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Gericht: Finanzgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 1 K 414/03
Rechtsgebiete: UStG 1999


Vorschriften:

UStG 1999 § 15 Abs. 4 S. 2
UStG 1999 § 15 Abs. 4 S. 1
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Umsatzsteuer 1997 bis 1999

hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 1. Senat - im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 9. März 2005 durch den Präsidenten des Finanzgerichts ..., den Richter am Finanzgericht Prof. ..., die Richterin am Finanzgericht ..., sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung der Bescheide vom 25.10.2002 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2003 wird die Umsatzsteuer 1997 auf ./. 1.113,81 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf ./. 39.775,43 EUR und die Umsatzsteuer 1999 auf ./. 13.408,93 EUR festgesetzt.

Die bis zum 07.03.2005 entstandenen Kosten des Verfahrens werden zu 30 % dem Kläger und zu 70 % dem Beklagten auferlegt; die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Mitte 1998 erwarb der Kläger das Grundstück Platz L... 6 in M.... In der Folgezeit sanierte er das darauf befindliche Gebäude und baute dies zu einem Wohn- und Geschäftshaus um. Entsprechend seiner ursprünglichen Absicht nutzte der Kläger nach der Fertigstellung eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, eine weitere Wohnung vermietete er umsatzsteuerfrei an ein Versicherungsbüro. Alle übrigen Räumlichkeiten vermietete er umsatzsteuerpflichtig, wobei die steuerpflichtig erzielten Mieten 71,86 % der erwirtschafteten Gesamtmieten betrugen, und zwar einschließlich einer nach dem Mietspiegel der Stadt M... fiktiv für die eigengenutzte Wohnung angesetzten Miete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 1 der Aufstellung des Klägers vom 25.02.2005 (Blatt 46 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Bezogen auf die Streitjahr fielen für die durchgeführten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen insgesamt folgende Vorsteuerbeträge an:

1997: 3.031,49 DM (= 1.549,98 EUR),

1998: 111.175,53 DM (= 56.843,15 EUR) und

1999: 53.801,31 DM (= 27.508,71 EUR).

Von diesen Beträgen ließen sich für das Streitjahr 1998 2.918,62 DM (= 1.492,27 EUR) und für das Streitjahr 1999 2.702,87 DM (= 1.381,95 EUR) denjenigen Umbaumaßnahmen zuordnen, die den nichtunternehmerischen Bereich betrafen. Für alle übrigen Vorsteuerbeträge war eine eindeutige Zuordnung zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich oder eine Aufteilung nicht möglich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger eingereichte Aufstellung vom 25.02.2005 verwiesen.

In den eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen teilte der Kläger die Vorsteuer zunächst entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich auf. Im Februar 2002 reichte er berichtigte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ein, in denen er die Aufteilung der Vorsteuern auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich nunmehr nach dem Verhältnis der Umsätze zueinander vornahm. Im Rahmen der daraufhin angeordneten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass nur eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander zu einer sachgerechten Schätzung führe. Dem schloss sich der Beklagte an und erließ am 25.10.2002 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Der Kläger beruft sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, wonach es in seinem, des Klägers, Ermessen stehe, ob er die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der Nutzflächen vornehme oder nach dem Verhältnis der Umsätze zueinander. Eine konkrete Zuordnung der Umsätze zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich sei nur in ganz wenigen Fällen möglich gewesen. Im Übrigen hätten die Umsätze das Gesamtobjekt betroffen, die einzelnen Leistungen hätten nicht dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden können. Dies habe der Beklagte nicht bestritten.

Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hatte, die Umsatzsteuer 1997 auf ./. 760,43 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf ./. 42.664, 38 EUR und die Umsatzsteuer 1999 auf ./. 14.474, 33 EUR festzusetzen, beantragt er nunmehr sinngemäß,

unter Änderung der Bescheide vom 25.10.2002 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2003 die Umsatzsteuer 1997 auf ./. 1.113,81 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf ./. 39.775,43 EUR und die Umsatzsteuer 1999 auf ./. 13.408,93 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass diejenigen Beträge, die weder dem unternehmerischen noch dem nichtunternehmerischen Bereich unmittelbar zugeordnet werden könnten, nur anhand des Verhältnisses der Nutzflächen zueinander aufgeteilt werden dürften, da eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze zueinander nicht zu einer sachgerechten Schätzung führe. Er beruft sich insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.11.2004 (Bundessteuerblatt - BStBl. - I 2004, 1125).

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die Klage ist begründet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG unter anderem die Steuer für die Lieferung von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 der zitierten Norm kann der Unternehmer die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Dem ist der Kläger nachgekommen.

Der Kläger hat zunächst diejenigen Vorsteuerbeträge, die eindeutig der nicht umsatzsteuerbaren bzw. -pflichtigen Nutzung zugeordnet werden können, vom Vorsteuerabzug ausgeschieden. Hinsichtlich der verbleibenden Vorsteuerbeträge, die - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht eindeutig zugeordnet und auch nicht aufgeteilt werden können, hat der Kläger die nichtabziehbaren Teilbeträge der Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel ermittelt. Dies hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 17.08.2001 (V R 75/00, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 227) als sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 UStG anerkannt. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vertreten (vergleiche Urteil vom 16.10.2000, 1 K 1388/99 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 242). Der Senat hält daran fest.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.11.2004 (BStBl. I 2004, 1125). Soweit dort in Textziffer 10 (Seite 1126, rechte Spalte oben) die Auffassung vertreten wird, dass die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG auf solche Gebäudeteile zu beschränken sei, die tatsächlich gemischt genutzt würden (zum Beispiel Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen, Fernwärmeanschluss), widerspricht dies dem Gesetz. Denn nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist der Unternehmer berechtigt, die nicht abziehbaren Teilbeträge der Vorsteuer zu schätzen. Beschränkungen, wie sie im Schreiben des BMF aufgestellt werden, sieht die Regelung dabei nicht vor. Der Umsatzschlüssel ist - wie dargestellt - eine zulässige Schätzungsmethode.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 07.03.2005 sein Begehren eingeschränkt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Rechtslage ist durch diese Rechtsprechung geklärt (vgl. BFH, Beschluss vom 29.07.2003 V B 170/02, BFH/NV 2004, 234).

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