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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 8 K 8393/99
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG § 8 Abs. 2 EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die von den fünf neuen Bundesländern und Berlin nach der Vereinigung Deutschlands im Wege der Bargründung mit einem Stammkapital von xx xxx,xx DM gegründet wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 27. November 1991 ist an ihr das Land xxxxxx mit einer Stammeinlage von x xxx,xx DM (8,6 %), das Land xxxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (16,4 %), das Land xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (11,6 %), das Land xxxxxxx mit xx xxx,xx DM (30,00 %), das Land xxxxxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (18,8 %) und das Land xxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (14,6 %) beteiligt. Die Klägerin wurde am 23. Dezember 1991 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter Nr. xxx xxxxx eingetragen.

Im Zeitpunkt der Gründung der Klägerin waren die fünf neuen Bundesländer und Berlin im Verhältnis ihrer Anteile Miteigentümer derjenigen Grundstücke, die in der Zeit vor der äWende von den Rundfunk- und Fernseheinrichtungen der DDR genutzt wurden. Der Eigentumsübergang auf die neuen Bundesländer war gem. Art. 36 Abs. 1 und 6 Einigungsvertrag Einigvtr- von Gesetzes wegen vollzogen worden.

Der Geschäftsgegenstand der Klägerin ist in § 2 des Gesellschaftsvertrages wie folgt definiert:

"Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Verwertung der nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 21 Einigungsvertrag auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsenanhalt und Thüringen übergegangenen Grundstücke, die früher dem äRundfunk der DDR und dem äDeutschen Fernsehfunk gedient haben sowie die Abwicklung von Arbeits- und Dienstverhältnissen früherer Mitarbeiter der äEinrichtung. Aufgabe der Gesellschaft ist es weiter, in einem Schlussbericht darzulegen, was die einzelnen Länder bzw. Rundfunkanstalten insgesamt wertmäßig von der äEinrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Einigungsvertrag, durch Aufteilung unter den Rundfunkanstalten bzw. Gründungsbeauftragten und aus Verwertung der Grundstücke erhalten haben."

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages sind die durch die Grundstücksverwertung erzielten Reinerlöse auf die Gesellschafter zu verteilen, und zwar entsprechend ihren Anteilen an dem Rundfunkgebührenaufkommen per 30. Juni 1991.

Die Deckung der Kosten der Klägerin ist in § 13 des Gesellschaftsvertrages wie folgt geregelt:

"Soweit die Kosten der Gesellschaft nicht durch besondere geldliche Zuführungen der Gesellschafter gedeckt sind, sind sie zu Lasten der Gesellschafter entsprechend § 10 aus den Verwertungserlösen zu decken."

Die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen enthalten darüber hinaus keine Regelungen zur Durchführung der Grundstücksverwaltung und verwertung durch die Klägerin und zu deren Vergütung.

Die Klägerin erfasste die Geschäftsvorfälle der Grundstücksbewirtschaftung getrennt von denjenigen ihrer übrigen Verwaltungstätigkeit in jeweils separaten Buchungskreisen. Die im Rahmen der verlustträchtigen Grundstücksverwaltung entstandenen Aufwendungen wies sie erfolgswirksam als Betriebsausgaben aus.

Die Verluste aus der Grundstücksbewirtschaftung verbuchte die Klägerin zunächst als Forderungen an ihre Gesellschafter. Nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss vom 24. November 1993 verrechnete sie diese jedoch mit einem entsprechenden Teil der Kapitalrücklage und verfuhr derart auch mit danach entstandenen Verlusten jeweils bereits bei Bilanzerstellung.

