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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 10 K 4875/05 U
Rechtsgebiete: UStG, AO


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 3 Abs. 12 S. 2
UStG § 10 Abs. 2 S. 2
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
AO § 162 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

10 K 4875/05 U

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Strittig ist die Hinzuschätzung von Umsatzerlösen.

Der Kläger war Goldschmiedemeister und Immobilienkaufmann. Er erklärte am 8. Januar 1997 die Aufgabe eines in "A" betriebenen Großhandels mit Schmuck einschließlich der Schmuckherstellung. Drei Monate zuvor hatte er von seiner Ehefrau, die Inhaberin eines unter der Firma "B" geführten Unternehmens war, deren Warenbestand für netto 900.000 DM erworben. Bei der Stadt "C" meldete der Kläger am 13. März 1997 rückwirkend zum Jahresanfang einen Goldschmiedebetrieb unter der Anschrift "D" Straße an. Dort befand sich ein Ladenlokal, das von der "E" GmbH genutzt wurde. Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die Ehefrau des Klägers. Der Kläger unterhielt in den Räumen lediglich ein Büro und sein Warenlager. Sein Geschäftsbetrieb beschränkte sich darauf, gelegentlich Teile des Warenlagers kommissionarisch durch Fachgeschäfte verkaufen zu lassen, namentlich durch die "E" GmbH und seinen Sohn, der Inhaber eines Schmuckgeschäfts in "A" ist. Der Kläger meldete den Goldschmiedebetrieb am 22. Dezember 1997 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 wieder ab. Am 6. Januar 1998 meldete er - ebenfalls unter der Anschrift "D" Straße - ein auf den An- und Verkauf von Immobilien gerichtetes Unternehmen an, das er Anfang Mai 1998 in die "F" Straße verlegte.

Der Kläger mietete 1999 das Ladenlokal in der "D" Straße und zwei Garagen von der Erbengemeinschaft "G" für monatlich netto 13.200 DM an. Das Mietverhältnis begann am 1. Januar 2000; es war auf fünf Jahre befristet und konnte darüber hinaus verlängert werden. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1999 verpachtete der Kläger das Ladenlokal zum Betrieb eines Uhren- und Schmuckwareneinzelhandelsgeschäfts an die durch Herrn "H" vertretene "I" GmbH (Gerichtsakte Bl. 68 f.). Der Pachtzins betrug monatlich netto 14.200 DM. Am 15. Oktober 2001 meldete der Kläger eine Änderung des Gegenstandes seines Betriebs an. Dieser richtete sich künftig auf die gewerbliche Vermietung der Immobilie "D" Straße und die Vermögensberatung. Nach einer Gewerbeanmeldung vom 4. November 2003 eröffnete er am 26. September 2003 erneut einen Schmuck-, Edelmetall- und Uhrenhandel in "J" mit einer Zweigstelle in der "D" Straße, den er am 31. Januar 2004 aufgab.

Der Kläger übernahm am 30. Juni 1998 von der "E" GmbH, die in der Zeit vom 22. Mai bis zum 20. Juni 1998 wegen Geschäftsaufgabe einen Räumungsverkauf durchgeführt hatte, deren Ladeneinrichtung für netto 80.000 DM und deren Warenbestand für netto 107.000 DM. Die "E" GmbH verfügte nach einer Lagerliste im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe über einen Warenbestand im Einkaufswert von 108.736,46 DM. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren seit dem 19. April 1996 die Ehefrau des Klägers und die Ehefrau des Herrn "H" zu je 1/2 Anteil. Nach einer Rechnung vom 14. September 1998 verkaufte der Kläger Waren im Wert von netto 107.758,62 DM an die "I" GmbH. Nach einer weiteren Rechnung vom 31. Dezember 1998 verkaufte er dieser Gesellschaft auch die Ladeneinrichtung in dem "Objekt "K"" für netto 80.000 DM. Die "I" GmbH erwarb schließlich nach einer Rechnung vom 31. März 1999 vom Kläger einen BMW 740 i mit dem amtlichen Kennzeichen ...... für netto 64.655,17 DM. Der Kläger schloss anschließend mit der "I" GmbH eine Nutzungsvereinbarung ab, nach der sie ihm das Fahrzeug für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 unentgeltlich überließ. Dafür verpflichtete der Kläger sich, für die "I" GmbH sämtliche Servicedienstleistungen im Bring- und Abholdienst kostenlos zu übernehmen. Ab dem 1. Januar 2000 sollte der Kläger für die Überlassung des Fahrzeugs zusätzlich eine monatliche Mietzahlung von netto 1.000 DM leisten.

