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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 8 K 8302/01
Rechtsgebiete: EStG, KStG


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 4 S. 1
KStG § 8 Abs. 4 S. 2
KStG § 8 Abs. 4 S. 3
EStG § 10d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Im Streitjahr 1998 sind mit notariellem Vertrag vom 25. März 1998 sämtliche Anteile an der Klägerin verkauft worden.

Außerdem hat die Klägerin im Streitjahr 1998 einen Pkw der Marke xxxxxxx unter Aufnahme einer 100%igen Fremdfinanzierung angeschafft.

Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin einen Verlustvortrag in Höhe von 47 244,00 DM geltend.

Die Veranlagung für das Streitjahr 1998 wurde mit Bescheid vom 20. September 2000 durchgeführt. Dabei berücksichtige der Beklagte den Verlustabzug aus den Vorjahren in Höhe von 47 244,00 DM nicht mehr als abzugsfähig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz -KStG- erfüllt seien. Dementsprechend stellte er lediglich noch einen Verlust in Höhe von 19 598,00 DM als abzugsfähig fest.

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorträgt:

Voraussetzung für den Verlust der wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG insbesondere, dass die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführe. Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie auch aus dem Wortlaut des Satz 3 ergebe sich, dass dieses Betriebsvermögen von außen zugeführt werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin das betreffende zusätzliche Betriebsvermögen jedoch durch ein Darlehen selbst finanziert. Die Erhöhung des aktiven Betriebsvermögens im Jahre 1998 sei durch die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, nämlich des betreffenden Pkw, verursacht worden. Das Betriebsvermögen der Klägerin habe sich durch diesen Geschäftsvorfall insgesamt nicht erhöht. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei jedoch eine Zuführung von Vermögen von außen erforderlich. Daran fehle es im Streitfall wegen der hier vorliegenden Innenfinanzierung.

Aber auch rechnerisch habe die Erhöhung des Betriebsvermögens im Jahre 1998 das vorhandene Betriebsvermögen nicht erhöht. Denn hierzu gehöre auch ein originärer Geschäftswert der Klägerin, der aus dem Namen der Gesellschaft, der bisherigen und fortgeführten Geschäftstätigkeit, der Bekanntheit am Markt und dem guten Ruf bestehe, den das Unternehmen sich erworben habe. Dieser habe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum 31. Dezember 1998 einen Wert von 42 000,00 DM gehabt.

Die Klägerin beantragt,

die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1998 durch den Bescheid vom 20. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 zu ändern und den abzugsfähigen und vortragsfähigen Verlust von insgesamt 66 842,00 DM festzustellen und den als vortragsfähig festgestellten Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 von 19 407,00 DM um 47 244,00 DM auf 66 651,00 DM zu erhöhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der in den Vorjahren entstandene Verlust könne nicht als abzugsfähig festgestellt werden, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG vorlägen. Nach § 8 Abs. 4 KStG sei Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d Einkommensteuergesetz -EStG-, dass die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit derjenigen identisch sei, die den Verlust erlitten habe. Die erforderliche wirtschaftliche Identität liege insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen würden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführe. In dieser Fassung sei die Vorschrift nach dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ab dem Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden.

Die Voraussetzungen seien hier erfüllt. Im Jahre 1998 seien 100 % der Anteile an der Klägerin veräußert worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch die zweite Voraussetzung erfüllt, nämlich die Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen. Die hierzu erforderliche Berechnung ergebe sich aus dem BMF-Schreiben vom 16. April 1999, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1999 S. 499, insbesondere Tz. 9. Danach überwiege neues Betriebsvermögen, wenn das über Einlagen und Fremdmittel zugeführte bzw. finanzierte Aktivvermögen das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteige (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 13. August 1997, BStBl II 1997, S. 829). Danach ergebe sich folgende Berechnung:

Anfangsaktivvermögen im Zeitpunkt der Anteilsübertragung

 Summer der Aktivseite15 113,00 DM
Aktivvermögen der Aktiva zum 31.12.199867 437,00 DM
+ Jahresfehlbetrag 199819 613,00 DM
Rückstellung in1998 675,00 DM
Insgesamt72 612,00 DM.

Bei der Gegenüberstellung der Vermögensveränderungen in Höhe von 72 612,00 DM zum Anfangsvermögen in Höhe von 15 113,00 DM überwiege die Zuführung zum Anfangsvermögen. Sie betrage nämlich 57 499,00 DM.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es unerheblich, dass der dem Aktivvermögen zugeführte Pkw durch Fremdmittel finanziert worden sei. Auch die Einstellung des Geschäftsbetriebes und die anschließende Wiederaufnahme sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG.

