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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 4 K 232/03
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 3 S. 2
EStG § 7g Abs. 4 S. 2
EStG § 7g Abs. 5
AO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 4. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... die Richterin am Finanzgericht ..., sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 15.04.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit 1990 einen Installationsbetrieb für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und gesundheitstechnische Anlagen. Zum 31.12.1997 stellte er in seiner im September 1999 aufgestellten Bilanz ohne weitere Erläuterung einen "Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 7 g Abs. 1 EStG" in Höhe von 150.000 DM ein, der zum 31.12.1999 mangels Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter wieder aufgelöst wurde.

Mit Bescheid vom 12.04.2000, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag fest. Im Jahre 2001 führte der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch, in deren Rahmen der Betriebsprüferin eine tabellarische Übersicht (Bl. 114 Betriebsprüfungs-Handakte - BP-HA -) für 1997 vorgelegt wurde, aus der sich folgende Aufgliederung der im Wege einer Sammelbuchung gebuchten Ansparrücklage ergab:

 WirtschaftsgutBildungWert der AnschaffungHöhe der Ansparabschreibung
Ford Transit199760.000 DM30.000 DM
Ford Transit199760.000 DM30.000 DM
Ford Transit199760.000 DM30.000 DM
Ford Transit199760.000 DM30.000 DM
Ford Transit199760.000 DM30.000 DM
  300.000 DM150.000 DM.

Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass für jede einzelne Investition jeweils eine Rücklage zu bilden und zu buchen sei, die eingereichte Aufstellung die erforderliche Einzelbuchung nicht ersetzen könne und deshalb die Ansparrücklage nicht anzuerkennen sei (vgl. Tz. 14 des Bp-Berichts vom 27.08.2001). Der Beklagte schloss sich der Feststellung der Prüferin an und erließ am 15.04.2002 einen dementsprechend nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1997. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die notwendige Konkretisierung der Investitionsabsicht nicht feststellbar sei. Soweit überhaupt von einem buchmäßigen Nachweis gesprochen werden könne, erfülle dieser nicht die Mindestanforderungen, die für die erforderliche Glaubhaftmachung notwendig seien. Für welche Investitionsvorhaben die in der Bilanz eingestellte Rücklage gebildet worden sei, könne lediglich der im Rahmen der Betriebsprüfung übergebenen Aufstellung entnommen werden. Ob diese noch dem Buchführungswerk als zugehörig anzusehen sei, könne dahinstehen. Zum einen würden die voraussichtlichen Investitionszeitpunkte fehlen, zum anderen seien die einzelnen Wirtschaftsgüter, die angeschafft werden sollten, zu unspezifiziert aufgeführt worden. Denn die Firma Ford biete eine große Zahl von Fahrzeugen mit der Bezeichnung Ford Transit an. Die Preise würden von ca. 38.000 DM bis hin zu ca. 75.000 DM in den entsprechenden Basisversionen reichen. Als Aufbauarten würden Pritsche, Kasten, Kombi, und Bus und diese wiederum als Doppelkabine, Hochraum oder mit Zulassung als PKW oder LKW angeboten. Insoweit lasse sich aus der allgemein gehaltenen Bezeichnung weder die Funktion ableiten noch lasse sich die gebildete Rücklage der Höhe nach prüfen.

Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2003 Klage erhoben. Er vertritt wie bisher die Ansicht, dass es für die Anerkennung der Ansparrücklage ausreichend sei, die Investitionsvorhaben in einer Anlage zur Bilanz einzeln aufzulisten und in einer Sammelbuchung zu erfassen. Die Benennung eines Investitionszeitpunktes sei verzichtbar. Auch seien die geplanten Anschaffungen hinreichend konkretisiert. Denn aus der Übersicht werde deutlich, dass der Kläger die Anschaffung von fünf neuen Kleintransportern des Typs Ford Transit beabsichtigt habe. Ferner sei aus der Bilanz des Klägers ersichtlich, dass er solche Fahrzeuge seit der Wiedervereinigung nutze. Schließlich spreche für die vom Beklagten bestrittene Investitionsabsicht, dass tatsächlich Wirtschaftsgüter entsprechender Funktionalität angeschafft worden seien, aufgrund der betriebswirtschaftlichen Entwicklung der Firma jedoch nicht neue, sondern gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Der Kläger beantragt,

den Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 15.04.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass in den Jahren 1995 bis 1999 Ansparrücklagen in Höhe von insgesamt 450.000 DM gebildet worden sind, denen investitionsbedingte Auflösungen in Höhe von lediglich 1.600 DM gegenüberstehen. Aufgrund dieses Missverhältnisses seien an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Investitionsabsicht als innere Tatsache höhere Anforderungen zu stellen als bei Steuerpflichtigen, die nur teilweise die behaupteten Investitionsabsichten nicht realisiert hätten. Gerade weil die Bilanz zum 31.12.1997 erst im September 1999 aufgestellt worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen, dass eine Investition gar nicht mehr ernsthaft gewollt gewesen sei. Die vom Kläger angeführten betriebswirtschaftlichen Gründe seien nicht schlüssig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Steuerakten des Beklagten, insbesondere die im Februar 2001 eingereichten Übersichten zur Ansparabschreibung (Bl. 112 - 117 BP-HA) und die Bilanzakte, die Vorgänge für den Zeitraum von 1995 bis 2000 enthält, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Nach § 7 g Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz -EStG- können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese sogenannte Ansparrücklage darf nach der im Streitjahr geltenden Fassung 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Voraussetzung ist ferner nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird". Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 EStG). Soweit die begünstigte Investition unterbleibt, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in welchem die Rücklage bestanden hat, um 6 v.H. des aufgelösten Rücklagebetrages zu erhöhen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die geltend gemachte Ansparrücklage in Gestalt des Betriebsausgabenabzugs zuzulassen.

Nach Auffassung des Senats ist die im Streitfall vorliegende Sammelbuchung ausnahmsweise ausreichend. Wie der Senat bereits in anderen, ähnlich gelagerten Fällen deutlich gemacht hat (vgl. z.B. den Beschluss vom 13.05.2004, 4 V 2873/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 1442) hält er eine Einzelbuchung aus Gründen der Praktikabilität jedenfalls dann nicht für erforderlich, wenn - wie im Streitfall - mehrfach dieselbe Buchung für gleichartige Wirtschaftgüter (hier: 5 Ford Transit) mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe (hier: je 30.000 DM) auszuführen wäre, sofern - wie vorliegend - die voraussichtlichen Anschaffungskosten den in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Maximalbetrag nicht übersteigen. Einer Sammelbuchung stehen das Bestimmtheitserfordernis und das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung nicht entgegen, wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Ausweislich der während der Betriebsprüfung eingereichten Unterlagen hat der Kläger, beginnend ab 1995, jährlich eine Übersicht über die Ansparabschreibungen nach § 7g EStG gefertigt, in der er u.a. den Rücklagebetrag auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeschlüsselt hat. Diese Übersichten, die in ihrer Aufmachung für die Jahre 1995 bis 1999 einheitlich und in sich stimmig sind, sind nach Einschätzung des Senats nicht - was der Beklagte auch nicht behauptet hat - nachträglich erstellt worden, sondern jeweils bei Aufstellung des Jahresabschlusses als dessen Anlage und als Grundlage der Abschlussbuchungen betreffend die Auflösung und Bildung von Ansparabschreibungen. Sie stellen dementsprechend den erforderlichen buchmäßigen Eigenbeleg dar. Im Ergebnis steht diese Auffassung im übrigen im Einklang mit dem Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, die - und zwar nicht nur für gleichartige Wirtschaftsgüter - aus Vertrauensschutzgründen für wie hier vor dem 26.03.2004 eingereichte Jahresabschlüsse eine Sammelbuchung genügen lassen, sofern diese in einer gesonderten Anlage (Eigenbeleg) aufgeschlüsselt worden ist (s. Rundverfügung der OFD Frankfurt/Main vom 09.02.2005, S 2183b A - 3-St II 2.01 , Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005, 784f.).