Nach den für die Jahre 1998 und 1999 erstellten Jahresabschlüssen erzielte der Kläger 1998 Umsatzerlöse in Höhe von 193.403,19 DM und 1999 solche in Höhe von 66.040,47 DM. Sein Warenbestand (Vorräte einschließlich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der fertigen und unfertigen Erzeugnisse) entwickelte sich vom 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 1999 nach den Jahresabschlüssen wie folgt:

31. Dezember 1997: 1.230.800 DM

31. Dezember 1998: 590.800 DM

31. Dezember 1999: 590.800 DM

Der Materialaufwand in den Jahren 1997 und 1999 belief sich nach den Gewinn- und Verlustrechnungen jeweils auf null DM und im Jahr 1998 auf 827.000 DM (davon Wareneinkauf 187.000 DM und Warenbestandsveränderung 640.000 DM). Einen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 legte der Kläger nicht vor.

Der Kläger erklärte in den Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999 Umsätze und Eigenverbrauch wie in den Jahresabschlüssen angegeben. Der Umsatzsteuererklärung 1999, nach der sich ein Erstattungsbetrag ergab, stimmte der Beklagte am 29. August 2000 zu. Eine entsprechende Zustimmung für 1998 befindet sich nicht bei der Akte. Eine Umsatzsteuererklärung für 2000 liegt nicht vor.

Der Beklagte führte im Jahr 2002 beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 durch. Anlässlich einer bei der "E" GmbH durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 1998 hatte er Kenntnis vom Vorwurf eines Mitarbeiters dieses Unternehmens erhalten, dass die während des Ausverkaufs erzielten Erlöse nicht vollständig erklärt worden seien. Der Mitarbeiter hatte die Vermutung geäußert, dass beim Ausverkauf auch Kommissionsware zum Verkauf gekommen sei. Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die "E" GmbH bei der IHK Waren mit einem Verkaufswert von 5.645.158 DM angemeldet hatte. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs verfügte sie noch über Waren mit einem Verkaufswert von 265.035 DM. Die "E" GmbH hatte jedoch lediglich Umsätze durch Warenverkäufe in Höhe von rd. 610.000 DM erklärt. Der Mitarbeiter dieses Unternehmens gab an, dass die "E" GmbH nach seiner Schätzung bei Beginn des Ausverkaufs lediglich über eigene Waren im Wert von ca. 3.000.000 DM verfügte. Die Prüferin nahm an, dass Waren mit einem Listenverkaufspreis von 1.070.000 DM, die die Gold-Etage H. GmbH in der Zeit vom 22. Mai bis 20. Juni 1998 verkauft hatte, dem Kläger gehörten (Schreiben vom 18. April 2001 nebst Anlagen, Betriebsprüfungsakte; Vermerk vom 20. Juli 2001, Strafakte Bl. 3). Eine namentlich nicht genannte Anzeigeerstatterin hatte in einer Anzeige vom 21. Januar 1999 behauptet, dass die Verkäufe beim Räumungsverkauf der "E" GmbH "nicht über die Kasse" gelaufen seien. Der Kläger habe sich die Tageseinnahmen in die Tasche gestopft und bei verschiedenen Banken eingezahlt (Straf- und Bußgeldakte Bl. 2).

