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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Bremen
Gerichtsbescheid verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 4 K 69/05 (6)
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Bremen

4 K 69/05 (6)

Familienleistungsausgleich

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Bremen - 4. Senat -

am 19. Juli 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Hoffmann als Vorsitzenden,

die Richterin am Finanzgericht ten Weges,

den Richter am Finanzgericht Dr. Ehlers,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner auf Kindergeld für das Jahr 2002 gerichteten Klage, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Unterhaltspflicht seines Sohnes gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt wird.

Der Kläger erhielt für seinen Sohn, geboren am ....1977, im Jahr 2002 durchgängig Kindergeld.

Der Sohn des Klägers ist seit dem ....1998 verheiratet. Er studierte vom ....2000 bis zum ....2002 an der Universität Koblenz - Landau. Ab ... 2002 studierte er Architektur an der Universität Karlsruhe. In der Zeit von ... bis ... 2002 übte der Sohn eine Beschäftigung aus.

Zur abschließenden Feststellung des Kindergeldanspruches forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom ....2003 auf, zum Nachweis der Fortführung des Studiums weitere Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom ....2003 ab Januar 2002 auf und verpflichtete den Kläger, das ausgezahlte Kindergeld für ... 2002 bis ... 2003 i.H.v. ... EUR zurück zu zahlen.

Die fehlenden Unterlagen reichte der Kläger am Tage des Erlasses des Aufhebungsbescheides bei der Beklagten ein und legte mit Schreiben vom ....2003, eingegangen am ....2003, Einspruch ein. Danach hatte der Sohn des Klägers im Jahr 2002 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit BAföG-Zuschussleistungen sowie Wohngeld bezogen.

Mit Bescheid vom ....2003 hob die Beklagte den Bescheid vom ...2003 auf. Die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind Ulrich hob die Beklagte ab Monat ... 2002 wegen Überschreitung des Grenzbetrages auf und forderte das zu viel gezahlte Kindergeld von Januar bis Dezember 2002 in Höhe von ... EUR zurück. Die Beklagte behauptet, die Einkünfte und Bezüge des Sohnes hätten die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom ....2003 am ....2003 Einspruch ein.

Seinem Sohn hätten keine Mittel für seinen Unterhalt oder die Kosten der Ausbildung zur Verfügung gestanden, da er mit dem verbleibenden Einkommen zum Unterhalt seiner Ehefrau verpflichtet sei. Seine Ehefrau habe in 2002 kein Einkommen gehabt. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau sei zum ....2001 aufgelöst worden. Von Januar bis März habe die Ehefrau keine neue Arbeit gefunden. Von April bis September habe die Ehefrau ihre kranke Mutter in Mexiko gepflegt und anschließend habe sie in Deutschland Sprachkurse besucht.

Des Weiteren habe der Sohn wegen des Studienwechsels Kosten in Höhe von ... EUR für seinen Umzug, sowie erhöhte Ausgaben für Studienmaterial in Höhe von ... EUR und Studiengebühren in Höhe von ... EUR gehabt. Außerdem seien Mietkosten i.H.v. ... EUR, Fahrtkosten in Höhe von ... EUR und Sprachkursgebühren in Höhe von ... EUR entstanden.

Mit Einspruchsentscheidung vom ....2003 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Sohn habe insgesamt über Einnahmen in Höhe von ... EUR verfügt.

Von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sei ein Arbeitnehmerpauschbetrag von ... EUR abzusetzen und die Bezüge seien um eine Kostenpauschale i.H.v. ... EUR zu mindern. Darüber hinaus seien besondere Ausbildungskosten in Höhe von ... EUR (Fahrtkosten wegen eines Studienplatzwechsels in Höhe von ... EUR, Studiengebühren in Höhe von ... EUR und Arbeitsmittel in Höhe von ... EUR) abzuziehen. Die Mietkosten sowie die Kosten für Sprachkurse könnten nicht berücksichtigt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liege nicht vor. Lebensmittelpunkt sei der Ort des Zusammenlebens der Eheleute.

Somit habe der Sohn Einkünfte in Höhe von ... EUR erzielt, welche den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überstiegen.

Am ....2003 hat der Kläger beim Finanzgericht Klage eingereicht.

Er ist der Auffassung, dass die Unterhaltsverpflichtung seines Sohnes gegenüber seiner Ehefrau für die Ermittlung der Freigrenze zu berücksichtigen sei. Die Ehefrau habe im Streitjahr kein Vermögen und keine Beschäftigung gehabt und sei vollständig auf Unterstützung des Sohnes angewiesen gewesen. Der Kläger meint, dass diese Unterhaltsverpflichtung bei der Ermittlung des Kindergeldanspruches abzuziehen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom ...2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Ermittlung der Einnahmen seien Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von ... EUR für den Zeitraum von .... bis ... 2002 (netto ... EUR nach Abzug der Sozialversicherung ... EUR und Steuern ... EUR) anzusetzen.

