteiligung von gewerblichen Grundstückshändlern in der Rechtsform von Personengesellschaften. Letztlich werde durch die Rechtsauffassung des Beklagten der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bei gewerblichen Grundstückshändlern gesetzwidrig regelmäßig als laufender Gewinn deklariert, im Ergebnis von Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG ausgeschlossen und darüber hinaus gewerbesteuerpflichtig gemacht.

Der Beklagte verkenne, dass die Zurechnungsnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht greife, da eine Feststellung der Anteile des Veräußerers an den einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens nicht erforderlich sei.

Auch die weitere Argumentation des Beklagten wegen des bestehenden gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin könne das Ergebnis des Beklagten nicht stützen, da die dort aufgeführten Urteile die unmittelbare Veräußerung des gesamten Umlaufvermögens des gewerblichen Grundstückshändlers im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe betroffen hätten. Dagegen habe der BFH in der für den Streitfall einschlägigen Entscheidung vom 25. Mai 1962 (I 78/61 S, Bundessteuerblatt BStBl III 1962, 438) ausgeführt, auch bei einem Verkauf eines Anteils an der Personengesellschaft durch einen Gesellschafter ergebe sich weder bei der Personengesellschaft noch bei dem Gesellschafter ein Gewerbeertrag.

Entscheidend sei für den Streitfall, dass die Veräußerung des Gesellschaftsanteils wegen unterschiedlicher Auffassungen der Gesellschafter über die Durchführung einer Sanierung erfolgt sei. Hierdurch werde deutlich, dass der Beteiligungsverkauf offenbar nichts zu tun habe mit der normalen Geschäftstätigkeit entsprechend dem Gesellschaftszweck der GbR und damit objektiv hiervon abgrenzbar sei.

Die Klägerin hat den nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erteilten geänderten Gewerbesteuerbescheid für 1997 vom 25. August 2000 fristgerecht zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt.

Den weiteren Änderungsbescheid vom 19. April 2004 halten beide Beteiligte übereinstimmend als noch nicht bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Die Klägerin beantragt (vgl. Klageschrift vom 12. Juli 2000),

den Bescheid für 1997 vom 25. August 2000 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des einheitlichen Steuermessbetrages der Veräußerungsgewinn aus der GbR-Anteilsveräußerung in Höhe von xxxxxxxxxxxx DM nicht dem laufenden Gewinn zugerechnet wird und damit - wie erklärt - nicht zum für die Messbetragsfestsetzung maßgebenden Gewerbeertrag zugerechnet wird und dementsprechend die Gewerbesteuer 1997 herabgesetzt wird, sowie hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Er nimmt unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Er hält das Urteil des BFH vom 25. Mai 1962 (a. a. O.) für den Streitfall nicht für einschlägig, da dieses Urteil zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines aus einer Anteilsveräußerung erzielten Gewinns bei dem anteilveräußernden Gesellschafter (und nicht bei der Gesellschaft) ergangen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streit- und Steuerakten verwiesen.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten (jeweils ein Band Gewerbesteuer-, Feststellungs-, Vertrags- und Bilanzakten zur St.-Nr.: xxxxxxxxx) vorgelegen.

Gründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat den aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils erzielten Gewinn zutreffend dem laufenden Gewinn und Gewerbeertrag der Klägerin zugeordnet.

Gewerbeertrag ist gemäß § 7 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Nach § 7 GewStG unterscheidet sich der Gewerbeertrag vom Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG. Ferner ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Reichsfinanzhofs (RFH) als auch des BFH um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen. Zu diesen Bestandteilen gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die nach dem Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne.

Zu den aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugrenzenden Bestandteilen gehören aber auch solche, die nach Einkommensteuerrecht zwar nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind, die aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb nicht ?laufende? Gewinne sind (vgl. BFH, Urteil vom 17. Februar 1994, VIII 13/94, BStBl II 1994, 809 mit weiteren Nachweisen).

