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Gericht: Finanzgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 3 K 956/05
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2
EStG § 25 Abs. 3
AO § 149
AO § 150
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 3. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Nationalität und war im Streitjahr vom 01. Januar bis zum 30. April bei einer Firma in L. beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.615, - DM brutto.

Am 23.12.2003 ging bei dem Beklagten der vom Kläger unterzeichnete Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung 2001 ein, aus der sich die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" ergibt sowie, dass der Kläger ein Kind hat.

Mit Schreiben vom 05.03.2004, das im Betreff die Angaben "Einkommensteuer 2001, Piotr A., Abgabe von fehlenden Unterlagen" enthält, teilte der Kläger folgendes mit:

" Anbei übersenden wir Ihnen noch fehlende Unterlagen von Herrn Piotr A.:

1. Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001

2. Anlage Kinder

3. Anlage N

4. Familienbescheinigung

5. Bescheinigung außerhalb EU/EWR".

Die genannten Unterlagen waren dem Schreiben beigefügt. Daraus wird auch ersichtlich, dass der Kläger im Streitjahr 9.535,14 Polnische Zloty an Einkünften in Polen erzielt hatte.

Mit Bescheid vom 24.03.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr ab, weil kein rechtswirksamer Antrag vorliege. Voraussetzung sei, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet werde und dieser innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingehe. Um das Veranlagungsverfahren in Gang setzen zu können, müsse der Antrag mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer enthalten.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.03.2004 Einspruch, den er damit begründete, die fehlenden Unterlagen seien am 03.05.2004 (gemeint ist der 05.03.2004) an das Finanzamt übersandt worden. Mit Schreiben vom 26.04.2004 fügte er hinzu, der Antrag sei fristgemäß beim Finanzamt eingegangen. Es werde gebeten die gesetzliche Grundlage mitzuteilen, aus der hervorgehe, dass alle Anlagen innerhalb der Ausschlussfrist eingehen müssten. Mit weiterem Schreiben vom 25.07.2004 führte er schließlich aus, die Voraussetzungen für die Antragstellung gemäß H 217 EStR seien weitgehend auch erfüllt worden. Die übrigen Unterlagen seien geraume Zeit vor Erlass des Ablehnungsbescheids versandt worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bearbeitungszeit bis zum Erlass eines Steuerbescheides bei dem Beklagten bis zu sieben Monate betrage, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Veranlagungsverfahren nicht habe in Gang gesetzt werden können oder durch die spätere Einreichung der Unterlagen gar behindert worden sei.

Durch Einspruchsentscheidung vom 02.06.2005 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurück. Darüber hinaus führte er aus, die Veranlagung sei auch deshalb abzulehnen, weil der Kläger im Streitjahr beschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Sein Aufenthalt in Deutschland habe in 2001 weniger als 183 Tage betragen. Der Kläger könne zudem nicht auf Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, weil es insoweit an den Voraussetzungen fehle.

Mit der am 14.06.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bleibt bei seiner Auffassung, dass der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist wirksam gestellt worden sei, weil die übrigen Unterlagen am 05.03.2004 und damit lange vor Erlass des Ablehnungsbescheides versandt worden seien. Ergänzend trägt er vor, er sei seit dem 14.07.1999 in der Bundesrepublik Deutschland gewesen.

Durch Schriftsatz vom 07.09.2005 trägt der Kläger vor, die Anlage N sei dem fristgerecht gestellten Antrag beigefügt gewesen. Der ursprünglich beauftragte Lohnsteuerhilfeverein habe die komplette Einkommensteuererklärung mit Mantelbogen und den Anlagen N, Kinder und EU/EWR erstellt und die komplette Erklärung ohne die besondere Lohnsteuerbescheinigung 2001 und die übrigen Belege durch die Zeugin B. dem Beklagten übersandt. Unter anderem die Lohnsteuerkarte 2001 sei zurückbehalten worden, weil er - der Kläger - seinen Beitrag zu dem Lohnsteuerhilfeverein noch nicht bezahlt habe. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages habe der Lohnsteuerhilfeverein mit Schreiben vom 05.03.2004 die fehlende Lohnsteuerbescheinigung 2001 und die Familienbescheinigung dem Beklagten übersandt und dabei überflüssigerweise die bereits versandten Anlagen nochmals beigefügt. Im Übrigen habe er - der Kläger - sich länger als 183 Tage in Deutschland aufgehalten, nämlich das ganze Jahr 2001. Zudem brauche die 6-Monatsfrist nicht in einem Kalenderjahr erfüllt zu werden (Hinweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, EFG 1991, 101).