Darüber hinaus seien BAföG-Zuschussleistungen für den Zeitraum von Januar 2002 bis September 2002 i.H.v. ... EUR zu berücksichtigen. Dabei sei davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers während seiner Erwerbstätigkeit ab April 2002 kein BAföG erhalten habe, so dass für drei Monate monatlich ... EUR und für weitere drei Monate monatlich ... EUR anzusetzen seien.

Des Weiteren sei bei der Berechnung der Überschreitung des Grenzbetrages das dem Sohn gezahlte Wohngeld mit insgesamt ... EUR zu berücksichtigen. Auch hier sei davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers für die Zeit ab April 2002 bis Oktober 2002 aufgrund der hohen Einkünfte tatsächlich kein Wohngeld erhalten habe.

Somit habe der Sohn Einnahmen und Bezüge im Streitjahr in Höhe von ... EUR gehabt und somit den Grenzbetrag überschritten. Hierbei seien auch die besonderen Ausbildungskosten des Sohnes berücksichtigt worden. Auch bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, wonach die Sozialversicherungsbeiträge bei den Einnahmen nicht zu berücksichtigen seien, habe der Sohn noch Einnahmen in Höhe von ... EUR, welche den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG überschreiten würden.

Mit Beschluss vom ....2005 hat das Finanzgericht die Vollziehung des Bescheides vom ....2003 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

Die Kindergeldakte hat vorgelegen. Ihr Inhalt ist, wie der der Gerichtsakten, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Inhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom ....2003 und die Einspruchsentscheidung vom ....2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht gemäß § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben, denn es wurde nachträglich bekannt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes Ulrich im Jahr 2002 den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten haben.

Für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet, wird das Kindergeld gewährt, soweit es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt sind, von nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr hat, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG. Soweit das Kind verheiratet ist, ist darüber hinaus erforderlich, dass ihn sein Ehegatte mangels ausreichender Einkünfte keinen Unterhalt leisten kann.

1. Der gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigende Sohn des Klägers hatte im Streitjahr das 27. Lebensjahr nicht vollendet und befand sich in Berufsausbildung. In der Zeit von April bis Oktober 2002 konnte der Kläger seine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen, da der Beginn seines Architekturstudiums zum Wintersemester 2002/2003 erst im Oktober lag. Er war insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ausbildungswillig, so dass auch insoweit die Voraussetzungen des Kindergeldbezugs vorlagen.

2. Die Kindergeldberechtigung ist nicht dadurch entfallen, dass der Sohn des Klägers im Jahr 2002 verheiratet war. Zwar entfällt nach der Rechtsprechung des BFH im Falle der Heirat des Kindes grundsätzlich der Kindergeldanspruch der Eltern, vgl. Urteil des BFH vom 02.03.2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Ehepartner ein ausreichendes Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, vgl. Urteil des Hessischen FG vom 03.09.2002 9 K 3071/97, EFG 2003, 550; Urteil des FG München vom 17.10.2001 9 K 3263/97 zitiert nach [...]). Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz gilt dementsprechend nur dann, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und deshalb eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern zum Tragen kommt.

Im Streitfall hatte die Ehefrau des Sohnes im Jahr 2002 keine Einkünfte und konnte daher keinen Beitrag zum Unterhalt leisten.

3. Der Kindergeldanspruch ist gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers im Streitjahr den Grenzbetrag i.H.v. 7.188 EUR überstiegen. Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers betrugen in 2002 ... EUR.

Dabei geht das Gericht von folgender Berechnung aus:

Einnahmen:

 Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.... EUR
BAföG (Zuschuss) .... EUR
Wohngeld.... EUR
Insgesamt.....EUR

Von den Einnahmen sind abzusetzen:

 Arbeitnehmerpauschbetrag.... EUR
Kostenpauschale.... EUR
besonderer Ausbildungskosten.... EUR
Sozialversicherungsbeiträge.... EUR
Insgesamt.... EUR

a. Der Sohn des Klägers hat im Jahr 2002 insgesamt Einkünfte und Bezüge in Höhe von .... EUR bezogen.

Der Begriff der Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht grundsätzlich der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG und nicht den Begriffen des Einkommens bzw. des zu versteuernden Einkommens, vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; Glanegger in Schmidt , EStG 26. Auflage § 32 Rdnr. 28.

Einkünfte in diesem Sinne hat der Sohn des Klägers durch seine Erwerbstätigkeit in dem Jahr 2002 in Gestalt seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt (10.507,92 EUR).

Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Sie müssen zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sein, vgl. Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 7. Auflage, § 32 Rdnr. 17; Glanegger in Schmidt, EStG 26. Auflage § 32 Rdnr. 52.

Bezüge in diesem Sinne stellen die von dem Sohn des Klägers bezogenen BAföG-Leistungen (.... EUR) sowie das Wohngeld (.... EUR) dar.

b. Diesen Einkünften und Bezügen stehen allenfalls gegenzurechnende Beträge in der Gesamthöhe von .... EUR gegenüber.

Dabei handelt es sich um die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von .... EUR, den Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG i.H.v. .... EUR, die Kostenpauschale für Bezüge gemäß R 180e EStR i.H.v. .... EUR sowie die besonderen Ausbildungskosten in Höhe von .... EUR.