Die für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger zuständige Prüferin des Beklagten gelangte in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2002, auf den verwiesen wird, zu der Überzeugung, dass der Kläger seine Umsatzerlöse für die Jahre 1998 und 1999 nicht vollständig erklärt habe. Für das Jahr 1998 hielt sie eine Hinzuschätzung in Höhe von 458.000 DM für geboten. Sie ging davon aus, dass der Kläger der "E" GmbH in der Zeit von Januar bis April 1998 Kommissionsware geliefert und daraus Erlöse in Höhe von 100.000 DM erzielt habe. Beim Ausverkauf der "E" GmbH seien Kommissionswaren des Klägers verkauft worden, die zu Erlösen in Höhe von 108.000 DM geführt hätten. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 sei von Warenlieferungen an die "I" GmbH, die nach der "E" GmbH die Räume in der "D" Straße für ihren Geschäftsbetrieb genutzt habe, mit Erlösen von 200.000 DM und an den Sohn des Klägers für dessen Betrieb mit Erlösen von 50.000 DM auszugehen. In den Servicedienstleistungen für die "I" GmbH gegen Überlassung des BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ..... ab dem 1. April 1999 sah die Prüferin einen tauschähnlichen Umsatz, für den sie in Anlehnung an den Mietpreis ab dem 1. Januar 2000 eine Bemessungsgrundlage von monatlich 1.000 DM, d. h. insgesamt 9.000 DM, ansetzte. Sie ging wie für das Jahr 1998 auch für die Jahre 1999 und 2000 von Warenlieferungen an die "I" GmbH und an den Sohn des Klägers mit Erlösen von insgesamt 250.000 DM (1999) bzw. 150.000 DM (2000) aus. Im Jahr 2000 habe der Kläger zudem durch die Verpachtung des Ladenlokals an die "I" GmbH Umsatzerlöse in Höhe von 170.400 DM erzielt.

Im Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die "E" GmbH für 1998 vom 17. Dezember 2002 heißt es unter Tz. 14 (Strafakte Bl. 26 f.):

"Herr "L" legte Aufstellungen vor, die die Plausibilität der erklärten Umsätze im Rahmen des Ausverkaufs erläutern sollten. Danach hatte die Berichtsfirma nur einen geringen Bestand an eigenen Waren. Im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs wurden die Waren in der Regel von den Firmen "M", "N" etc. als Depotware geliefert und jährlich abgerechnet. Es gab ein volles Rückgaberecht und es wurden Gutschriften für zurückgegebene Waren erteilt. Im Rahmen des Ausverkaufs wurden zusätzlich Kommissionswaren der Firmen "H" und "L" im Geschäft verkauft. In der Liste der IHK sind diese Kommissionswaren mit aufgeführt, die nicht zum Warenbestand der Berichtsfirma gehörten. Soweit aus diesen Kommissionswaren Artikel veräußert wurden, ist ein entsprechender Wareneinkauf gebucht worden. Lt. Auskunft von Herrn "L" handelt es sich um Einkaufspreise von 255.253,91 DM + 25.905,61 DM USt. = 281.159,52 DM. Es konnte nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Einkäufe aus der Einzelfirma "L" und der Fa. "H" stammen. Die nicht verkauften Kommissionswaren sollen nach dem Ausverkauf zurückgegeben worden sein. Entsprechende Listen wurden trotz mehrfacher Aufforderung bis heute nicht vorgelegt.

Herr "L" erklärte, dass er im Rahmen seiner Einzelfirma seitdem keine Schmuckstücke mehr verkauft habe und holte zum Beweis einige Stücke aus dem Tresor, die nach den Listen der IHK damals zum Verkauf angeboten wurden. Eine stichprobenhafte Überprüfung der Artikel-Nummern auf den Etiketten ergab, dass es sich tatsächlich um Teile dieser Waren handelte.

Es erscheint danach möglich, dass die Berichtsfirma entgegen den Vorschriften der IHK Fremdware im Geschäft hatte und nur ein Teil dieser Waren tatsächlich veräußert wurde. In welcher Höhe Kommissionswaren verkauft wurden, konnte jedoch nicht festgestellt werden, da entsprechende Listen und Eingangsrechnungen von Herrn "L" nicht vorgelegt wurden. Aus Aufstellungen des Herrn "L" ergibt sich ein Wareneinkauf von 281.159 DM. Nach den Eingangsrechnungen konnten nur folgende Lieferungen festgestellt werden:

"M" 31.402 DM

"M" 1.705 DM

"H" 107.758 DM

"N" 32.340 DM

Summe 173.205 DM

Die darüber hinausgehenden Einkäufe von 107.953 DM stammen vermutlich aus Lieferungen der Einzelfirma "L"."

Der Beklagte folgte der Beurteilung der Prüferin und erließ entsprechend den Berechnungen im Bericht betreffend das Unternehmen des Klägers erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 6. Januar 2003.