Gewinne/Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft sind nach der herrschenden Meinung auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Mai 1962, a. a. O.). Die Bereinigung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um die vorgenannten gewerbesteuerfreien Gewinnbestandteile wird mit dem Wesen der Gewerbesteuer begründet. Daraus wird abgeleitet, dass die Gewerbesteuer als Objektsteuer an das Ergebnis des lebenden Betriebes anknüpft. Die Gewerbesteuer erfasse deshalb anders als die auf die Besteuerung des Totalgewinns des Unternehmens gerichtete, an der Leistungsfähigkeit orientierte Einkommenbesteuerung nur einen Teil des Gewinns, nämlich die Gewinnphase des werbenden Unternehmens. Die Einschränkung wird aus der Abgrenzung des Steuergegenstandes bei der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) abgeleitet, soweit ein werbender Gewerbebetrieb noch nicht oder nicht mehr angenommen wird. Die Nichtberücksichtigung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen wird zum Teil auch mit einer einschränkenden Auslegung des § 7 GewStG begründet, die eine Berücksichtigung von Gewinnen im Sinne des § 16 EStG ausschließe.

Das für die Ermittlung des Gewerbeertrags einschränkende Verständnis des Wesens der Gewerbesteuer wurde von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 16 EStG entwickelt und später auf die Behandlung des ruhenden (nicht werbenden) Gewerbebetriebs sowie die Behandlung der Einnahmen, die nicht unmittelbar Ertrag des werbenden Betriebes sind, übertragen. Die Bedeutung des Wesens der Gewerbesteuer für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach der herrschenden Meinung ergibt sich inhaltlich aus der früheren Rechtsprechung und dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers (vgl. Blümich/von Twickel, GewStG, § 7 Tz. 139 ff. mit weiteren Nachweisen).

Der BFH hat im Rahmen seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach die Frage aufgeworfen, ob Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge nicht allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen, der Gewerbesteuer unterliegen, folglich auch Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen (vgl. BFH, Urteil vom 5. September 2001, I R 27/01, BStBl II 2002, 155 mit weiteren Nachweisen). Geändert hat der BFH seine ständige Rechtsprechung bisher aber nicht (zur gesetzlichen Regelung ab dem 1. Januar 2002 vgl. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in der Fassung des Unternehmens-Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001).

Der Senat kann für seine Entscheidung im Streitfall die vom BFH aufgeworfene Frage, ob Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge nicht allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen, der Gewerbesteuer unterfallen, dahinstehen lassen. Der Beklagte hat den aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils durch den Gesellschafter als Mitunternehmer erzielten Veräußerungsgewinn zutreffend als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in den Gewerbeertrag einbezogen.

Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, als laufender Gewinn zu behandeln. Insbesondere für die Veräußerung von dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundbesitz anlässlich der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels werden laufende Gewinne angenommen, wenn mit dem Grundbesitz noch entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren wird und die Betriebsaufgabe erst nach der Veräußerung des letzten Grundstücks erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 1992, VIII R 22/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV 1993, 225, vgl. z. B. auch Schmidt/Wacker 22. Aufl., EStG, § 15 Rdz. 78).

Auch bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch die bisherige Gesellschafterin der Klägerin sind entgegen der Auffassung der Klägerin laufende Gewinne im Sinne des § 15 EStG und des § 7 GewStG entstanden. Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die erwerbenden Gesellschafter sind die im Umlaufvermögen der Klägerin enthaltenen Gewinnmöglichkeiten durch die Veräußerung der Grundstücksanteile realisiert und einer zukünftigen Erfassung im Rahmen der Gewerbesteuer entzogen worden. Zivilrechtlich ist Gegenstand der Veräußerung der Gesellschaftsanteil in Form der Mitgliedschaft. Einkommensteuerrechtlich sind Gegenstand der Veräußerung und auch des Erwerbs die ideellen Anteile (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) des ausgeschiedenen Gesellschafters an den einzelnen bilanzierten und nichtbilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens, evtl. in Verbindung mit dem Alleineigentum an Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Einkommensteuerrechtlich nicht Gegenstand der Veräußerung ist dagegen der Gesellschaftsanteil als immaterielles Wirtschaftsgut (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Tz. 452).

