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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 1 K 145/04 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

1 K 145/04 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Kläger machen insbesondere geltend, Aufwendungen für die Anhebung ihres Einfamilienhauses aus dem Grundwasser als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Die Kläger hatten mit notariellem Vertrag vom 18. 04. 1989 das unbebaute Grundstück in B-Stadt erworben und aufgrund Werkvertrages vom 09. 03. 1989 mit einem Einfamilienhaus bebauen lassen. Der Keller des Hauses ist zwar gegen Bodenfeuchtigkeit isoliert, aber nicht gegen drückendes Grundwasser gesichert.

Im Frühjahr 1999 kam es bei den Klägern und zahlreichen Nachbarn zu ersten Wassereinbrüchen in den Kellern. Das beruhte darauf, dass der Grundwasserspiegel, der in der Vergangenheit (so auch im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der Kläger) durch den Tagebau der Firma Rheinbraun abgesenkt worden war, mit örtlicher Verlagerung des Braunkohleabbaus allmählich wieder auf sein normales Niveau und damit über die Höhe der Bodenplatten der betroffenen Häuser anstieg (Bodenplatte 36,96 m über NN; höchster Grundwasserstand ca. 38 m über NN lt. Staatlichem Umweltamt A-Stadt vom 25. 04. 2000). Die Kläger führten verschiedene Maßnahmen zur Trockenlegung des Kellers durch (u.a. tägliches Abpumpen des Wassers) und nahmen das Bauunternehmen auf Schadensersatz (nachträgliche Abdichtungskosten von 187.920 DM) in Anspruch. Nachdem die Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht C-Stadt obsiegt hatten, wurde auf die Berufung des beklagten Bauunternehmens hin die Klage mit Urteil des Oberlandesgerichts C-Stadt vom 30. 11. 2001 5 U 229/00 abgewiesen. Zwar sei dem für das Bauunternehmen tätigen Architekten ein Planungsfehler anzulasten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Architekt von der Stadt B-Stadt durch ein Merkblatt auf die Grundwasserproblematik und die Möglichkeiten zu deren Abklärung hingewiesen worden sei; das erste Bauangebot habe auch eine Abdichtung gegen drückendes Grundwasser enthalten. Aus Kostengründen habe der Kläger hiervon Abstand genommen und sich für eine wesentlich preiswertere Variante der Kellerausführung entschieden. Daraufhin habe der Architekt bei der Stadt B-Stadt und der Unteren Wasserbehörde des Oberkreisdirektors D-Stadt die Frage der Versickerung geklärt. Er habe es jedoch unterlassen, Erkundigungen beim Staatlichen Umweltamt in A-Stadt einzuholen, um die Frage des bevorstehenden Anstiegs des Grundwasserspiegels zuverlässig zu klären. Die aus diesem Planungsfehler resultierenden Gewährleistungsansprüche der Kläger seien indes mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist erloschen. Die Ausnahmetatbestände der arglistigen Täuschung bzw. eines Organisationsverschuldens, die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren hätten begründen können, seien hier nicht feststellbar. Das Revisionsverfahren (BGH VII ZR 14/02) blieb erfolglos.

Mehrere Bürgerinitiativen der zahlreichen von der Grundwasserproblematik betroffenen Anwohner mit dem Ziel, ein großflächiges Abpumpen des Grundwassers zu erreichen, scheiterten. Um weitere Wasserschäden zu vermeiden, den Strom für das Abpumpen zu sparen und gesundheitliche Gefahren auszuschließen, entschlossen sich die Kläger im Streitjahr, ihr Haus um 1,40 m aus dem Grundwasser anheben zu lassen. Durch diese Maßnahme entstand - ausweislich eines Artikels in der D-Stadt-Zeitung vom 26. 03. 2003 - ein bislang nicht vorhandenes 40 qm großes Appartement. Die Aufwendungen der Kläger für die Hausanhebung beliefen sich im Streitjahr auf 38.238 EUR zzgl. Zinsaufwendungen von 263 EUR. Zudem fielen zusätzliche Stromkosten zum Betrieb der Wasserpumpen von 1.040 EUR an. Außerdem entrichteten die Kläger für das - gegen das Urteil des OLG C-Stadt erfolglos angestrengte - Revisionsverfahren Anwalts- und Gerichtskosten von 5.657 EUR.