Der Kläger legte gegen die Bescheide Einspruch ein. Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 nahm er wie folgt Stellung: Die Hinzuschätzung für die Monate Januar bis April 1998 in Höhe von 100.000 DM sei fehlerhaft, weil alle Artikel der Inventur-Bestandsliste vom 16. Februar 1998, die der Hinzuschätzung zugrunde lägen, auch noch auf der IHK-Liste per 29. April 1998 als noch am Lager befindlich verzeichnet seien. Die Erlöse aus dem Verkauf an die "E" GmbH im Rahmen des Ausverkaufs habe er ordnungsgemäß verbucht. Verkäufe an die "I" GmbH und an seinen Sohn, wie die Prüferin sie bei ihrer Hinzuschätzung angenommen habe, hätten nie stattgefunden. Zum Ansatz eines tauschähnlichen Umsatzes durch Servicedienstleistungen zugunsten der "I" GmbH mittels des von dieser dafür überlassenen Fahrzeugs erklärte der Kläger, dass dieses nur zum Teil eigenem Interesse, größtenteils jedoch der "I" GmbH und deren Angestellten gedient habe. Die Nutzung durch ihn sei unerheblich gewesen und deshalb auch nicht in Rechnung gestellt worden. Sie sei durch gelegentliche Gefälligkeitsfahrten abgegolten gewesen. Bei der Hinzurechnung der Erlöse aus der Verpachtung des Ladenlokals habe die Prüferin die Vorsteuer, die durch die Anmietung angefallen sei, unberücksichtigt gelassen. Im Ergebnis liege nur ein Nettoumsatz von 1.000 DM monatlich vor. Den Umsatz für das Jahr 1998 bezifferte der Kläger unter Einbeziehung eines Umsatzes mit der "E" GmbH anlässlich des von dieser durchgeführten Ausverkaufs in Höhe von 108.000 DM auf insgesamt 221.402 DM. Rechne man zu diesem Betrag die für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2000 hinzugeschätzten Erlöse aus Schmuckverkäufen in Höhe von 750.000 DM hinzu, so ergebe sich ein Gesamtbetrag von 972.787 DM. Sein Warenbestand habe sich jedoch lediglich auf 415.019 DM belaufen (anteiliger Lagerbestand von 1.050.000 DM im Rahmen des der IHK angemeldeten Lagerbestandes der "E" GmbH bei Beginn des Ausverkaufs, vermindert um den Rohgewinnaufschlag bei einem Rohgewinnaufschlagsatz von 253 %). Damit ergebe sich ein Warenbestandsdefizit in Höhe von 557.768 DM.

Die Prüferin nahm dazu u. a. wie folgt Stellung: Der Warenbestand habe sich nach der Bilanz zum 31. Dezember 1997 auf 1.230.800 DM belaufen. 1998 seien für 187.000 DM Waren angekauft worden (Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998, S. 7). Diese bzw. Waren im selben Wert sowie Waren im Wert von 640.000 DM seien 1998 verkauft worden, so dass sich der Warenbestand am 31. Dezember 1998 nur noch auf 590.800 DM belaufen habe. Da dieser Warenbestand nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 unverändert geblieben sei, müssten 1998 und 1999 Waren im Wert von 827.000 DM veräußert worden sein. Erklärt worden seien für 1998 und 1999 allerdings nur Waren verkäufe (ohne Anlagegüter) in Höhe von ([193.403 DM ./. 80.000 DM =] 113.403 DM + 108.000 DM + 1.385 DM =) 222.788 DM. Angesichts der erklärten Warenbestände sei die Zuschätzung von Umsatzerlösen in Höhe von 750.000 DM nicht unangemessen. Wegen der Erwiderung des Klägers zu dieser Stellungnahme wird auf sein Schreiben vom 5. Oktober 2005 verwiesen.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Er räumt ein, dass er über Schmuckwaren mit einem Verkaufswert von 1.050.000 DM verfügt habe. Darauf habe die Prüferin jedoch keine Umsatzhinzuschätzungen stützen dürfen. Die fragliche Ware habe für den Fall, dass sie nicht habe abgesetzt werden können, an die jeweiligen Lieferanten zurückgeführt werden sollen. Entsprechende Vereinbarungen mit den Lieferanten hätten bestanden. Ihm sei es so kurze Zeit nach Eröffnung seines Unternehmens nicht möglich gewesen, Waren in einer derartigen Größenordnung zu bezahlen. Der Gesamtbestand dieser Waren sei denn auch zu keinem Zeitpunkt verkauft worden. Die erzielten Erlöse habe er ordnungsgemäß ausgewiesen.