Kostenerstattungsansprüche verbuchte die Klägerin nicht, weil sie der Auffassung war, keinerlei Vergütungsansprüche gegen ihre Gesellschafter zu haben. Die Klägerin vereinnahmte zwar im Streitjahr 1992 aufgrund eines Beschlusses des Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 20. November 1991 und der dazu mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vom 30. Dezember 1991 einen Betrag in Höhe von xx,x xxx DM äzur Deckung ihrer äsämtlichen voraussichtlichen Aufwendungen. Sie behandelte aber diese Zahlung durch den Rundfunkbeauftragten der Länder nach Maßgabe der Vereinbarung vom 30. Dezember 1991 - diesbezüglich im Wortlaut:

"Die xxx erfasst diesen Betrag außerhalb ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Kapitalrücklage, weil die Zahlung im Wege einer freiwilligen Gesellschaftereinlage außerhalb einer formellen Kapitalerhöhung erfolgt."

nicht als Betriebseinnahme, sondern als freiwillige Gesellschaftereinlage.

Am 27. Oktober 1994 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der Klägerin zum 31. Dezember 1994. Die bis heute nicht beendete Liquidation wurde am 13. März 1995 ins Handelsregister eingetragen. Zugleich beschlossen sie, aus der Kapitalrücklage zum 31. Dezember 1994 xx xxxx DM an die Gesellschafter auszukehren. Die dementsprechenden Zahlungen wurden im Januar und Februar 1995 geleistet.

Ihre Kapitalrücklage entwickelte die Klägerin zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre dementsprechend wie folgt:

...

Vom 20. Oktober 1997 bis zum 18. August 1998 führte der Beklagte bei der Klägerin u. a. für die Streitjahre eine Betriebsprüfung durch, auf deren Feststellungen die angefochtenen Bescheide beruhen, die Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Der Betriebsprüfer ging davon aus, dass die Zahlung von xx xxx xxx,xx DM entgegen dem diesbezüglichen Wortlaut der Vereinbarung vom 30. Dezember 1991 und der Handhabung durch die Klägerin keine freiwillige Gesellschaftereinlage im Sinne einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Ziff. 4 HandelsgesetzbuchHGB- war, sondern auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung erfolgt ist und eine Anzahlung auf einen Vergütungsanspruch der Klägerin gegen ihre Gesellschafter darstellte.

Die streitbefangenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern als neuen Eigentümern der zu verwaltenden Grundstücke - insbesondere § 12 und § 13 in Verbindung mit § 2 des Gesellschaftsvertrages - seien zutreffend nur dahingehend auszulegen, dass die Verwaltungsleistungen der Klägerin wie bei einem üblichen Grundstücksverwaltervertrag entgeltlich erbracht werden sollten. Mit dem vereinbarten Aufwendungsersatz sei ein Vergütungsanspruch der Klägerin entstanden, auf den mit der Zahlung von xx,x xxx DM durch den Rundfunkbeauftragten als gemeinsamen Vertreter der Gesellschafter eine Anzahlung geleistet worden sei. Die Vereinbarung vom 30. Dezember 1991, die von einer äfreiwilligen Gesellschaftereinlage ausgehe, stehe dem nicht entgegen. Denn entscheidend sei der wirkliche Charakter der Leistungsbeziehungen. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass den Verwaltungsleistungen der Klägerin ein Entgelt in Form eines Aufwendungsersatzes gegenüber stehen sollte. Es handele sich insoweit um einen ertrag- und umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.

In den Prüferbilanzen aktivierte der Prüfer deshalb eine Forderung der Klägerin, deren Höhe der Summe aller Aufwendungen aus der Grundstücksverwaltung der Klägerin entsprach. Die darauf angenommene Anzahlung von xx xxx xxx,xx DM passivierte er mit einem Nettobetrag von xx xxx xxx,xx DM. Den Restbetrag von x xxx xxx,xx DM wies er als Umsatzsteuerverbindlichkeit aus. Die Kapitalrücklage und deren Entwicklung wurde dementsprechend berichtigt.

Die Gesamtvergütungsansprüche der Klägerin, die der Prüfer als Forderungen in die Prüferbilanzen einstellte, berechnete er auf der Grundlage der Buchführung der Klägerin wie folgt:

1. Forderungen aus der Verwaltungstätigkeit

 31.12.199231.12.199331.12.1994
 DMDMDM
Kostenersatzanspruch 1992.........
Kostenersatzanspruch 1993.........
Kostenersatzanspruch 1994.........
 .........

