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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 1 V 1502/06 A (U)
Rechtsgebiete: AO, UStG


Vorschriften:

AO § 364
UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

1 V 1502/06 A (U)

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antragsteller betreibt in A-Stadt einen Handel mit gebrauchten Nutzfahrzeugen. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004 machte er in Rechnungen der B-GMBH über Fahrzeuglieferungen ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 208.304.- EUR (2003) und 63.902.- EUR (2004) als Vorsteuer geltend. Mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2003 und 2004 vom 24.02. und 08.03.2006 versagte der Antragsgegner den Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen. Dabei stützte sich der Antragsgegner auf eine Aussage des Geschäftsführers der B-GMBH, Herr P. gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 28.11.2005, wonach die B-GMBH tatsächlich keine Fahrzeuge an den Antragsteller geliefert habe. Vielmehr habe er - P - die Rechnungen auf Verlangen des Herrn N., eines Sohnes des Antragstellers, nach dessen Vorgaben geschrieben. Außerdem habe er von N an die B-GMBH adressierte Rechnungen der tatsächlichen Verkäufer erhalten, die erheblich niedrigere Kaufpreise ausgewiesen hätten. Außerdem habe er von N jeweils Schecks über die in den Rechnungen der B-GMBH ausgewiesenen Bruttorechnungsbeträge erhalten und diese auf dem Konto der B-GMBH eingelöst. Im Gegenzug habe er N jeweils Schecks über die in den Rechnungen der tatsächlichen Verkäufer an die B-GMBH ausgewiesenen Bruttorechnungsbeträge übergeben. Die Differenz der jeweiligen Nettorechnungsbeträge habe er - abzüglich seiner Provision von 11 % dieser Differenzbeträge - in bar an N ausbezahlt.

Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Er beantragt - nach Ablehnung seines Aussetzungsantrags durch den Antragsgegner - Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.

Der Antragsteller macht geltend:

1. Die Aussetzung der Vollziehung sei schon aus formellen Gründen zu gewähren, weil der Antragsgegner seiner aus § 364 AO resultierenden Verpflichtung zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen sei. Die den angefochtenen Bescheiden beigefügten Anlagen genügten den gesetzlichen Vorgaben nicht.

2. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die B-GMBH keine Fahrzeuge an den Antragsteller geliefert habe. Die Aussage des P gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung sei falsch. Tatsächlich sei die B-GMBH am Markt als LKW-Händler aufgetreten und habe eine Vielzahl von Fahrzeugen für eigene Rechnung an den Antragsteller veräußert. Von diesen Verkäufen stammten die vom Antragsgegner beanstandeten Einkaufsrechnungen des Antragstellers. Der Antragsteller hat hierzu mit Schriftsatz vom 09.08.2006 inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherungen von zwei in den Streitjahren beim Antragsteller beschäftigten Fahrern - Herr E. und Herr F. - vom 31.07. und 03.08.2006 vorgelegt, in denen diese u. a. ausführen, dass sie von P, der als handelnde Person für die B-GMBH aufgetreten sei, eine Reihe von Fahrzeugen ausgehändigt erhalten und diese von L-Stadt zum Betriebssitz des Antragstellers gebracht haben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die eidesstattlichen Versicherungen vom 31.07. und 03.08.2006 Bezug genommen (Bl. 47/48 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.10.2006 hat der Antragsteller jeweils eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 16.10.2006 des Herr E. und des Herr F. vorgelegt, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 64 - 67 d. A.). Darüber hinaus hat der Antragsteller eine "Verkaufsbestätigung" des Nutzfahrzeughändlers C. aus B-Stadt vorgelegt, mit der C. bestätigt, am 17.03.2004 einen LKW Daimler-Benz, Fahrgestellnummer XXXX zum Preis von 14.000.- EUR (netto) an die B-GMBH veräußert zu haben, die das Fahrzeug von seinem Firmengelände abgeholt und per Scheck bezahlt habe (Bl. 49 d. A). Über die Lieferung dieses Fahrzeugs erteilte die B-GMBH dem Antragsteller am 18.03.2004 eine Rechnung mit einem Verkaufspreis von 31.000.- DM (netto). Schließlich hat der Antragsteller zwei eidesstattliche Versicherungen des Herrn L. vom 04.08.2006 (Bl. 50 d. A.) und des Herrn S. vom 17.10.2006 (Bl. 68 d. A.) vorgelegt. Herr L. führt darin aus, mehrere Fahrzeuge von der B-GMBH gekauft zu haben; insbesondere habe er im November 2003 zwei Fahrzeuge zum Kaufpreis von 107.000.- EUR von der B-GMBH erworben. Herr S. führt aus, als ehemaliger Mitarbeiter der B-GMBH könne er bestätigen, dass die B-GMBH selbst mit Nutzfahrzeugen gehandelt habe, wobei der Antragsteller einer der Vertragspartner gewesen sei. Er - Herr S. - sei mehrfach auf dem Firmengelände des Antragstellers gewesen, um Fahrzeuge zu besichtigen, die dann für die B-GMBH eingekauft worden seien. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn L. und des Herrn S. Bezug genommen.

