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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 1 K 3363/00 U
Rechtsgebiete: UStG, 6. EG-RL, KWG, DepotG


Vorschriften:

UStG § 3a Abs. 1
UStG § 3a Abs. 3 Satz 1
UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3
UStG § 3a Abs. 4 Nr. 6a
UStG § 4 Nr. 8e
UStG § 4 Nr. 8h
6. EG-RL Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 5. Spiegelstrich
6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5
6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6
DepotG § 2
DepotG § 5
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut i. S. von § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz - KWG -. Bis zu ihrer formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 30.08.2002 hatte sie unter der Firma A die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. In den Streitjahren bestand ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin als Organträgerin und der - B - als Organgesellschaft.

Anlässlich einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung (Bericht vom 30.12.1998) stellten die Prüfer u. a. Folgendes fest:

In den Jahren 1989 und 1990 erzielte die Klägerin Erlöse aus der Verwaltung von Geldvermögen für einen Anleger aus Oman ( C), einen Anleger aus Kuwait ( D) sowie für die beiden luxemburgischen Investmentgesellschaften E und F. Diese Tätigkeit wurde in den Jahren 1991 und 1992 von der Organtochter B fortgeführt. Die als "Portfolio-Management-Gebühren" bezeichneten Erlöse betrugen:

 1989 ... DM
1990 ... DM
1991 ... DM
1992 ... DM

Grundlage dieser Tätigkeit waren mit den jeweiligen Kunden abgeschlossene Vereinbarungen (Investment Management Agreement vom 31.12.1987 mit der C; Investment Management and Custody Agreement vom 28.03.1988 mit der D und Contrat de Gestion vom 23.01.1986 mit der E; die Vereinbarung mit der F ist nicht vorgelegt worden). Nach diesen Vereinbarungen war die Klägerin bzw. die B verpflichtet, das ihr von ihren Kunden anvertraute Vermögen im Rahmen der jeweils vereinbarten Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen zu verwalten. Diese Aufgabe hatte sie unter Nutzung ihrer fachmännischen Kenntnisse und Erfahrungen zu erfüllen. Sie war berechtigt, das Portfolio umzuschichten und dabei im Namen und für Rechnung des jeweiligen Anlegers zu handeln. Die jeweiligen Portfolios bestanden überwiegend aus Wertpapieren (Aktien, Obligationen); der Anteil der in kurzfristigen Termingeldern angelegten Beträge belief sich in der Regel auf 10 bis 20 % des jeweils verwalteten Vermögens. Die Klägerin bzw. die B hatte ihre Kunden über die Portfolio-Entwicklung zu unterrichten. Dabei sahen die jeweiligen Vereinbarungen z. T. Einzelmitteilungen nach jeder Transaktion, z. T. monatliche, viertel- oder halbjährliche Zusammenfassungen und jährliche Berichte vor. Die Höhe der Portfolio-Management-Gebühren richtete sich nach der Höhe der verwalteten Vermögenswerte. Die bei der Umschichtung der Portfolios anfallenden Kosten waren von den Kunden gesondert zu tragen. Die Wertpapiere der arabischen Anleger wurden ohne gesonderte Berechnung von Depotgebühren in Depots der Klägerin verwahrt.

Die Klägerin behandelte die o. g. Erlöse als Entgelte für gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG nicht steuerbare Beratungsleistungen. Die Prüfer vertraten demgegenüber die Auffassung, die Leistungen der Klägerin bzw. der B seien als Vermögensverwaltung zu qualifizieren und als solche steuerbar und steuerpflichtig. Nur soweit die von den arabischen Anlegern gezahlten Entgelte auf die reine Depotverwaltung entfielen, liege eine in den Jahren 1989 und 1990 gem. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfreie Leistung vor. Diese Beträge schätzten die Prüfer in Anlehnung an marktübliche Depotgebühren auf DM p. a. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für 1991 und 1992 angesetzten Entgelte keine auf die reine Depotverwaltung entfallenden Beträge enthalten. Die steuerpflichtigen Umsätze erhöhten die Prüfer um folgende Beträge (netto):

 1989...DM
1990...DM
1991...DM
1992...DM

Gegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 01.06.1999 legte die Klägerin Einspruch ein und machte erneut geltend, bei den streitigen Leistungen handele es sich um Beratungsleistungen i. S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Auch wenn man diese Auffassung nicht teile, handele es sich um gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nicht steuerbare Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren.

