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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: 1 K 2848/07 E
Rechtsgebiete: EStG, GG


Vorschriften:

EStG § 35a
EStG § 35b Abs. 2 S. 5
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

1 K 2848/07 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für im Jahre 2006 bezogene private Handwerkerleistungen.

Im Frühjahr 2006 ließen die Kläger an ihrem Haus Arbeiten durch die Dachdeckerfirma A-GmbH aus A-Stadt vornehmen. Die Fa. A-GmbH rechnete die Dachdeckerleistungen mit Rechnung vom 27.04.2006 mit insgesamt 2.026,11 EUR ab. Der Ausgleich der Rechnung durch die Kläger erfolgte durch Barzahlung, wobei seitens der Dachdeckerfirma der Erhalt des Betrages auf der Rechnung quittiert wurde.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung begehrten die Kläger die Berücksichtigung der sich aus der Rechnung ergebenden Lohnkosten i.H.v. 1.413,23 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 15.03.2007 berücksichtigte diesen Betrag jedoch nicht, weil die in Rede stehende Rechnung von den Klägern in bar beglichen wurde und kein Beleg eines Kreditinstitutes für eine unbare Zahlung auf das Konto der Dachdeckerfirma vorgelegt wurde.

Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das beklagte Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2007 als unbegründet zurück. Voraussetzung für die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG sei u.a., dass die Bezahlung der Handwerkerleistung durch einen Bankbeleg nachgewiesen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt, weil die Kläger den Rechnungsbetrag in bar beglichen haben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Arbeitskosten der Dachdeckerfirma als haushaltsnahe Dienstleistung i.S.v. § 35a EStG. Zwar könne - entgegen dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG - die Zahlung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung nicht durch einen Beleg eines Kreditinstitutes nachgewiesen werden. Diese Anforderung des Gesetzes begegne jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken. § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG bewirke eine Ungleichbehandlung von barer und unbarer Zahlung, weil der Steuerabzug von letzterer abhängig sei. Der Hintergrund der Vorschrift des § 35a EStG, die Bekämpfung der Schwarzarbeit, könne nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen, der eine Handwerkerrechnung bar bezahle, anders behandelt werde als derjenige Steuerpflichtige, der den Zahlungsweg über eine Banküberweisung wähle. Bei einer Barzahlung würden sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger einer Handwerkerrechnung von Gesetzes wegen unter einen Generalverdacht gestellt. Auch das Argument der Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge vermöge nicht zu überzeugen. Die Zahlung ergebe sich aus der entsprechenden Quittierung auf der Rechnung. Anhand der Buchungsunterlagen des Dachdeckerunternehmens sei zudem im Rahmen turnusmäßiger Betriebsprüfung problemlos feststellbar, ob dort eine ordnungsgemäße Verbuchung dieses Geldeinganges erfolgt sei. Zudem sei § 35a Abs. 3 Satz 5 EStG die einzige Vorschrift, die steuerliche Konsequenzen an den Zahlungsweg knüpfe, während jedwede andere steuerlich relevante Ausgabe bar oder unbar erfolgen könne.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides des Beklagten für den Veranlagungszeitraum 2006 vom 15.03.2007 (Steuernummer 122/2637/0615) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2007 (Steuernummer wie vor) die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2006 auf 1.617,35 EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG, aus dem sich ergibt, dass Barzahlungen nicht begünstigt sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sei in dieser gesetzlichen Abzugsvoraussetzung nicht zu sehen. Zweck der Regelung sei auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei Dienstleistungen in privaten Haushalten. Das Erfordernis der Zahlung auf ein Konto des Leistenden erleichtere die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge und diene damit dem Gesetzeszweck.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht übersandten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der Arbeitskosten i.H.v. 1.413,23 EUR als Arbeitskosten i.S.v. § 35a EStG versagt. Die Kläger haben die Zahlung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht durch Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen, wie § 35b Abs. 2 Satz 5 EStG voraussetzt.

Die gesetzliche Abzugsvoraussetzung der Einzahlung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Dienstleistungserbringers verstößt nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich aus Art. 3 des Grundgesetzes ergibt.

Der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitende allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher Sachverhalte oder für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem nicht finden lässt bzw. wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Nähere Maßstäbe und Kriterien lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 (110);vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27 (45)). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Steuerrechts und insbesondere für den des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 (110)).

Eine Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit ist im Streitfall nicht gegeben, weil nach § 35a EStG Aufwendungen, die grundsätzlich in den steuerlich nicht relevanten privaten Bereich fallen, ausnahmsweise im Rahmen einer Steuervergünstigung berücksichtigt werden können. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen von Steuervergünstigungen jedoch ein größerer Gestaltungsspielraum zu, als dies im allgemeinen Einkommensteuerrecht der Fall ist, so dass die unterschiedliche Behandlung von baren und unbaren Zahlungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen durch den gesetzgeberischen Zweck, die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei Dienstleistungen in privaten Haushalten (Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, Bundestagsdrucksache 15/91 vom 14. November 2002, S. 19) gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der Zahlung auf ein Konto des Leistenden erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen. Unbare Zahlungsvorgänge sind leichter nachprüfbar als Bargeschäfte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gerade kleinere Gewerbebetriebe nicht turnusgemäß von der Betriebsprüfung überprüft werden.

Auch das Gebot der Folgerichtigkeit führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber, wenn er ausnahmsweise private Aufwendungen im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen zum steuerlichen Abzug zulässt, diese Steuervergünstigung unabhängig vom gewählten Zahlungsweg zu gewähren hätte. Bei dem Erfordernis der unbaren Zahlung handelt es sich um eine Anforderung, die in höherem Maße sicherstellt, dass die vom Handwerker erzielten Einnahmen auch tatsächlich versteuert werden, ohne Dienstleister und Steuerpflichtige unter einen Generalverdacht der Steuerhinterziehung zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zahlung tatsächlich steuerlich erfasst wird - und zwar auch ohne Durchführung einer Betriebsprüfung - ,ist größer, wenn die Zahlung auf ein Konto des Dienstleisters erfolgt und damit quasi automatisch von der Buchführung erfasst wird. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit, dass es sich bei einem vom Dienstleister genannten Konto nicht um ein betriebliches, sondern um ein privates Konto handeln könnte. Zudem ist die Voraussetzung der unbaren Zahlung keine unüberwindbare Hürde, die einem Steuerpflichtigen zur Erlangung der steuerlichen Vergünstigung des § 35 a EStG nicht zuzumuten wäre. Gerade größere Beträge werden im Allgemeinen nicht bar bezahlt. Auch der Kläger hat, wie seine Steuererklärung zeigt, durchaus Handwerkerechnungen im Wege der Überweisung vom Konto beglichen. Die sofortige Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung aus einer Handwerkerrechnung bewirkt lediglich eine Verpflichtung zur Zahlung ohne schuldhaftes Zögern; einen zivilrechtlichen Anspruch auf Barzahlung enthält das BGB demgegenüber nicht (vgl. z.B. § 641 BGB, der von der Entrichtung der Vergütung spricht).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 FGO).



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