2. Forderungen aus dem Treuhandverhältnis:

Als Forderungen der Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern aus dem Treuhandverhältnis aktivierte die Betriebsprüfung außerdem in den Prüferbilanzen:

 zum 31. Dezember 1993 und... DM
zum 31. Dezember 1994 und... DM

Es handelte sich dabei um die Verlustbeträge und Entnahmen, die die Klägerin mit der Kapitalrücklage verrechnet hatte.

Mit Änderungsbescheiden vom 13. November 1998 legte der Beklagte die Feststellungen der Betriebsprüfung der Besteuerung der Klägerin zugrunde.

Die mit Schriftsatz vom 9. Februar 1999 gegen diese Bescheide erhobene Sprungklage (8 K 8088/99) nahm der erkennende Senat nicht an, sondern beschloss am 1. April 1999, die Klage als Einspruch zu behandeln und an den Beklagten zur Durchführung des Einspruchsverfahrens abzugeben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 1999 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet zurück.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Änderungsbescheide verletzten sie in ihren Rechten. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass für die Tätigkeit der Klägerin als Grundstücksverwalterin eine Vergütung vereinbart gewesen sei. Die dementsprechende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen durch den Beklagten widerspreche dem Wortlaut der Vereinbarungen und missachte den Willen der Beteiligten. Eindeutig und ausdrücklich sei eine freiwillige Gesellschafterleistung von xx,x xxxx DM vereinbart worden. Es könne sich bei dieser Zahlung an die Klägerin also keineswegs um Anzahlungen auf künftige Vergütungsansprüche der Klägerin gehandelt haben. Der Beklagte habe mit seiner dementsprechenden Auslegung zum Nachteil der Klägerin gegen die nach § 4 Abgabenordnung -AO- auch im Steuerrecht geltenden Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch BGB- verstoßen.

Die Klägerin habe mit ihrer Verwaltungstätigkeit ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich keine steuerbaren Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht. Bei wirtschaftlich zutreffender Beurteilung habe die Klägerin vielmehr äeigenen Grundbesitz verwaltet. Die Gesellschafter hätten nämlich die streitbefangenen Grundstücke äquoad sortem in die Gesellschaft eingebracht. Daraus resultiere zwar wohl kein wirtschaftliches Eigentum der Klägerin an diesen Grundstükken, sondern es bestünden nur schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, die sich auf die Überlassung der Grundstücke ihrem Wert nach bezögen. Die Verwaltung dieser Grundstücke sei aber mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes gleichzusetzen. Aus der Grundstückseinbringung äquoad sortem erkläre sich auch, dass die Klägerin die ihr überlassenen Grundstücke in ihren Bilanzen nicht aktiviert habe. Aus den Regelungen in §§ 12 und 13 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich aber gleichwohl eindeutig, dass die Grundstücke ihrem Werte nach in die Klägerin hätten eingebracht werden sollen. Insbesondere die vereinbarte Kapitaleinlage zur Finanzierung sämtlicher Aufwendungen spreche für diese Beurteilung wie auch die Tatsache, dass die aus der Grundstücksbewirtschaftung resultierenden Verluste durch Entnahmen aus den von der Klägerin bei Gründung zur Verfügung gestellten Mitteln hätten ausgeglichen werden sollen.