Mit der gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 04.05.2000 erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, die gegenüber den arabischen und luxemburgischen Kunden erbrachten Leistungen seien nicht steuerbar, weil sich der Leistungsort gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG am Sitz der Leistungsempfänger befunden habe. Die von ihr erbrachte Portfolio-Verwaltung stelle eine Verwaltung von Wertpapieren i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG dar. Der Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" beschränke sich nicht nur auf das sog. Depotgeschäft von Banken. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10.12.1981 V R 36/76 (BStBl II 1982, 178) seien für die Zeit nach Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie nicht mehr maßgebend, da der Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie als autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts umfassender sei. Weder Wortlaut noch Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften rechtfertigten eine Beschränkung auf das klassische Depotgeschäft. Der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1, 2, 5 und 6 der 6. EG-Richtlinie mehrfach verwandte Begriff der "Verwaltung" sei einheitlich im Sinne der Geltendmachung von Rechten aus fremden Vermögenswerten auszulegen. Da der Begriff der "Verwaltung von Sondervermögen" i. S. v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie unstreitig auch die Umschichtung des verwalteten Vermögens beinhalte, müsse dies auch für die "Verwaltung von Wertpapieren" i. S. v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie gelten. Für eine weite Auslegung des Begriffs der "Verwaltung von Wertpapieren" i. S. v. Art. 13 Teil B Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie spreche zudem, dass es sich systematisch um eine Ausnahme von einer grundsätzlich eng auszulegenden Steuerbefreiung handele.

Die Leistungen der Klägerin gegenüber den luxemburgischen Investmentgesellschaften seien zudem als "Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG anzusehen. Diese Steuerbefreiungsvorschrift sei nicht nur auf Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst anwendbar. Zwar enthalte die deutsche Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie die Formulierung "Verwaltung von .... Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften". Ein Vergleich mit der englischen und französischen Fassung dieser Norm zeige aber, dass die Verwaltung derartiger Sondervermögen auch dann steuerbefreit sei, wenn sie von der Kapitalanlagegesellschaft auf einen anderen Unternehmer ausgelagert werde. Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG handele es sich bei den Portfolio-Management-Leistungen der Klägerin um "Finanzumsätze" i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) 5. Spiegelstrich der 6. EG-Richtlinie. Der Begriff der "Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze" i. S. dieser Vorschrift sei aus Gründen der Wettbewerbsneutralität grundsätzlich weit auszulegen. Der Umstand, dass der Richtliniengeber zwischen Bankumsätzen und Finanzumsätzen differenziere, verdeutliche, dass der Anwendungsbereich dieser Norm über die reinen Bankleistungen hinausgehe. Auch der nationale Gesetzgeber zähle die "Finanzportfolioverwaltung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG - aufsichtsrechtlich - zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleitungen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 01.06.1999 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze um ...DM (1989), ...DM (1990), ...DM (1991) und ...DM (1992) gemindert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, der Leistungsort der Portfolio-Verwaltung bestimme sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Die Portfolio-Verwaltung sei keine Verwaltung von Wertpapieren i. S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Der Begriff der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren umfasse lediglich das sog. Depotgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG. Dementsprechend habe die bis zum 31.12.1990 geltende Fassung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG den klarstellenden Klammerzusatz "Depotgeschäft" enthalten. Die Gesetzesänderung zum 01.01.1991 habe lediglich der Anpassung an Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie gedient und die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren von der Steuerbefreiung ausgenommen. Der Wegfall des Klammerzusatzes habe den Inhalt des Begriffs "Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren" jedoch nicht verändert und insbesondere nicht auf die Portfolio-Verwaltung ausgedehnt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 01.06.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Die von der Klägerin bzw. ihrer Organtochter gegenüber den beiden arabischen Anlegern und den luxemburgischen Kapitalanlagegesellschaften erbrachten Portfolio-Management-Leistungen sind steuerbar und steuerpflichtig.