Die Aufwendungen von insgesamt 45.198 EUR machten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2002 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte lehnte den Abzug indes mit Bescheid vom 04. 11. 2003 ab, weil das verursachende Ereignis nicht zwangsläufig gewesen sei. Die Kläger hätten zumutbare Schutzmaßnahmen - etwa die Errichtung einer Weißen Wanne - unterlassen, obwohl im Baugebiet mit Schwankungen des Grundwasserspiegels zu rechnen bzw. die Grundwasserproblematik bekannt gewesen sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie machen geltend, nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06. 05. 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104, seien die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Haus sei von existentiell wichtiger Bedeutung; außerdem sei ihnen weder ein Verschulden anzulasten noch bestünden Ersatzansprüche gegenüber Dritten.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 04. 11. 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. 12. 2003 dahin zu ändern, dass Aufwendungen von 45.198 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte lehnt eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen weiterhin ab. Der Schaden beruhe nicht auf einem unabwendbaren Ereignis. Während unabwendbare Ereignisse plötzlich und überraschend aufträten - etwa unberechenbare Naturkatastrophen (sintflutartige Hochwasser), Brände -, sei hier das Grundwasser nur allmählich und auch nicht unvorhersehbar angestiegen. Hilfsweise sei der Wert der - ehemals im Keller gelegenen - neu entstandenen Wohnräume anzurechnen.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig; der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht zum Steuerabzug zugelassen.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Gründe müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Urteil des Bundesfinanzhofsvom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 592). In den Anwendungsfällen des § 33 EStG führt regelmäßig eine Vielzahl von Gründen zu dem letztlich verursachenden Ereignis; entscheidendes Glied der Kausalkette ist die - bei wertender Betrachtung - "wesentliche" Ursache, die die Aufwendungen bewirkt hat (Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rdn. C 14 - 16).

Vorliegend fehlt es sowohl an der Zwangsläufigkeit als auch an der Außergewöhnlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen.

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Hausanhebung liegt die wesentliche Ursache in dem Abschluss des Werkvertrages, der für die Errichtung des Einfamilienhauses keine weiße Wanne und auch keine anderweitige Absicherung gegen drückendes Grundwasser beinhaltete. Als rechtliche Gründe i.S. von § 33 Abs. 2 EStG, die die Annahme einer Zwangsläufigkeit rechtfertigen, kommen nur solche rechtlichen Verpflichtungen in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs.2 EStG regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; der Abschluss des von den Klägern eingegangenen Werkvertrages als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis beruht nicht auf einer Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs.2 EStG. Dabei kann dahinstehen, ob der steuerliche Abzug bereits daran scheitert, dass die Kläger, weil sie eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Wohnung bewohnten, schon nicht gezwungen waren, überhaupt ein Einfamilienhaus zu erwerben (so BFH III R 12/92 a.a.O.). Jedenfalls bestand nicht die Notwendigkeit, den konkreten, das Risiko eines späteren Grundwasserschadens in sich bergenden Vertrag abzuschließen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts C-Stadt, deren Richtigkeit die Kläger nicht in Abrede gestellt haben, hatte ihnen der für den Bauunternehmer tätige Architekt zwei verschiedene Werkverträge - mit und ohne weiße Wanne - angeboten. Aus Kostengründen und damit aufgrund bewusster Entscheidung und unter Inkaufnahme gewisser Risiken entschieden sich die Kläger damals für denjenigen Vertrag, der keine Absicherung gegen drückendes Grundwasser enthielt. Ob den Klägern selbst die Grundwassersituation - und damit das konkrete Ausmaß des eingegangenen Risikos - bekannt war oder ihnen hätte bekannt sein können oder müssen, ist nicht entscheidungserheblich. Allein schon der Umstand des freiwilligen Vertragsabschlusses steht einer Zwangsläufigkeit der hierdurch verursachten Aufwendungen entgegen. Eine Leichtfertigkeit der Kläger hätte nur noch zu einem zusätzlichen Grund geführt, die Zwangsläufigkeit zu verneinen (vgl. BFH III R 12/92 a.a.O.). Scheidet bei Verpflichtung aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung eine Zwangsläufigkeit sogar dann aus, wenn der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner zum Vertragsschluss veranlasst worden ist (vgl. BFH III R 12/92 a.a.O.), sind hier Motive und Kenntnisstand des Bauunternehmers bzw. des für ihn tätigen Architekten ebenfalls nicht maßgeblich. Im Ergebnis ebenso hat das Finanzgericht -FG- Hessen die Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Einfamilienhauses nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil es an der Zwangsläufigkeit der Maßnahme fehle, der Steuerpflichtige nämlich den Schaden durch Einbau eines Revisionsschachtes bereits bei Errichtung des Hauses hätte vermeiden können (Urteil vom 26. Mai 2003 13 K 1151/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1480).

Ob der Abschluss des Vertrages über die Maßnahme der Hausanhebung, der die Verpflichtung zur Zahlung der Aufwendungen unmittelbar begründet hat, eine weitere wesentliche Ursache i.S. von § 33 EStG darstellt, kann dahinstehen; auch hier fehlt es angesichts des freiwilligen Vertragsabschlusses an einer Zwangsläufigkeit des Ereignisses.