3. Soweit der Antragsgegner sich mit Schriftsatz vom 13.09.2006 auf eine weitere Zeugenaussage des P gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 04.09.2006 berufe, sei dies bereits prozessual unzulässig, weil diese Aussage nicht die Form einer eidesstattlichen Versicherung habe. Im Übrigen sei die Aussage - wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergebe - inhaltlich falsch.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 24.02. und 08.03.2006 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen auf die Aussagen des P gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in der Vernehmung vom 28.11.2005 sowie in der erneuten Vernehmung vom 04.09.2006 (Bl. 54 -57 d. A.).

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 28.05.1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656).

I. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht bereits im Hinblick auf den vom Antragsteller gerügten Verstoß gegen § 364 AO geboten. Jedenfalls sind dem Antragsteller durch die im Verlauf des vorliegenden Verfahrens gewährte Akteneinsicht die Besteuerungsgrundlagen in dem zur Rechtsverteidigung erforderlichen Umfang zur Kenntnis gebracht worden.

II. Als Vorsteuerbeträge abziehen kann ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete und in einer Rechnung i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass über eine Lieferung oder sonstige Leistung des Rechnungsausstellers abgerechnet wird; deshalb müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein (BFH, Urteil vom 04.09.2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149 undBeschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, jeweils m. w. N.). Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Da eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gemäß § 3 Abs. 1 UStG in der Verschaffung der Verfügungsmacht zugunsten des Leistungsempfängers besteht, liegt eine Lieferung des Rechnungsausstellers nur dann vor, wenn sich die Verschaffung der Verfügungsmacht als dessen Lieferung erweist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger weiß, dass kein Eigengeschäft des Rechnungsausstellers vorliegt.

Vorliegend streiten die Beteiligten über die Frage, ob die von P im Namen der B-GMBH gegenüber dem Antragsteller abgerechneten Fahrzeuglieferungen tatsächlich von der B-GMBH oder von Dritten erbracht worden sind. Ob vorliegend die B-GMBH der leistende Unternehmer war, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt. Bei Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers, die sich auf die Aussagen des P in seinen Vernehmungen durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung stützen, hat der Antragsgegner den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Denn nach dieser Sachverhaltsdarstellung ist die B-GMBH mit Wissen des Antragstellers nur zum Schein rechnungsmäßig in die Lieferkette zwischen dem tatsächlichen Veräußerer und dem Antragsteller eingeschaltet worden. Legt man der Umsatzbesteuerung hingegen die durch o. g. eidesstattlichen Versicherungen gestützte Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers zugrunde, wonach die B-GMBH die fraglichen Fahrzeuge im eigenen Namen und für eigene Rechnung an den Antragsteller veräußert hat, wäre der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Derartige Unklarheiten hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts führen jedoch nicht ohne weiteres zu einer Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Vielmehr sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (ständige Rspr.; vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133;vom 04.06.1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895 undvom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 43). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer. Weil für den Vorsteuerabzug die Beweislastgrundsätze im Hauptsacheverfahren und im Aussetzungsverfahren übereinstimmen, führen Zweifel, die sich im Hauptsacheverfahren nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Unternehmers auswirken, regelmäßig auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg. Die gebotene Berücksichtigung der objektiven Beweislast führt allerdings nicht generell dazu, im Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Vorsteuerabzugs zu verneinen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles und das Gewicht der Gründe, die Anlass zum Zweifel geben. Dementsprechend kann je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt oder abzulehnen sein (vgl. BFH, Beschluss vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133 m. w. N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Versagung des begehrten Vorsteuerabzugs. Die vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gravierende Zweifel daran, dass die B-GMBH die unter ihrem Namen abgerechneten Fahrzeuge an den Antragsteller geliefert hat.