Der Ort der vorliegend streitigen Leistungen bestimmt sich nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG und liegt damit im Inland. Das von der Klägerin erbrachte Portfolio-Management ist als Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund des Vertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d. h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen. Dass der Verwalter dabei kein freies Ermessen hat, sondern - wie regelmäßig - zur Einhaltung bestimmter von den Vertragsparteien vereinbarter Anlagerichtlinien verpflichtet ist, steht der Qualifizierung als Vermögensverwaltungsvertrag nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1997, XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 10.8.ff.). Die bankmäßige Vermögensverwaltung zählt nicht zu den Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG, welche unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 UStG zu einer Verlagerung des Leistungsortes an den Sitz des Leistungsempfängers führen; insbesondere handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Zu den Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG zählen nach Nr. 6 Buchst. a dieser Vorschrift u. a. die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG bezeichneten Art. Dabei geht der Senat - ohne dies abschließend entscheiden zu müssen - davon aus, dass zu den in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG "bezeichneten" Leistungen sämtliche in diesen Vorschriften genannten Leistungen gehören, auch wenn sie von den dort geregelten Steuerbefreiungen ausgenommen werden. Somit zählt auch die in § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG bezeichnete, jedoch nicht steuerbefreite Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu den Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG (vgl. Abschn. 39 Abs. 16 Satz 2 UStR; Kossack in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a Rn. 84; Martin in Sölch/Ringleb, UStG, § 3a Rn. 182).

Das Portfolio-Management der Klägerin ist jedoch keine Verwaltung von Wertpapieren i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. In den Urteilen vom 10.12.1981 V R 36/76 (BStBl II 1982, 178) und 29.09.1987 X R 4/81 (BFH/NV 1988, 268) hat der BFH zum Begriff der "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren" i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG Stellung genommen. Er hat diesen Begriff insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der erkennbaren Anknüpfung an entsprechende handelsrechtliche Begriffsbestimmungen in den Regelungen des Depotgesetzes - DepotG - und in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG dahingehend ausgelegt, dass darunter die beiden Formen der bankmäßigen Verwahrung (Sonderverwahrung gem. § 2 DepotG und Sammelverwahrung gem. § 5 DepotG) einschließlich der im Rahmen dieser depotgeschäftlichen Verwahrtätigkeit getätigten Verfügungs- und Verwaltungsgeschäfte fallen (zu den im Rahmen des Depotgeschäfts geschuldeten Dienstleistungen im Einzelnen s. Kümpel, a.a.O.; Rn. 11.83 ff). Die im Rahmen des Depotgeschäftes in Bezug auf Wertpapiere ausgeübte Verwaltungstätigkeit ist streng von der bankmäßigen Vermögensverwaltung zu unterscheiden, wie sie die Klägerin im Streitfall ausgeführt hat. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist der bei der Vermögensverwaltung bestehende Entscheidungsspielraum des Vermögensverwalters, während ein solcher bei den im Rahmen des Depotgeschäftes geschuldeten Dienstleistungen fehlt. Anders als bei der Vermögensverwaltung haben die im Rahmen des Depotgeschäftes geschuldeten Verwaltungsleistungen nicht den Charakter von Anlageentscheidungen (Kümpel, a.a.O., Rn. 10.12. und 11.86).