Ferner hält der Senat die beabsichtigten Investitionen für hinreichend konkretisiert. Aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition gesetzlich normierten Gewinnzuschlag folgt, dass die Investition, zu deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann. Deshalb verlangt der Bundesfinanzhof -BFH- in ständiger Rechtsprechung, dass die voraussichtliche Investition so genau zu bezeichnen ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (z. B. BFH, Beschluss vom 04.08.2004 IV B 238/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 44). Nach der Rechtsprechung des BFH sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich (BFH, Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 385; Beschluss vom 25.09.2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159). Hiernach ist das Investitionsvorhaben mit der jeweiligen Angabe "Ford Transit", Anschaffungskosten jeweils 60.000 DM, hinreichend konkretisiert. Zwar mag es - wie der Beklagte vorträgt - zutreffend sein, dass es in dem betreffenden Streitjahr den Ford Transit in verschiedenen Aufbauarten wie Pritsche, Kasten, Kombi und Bus gegeben hat und dabei wiederum die Wahlmöglichkeit mit Doppelkabine, Hochraum sowie mit Zulassung als PKW oder LKW bestand. Bei der Prüfung der Konkretisierung des Investitionsvorhabens ist jedoch die Art des Unternehmens zu berücksichtigen und in die Auslegung der gemachten Angaben mit einzubeziehen. Da es sich bei dem Unternehmen des Klägers um einen Installationsbetrieb für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und gesundheitstechnische Anlagen handelt, ist es nach Auffassung des Senates abwegig, die beabsichtigte Anschaffung einer Pritsche, eines Kombis oder eines Busses überhaupt in Erwägung zu ziehen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Ein Ford Transit Pritsche ist ein Fahrzeug mit einer offenen Ladefläche, das sich für Betriebe handwerklicher Art, bei denen regelmäßig Werkzeug und einzubauende Produkte mitgeführt werden, nicht eignet. Denn aufgrund der offenen Ladefläche besteht die Gefahr des Diebstahls der transportierten Güter, weshalb derartige Fahrzeuge in einem Unternehmen der erwähnten Art regelmäßig nicht verwendet werden.

Ein Bus ist zur Personenbeförderung vorgesehen, weshalb er hinten anstatt der wie beim Kastenwagen verblechten Scheiben Glasscheiben besitzt. Ein Bedarf für einen Bus ist bei einem Handwerksbetrieb wie dem des Klägers nicht ersichtlich.

Ein Kombi ist ein PKW mit großer Ladefläche. Selbst wenn solche Fahrzeuge gelegentlich auch von Handwerkern (z.B. Elektrikern) genutzt werden, ist nicht davon auszugehen, dass auch der Kläger die Anschaffung von fünf Kombis beabsichtigte. Denn bei einem Heizungs- bzw. Klimabetrieb sind ständig Gasflaschen (z.B. Acetylen, Propan etc.) mitzuführen, die aus Sicherheitsgründen bestimmte Haltevorrichtungen voraussetzen (siehe Gefahrgutverordnung Straße -GGVS-), welche sich in einem Kombi jedoch nicht befinden. Abgesehen davon dürften die vom Kläger zu liefernden Produkte im Regelfall das Ladevolumen eines Kombis überschreiten.

Insofern ist unter Berücksichtigung der Art des Betriebs des Klägers die Bezeichnung "Ford Transit" vernünftigerweise nur dahingehend zu verstehen, dass die Anschaffung von fünf Kastenwagen geplant war. Dies gilt umso mehr, als der Kläger - wie aus der Bilanz zum 31.12.1997 ersichtlich - im Jahre 1997 acht Kastenwagen (davon zwei "Transit Kastenwagen", fünf "Ford Kastenwagen" und einen Ford Fiesta Courier Kastenwagen) in seinem Betriebsvermögen hatte, jedoch weder eine Pritsche noch einen Kombi oder einen Bus. Hinsichtlich der Ausstattung der dem Transport von Gütern dienenden Kastenwagen hat sich der Kläger mit den geschätzten Anschaffungskosten von 60.000 DM pro Wagen hinreichend festgelegt, um eine Beurteilung der Identität zwischen geplanter und realisierter Investition zu ermöglichen. Ob eine Zulassung als PKW oder LKW geplant war, kann deshalb offen bleiben, zumal die Art der Zulassung keinen Einfluss auf die Funktion des Kastenwagens hat.

