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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Bremen
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 4 K 168/07 (6)
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
EStG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Bremen

4 K 168/07 (6)

Einkommensteuer 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Bremen - 4. Senat -

am 17. Januar 2008 ohne mündliche Verhandlung

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Hoffmann als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht Sieling-Wendt,

den Richter am Finanzgericht Dr. Ehlers,

den ehrenamtlichen Richter Bernsen und

den ehrenamtlichen Richter Bohlen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Der Ehemann ist Schulleiter, die Ehefrau Lehrerin. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers in Bezug auf seine Tätigkeit als Schulleiter in Form von kleinen Geschenken für Dienstjubiläen etc. als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen sind. Die Kläger erzielen neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 21 EStG) und aus Vermietung und Verpachtung (§ 20 EStG).

In ihrer am 26.04.04 abgegebenen Einkommensteuererklärung von 2003 machten die Kläger unter anderem folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

 Krankheit5,30 EUR
Abschied25,75 EUR
Dienstjubiläum13,05 EUR
Geburtstag Sekretärin, Schulleiter Schulzentrum138,00 EUR
Geburtstag Oberstufenkoordinator39,00 EUR
Abschied15,05 EUR
Geburtstag7,65 EUR
Begrüßung der Israeli14,50 EUR
Abschied Referendare25,33 EUR
Abschied12,70 EUR
Schuljahresabschluss 02/03 Ehrung verdienter Kolleginnen und Kollegen26,94 EUR
Dienstjubiläum8,80 EUR
Hochzeit Kollegin22,50 EUR
Abschied von Kollegen13,50 EUR
Abschied von Kollegen in der KGO62,10 EUR
Dienstjubiläum15,30 EUR
Dienstjubiläum8,65 EUR
Abschied Buchwald Präsente für besondere Leistungen von Kollegen70,04 EUR
Begrüßung neuer Kollegen51,56 EUR
Geburtstag Elternsprecherin29,00 EUR
Verabschiedung47,80 EUR
Weihnachtspräsente für Reinigungsfrauen90,00 EUR
Weihnachtspräsente für nicht unterrichtendes Personal40,80 EUR
Weihnachtspräsente für Schulleitungsmitglieder90,00 EUR
Süßigkeiten für Schüler wg. Weihnachtsfeier12,21 EUR
Krankheit8,80 EUR
Weihnachtsfeier Kollegium11,50 EUR
Geschenk für Künstlerin, die die Schule bemalt hat22,40 EUR
Präsente Klassenlehrerinnen und Tutoren41,88 EUR
 970,11 EUR

Mit Einkommensteuerbescheid vom ... versagte der Beklagte den Klägern den begehrten Werbungskostenabzug.

Die Kläger legten gegen den Bescheid mit Schreiben vom ... wegen der Nichtberücksichtigung der genannten Aufwendungen als Werbungskosten Einspruch ein und verwies auf die BFH-Entscheidungen VI R 67/93, sowie VI R 70/93. Zur Begründung führte der Ehemann an, dass er als Schulleiter und direkter Dienstvorgesetzter einer Schule mit ca. 700 Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, 65 Lehrerinnen und Lehrern, Sekretärinnen, Hausmeistern, Reinigungspersonal und Sozialpädagogen faktisch die Funktion eines Arbeitgebers wahrnehme, ohne selbst Arbeitgeber zu sein. Er müsse in dieser Funktion auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insbesondere mit Institutionen des Stadtteils, wie Ortsamt, Bürgerhaus, Sozialamt, Polizei, etc. eng zusammenarbeiten und das Wohl seiner Schule, der Schülerinnen und Schüler und der Kolleginnen und Kollegen im Auge haben und dafür sorgen, dass sich die Schule weiterentwickele, um nicht wegen Schülermangel geschlossen zu werden. Die enge Zusammenarbeit mit Eltern und Elternbeirat bedeute auch, dass ihm bei runden Geburtstagen, Krankenbesuchen etc. Auslagen für Blumen, Karten und kleinere Aufmerksamkeiten entstünden. Er verwies zudem darauf, dass er diese Auslagen bisher als Werbungskosten angesetzt und anerkannt bekommen habe. Weiterhin erklärte er, er könne sich als Kompromiss vorstellen, nur diejenigen Auslagen anerkannt zu bekommen, die nicht an seine Beschäftigten gingen.