Darüber hinaus seien die Vergütungsansprüche der Klägerin auch nicht mit der Kostendeckungsregelung in § 13 des Gesellschaftsvertrages zu begründen. Die dort enthaltene Deckungszusage beziehe sich ausdrücklich nur auf die die geldlichen Zuführungen der Gesellschafter überschreitenden Kosten. Sie umfasse gerade nicht die aus diesen Mitteln und den daraus erzielten Erträgen gedeckten Kosten der Klägerin, sondern sei als Nachschussverpflichtung zur Konkursvermeidung zu beurteilen.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, selbst wenn eine Grundstückseinbringung äquoad sortem nicht vorliege, sei im Streitfall kein entgeltliches Austauschverhältnis anzunehmen. Es liege dann ein Sachverhalt vor, nachdem die Klägerin den Grundbesitz ihrer Gesellschafter unentgeltlich verwaltet habe. Ertragsteuerliche Folgen seien in diesem Fall wegen des zu berücksichtigenden Vorteilsausgleichs bezüglich der Zinserträge der Klägerin aus dem Rücklagekapital insbesondere im Hinblick auf verdeckte Gewinnausschüttungen nicht zu ziehen. Auch umsatzsteuerlich würde die Unentgeltlichkeit der Verwaltungsleistungen der Klägerin an ihre Gesellschafter einen Besteuerungstatbestand nicht erfüllen.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von den Bescheiden vom 7. Januar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 1999 die Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 jeweils auf x,xx DM, die Umsatzsteuer 1992 auf xxx x xxx xxx,xx DM, die Umsatzsteuer 1993 auf xxx xxx xxx,xx DM und die Umsatzsteuer 1994 auf xxx xxx,xx DM geändert festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Rechtsauffassung der Klägerin sei nicht zutreffend. Die Kostendeckungsregelung des § 13 des Gesellschaftsvertrages begründe gerade keine Nachschussverpflichtung zur Konkursvermeidung, sondern stelle ohne Zweifel eine Vergütungsvereinbarung dar. Die Zahlung von 39,7 Mio. DM sei folglich nicht als freiwillige Kapitalrücklage, sondern als Anzahlung auf die Gesamtvergütung zu behandeln. Die Klägerin selbst habe in dem einschlägigen Schriftverkehr zunächst die Regelung des § 13 des Gesellschaftsvertrages wie eine Vereinbarung über eine angemessene Gegenleistung für ihre Verwaltungstätigkeit behandelt. Das werde bestätigt durch die Buchführung der Klägerin. Denn diese habe selbst zunächst bis 31. Dezember 1992 die Verluste aus der Grundstücksbewirtschaftung als Forderungen an die Gesellschafter ausgewiesen. Es habe erst eines Gesellschafterbeschlusses bedurft, um diese Forderungen durch Verrechnung mit der Kapitalrücklage neutralisieren zu können. Das beweise, dass die Kapitalrücklage zunächst nicht zur Deckung dieser Verluste bestimmt gewesen sei.

Dafür, dass die Gesellschafter die streitbefangenen Grundstücke äquoad sortem in die Klägerin eingebracht hätten, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Beklagte bleibe deshalb bei seiner Auffassung, dass ein ertrags- und umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliege. Die dem entgegenstehenden Einlassungen der Klägerin seien in sich widersprüchlich und stünden im Widerspruch zu den Wirtschaftsprüfungsberichten und den eigenen Feststellungen des Steuerberaters der Klägerin.

Wirtschaftlich sei der streitbefangene Vorgang insgesamt zu beurteilen wie ein üblicher Grundstücksverwaltervertrag. Die Klägerin habe vertragsgemäß Verwaltungsleistungen erbracht, für die zwar kein gesondertes Honorar vereinbart gewesen sei. Die Gesellschafter seien aber zur Deckung der Kosten durch Zahlung einer dementsprechend hohen Vergütung an die Klägerin verpflichtet gewesen. Diese Vergütung sei ertragsteuerlich als Betriebseinnahme und umsatzsteuerlich steuerbares Entgelt für eine sonstige Leistung und damit als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu behandeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die vom Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten zu der St. Nr. xxx/xxx (10 Bände), die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Änderungsbescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat ihren Gesellschaftern gehörende Grundstücke gegen Entgelt verwaltet und damit ertrag- und umsatzsteuerlich steuerbare Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht, die der Beklagte steuerlich zutreffend beurteilt hat.

Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen äeigenen Grundbesitz verwaltet. Denn die Grundstücke befanden sich in den Streitjahren stets - ggf. jedenfalls bis zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung - im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter der Klägerin. Sie wurden entgegen der Auffassung der Klägerin niemals - auch nicht äquoad sortem in die Klägerin eingebracht.

Das Gesellschaftsrecht unterscheidet drei Formen von Gesellschafterbeiträgen: die Einbringung zu Eigentum (quoad dominum), die Einbringung zur Nutzung (quoad usum) und die Einbringung dem Werte nach (quoad sortem), wobei es sich nur im ersten Fall um eine Einlage der Sache handelt (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 II, 2.d). Soll eine Sache äquoad sortemä in eine Gesellschaft eingebracht werden, verpflichtet sich der einbringende Gesellschafter, die zivilrechtlich in seinem Eigentum stehende Sache dem Wert nach für die Gesellschaft zu halten und sie ihr dem Werte nach zu überlassen (vgl. BFHUrteile vom 20. Januar 1988 I R 395/83, BFHE 152, 261, BStBl II 1988, 453, und vom 9. August 1989 I R 147/85, BFHE 158, 129, BStBl II 1989, 983). Es bestehen dabei nur schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, die sich auf die Überlassung des Wertes der Sache an die Gesellschaft beziehen. Das Versprechen der Einbringung "quoad sortem begründet mithin keinen Anspruch der Gesellschaft auf dingliche Rechtsänderung, sondern nur darauf, dass ihr die Sache zur Verfügung gestellt wird, um sich ihren Wert einzuverleiben. Eine solche Vereinbarung begründet folglich auch kein wirtschaftliches Eigentum der Gesellschaft an der Sache (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1989 I R 16/86, BStBl II 1990, 244).

Ist die Sache "quoad sortem" eingebracht, so kann die Gesellschaft über sie durch ihre Organe verfügen. Die mit der Sache verbundenen Lasten, die Gefahr und der Nutzen gehen auf die Gesellschaft über. Eine Rückgabe der Sache im Zuge der Liquidation der Gesellschaft oder beim Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters ist im Unterschied zum Fall der Gebrauchsüberlassung (§ 732 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB) gesetzlich nicht vorgesehen. An ihre Stelle tritt regelmäßig die Verwertung der Sache. Deshalb stellt sich die Einbringung "quoad sortem" als eine einmalige Handlung und nicht als Dauertatbestand dar (vgl. BFH vom 20.01.1988 a.a.O. m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgende Beurteilung: Gegen eine Einbringung der im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Bundesländer stehenden Grundstücke äquoad sortem in die Klägerin spricht bereits eindeutig § 2 des Gesellschaftsvertrages. Danach war davon, dass sich die Klägerin den Wert der Grundstücke einverleiben sollte, keine Rede. Vielmehr sollte sich der Geschäftsgegenstand der Klägerin auf die Verwaltung dieser Grundstücke beschränken. Im Falle der Verwertung war gerade keine wertmäßige Beteiligung der Klägerin am Veräußerungsgewinn vorgesehen, sondern nur die Verpflichtung der Klägerin, ihren Gesellschaftern in einem Schlussbericht über die Ergebnisse der Verwertung Rechnung zu legen. Dafür, dass von den Vertragsparteien gewollt gewesen wäre, dass die Klägerin bei Verwertung der Grundstücke äin die eigene Tasche wirtschaften soll, gibt der Vertragstext keinerlei Anhaltspunkte.

Diese Beurteilung wird bestätigt durch die Regelung in § 12 des Gesellschaftsvertrages, wonach der Reinerlös der Grundstücksverwertungen allein den Gesellschaftern, nicht jedoch der Klägerin zustehen sollte.