Entgegen der Auffassung der Klägerin gebieten es die Vorschriften der 6. EG-Richtlinie nicht, § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, dass der Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" auch die bankmäßige Vermögensverwaltung umfasst. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG findet seine gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den in den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 der 6. EG-Richtlinie verwendeten Begriffen um eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts, die eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern (z. B. EuGH, Urteil vom 16.01.2003 Rs. C-325/00 - Maierhofer -, UVR 2003, 206). Ihre Auslegung kann nicht allein von der Auslegung nicht harmonisierter Regelungen des nationalen Rechts abhängen, da dies dem mit der 6. EG-Richtlinie verfolgten Zweck, die umsatzsteuerlichen Begriffsbestimmungen im Gemeinschaftsgebiet zu harmonisieren, widerspräche (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht -, UR 1995, 485). Insofern ist der Klägerin zuzustimmen, dass der Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nicht allein aus den o. g. Regelungen des DepotG und des KWG abgeleitet werden kann (Philipowski in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 8 Rn. 346). Aus Rn. 28 bis 30 des EuGH-Urteils vom 13.12.2001 Rs. C-235/00 - CSC - (UR 2002, 84) ergibt sich, dass die steuerpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren i. S. v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie solche Dienstleistungen umfasst, die rein administrativer Art sind und keine Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage zwischen den Parteien bewirken, während die nach dieser Vorschrift steuerbefreiten Umsätze im Wertpapierhandel dadurch gekennzeichnet sind, dass sie die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern und den Handlungen im Überweisungs- und Zahlungsverkehr ähnlich sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 05.06.1997 Rs. C-2/95 - SDC - UVR 1997, 288 Rn. 73). Daraus folgt, dass die vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin auch gemeinschaftsrechtlich weder unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie genannten Steuerbefreiungen fällt noch zu der in dieser Vorschrift genannten "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren" zählt. Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages ist der Vermögensverwalter berechtigt und verpflichtet, aufgrund des ihm eingeräumten Entscheidungsspielraums selbständig Anlageentscheidungen zu treffen und diese ohne Einholung von Einzelweisungen umzusetzen. Prägend für die Tätigkeit des Vermögensverwalters sind dabei das eigenständige Treffen der Anlageentscheidungen im Rahmen der jeweils vereinbarten Anlagerichtlinien und die diesen Anlageentscheidungen vorausgehenden Tätigkeiten, insbesondere die Beobachtung und Analyse der für eine Anlage in Betracht kommenden Wertpapiere und Wertpapiermärkte. Dem Kunden des Vermögensverwalters kommt es in erster Linie darauf an, sich die besondere Fachkunde und Erfahrung des Vermögensverwalters nutzbar zu machen, indem er dem Vermögensverwalter die sein Vermögen betreffenden Anlageentscheidungen überträgt. Diese durch die Portfolio-Management-Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten des Vermögensverwalters sind keine steuerfreien Wertpapierumsätze, weil sie keine Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage zwischen den Parteien bewirken, sondern diese nur qualifiziert vorbereiten. Die anschließende tatsächliche Umsetzung der Anlageentscheidungen durch Kauf und Verkauf von Wertpapieren ist zwar eine für sich genommen steuerfreie Betätigung. Diese wurde aber im Streitfall nicht durch die Portfolio-Management-Gebühren abgegolten. Vielmehr waren die bei der Umschichtung der Portfolios anfallenden Kosten nach den nicht streitigen Feststellungen der Konzernbetriebsprüfung von den Kunden gesondert zu tragen. Die die Tätigkeit des Vermögensverwalters prägenden Leistungen sind auch nicht rein administrativer Art und damit keine "Verwaltung von Wertpapieren" i. S. v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie. Maßgebend ist, dass der Vermögensverwalter eigenständig qualifizierte Anlageentscheidungen trifft und dies den Kern seiner Tätigkeit ausmacht. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, der Begriff der Verwaltung von Wertpapieren i. S. v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie sei in gleicher Weise wie der Begriff der Verwaltung von Sondervermögen i. S. v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie zu verstehen und beinhalte deshalb auch die Vermögensverwaltung. Vielmehr ist der Begriff der Verwaltung von Sondervermögen umfassender und anderer Qualität als die übrigen in Art. 13 Teil B Buchst. d der 6. EG-Richtlinie bezeichneten Verwaltungsleistungen (vgl. Hahne/Winkler, DStR 2003, 2005 unter 4.1.). Dementsprechend hat der BFH Leistungen eines Vermögensverwalters in dem die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 betreffenden Urteil vom 29.01.1998 V R 67/96 (BStBl II 1998, 413) als steuerpflichtig beurteilt, obwohl die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren in diesen Veranlagungszeiträumen steuerbefreit war (vgl. auch BFH, Urteil vom 18.07.2002 V R 44/01, BStBl II 2003, 730).