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.03.2004 und der dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.06.2005 zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 durchzuführen sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er seine Auffassung aus den angegriffenen Bescheiden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Anna B... gemäß der vorbereitenden Anordnung vom 10.05.2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2006 und die dort erwähnte Niederschrift vom selben Tag im Verfahren 3 K 1088/05 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 24.03.2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.06.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsveranlagung für das Streitjahr durchgeführt wird, da innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG kein wirksamer Antrag gestellt wurde. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Die vor Ablauf dieser Frist und damit bis zum 31.12.2003 eingereichten Unterlagen des Klägers stellen in diesem Sinne keinen wirksamen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 dar, denn es reicht nicht aus, dass der Steuerpflichtige seinen Willen zur Veranlagung ausdrückt. Erforderlich ist darüber hinaus vielmehr, dass dies in der Form der Einkommensteuererklärung und daraus folgend mit einem bestimmten Inhalt geschieht. Liegt eine wirksame Steuererklärung nicht vor, so ist auch der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nicht wirksam gestellt (vgl. Heuermann, in Blümich, EStG - KStG - GewStG, § 46 EStG Rdn. 115). Im Streitfall fehlt es an einer - innerhalb der Frist eingegangenen - wirksamen Steuererklärung des Klägers.

Wegen des Erfordernisses der Antragstellung durch Einreichen einer Einkommensteuerklärung gelten für den Antrag die Voraussetzungen der §§ 149, 150 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG. Danach hat der Steuerpflichtige den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Es handelt sich um eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebenden Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 02.07.1986 - I R 70/83 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1987, 704). Sie ist als Basis der Steuerfestsetzung eine umfassende Auskunft und ein wesentliches Mittel der Mitwirkung im Sinne des § 90 Abs. 1 AO, die aus einem von Vordrucken formalisierten Bündel von Auskünften über steuerrechtlich erhebliche Vorgänge besteht (Tipke, in Tipke/Kruse, Vor § 149 Rdn. 1 f.). Mit der Abgabe der formell und materiell ordnungsmäßigen Steuererklärung kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Offenlegung insbesondere des seiner Wissenssphäre zuzurechnenden Sachverhalts nach. Durch die Normierung der Steuererklärungspflicht bezweckt das Gesetz, dass die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt werden. Nur wenn der Steuerpflichtige dieser in § 150 Abs. 2 AO konkretisierten Mitwirkungspflicht nachkommt, kann die Finanzbehörde das reguläre Veranlagungsverfahren einleiten, in dem sie die ihr mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.02.2001 - 14 K 5238/99 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2001, 897).

Diesen Anforderungen genügen die am 23.12.2003 beim Beklagten eingegangenen Unterlagen nicht. Eine Steuererklärung im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG liegt zwar auch dann vor, wenn sie gewisse Mängel aufweist. Die Mängel dürfen jedoch nicht so schwerwiegend sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2002 - 7 K 7434/01 -, EFG 2003, 398). Das ist hier jedoch der Fall. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass vor Ablauf des 31.12.2003 über den Mantelbogen hinaus Unterlagen beim Beklagten eingegangen sind. Der Kläger hat weder Angaben zu seinem Arbeitslohn noch zur einbehaltenen Lohnsteuer gemacht, obwohl Ziel des Antrags auch die Lohnsteueranrechnung war. Das reicht als Antrag nicht aus.

Der nach dem Inhalt der Steuerakte bis zum Ablauf des Jahres 2003 allein eingegangene Mantelbogen stellt schon deshalb keine als Antrag auf Veranlagung ausreichende Einkommensteuererklärung dar, weil er ohne jede Beifügung von (vorgeschriebenen) Anlagen einen wesentlichen Erklärungsinhalt nicht aufweist. Er beinhaltet lediglich Angaben zur Person des Klägers und zu den Einkunftsarten, so dass er nicht geeignet ist, dem Finanzamt als Grundlage für eine Steuerfestsetzung zu dienen.