Der von der Klägerin behauptete Firmenwert könne nicht berücksichtigt werden, da dieser von der Klägerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sei. Ein Firmenwert in dieser Größenordnung sei nach Aktenlage auch nicht anzunehmen. Sämtliche Anteile seien mit Vertrag vom 25. März 1998 veräußert worden. Dabei sei für den Anteil in Höhe von 27 500,00 DM ein Kaufpreis von 2 200,00 DM und für den Anteil in Höhe von 22 500,00 DM ein Kaufpreis von 1 800,00 DM vereinbart worden. Gesellschaftsanteile von 50 000,00 DM seien somit für insgesamt 4 000,00 DM (8 % ihres nominellen Wertes) veräußert worden. Aus dem Abschluss auf den 31. Dezember 1997 sei Anlagevermögen in Höhe von 600,00 DM ersichtlich. Das Umlaufvermögen habe 14 513,33 DM betragen. Damit sei anzunehmen, dass ein Firmenwert nicht vorhanden gewesen sei.

Im Übrigen komme es rechnerisch auch nicht auf das Vorhandensein eines Firmenwertes an. Denn selbst wenn man das Betriebsvermögen zum 1. Januar 1998 und zum 31. Dezember 1998 jeweils um 42 000,00 DM erhöhe, ergebe sich rechnerisch, dass überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden sei.

Dem Gericht haben vier Bände der von dem Beklagten für die Klägerin zur Steuernummer xxx/xxx/xxxxx geführten Steuerakten vorgelegen.

Gründe

Der Senat konnte über die Klage ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2004 auf eine - weitere - mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d EStG bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit derjenigen Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung liegt die erforderliche Identität insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt.

Wie diese Vorschrift auszulegen ist, hat der BFH insbesondere mit Urteil vom 8. August 2001 (Aktenzeichen I R 29/00, BStBl II 2002, S. 392) entschieden. Danach ist unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Passivseite der Bilanz bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, unberücksichtigt bleibt. Deshalb ist für die Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG auch nicht erforderlich, dass das betreffende neue Betriebsvermögen der Klägerin durch eine Einlage oder einen ähnlichen Rechtsakt von außen zugeführt wird.

Der BFH geht in seiner Entscheidung von dem Grundsatz aus, dass die wirtschaftliche Identität solange zu bejahen ist, als für den Geschäftsbetrieb überwiegend solches Aktivvermögen verwendet wird, das schon vor dem Wechsel der Anteilseigner vorhanden gewesen ist. Dementsprechend stellt der BFH auf das einzelne Wirtschaftsgut ab. Es kommt danach nur darauf an, ob das einzelne Wirtschaftsgut, das nach dem Wechsel der Anteilseigner für den Geschäftsbetrieb benutzt wird, vor der Anteilsübertragung schon im Betriebsvermögen vorhanden war oder nicht. Aus diesem Grund ist neu angeschafftes Betriebsvermögen auch dann schädlich, wenn dieses durch die Gesellschaft selbst durch Aufnahme eines Darlehens inanziert worden ist.

Soweit die Klägerin vorträgt, zum 31. Dezember 1998 (und wohl auch zum 1. Januar 1998) sei ein Firmenwert von 42 000,00 DM vorhanden gewesen, ist dies nicht zu berücksichtigen. Denn insofern hat die Klägerin zunächst darauf verzichtet, den betreffenden Wert und dessen Errechnung in irgendeiner Weise darzulegen. Wie der Beklagte mit Recht darlegt, ergibt sich demgegenüber aus den Steuerakten und insbesondere aus dem Kaufpreis, für den die Gesellschaftsanteile im März 1998 verkauft worden sind, dass offenbar ein Firmenwert nicht vorhanden gewesen ist. Erst mit Schriftsatz vom 24.03.2005, der beim Gericht am 29.03.2005 einging, hat die Klägerin die Errechnung des Firmenwertes dargelegt. Auch dies führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis, weil auch bei Annahme eines Firmenwertes in Höhe von 42 000,00 DM sowohl zum 1. Januar 1998 als auch zum 31. Dezember 1998 das zugeführte Betriebsvermögen das vorhandene Betriebsvermögen überwiegen würde. Denn in diesem Fall hätte zum 1. Januar 1998 folgendes aktive Betriebsvermögen vorgelegen:

15 113,00 DM + 42 000,00 DM = 57 113,00 DM.

Zum 31. Dezember 1998 hätte in diesem Fall folgendes Betriebsvermögen vorgelegen:

42 612,00 DM + 42 000,00 DM = insgesamt 114 612,00 DM.

Das zugeführte Betriebsvermögen hätte deshalb folgende Höhe gehabt:

114 612,00 DM ./. 57 113,00 DM = 57 499,00 DM.

Auch bei Annahme des von der Klägerin behaupteten Firmenwerts wäre deshalb der Wert des zugeführten Betriebsvermögens größer als derjenige des bereits vorhandenen Betriebsvermögens.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Anmerkung

Revision eingelegt (BFH I R 91/05)

Ende der Entscheidung

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