Diese Zweifel ergeben sich zunächst aus den Aussagen des P. Nach seinen Angaben hat die B-GMBH keinerlei Fahrzeuge an den Antragsteller geliefert, sondern lediglich Rechnungen über tatsächlich von Dritten an den Antragsteller gelieferte Fahrzeuge geschrieben. P als damaliger Geschäftsführer der B-GMBH hat den Ablauf dieser "Geschäfte" nachvollziehbar geschildert und ist auch nach Vorhalt der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn E. und des Herrn F. vom 31.07. bzw. 03.08.2006 bei seinen Angaben geblieben. Dass P sich bei seiner Vernehmung nicht an konkrete Geschäfte erinnern konnte, macht seine Aussagen nicht weniger glaubhaft. Gerade dann, wenn sich die Tätigkeit der B-GMBH auf das Schreiben von Rechnungen und Einlösen von Schecks beschränkt haben sollte, ist es naheliegend, dass P zu einzelnen Fahrzeuglieferungen keine konkreten Angaben (mehr) machen kann. Durch seine Aussagen gegenüber der Steuerfahndung hat P sich selbst erheblich belastet; dieser Gesichtspunkt spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Die Vermutung des Antragstellers, P sei seitens der Steuerfahndung ein steuerlich und strafrechtlich günstiger Verfahrensabschluss zugesagt worden, wenn er möglichst viele seiner Geschäftspartner als Nutznießer seiner eigenen Steuerhinterziehung benenne, steht hierzu nicht in Widerspruch. Zum einen fehlen konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Zusagen der Steuerfahndung; zum anderen könnte P allenfalls dann mit einer Strafmilderung rechnen, wenn er wahrheitsgemäß aussagt. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der Aussagen des P im vorliegenden Verfahren. Dem Gericht vorgelegte Protokolle über Vernehmungen von Zeugen durch die Steuerfahndung gehören als Bestandteile der Akten der Finanzverwaltung zum zu berücksichtigenden Prozessstoff. Der Umstand, dass der Antragsgegner die Angaben zur Person des Aussagenden in der übersandten Protokollabschrift vom 28.11.2005 geschwärzt hat, ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren unschädlich, da P die dort gemachten Angaben in der Vernehmung vom 04.09.2006 wiederholt hat und sich seine Person aus diesem Protokoll zweifelsfrei entnehmen lässt.

Für die Annahme des Antragsgegners, die B-GMBH habe die unter ihrem Namen abgerechneten Fahrzeuge nicht an den Antragsteller geliefert, sprechen darüber hinaus die von der Steuerfahndung festgestellten erheblichen Differenzen zwischen den angeblichen Einkaufspreisen der B-GMBH und deren angeblichen Verkaufspreisen. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle hat die Steuerfahndung die mit den Verkaufsrechnungen der B-GMBH korrespondierenden Einkaufsrechnungen an die B-GMBH festgestellt. Danach betragen die angeblichen Einkaufspreise der B-GMBH in 28 Fällen weniger als die Hälfte - teilweise nicht einmal ein Drittel - der weiter berechneten Preise. In einem Fall beträgt die Differenz genau die Hälfte (EK 10.000.- EUR, VK 20.000.- EUR); auch in den drei übrigen Fällen besteht eine ganz erhebliche Differenz zwischen den angeblichen Einkaufs- und Verkaufspreisen (EK 61.500.- EUR, 66.000.- EUR, 31.000.- EUR; VK 101.000.- EUR, 97.000.- EUR, 43.000.- EUR). Insgesamt stehen den festgestellten Einkaufsrechnungen über 635.267.- EUR Verkaufsrechnungen von 1.478.900.- EUR gegenüber. Dies entspricht einem durchschnittlichen Aufschlagsatz von 132,8 %. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass ein derartiger Preisaufschlag im Handel mit gebrauchten Nutzfahrzeugen im Durchschnitt zu erzielen ist, zumal es sich auch bei den Personen, die die Fahrzeuge angeblich an die B-GMBH geliefert haben, in einer Vielzahl von Fällen um marktkundige Nutzfahrzeughändler gehandelt hat. Vielmehr stützt die auffällige Diskrepanz zwischen angeblichen Einkaufs- und Verkaufspreisen die Annahme des Antragsgegners, die B-GMBH sei nur zum Schein in die Lieferbeziehungen zwischen den tatsächlichen Veräußerern und dem Antragsteller eingeschaltet worden mit dem Ziel, einerseits dem Veräußerer eine Rechnung mit niedrigem Verkaufspreis und andererseits dem Antragsteller eine Rechnung mit erheblich höherem Einkaufspreis zu verschaffen.

Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellen die Feststellungen des Antragsgegners zwar in Frage, so dass diese nicht als gesichert angesehen werden können. Das Vorbringen des Antragstellers führt indes nicht zu so gravierenden Zweifeln an diesen Feststellungen, dass trotz der den Antragsteller treffenden Feststellungslast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt wäre. Vielmehr bleibt es beim gegenwärtigen Sachstand bei dem für den Regelfall geltenden Grundsatz, dass sich nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Unternehmers auswirkende Zweifel auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg führen.

III. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Existenzgefährdung weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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