Insgesamt enthalten die vorgelegten Vertragstexte an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass sich die Klägerin den Wert der Grundstücke einverleiben sollte. Über die geschuldete Verwaltungstätigkeit hinaus, die auch die Verwertung der Grundstücke mit umfasste, sind schuldrechtliche Beziehungen der Klägerin im Hinblick auf die Grundstücke - insbesondere auf eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuweisung von deren Vermögenswerten - nicht erkennbar.

Der Vortrag der Klägerin bezüglich einer Einbringung der Grundstücke äquoad sortem ist nach allem angesichts der vorgelegten Vertragstexte nicht haltbar. Naheliegend erscheint vielmehr, dass die Klägerin das Institut einer Einbringung äquoad sortem erst im Nachhinein bemüht hat, um für sie ungünstige steuerliche Folgen aus ihren Vertragsgestaltungen zu vermeiden.

Dagegen zutreffend hat der Beklagte die Vereinbarungen zum Aufwendungsersatz für die Klägerin als Vergütungsregelungen beurteilt. Aus § 13 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Beschluss des Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 20. November 1991 und der dazu getroffenen Vereinbarung vom 30. Dezember 1991 ergibt sich, dass nach dem Konzept der beteiligten vertragschließenden Parteien die Klägerin entgeltlich für ihre Gesellschafter tätig werden sollte, wenn auch das Entgelt einen Gewinnanteil für die Klägerin nicht enthalten sollte, sondern die Vergütung nur kostendekkend bemessen war. Der Klägerin fehlte mithin zwar - zumindest für den hier fraglichen Bereich ihrer Tätigkeiten - die Gewinnerzielungsabsicht. Das macht aber - was die Klägerin offenbar verkennt - ihre Tätigkeit nicht etwa zu einer unentgeltlichen.

Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bewirkt indes nicht etwa, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin wegen sog. Liebhaberei steuerlich unbeachtlich wäre. Denn für Kapitalgesellschaften gilt gem. § 8 Abs. 2 KStG, dass bei nach Handelsrecht buchführungspflichtigen Körperschaften alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass eine Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang allein gewerbliche Tätigkeiten ausübt, d.h., dass sämtliche von der Kapitalgesellschaft entfalteten Aktivitäten unterschiedslos in den Bereich gewerblicher Betätigung fallen. Die konkrete Art der Tätigkeit der Gesellschaft ist hierbei ebenso unbeachtlich wie deren Nachhaltigkeit oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2001 I R 27/01, BStBl II 2002, 155 und vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV 1999, 269 m.w.N.).

Die vereinbarten Entgelte waren damit im Streitfall der Besteuerung zu unterwerfen, und zwar der Rechtsform der Klägerin entsprechend nach den geltenden steuerrechtlichen insbesondere bilanzsteuerrechtlichen - Regeln. Daraus folgt für die Beurteilung des vorliegenden Falls, dass der von den Gesellschaftern geleistete Aufwendungsersatz ertragsteuerlich als Betriebseinnahmen und umsatzsteuerlich als steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt zu behandeln ist. Die daraus von dem Beklagten im Rahmen der Betriebsprüfung gezogenen bilanzsteuerrechtlichen Konsequenzen begegnen keinen Einwänden seitens des Gerichts. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.

Der Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin ohne angemessenes Entgelt Geschäfte getätigt hat, die im persönlichen Interesse ihrer Gesellschafter gelegen und für die Gesellschaft selbst zu Verlusten geführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123, BFH/NV 1997, 190; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, BFH/NV 1999, 269; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BFH/NV 2001, 1678), brauchte der Senat indes im Hinblick auf das richterliche Verböserungsverbot nicht nachzugehen. Ob der Beklagte zwar die von der Klägerin erzielten Verluste bei der Ermittlung ihres (Steuer) Bilanzgewinns hätte berücksichtigen, den Gewinn jedoch außerbilanziell um die angefallenen Verlustbeträge sowie um einen angemessenen Gewinnaufschlag hätte erhöhen können, kann deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Streitfall für gegeben hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 25, 13 Gerichtskostengesetz GKG-.

Ende der Entscheidung

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