§ 7 GewStG verweist hinsichtlich des zu ermittelnden Gewinns auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit der Folge, dass bei Personengesellschaften zum Gewerbeertrag nicht nur die laufenden Gewinne gehören, die die Personengesellschaft selbst erwirtschaftet hat, sondern auch solche laufenden Gewinne, die die Gesellschafter erzielt haben (vgl. z. B. Glanegger/Güroff, GewStG, § 7 Tz. 2 f.; Gewerbesteuer-RichtlinienGewStR 1998, Abschn. 39 Abs. 2 mit weiteren Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung). Im Streitfall hat die Klägerin durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils durch die KG auf die bisherige Mitgesellschafterin und einen neuen Gesellschafter die Realisierung und Sicherung der bis zu diesem Zeitpunkt durch die Aktivitäten der Gesellschaft herbeigeführten Wertsteigerungen des Grundstücks im Ergebnis in gleicher Weise erreicht, wie es durch einen Verkauf des Grundstücks oder eines Grundstücksanteils oder von Wohnobjekten an Dritte der Fall gewesen wäre. Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten der Realisierung von Gewinnen durch Übertragung von Umlaufvermögen hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002, 5 K 4197/99, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: VIII R 18/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen DStRE 2003, 738; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001, 2 K 1233/99, NZB eingelegt Aktenzeichen BFH: VIII B 69/02 nicht veröffentlicht). Der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist zuzustimmen, wonach die Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes zu beurteilen sind. Der Mitunternehmer ist insoweit dem Einzelunternehmer gleichzustellen. Aus dem wirtschaftlich gleichgelagerten Sachverhalt folgt, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer GbR, die einen gewerblichen Grundstückshandel wie im Streitfall betreibt, nicht anders behandelt werden kann, als der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken durch einen Einzelunternehmer, der damit seinen Betrieb aufgibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, wird der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken durch einen gewerblichen Grundstückshändler als laufender Gewinn erfasst. Der Gewinn ist weder einkommensteuerlich begünstigt, noch gewerbesteuerlich von der Gewerbesteuer befreit, selbst wenn sämtliche Grundstücke an nur einen Erwerber veräußert werden und damit zeitgleich der Gewerbebetrieb aufgegeben wird. Auch einkommensteuerlich begründet nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung und der Betriebsaufgabe die Tarifbegünstigung, sondern der sachliche Zusammenhang mit der Veräußerung im Rahmen der Betriebsveräußerung bzw. der Betriebsaufgabe. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist, auch wenn die Veräußerungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung steht, nach der Rechtsprechung nicht begünstigt, wenn sie im laufenden Betrieb im Rahmen normaler Geschäftstätigkeit stattfindet oder mit den Grundstücken noch entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren wird.

Umstände, die ausnahmsweise die Einordnung des Veräußerungsgewinns als tarifbegünstigt erlauben könnten, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der ausscheidende Gesellschafter hat seine Gesellschaftsanteile unter Realisierung oder Teilrealisierung der im Umlaufvermögen steckenden Gewinne an den bisherigen Mitgesellschafter bzw. einen ihm wirtschaftlich verbundenen neuen Gesellschafter übertragen. Hierdurch wurde der Gesellschaft die Fortsetzung der normalen Geschäftstätigkeit ermöglicht. Die von der Klägerin begehrte Bereinigung des Gewerbeertrags um den Gewinn aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile hätte eine inkonsequente und die Gemeinden benachteiligende betriebliche Gewinnermittlung zur Folge. Wenn der Gewinn aus der Aufdeckung der Reserven im Rahmen der Übertragung von ideellen Anteilen des Umlaufvermögens unversteuert bliebe, wäre durch die Berücksichtigung der höheren Anschaffungskosten des Erwerbers und dem damit einhergehenden geringere Gewerbeertrag in den Folgejahren ein Teil des laufenden Gewinns der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter als Mitunternehmer der Gewerbesteuer entzogen.

Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die von der Klägerin behauptete gewerbesteuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile auf der Ebene des Gesellschafters tatsächlich nicht erfolgt. Hierbei verkennt die Klägerin, dass der Gewinn aus der Veräußerung des im Betriebsvermögen der veräußernden Mitunternehmerin befindlichen Anteils an der Personengesellschaft keinen ausschließlich beim Veräußerer zu erfassenden Gewinn darstellen kann, da nach § 9 Nr. 2 GewStG der nach § 7 GewStG maßgebende Gewinn des Veräußerers um den in diesem enthaltenen Gewinnanteil aus der Beteiligung an der GbR zu kürzen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung FGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sowie zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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