Eine Verlagerung des Leistungsortes an den Sitz der Leistungsempfänger ergibt sich im Streitfall auch nicht aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) 5. Spiegelstrich der 6. EG-Richtlinie. Nach dieser Vorschrift werden Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie genannten weiteren Voraussetzungen am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt. Anders als das nationale Recht, welches in den Regelungen zur Ortsbestimmung von Finanz- und Versicherungsumsätzen in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG unmittelbar auf die Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10 UStG verweist, enthält das Gemeinschaftsrecht keine derartige Verweisung, sondern in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) 5. Spiegelstrich der 6. EG-Richtlinie eine eigenständige Regelung zur Ortsbestimmung. Nach Auffassung des Senats ist das nationale Recht jedoch zumindest insoweit gemeinschaftsrechtskonform, als die bankmäßige Vermögensverwaltung nicht zu den Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG zählt und somit auch unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 UStG an dem Ort ausgeführt wird, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Begriffe "Bankumsätze" und "Finanzumsätze" in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) 5. Spiegelstrich der 6. EG-Richtlinie inhaltlich unbedingt und noch so hinreichend genau sind, dass die Klägerin sich auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 11.07.2002 Rs. C-62/00 - Marks & Spencer -, UVR 2002, 286 m. w. N.). Denn nur einheitliche Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes im Gemeinschaftsgebiet gewährleisten eine Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerungen. Die bankmäßige Vermögensverwaltung ist aber weder ein Bankumsatz noch ein Finanzumsatz i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie. Zwar wird man die Vermögensverwaltung heute als banktypische Dienstleistung ansehen können, auch wenn sie nicht zu den Bankgeschäften i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG zählt (vgl. Kümpel, a.a.O., Rn. 10.15). Bankumsätze i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie sind aber nach Auffassung des Senats nur solche Umsätze, die Banken vorbehalten sind. Andernfalls ergäben sich Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken und anderen Dienstleistern, die gleichartige Leistungen erbringen. Die bankmäßige Vermögensverwaltung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Finanzumsatz i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie. Wie bereits ausgeführt wird die Tätigkeit des Vermögensverwalters dadurch geprägt, dass er die für eine Vermögensanlage in Betracht kommenden Wertpapiere und Wertpapiermärkte beobachtet und analysiert und auf dieser Grundlage eigenständig Anlageentscheidungen trifft, so dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht in der Ausführung von Wertpapierumsätzen, sondern in deren qualifizierter Vorbereitung liegt. Finanzumsätze im Zusammenhang mit Wertpapieren sind nach Auffassung des Senats jedoch in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht in erster Linie die Umsätze im Wertpapierhandel einschließlich deren Vermittlung, d. h. solche Umsätze, die unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie fallen und geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen. Ob darüber hinaus auch die rein administrative Tätigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im o. g. Sinne gemeinschaftsrechtlich als Finanzumsatz i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie anzusehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dass die Vermögensverwaltung keinen Finanzumsatz i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie darstellt, steht im Einklang mit dem BFH-Urteil in BStBl II 1998, 413, wonach die Vermögensverwaltung für ausländische Anleger grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig ist.

Die danach steuerbaren Leistungen der Klägerin sind schließlich auch nicht teilweise steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, soweit die Klägerin das Vermögen der beiden luxemburgischen Investmentgesellschaften verwaltet hat. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften steuerfrei. Die Vorschrift beruht gemeinschaftsrechtlich auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, wonach die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften steuerfrei ist. Bei den beiden luxemburgischen Investmentgesellschaften dürfte es sich zwar um Kapitalanlagegesellschaften i. S. der genannten Vorschriften handeln. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit aber nur Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst. Die Verwaltung derartiger Sondervermögen durch Dritte wird von der Steuerbefreiung nicht umfasst, sondern es bleibt bei der allgemeinen Regel, dass Leistungen eines Vermögensverwalters steuerpflichtig sind. Für eine derartige Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, wonach die Verwaltung von Sondervermögen "durch Kapitalanlagegesellschaften" steuerfrei ist. Allerdings lassen der Wortlaut der englischen Fassung "management of special investment funds" und der französischen Fassung "la gestion de fonds communs de placement" auch die Auslegung zu, dass die Verwaltung derartiger Sondervermögen auch dann steuerbefreit ist, wenn sie - wie im Streitfall - von Dritten wahrgenommen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die in einer der Sprachfassungen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Weichen verschiedene sprachliche Fassungen voneinander ab, muss die betreffende Vorschrift nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 12.11.1998 Rs. C-149/97 - Institute of the Motor Industry -, UR 1999, 209). Nach Auffassung des Senats ist dabei der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach nur Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen. Denn diese nach dem Wortlaut der deutschen Fassung gebotene engere Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der französischen und englischen Fassung vereinbaren, während die weitere Auslegung unvereinbar mit dem Wortlaut der deutschen Fassung ist. Hinzu kommt, dass Steuerbefreiungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (z. B. EuGH, Urteil vom 05.06.1997 Rs. C-2/95 - SDC - UVR 1997, 288 Rn. 20). Auch dies spricht dafür, die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie auf Leistungen, die die Kapitalanlagegesellschaft selbst erbringt, zu beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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