Schon nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Lohnsteuer-Jahresausgleich war eine Konkretisierung des Antrages insoweit erforderlich, dass ihm neben den Angaben zur Person die Bezifferung des Bruttojahresarbeitslohns sowie die Angabe der einbehaltenen Lohnsteuer entnommen werden konnte (so BFH, Urteil vom 15.03.1974 - VI R 108/71 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 1974, 590, BFH, Urteil vom 10.07.1987 - VI R 160/86 -, BStBl II 1987, 827). Denn das Finanzamt ist darauf angewiesen, bereits bei der Antragstellung die entscheidungserheblichen Angaben durch den Steuerpflichtigen zu erfahren, soweit sie sich auf die Mindestvoraussetzungen beziehen. Erst aus den genannten Angaben ergibt sich dann für das Finanzamt nachvollziehbar, dass der Antragsteller als Arbeitnehmer zu veranlagen ist und dass eine Einkommensteuererstattung möglich sein kann, auch wenn regelmäßig vor Durchführung der Veranlagung eine weitere Ergänzung des Antrags noch erforderlich sein mag.

Dies gilt erst recht für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 EStG. Reichte dafür nach der bis zum Veranlagungszeitraum 1989 geltenden Rechtslage noch ein formloser Antrag aus, um das Einkommensteuerveranlagungsverfahren in Gang zu setzen, hat der Gesetzgeber seit dem Veranlagungszeitraum 1990 qualifiziertere Anforderungen in Gestalt der Antragstellung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorgesehen. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Anforderungen an die Antragstellung eher verschärft als verringert worden sind und nunmehr jedenfalls die Angabe konkreter Besteuerungsgrundlagen vorausgesetzt wird. Der unterschriebene Mantelbogen reicht damit als Antrag nicht aus (vgl. auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.02.2001 - 14 K 5238/99 -, a.a.O.; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2002 - 7 K 7434/01 -, a.a.O.).

Dass der Kläger zusammen mit dem Mantelbogen unter anderem auch die Anlage N, welche die Angaben zum Arbeitslohn und der einbehaltenen Lohnsteuer enthält, dem Beklagten übersandt hat, hat er weder nachgewiesen noch lässt sich dies sonst feststellen. Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass bis zum Ablauf des 31.12.2003 mehr als der Mantelbogen beim Beklagten eingegangen ist.