Mit der Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus, die streitbefangenen Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten abziehbar. Nach der Rechtsprechung des BFH erhalte der grundsätzlich weit gefasste Werbungskostenbegriff des § 9 EStG bei Arbeitnehmern mit feststehenden Bezügen insofern eine Einschränkung, als Aufwendungen zugunsten von Kunden des Arbeitgebers oder anderer, insbesondere dem betreffenden Arbeitnehmer unterstellte Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers, regelmäßig nicht als beruflich veranlasste Werbungskosten anerkannt würden. Dazu verwies er auf die BFH-Urteile vom 13.01.1984 VI R 194/80, BStBl II 1984, 315 undvom 23.03.1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557. Diese Unterscheidung sei deshalb gerechtfertigt, weil Arbeitnehmer mit variablen Bezügen, die der Höhe nach vom Geschäftserfolg ihres Arbeitgebers oder dem Erfolg ihrer Mitarbeiter abhängig seien, durch derartige Aufwendungen ihre erfolgsabhängigen Einkünfte steigern könnten. Anders verhalte es sich jedoch bei Arbeitnehmern mit feststehenden Bezügen. Aufwendungen zugunsten anderer Personen könnten für diesen Kreis von Arbeitnehmern zwar ebenfalls der zu leistenden beruflichen Arbeit förderlich sein, sie gehörten jedoch, soweit freiwillig erbracht, nicht zu dem beruflichen Aufgabenbereich und stünden daher mit seinem Beruf und seinen festen Gehaltsbezügen nicht unmittelbar im Zusammenhang. Diese vom BFH entwickelten Grundsätze für Aufwendungen von Arbeitnehmern mit feststehenden Bezügen für Bewirtungen und Geschenke zugunsten von Kunden ihres Arbeitgebers oder von anderen Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers ließen sich ohne Weiteres auf entsprechende Aufwendungen eines Behördenleiters bzw. Dienstvorgesetzten im öffentlichen Dienst anwenden. Die geltend gemachten Auslagen stellten demzufolge keine abziehbaren Werbungskosten dar, da Zuwendungen an Dritte seitens eines Arbeitnehmers in der Regel nicht beruflich veranlasst seien.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Anwendung der in dem BFH-Urteil vom 01.07.1994 (IV R 67/93) enthaltenen Rechtsgrundsätze auf den Streitfall zu dem Ergebnis führe, dass die streitbefangenen Auslagen in Höhe von ... EUR zu Recht nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien. Denn dabei habe es sich - auch hinsichtlich der Auslagen an Personen, die nicht Beschäftigte des Ehemanns seien - um Kosten gehandelt, die in nicht nur unbedeutendem Umfang der Repräsentation gedient hätten und daher gemäß § 12 Nr. 1 EStG als "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt", nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Die Hingabe des jeweiligen Geschenks bei runden Geburtstagen u.Ä. in Form von Blumen, Karten und kleinen Aufmerksamkeiten gehe über dienstliche Repräsentation hinaus und werde durch eine private Komponente, z.B. auch bei der Wahl des Geschenks überlagert, die nach der besagten BFH-Rechtsprechung dem Werbungskostenabzug entgegenstehe.

Die Einlassung des Ehemanns, er habe die besagten Auslagen bisher als Werbungskosten angesetzt und möchte sie auch weiterhin anerkannt bekommen, führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Im Einkommensteuerrecht gelte schließlich der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, nach der der betreffende Vorgang in jedem Veranlagungszeitraum unter Zugrundelegung der in diesem Zeitraum geltenden steuerlichen Vorschriften erneut zu überprüfen sei.