Weiterhin ist - wie der Senat meint - die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes zur Konkretisierung der geplanten Investition - selbst bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern - nicht erforderlich. Denn dem Gesetzeswortlaut ist die Verpflichtung zur Angabe des genauen Investitionszeitpunktes nach Monat, Quartal oder Jahr nicht zu entnehmen. Vielmehr erscheint eine derartige Konkretisierung im Hinblick auf § 7g Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach die Investition bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage (hier: 31.12.1997) folgenden Wirtschaftsjahres (hier: 31.12.1999) vorzunehmen ist, überflüssig (so ausführlich auch Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 01.06.2005 7 K 3186/04, EFG 2005, 1413). Denn hierdurch ist bereits ein relativ überschaubarer Zeitraum vorgegeben, innerhalb dessen die Investition zu erfolgen hat. Für eine weitergehende Konkretisierung der geplanten Investition besteht dementsprechend keine Notwendigkeit, zumal eine derartige Verpflichtung die wirtschaftliche Flexibilität des Unternehmers erheblich einschränken und damit den vom Gesetz verfolgten Zweck konterkarieren würde. Denn die durch die Ansparrücklage erreichte Steuerstundung soll es kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, zur Finanzierung der geplanten Investition eigene Mittel anzusparen und damit ihre Liquidität, Investitions- und Innovationskraft zu stärken (BT-Drs. 10/336, 13, 25/26; BT-Drs. 11/257, 8f.; BT-Drs. 12/4487, S. 33). Würde man auf der Angabe beispielsweise des Monats der geplanten Anschaffung bestehen und wäre der Unternehmer durch einen unvorhersehbaren kurzfristigen finanziellen Engpass an der Investition in diesem Monat gehindert, wäre die Ansparrücklage ungeachtet dessen aufzulösen und zusätzlich ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG zu erheben, selbst wenn der Unternehmer einen Monat später und noch vor Ablauf des Zweijahreszeitraums in der Lage gewesen wäre, die Investition zu tätigen.

Ferner kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es an der tatsächlichen Investitionsabsicht des Klägers gefehlt habe. Nach dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 12.12.2001 (XI R 13/00, a.a.O.) setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Soweit im Anschluss daran der X. Senat des BFH durch Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00 (BStBl. II 2004, 184) entschieden hat, dass die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts eine konkrete Bezeichnung der geplanten Investition hinsichtlich ihrer Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungskosten voraussetze, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der konkreten Benennung muss allerdings eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegen, andernfalls kann es sich nicht um eine "voraussichtliche" Investition handeln (BFH, Urteile vom 12.12.2001 und 19.09.2002 a.a.O.; Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl. 2004, 187). Das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition - aus Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird, - erfordert eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, a.a.O.). Zum Bilanzstichtag 31.12.1997 war die beabsichtigte Investition noch durchführbar und objektiv möglich. Denn der Kläger hatte am 31.12.1997 sieben Ford Transit Kastenwagen in seinem Anlagevermögen, die jeweils nur noch mit einem Restwert von 1 DM ausgewiesen waren. Seinem Bedarf für eine Erneuerung seines Fuhrparks stand aufgrund guter Geschäftsentwicklung unstreitig eine entsprechende Liquidität gegenüber. Doch auch zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung im September 1999, sofern auf diesen Zeitpunkt überhaupt abzustellen sein sollte, war die beabsichtigte Investition noch durchführbar und objektiv möglich. Zum einen war der Zweijahreszeitraum des § 7g Abs. 3 EStG noch nicht abgelaufen, so dass noch ein Finanzierungszusammenhang bestand; zum anderen bestand zu diesem Zeitpunkt immer noch ein Bedarf für weitere fünf Kastenwagen zwecks Erneuerung des betrieblichen Fuhrparks. Denn im Jahre 1998 war der Abgang eines der sieben Kastenwagen erfolgt, im Jahre 1999 war der Abgang von zwei weiteren (im Oktober 1999) absehbar. Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Mai 1999 aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen Gebrauchtwagen erworben, ist dies im Hinblick auf die rückläufige Geschäftsentwicklung des Betriebs eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, die jedoch nicht zwingend einer tatsächlichen Investitionsabsicht in den letzten drei Monaten des Jahres 1999 widerspricht. Denn unter Berücksichtigung der erheblichen Vorjahresgewinne war eine weitere Investition von 300.000 DM jedenfalls wirtschaftlich realisierbar.