Nicht berücksichtigt werden konnten die Kosten für die Miete sowie die Sprachkurse der Ehepartnerin des Sohnes des Klägers. Bezüglich dieser Aufwendungen ist weder aus dem Vortrag der des Klägers noch aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass es sich um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG oder um besondere Ausbildungskosten handelt. Aufgrund dieses mangelnden Bezugs der Aufwendungen zu der Tätigkeit des Kindes als nichtselbständig beschäftigter Arbeitnehmer und der Ausbildung des Kindes stellen diese Aufwendungen solche für seine Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG dar (vgl. Urteil des BFH vom 15.03.2007 VI R 14/04 zitiert nach [...]), welche im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrages keine Berücksichtigung finden.

c. Der Jahresgrenzbetrag § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unterschritten, weil von den durch das Kind des Klägers erzielten Einkünften und Bezügen ein Betrag für eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehepartnerin abzuziehen wäre.

Seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 steht ein Kindergeldanspruch grundsätzlich unter der Voraussetzung einer typischen Unterhaltssituation der Eltern gegenüber ihrem Kind, vgl. Urteil des BFH vom 02.03.2000 VI R 13/99, BFHE 191,69, BStBl II 2000, 522.

Eine solche Unterhaltssituation besteht im vorliegenden Fall nicht.

Grundsätzlich ist ab dem Zeitpunkt der Eheschließung in erster Linie der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet, so dass die Unterhaltspflicht der Eltern nur noch nachrangig ist, § 1608 BGB. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen, vgl. Urteil des BFH vom 02.03.2000 VI R 13/99, a.a.O. Diese Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der Unterhaltsanspruch des gegenüber dem anderen Ehegatten unterhaltsverpflichteten Ehepartners gegenüber seinen Eltern durch diese Unterhaltspflicht wieder aufleben kann. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht der Fall.

Gemäß §§ 1360, 1360a BGB besteht zwischen Ehegatten eine beiderseitige Unterhaltsverpflichtung, welche grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung aller verfügbaren Mittel voraussetzt. Ein sich daraus ergebender Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten ist gegenüber dem anderen Ehegatten steuerrechtlich als Bezug im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu qualifizieren, vgl. Urteil des FG Münster vom 05.06.1998, 11 K 2527/97 Kg, EFG 1998, 1471. Dementsprechend haftet grundsätzlich gemäß § 1608 Abs. 1 Satz 1 BGB der Ehegatte des Bedürftigen vor den Verwandten des Ehegatten. Allerdings gilt dies gemäß § 1608 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Ehegatte zur Leistung des Unterhalts auch in der Lage ist. Nach dieser Vorschrift haften die Verwandten des Unterhaltsbedürftigen vor dem Ehegatten, wenn und soweit dieser außer Stande ist, Unterhalt zu gewähren. In diesem Fall lebt die Unterhaltsverpflichtung in der Form des § 1601 BGB wieder auf, so dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Dementsprechend müssen Eltern ihr eigenes Kind und deren Kinder unterstützen. Eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem bedürftigen Ehegatten ihres Kindes besteht auch weiterhin nicht. Würde man insoweit einen (Unterhalts-)Betrag bei der Ermittlung der Einkünfte bzw. Bezüge des Kindes mindernd berücksichtigen, stünde dies den tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten entgegen und wäre demgemäß mit dem oben genannten Zweck der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nicht zu vereinbaren, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 14.10.2004 14 K 2996/03 Kg, EFG 2005, 53; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 04.12.2006 4 K 4015/03, EFG 2007, 696.

Dementsprechend ist im vorliegenden Fall dadurch, dass der Sohn des Klägers im Jahr 2002 gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig war, die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Sohn nicht wieder aufgelebt. Die Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seinem Ehepartner besteht gemäß § 1608 BGB nur insoweit, als er selbst zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist. Deshalb kann die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn nicht durch dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau wieder aufleben.

Dementsprechend besteht im vorliegenden Fall keine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn, so dass ein Kindergeldanspruch nicht angenommen werden kann.

d. Eine Pflicht zur Einbeziehung der Unterhaltspflicht des Sohnes des Klägers gegenüber dessen Ehepartner ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Einbeziehung von der Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zulasten der Unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 2 BvR 167/02 BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260.

Nach dieser Rechtsprechung dürfen solche Mittel nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG einbezogen werden, die eine effektive Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern nicht bewirken können, denn in diesem Fall wird dem betroffenen Unterhaltsverpflichteten die staatliche Entlastung zweckwidrig und ohne sachlichen Grund verweigert, vgl. Urteil des BFH vom 14.12.2006 III R 24/06, BFH/NV 2007, 586.

Wie oben dargestellt, lebt die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Kind nicht dadurch wieder auf, dass sein Kind gegenüber seinem Ehepartner unterhaltsverpflichtet ist. Die Heirat des Sohnes begründet keine erneute Unterhaltspflicht des Klägers.

Dementsprechend ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Die hier vorliegende Rechtsfrage ist in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung und berührt das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Auch hat der BFH bislang die Rechtsfrage nicht entschieden.

Ende der Entscheidung

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