Mit Schreiben vom ... haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung beziehen Sie sich auf ihre Einspruchsbegründung und tragen weiter vor, dass in der Begründung des Urteils des BFH VI R 78/04 betont worden sei, dass sich der Erwerbsbezug von Repräsentationsaufwendungen auch aus anderen Umständen ergeben könne. Solche anderen Umstände lägen im Streitfall vor. Die Kosten für kleinere Präsente für Dienstjubiläen, Verabschiedungen etc. könne er nicht aus einem der Schule zugewiesenen Etat für Lehr- und Lernmittelmittel abzweigen, da dies weder der in der Bremer Verfassung verankerten "Lernmittelfreiheit", für die Gelder zugewiesen seien, noch den Bremer Haushaltsrichtlinien entspräche. Diese Kosten seien ausschließlich beruflich bedingt.

Die Schulen planten ihre Personalentwicklung zielgerichtet, wobei sich die Entwicklungsplanung auf den Personalbedarf, den Arbeitseinsatz und die Fortbildung beziehe und auf die Realisierung eines Schulprogramms ausgerichtet sei. Die Schulleitungen führten Personaleinstellungs- und Personalentwicklungsgespräche. Die Schulleitung erhalte ein von ihr verwaltetes Zeitbudget für Lehrkräfte, nehme Personalführungsaufgaben selbständig wahr und habe das Recht, Aufgaben und Funktionen in der Schule zeitlich befristet zu übertragen und in bestimmten Fällen auch zusätzlich zu honorieren.

Ein Schulleiter müsse sich auch um Eltern- und Schülerbelange kümmern, damit die Schule von den Eltern/Schülern angewählt würde. Mit einer Imagepflege betreibe ein Schulleiter Zukunftssicherung.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2003 vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von ... EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom ... und trägt weiter vor, er habe bei der Würdigung, ob die streitbefangenen Aufwendungen des Klägers beruflich veranlasst seien, nicht alleine darauf abgestellt, dass der Kläger keine erfolgsabhängigen Bezüge vereinnahmt habe. Er habe vielmehr seine Rechtsauffassung, dass es sich dabei um nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen handelt, im Einzelnen dargelegt und ihren beruflichen Charakter damit verneint.

Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 14.07.2005 bis zur Entscheidung des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens VI R 78/04 ausgesetzt und nach der Entscheidung des Verfahrens am 19.07.2007 wieder aufgenommen.

Die Akten des Beklagten (1 Bd. Einkommensteuerakten, 1 Bd. Sonderakten, 1 Bd. Rechtsbehelfsakten) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der der Gerichtsakte Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Inhalt ergänzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO), ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

Der Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigt.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG solche Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt werden. Eine solche berufliche Veranlassung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl. II 2002, 579). Während der objektive Zusammenhang stets zwingend erforderlich ist, ist die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal, da auch unfreiwillige Aufwendungen und Zwangsabgaben Werbungskosten sein können. Soweit es sich um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen handelt, "die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen", ist der Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ausgeschlossen. Die Abgrenzung, ob die Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder aber der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzuordnen sind, ist vom Finanzgericht an Hand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 317;vom 24.05.2007 VI R 78/04, BStBl. II 2007, 721, DStR 2007, 1250).

Für die Entscheidung der Frage, ob die im vorliegenden Fall vom Kläger erbrachten Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist der jeweilige Anlass für die Erbringung der Leistungen von erheblicher Bedeutung. Soweit der Anlass der privaten Sphäre zuzuordnen ist, sind die Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung zu behandeln, wobei jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht das allein maßgebliche Indiz darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 370; Bergkemper Anm. zu BFH VI R 52/03 in jurisPR-SteuerR 12/2007 Anm. 2; Bergkemper Anm. zu BFH VI R 25/03 in jurisPR-SteuerR 16/2007 Anm. 4). Von erheblicher Bedeutung - aber nicht allein entscheidend - ist auch die Frage, ob der Arbeitnehmer eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Die erfolgsabhängige Entlohnung stellt allerdings ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen dar, da der Arbeitnehmer durch seine Aufwendungen unter Umständen die Höhe seiner Bezüge beeinflussen kann; der berufliche Bezug der Aufwendungen kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2007 VI R 78/04 a.a.O.)