Schließlich steht der Zulässigkeit der Bildung der Ansparrücklage im Streitjahr 1997 auch nicht entgegen, dass ein starkes Missverhältnis zwischen den in den Jahren 1995 bis 1999 gebildeten Ansparrücklagen (450.000 DM) und den tatsächlich getätigten Investitionen (1.600 DM) besteht. Denn soweit Ansparrücklagen von 250.000 DM erst nach dem Bilanzstichtag 31.12.1997 gebildet worden sind, kann diesbezüglich nicht auf die zum 31.12.1997 bestehende Investitionsabsicht rückgeschlossen werden. Deshalb können allein die bis zum 31.12.1997 gebildeten Ansparrücklagen (200.000 DM) und die darauf getätigten Investitionen (0,- DM) für die Würdigung der Investitionsabsicht Berücksichtigung finden. Nach Aktenlage wurde bereits am 31.12.1995 eine Ansparrücklage für die Anschaffung von zwei Fahrzeugen der Marke "Ford Transit" gebildet und diese Ansparrücklage im Hinblick auf den nicht erfolgten Erwerb im Jahre 1997 wieder aufgelöst. Im Jahre 1997 erfolgte dann die Bildung für fünf Fahrzeuge der Marke "Ford Transit". Die hierdurch bedingte doppelte Bildung der Ansparrücklage bezüglich zweier Fahrzeuge für aufeinanderfolgende Zweijahreszeiträume ist nach Auffassung des Senats nicht unzulässig. Denn der Steuerpflichtige ist mangels eines gegenteiligen Hinweises im Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht daran gehindert, für dieselbe Investition eine erneute Rücklage zu bilden, wenn die bisherige Rücklage wegen Fristablaufs nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist (so auch FG Köln, Urteil vom 01.06.2005, a.a.O.). Auch ist in der wiederholten Rücklagenbildung ohne die tatsächliche Vornahme der betreffenden Investition kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zu sehen. Denn der Gesetzgeber hat für die Nichtdurchführung der geplanten Investition als Sanktion einen Gewinnzuschlag von 6 v.H. vorgesehen und sich offensichtlich mit diesem Missbrauchsvermeidungsinstrument begnügt. Im Falle der wiederholten Inanspruchnahme der Ansparrücklage und der wiederholten Nichttätigung der Investition greift auch der Gewinnzuschlag wiederholt ein, so dass der wirtschaftliche und finanzielle Anreiz zum Einsatz der Ansparrücklage als Steuersparinstrument begrenzt sein dürfte (so auch die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 7g EStG Anm. 119; Brandis in Blümich, EStG, KStG/GewStG, § 7g EStG Rz. 75/76; Handzik in Littmann/Bitz/Pust EStG, § 7g Rz. 94; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. F3). Abgesehen davon hält es der Senat im Streitfall für durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger wegen Überalterung des Fuhrparks dessen Erneuerung anstrebte und sich deshalb die Anzahl der zu erneuernden Fahrzeuge durch den Ablauf weiterer zwei Jahre (1995 und 1996) von zwei auf fünf erhöhte. Welche Umstände schließlich zum Fallenlassen dieser Investitionsabsicht führten, ist vom Senat nicht zu hinterfragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob die Benennung eines Investitionszeitpunktes - insbesondere bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern (s. dazu Hoffmann, Anmerkung zum Urteil des FG Köln vom 01.06.2005, EFG 2005, 1415) - erforderlich ist, bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist. Ebenso hat der Bundesfinanzhof noch nicht abschließend Stellung genommen zum Problem der Sammelbuchung bei identischen Wirtschaftsgütern sowie zur Frage des Zeitpunktes, auf den hinsichtlich der Prognose der Investitionsentscheidung abzustellen ist.

Ende der Entscheidung

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