Ausweislich des Eingangsstempels des Finanzamtes ist der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung am 23.12.2003 beim Beklagten eingegangen. Daran schließt sich in der Steuerakte das Schreiben des vom Kläger beauftragten Lohnsteuerhilfevereins vom 05.03.2004 an, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Anlage N und die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001 bislang gefehlt hätten und damit nachgereicht würden. Diesem Schreiben waren die bezeichneten Unterlagen beigefügt, was auch vom Kläger nicht bestritten, sondern explizit eingeräumt wird. Der Inhalt der vorgenannten Erklärung, man habe Unterlagen - insbesondere Anlage N und Lohnsteuerbescheinigung - nachgereicht, weil sie bislang gefehlt haben, wird bestätigt durch das Einspruchsschreiben vom 25.03.2004, die Schreiben vom 26.04.2004 und 25.07.2004 sowie die Klageschrift. In diesen Schriftsätzen wird durchgehend die Auffassung vertreten, der Antrag sei im Dezember 2003 wirksam gestellt worden, weil er nicht alle Anlagen enthalten müsse und die Nachreichung der fehlenden Unterlagen im März 2004 rechtzeitig gewesen sei und zu keiner Behinderung des Veranlagungsverfahrens geführt habe. Diese Aussagen sind nicht verständlich, wenn die Anlage N bereits zusammen mit dem Mantelbogen eingereicht worden wäre. Denn vor dem Hintergrund der Begründung des Ablehnungsbescheides, der die Anforderungen an einen wirksamen Antrag klar benennt, hätte es sich aufgedrängt, sich sofort auf eine solche Einreichung auch der Anlage N zu berufen, weil damit diese Anforderungen erfüllt gewesen wären; von der Notwendigkeit der Einreichung aller Anlagen der Einkommensteuererklärung zur Wirksamkeit des Antrages ist dort nicht die Rede. Der demgegenüber erfolgte Verweis auf die Unschädlichkeit der Nachreichung dieser Unterlagen belegt daher vielmehr, dass die Anlage N und die Lohnsteuerbescheinigung - wie im Schreiben vom 05.03.2004 auch ausdrücklich angegeben - erst im März 2004 nachgereicht worden sind. Die erstmals im Schriftsatz vom 07.09.2005 aufgestellte Behauptung, die Anlage N sei zweimal - am 23.12.2003 und mit Schreiben vom 05.03.2004 - eingereicht worden, ist nicht erheblich, weil der Widerspruch zu den Angaben im Vorverfahren nicht erläutert wird.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Aussage der Zeugin B.... Zwar hat die Zeugin bekundet, sie wisse, dass sie alle notwendigen Unterlagen des Klägers an das Finanzamt gesandt habe. Dazu gehörten die Einkommensteuererklärung mit der Unterschrift des Klägers und alle Unterlagen, die sie im Computer gespeichert und dann ausgedruckt hätte - gemeint war damit unter anderem auch die Anlage N. Diese Aussage erscheint jedoch nach Würdigung durch das Gericht nicht glaubhaft. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin kraft ihrer Erinnerung die Erstellung, den Ausdruck und die Versendung konkret der Einkommensteuererklärung des Klägers hat bekunden können. Ihre Angaben haben sich auf die Bekundung beschränkt, im Allgemeinen alle erforderlichen, im Computer gespeicherten Unterlagen mit dem Mantelbogen versandt zu haben. Diese Aussage hat die Zeugin aber durch keine konkrete und hinreichend detaillierte Schilderung des Ablaufs der Erstellung und Versendung der Unterlagen gerade des Klägers gestützt oder erläutert. Es ist daher für der Senat nicht nachvollziehbar geworden, dass ihr trotz der Vielzahl der am Jahresende abgesandten Einkommensteuererklärungen gerade die des Klägers so genau in Erinnerung geblieben sein soll, dass sie die an das Finanzamt versandten Unterlagen im einzelnen noch genau benennen kann. Soweit die Zeugin darauf verwiesen hat, der Vorgang sei ihr deshalb noch in Erinnerung, weil es sich um einen der ersten gehandelt habe, bei dem die Lohnsteuerkarte als Druckmittel wegen der Zahlung des ausstehenden Beitrages zurückbehalten worden sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Erinnerung an den Vorgang als solchen erscheint zwar wegen der vorgetragenen Besonderheit - die Zurückbehaltung der Lohnsteuerkarte - als glaubhaft. Dem allein lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats nicht entnehmen, dass der Zeugin auch die Bearbeitung im Übrigen und insbesondere die Versendung der Unterlagen der Einkommensteuererklärung des Klägers noch hinreichend präsent sind. Dazu wäre ein weitergehender lebensnaher Vortrag zu dem Ablauf der Bearbeitung notwendig gewesen. An einem solchen fehlt es jedoch. Die von der Zeugin gemachte Aussage, zu den betreffenden Unterlagen hätten auch die Angaben zur Unterstützung Bedürftiger und zu Kindern gehört, "wenn es notwendig war", spricht vielmehr dafür, dass die Zeugin nicht den Ablauf der konkreten, die Unterlagen des Klägers betreffenden Bearbeitung, sondern den typischen und regelmäßigen Bearbeitungsgang geschildert hat. Entsprechendes gilt auch für ihre Äußerung, es sei für sie selbstverständlich, alles zusammen zu erledigen - also die Speicherung aller Angaben einschließlich der für die Anlage N erforderlichen. Auch diesbezüglich hat die Zeugin lediglich ihr übliches Vorgehen geschildert, ohne den Ablauf des hier maßgeblichen konkreten Einzelfalles wiederzugeben. An der Aussage der Zeugin, auch die Anlage N des Klägers mit dem Mantelbogen im Dezember 2003 versandt zu haben, bestehen unter diesen Umständen erhebliche Zweifel, so dass das Gericht nicht die Überzeugung genommen hat, die streitigen Unterlagen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtzeitig abgesandt worden.

Der Kläger, der für die Einhaltung der Antragsfrist die Feststellungslast trägt, weil es sich bei dieser Einhaltung um eine für ihn günstige Tatsache handelt, hat nach alledem mit der Einreichung lediglich des Mantelbogens keine wirksame Einkommensteuererklärung eingereicht. Die im Mantelbogen enthaltenen Angaben reichen nicht aus, das Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet schon deshalb aus, weil die Gründe für die verspätete Einreichung der zur Vervollständigung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen nicht erkennbar sind und deshalb ohne einen begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger unverschuldet gehandelt hat. Wiedereinsetzung aufgrund eines Antrags scheidet aus, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nach § 115 Abs. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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