Soweit die Aufwendungen sowohl der Lebensführung des Steuerpflichtigen, als auch der Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen dienen, besteht gemäß § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein Abzugsverbot für diese Aufwendungen, denn diese Vorschrift enthält nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung dieser Aufwendungen, es sei denn, das Hineinspielen der Lebensführung ist unbedeutend und fällt nicht entscheidend ins Gewicht oder die Aufteilung ist an Hand objektiver Merkmale und Unterlagen ohne großen Aufwand möglich (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl. II 1993, 612;vom 21.11.1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl. II 1987, 262).

Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht des erkennenden Senats solche Aufwendungen vor, die zwar zur Förderung des Berufs erfolgt, aber im Wesentlichen durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingt sind und deshalb als gemischte Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG).

Die Aufwendungen für Präsente und Geschenke des Klägers stehen nach Ansicht des Senats durchaus in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schulleiter und dienen seiner beruflichen Tätigkeit. Denn durch die Aufwendungen des Klägers für Geschenke an unmittelbare Mitarbeiter ist das Arbeitsklima an der von dem Kläger geleiteten Schule und dadurch auch die Arbeitsmotivation dieser Mitarbeiter sicherlich gefördert worden. Die Kläger hat auch insoweit nachvollziehbar darlegen können, dass die Aufwendungen für Elternvertreter und für Schüler geeignet waren, die Wahrnehmung der Schule in der Öffentlichkeit und damit die Attraktivität der Schule nach außen hin zu verbessern.

Allerdings sind die Aufwendungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts in erheblichem Maße auch privat veranlasst und stellen demgemäß nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dar.

Geschenke zu besonderen Anlässen, wie z.B. zu Geburtstagen, zu Jubiläen oder sonstigen persönlichen Ereignissen, sind durch den Gedanken geprägt, dem Empfänger eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen und ihn zu erfreuen. Sie sind also Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten und erfolgen ohne Gegenleistung. Damit sind sie durch die persönliche Lebensführung des Schenkenden wesentlich mitbestimmt und fallen unter § 12 Nr. 1 S. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.1994 IV R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl. II 1995, 273). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn sich die Geschenke in einem Rahmen halten, die auch zwischen privat bekannten oder befreundeten Personen üblich sind. Das Wesen eines Geschenks macht aus, dass es freiwillig und ohne Gegenleistung zur Freude des Beschenkten erfolgt. Es erfolgt daher zu einem großen Anteil aus privaten gesellschaftlichen Gründen heraus.

Die Anlässe, zu denen der Kläger seine Aufwendungen tätigte, sind durchweg privater Natur. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlässe Kollegen und Mitarbeiter oder außerhalb der Schule stehende Personen betrafen. Das Gericht sieht in den Anlässen, zu denen der Kläger seine Aufwendungen tätigte, wie Krankheiten, Geburtstage, Hochzeiten, Weihnachtsfeste, Verabschiedungen, Dienstjubiläen, Begrüßung auswärtiger Schüler und neuer Kollegen und Schuljahresabschlussfeiern keine Umstände, die zu einer ausschließlich beruflichen Veranlassung der Aufwendungen führen können. Vielmehr sieht der Senat diese Aufwendungen des Klägers in erheblichem Umfang durch die privaten Beziehungen des Klägers zu den begünstigten Personen veranlasst.