Eine Anerkennung der Aufwendungen für die Hausanhebung als außergewöhnliche Belastung kommt auch nicht in Betracht, wenn man deren wesentliche Ursache nicht im Abschluss der Verträge, sondern in dem Anstieg des Grundwassers infolge der räumlichen Verlagerung des Braunkohleabbaus sieht. Der Grundwasseranstieg war zwar aus Sicht der Kläger unvermeidbar und damit zwangsläufig, beruhte jedoch nicht auf einem außergewöhnlichen Ereignis. Vielmehr ist der Grundwasserpegel nur auf das natürliches Niveau zurückgekehrt, das vor dem Tagebau bestand. Der Wiederanstieg stellte - anders als etwa unberechenbare Naturkatastrophen - kein plötzliches und überraschendes Ereignis dar, sondern entsprach einem gewöhnlichen Geschehensablauf; dass der Tagebau und damit auch die Sümpfungsmaßnahmen der Firma Rheinbraun nur auf begrenzte Zeit erfolgen würden, war im vorhinein geplant und auch - objektiv - vorhersehbar.

Ohnehin soll die Vorschrift des § 33 EStG sicherstellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt, und will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt. Übliche Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen, werden von § 33 EStG nicht erfasst. Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existentiell erforderlich sind und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug gedeckt sind. Bei der Entscheidung, ob Aufwendungen in diesem Sinne außergewöhnlich sind, sind auch steuer- und/oder verfassungsrechtliche Grundwertungen zu berücksichtigen. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Diese Wertung liegt auch der Regelung des § 10e EStG zugrunde, nach der Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung eines Einfamilienhauses nur in eng begrenztem Rahmen berücksichtigungsfähig sind (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774). Da hier die Kläger Aufwendungen für eine weiße Wanne, die sie schon mit Errichtung des Hauses eingebaut hätten, als Teil der Herstellungskosten nur im Rahmen des § 10e EStG hätten abschreiben, nicht aber als außergewöhnliche Belastung ansetzen können, ist schon in dieser Hinsicht der Anwendungsbereich des § 33 EStG überschritten.

Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich auf das BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, berufen. Mit dieser Entscheidung hat der BFH die Gegenwerttheorie insoweit eingeschränkt, als er unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwandes auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand als mögliche Aufwendungen nach § 33 EStG bezeichnet hat; nach den dortigen Ausführungen scheitert eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG dann nicht an den Grundsätzen der Gegenwerttheorie, wenn der beschädigte Gegenstand von existentiell wichtiger Bedeutung sei, den Steuerpflichtigen kein Verschulden treffe, er keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte habe und keine übliche Versicherungsmöglichkeit bestehe. Ob die genannten Einzelanforderungen hier erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn sie allein vermögen den geltend gemachten Steuerabzug nicht zu rechtfertigen, weil die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 EStG - Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit - hier nicht gegeben sind.

Mangels Anerkennung der Aufwendungen für die Hausanhebung kommt es auf die weitere Frage, in welcher Höhe sich die Kläger ggf. im Wege des Vorteilsausgleichs eine Wertverbesserung ihres Hauses im Hinblick darauf anrechnen lassen müssen, dass durch die Anhebungsmaßnahme ehemalige Kellerräume zu Wohnräumen in Erdgeschosslage geworden sind (vgl. BFH III R 27/92), nicht an.

Eine Berücksichtigung der Stromkosten als außergewöhnliche Belastung scheitert ebenfalls daran, dass die Kläger sich den späteren Pumpmaßnahmen hätten entziehen können, wenn sie einen Bauvertrag mit Errichtung einer weißen Wanne abgeschlossen hätten, und zudem der Grundwasseranstieg nicht außergewöhnlich war.

Eine Berücksichtigung der Anwalts- und Gerichtskosten nach § 33 EStG ist ebenfalls nicht möglich. Die Kosten eines Zivilprozesses stellen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung dar, weil der Steuerpflichtige mit der Prozessführung die Gründe für die rechtliche Zahlungsverpflichtung selbst gelegt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, oder wenn das Ereignis, durch das der Rechtsstreit veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war und er deshalb dem Prozess nicht ausweichen konnte (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1324). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Weder betraf die Schadensersatzklage gegen den Bauunternehmer die Existenzgrundlage der Kläger noch war der Schadenseintritt zwangsläufig, weil sich die Kläger dem Ereignis durch Abschluss eines Werkvertrages mit Baumaßnahmen zur Absicherung gegen drückendes Grundwasser hätten entziehen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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