Auch wenn insoweit ein beruflicher Bezug der Aufwendungen sicherlich gegeben ist, fehlt der fast unmittelbare ausschließliche berufliche Bezug, welcher eine private Veranlassung völlig in den Hintergrund drängen könnte.

Die vom Kläger erbrachten Leistungen dienen nämlich der Erfüllung der dem Kläger obliegenden gesellschaftlichen Repräsentationspflichten, die von ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung erwartet werden, und gehen zurück auf die allgemeinen Erwartungen, die an den Kläger als Schulleiter gestellt werden. Zudem lassen sich die von dem Kläger getätigten Zuwendungen nicht von dem persönlichen Verhältnis des Klägers zu den begünstigten Personen trennen.

Auch die Tatsache, dass die Entlohnung des Klägers nicht erfolgsabhängig ist, ist ein Indiz, das gegen die berufliche Veranlassung der von dem Kläger getätigten Aufwendungen spricht.

Darüber hinaus würde nach Ansicht des erkennenden Senats die Annahme von ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen des Klägers zu der weiteren Überlegung zwingen, ob zumindest in den Fällen, in denen die Zuwendungen anderen Arbeitnehmern oder Beamten zugute gekommen sind, in den Aufwendungen steuerpflichtige Lohnzahlungen eines Dritten liegen, soweit nicht die Anwendung des § 3 Nr. 51 EStG bejaht werden könnte.

Der Umstand, dass der Kläger selbst für die Geschenke finanziell aufkommen musste und diese nicht etwa vom Etat der Schule beglichen wurden, ist nach Ansicht des Senats auch ein Zeichen dafür, dass der Kläger selbst ein Anliegen daran hatte, diese Geschenke zu verteilen. Die vom Kläger überreichten Präsente waren zwar allesamt sicher geeignet, das Arbeitsklima sowie das Klima in Bezug auf außerschulische Beziehungen, wie z.B. zu Elternsprechern und Austauschschülern, zu verbessern, sowie die Loyalität und die besondere Einsatzbereitschaft der Beschenkten zu fördern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie auch auf den durch die Zusammenarbeit begründeten gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Beziehungen beruhten, die persönlicher Art und durch die gesellschaftliche Stellung bedingt sind.

Der vorliegende Fall lässt keine Ausnahme von dem Aufteilung- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zu. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur insoweit zugelassen, als dass das Hineinspielen der Lebensführung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt oder objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen. Denn im vorliegenden Fall ist der privat veranlasste Teil der im Streit befindlichen Aufwendungen nach Ansicht des Senats nach dem vorher Gesagten nicht als gering zu veranschlagen. Klare Anhaltspunkte und Unterlagen, aufgrund derer eine Aufteilung der vorliegenden Aufwendungen in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil erfolgen könnte, sind für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich.

Durch die Behandlung der entsprechenden Aufwendungen in den Vorjahren als Werbungskosten durch den Beklagten ist auch kein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Kläger entstanden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum neu die Sach- und Rechtslage zu prüfen. Soweit die Behandlung von Aufwendungen als falsch erkannt wird, ist diese Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben (vgl. BFH--Urteil vom 12.04.2007 VI R 77/04 m.w.N.)

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Der BFH hat mit Urteil vom 01.07.1994 (IV R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl. II 1995, 273) entschieden, dass Geschenke eines Behördenleiters anlässlich persönlicher Feiern anderer Behördenleiter nicht als Werbungskosten abziehbar sind und ist dabei davon ausgegangen, dass Geschenke zu besonderen Anlässen, wie z.B. zu Geburtstagen, Jubiläen oder sonstigen persönlichen Ereignissen, durch den Gedanken geprägt seien, dem Empfänger eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen und ihn zu erfreuen, so dass sie Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten seien. Angesichts der Entscheidung des BFH vom 11.01.2007 (VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 317), nach der Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können, stellt sich die Frage, ob der BFH an seinem Urteil vom 01.07.1994 festhält.

Ende der Entscheidung

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