Die Prüferin habe sich von ihm Stichproben der Waren geben lassen. Er habe alle angeforderten Waren vorgelegt. Allerdings sei er nicht im Besitz sämtlicher von der Prüferin angegebenen Waren gewesen. Die Prüferin habe indes bereits nach wenigen Stichproben darauf geschlossen, dass der von ihr angenommene Lagerbestand vorhanden gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Schätzungen der Prüferin entbehrten daher jeder Grundlage; sie seien aus der Luft gegriffen. Die Prüferin habe auch nicht berücksichtigt, dass die Waren nur mit einem Rohgewinnaufschlag von maximal 100 % zu verkaufen gewesen wären. Der Wert der veranschlagten Waren sei daher wesentlich niedriger als vom Beklagten zugrunde gelegt. Das von der "I" GmbH überlassene Fahrzeug habe diese größtenteils selbst genutzt. Er habe das Fahrzeug nur in geringem Umfang genutzt. Die Anmietung des verpachteten Ladenlokals habe Kosten verursacht, die die Einnahmen bei weitem übertroffen hätten. Eine Umsatzhinzuschätzung hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2006 hat der Kläger noch ergänzend wie folgt vorgetragen: Wenn die "E" GmbH gegenüber der IHK einen Lagerbestand angegeben habe, bedeute dies nicht, dass dieser in ihrem Eigentum stehe. Nur für diesen Fall habe auf der Grundlage des Lagerbestandes eine Hinzuschätzung vorgenommen werden dürfen. Der Lagerbestand habe Kommissionsware im Wert von 3.500.000 DM umfasst. Der IHK sei kein Einkaufs-, sondern ein Verkaufswert mitgeteilt worden. Die beim Ausverkauf nicht verkauften Schmuckstücke habe er eingeschmolzen. Daraus ergebe sich kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang.

Es sei richtig, dass hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs eine private Nutzung nicht eindeutig festgelegt und auch nicht deklariert worden sei. Maximal liege die private Nutzung jedoch in einer Größenordnung von 10 %, eher darunter. Er habe das Fahrzeug privat nur für den Weg von seiner Wohnung bis zum Betrieb genutzt, d. h. für eine Entfernung von 3 km. Ansonsten seien alle Fahrten für betriebliche Zwecke vorgenommen worden, und zwar im Rahmen der Akquise sowie der Servicedienstleistungen und des Ankaufs von Waren.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2000 vom 6. Januar 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 24. Juli und 4. September 2006 verwiesen.

Der Berichterstatter hat den Kläger durch Anordnungen gemäß § 79 b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 15. und 25. Februar 2008 u. a. aufgefordert, sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie weitere Belege, die Grundlage für die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember der Jahre 1998 und 1999 waren und für einen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wären, im Original vorzulegen, den Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft "G" über das Ladenlokal im Erdgeschoss rechts in der "D" Straße einzureichen, die im Schreiben vom 29. Mai 2002 erwähnten Bestandslisten und die im Schreiben vom 26. Februar 2003 erwähnte Inventur-Bestandsliste vom 16. Februar 1998 sowie die IHK-Liste per 29. April 1998 vorzulegen, die im Schriftsatz vom 12. Juli 2006 behaupteten Vereinbarungen mit den Lieferanten über Warenrückführungen einzureichen, zu erläutern, wann, unter welchen Umständen (Ort und Ablauf des Vorgangs) und aus welchem Grund es zu der im Schriftsatz vom 11. August 2006 behaupteten Einschmelzung gekommen ist und aus welchem Grund sein Sohn dazu als Zeuge soll Angaben machen können, sein Goldbuch für 1997 bis 2000 vorzulegen, und zu erläutern und durch geeignete Nachweise zu belegen, wie der Warenbestand zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 590.800 DM verwertet wurde.

Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht innerhalb der dafür gesetzten Fristen nachgekommen. Er hat lediglich in der mündlichen Verhandlung den Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft "G" vorgelegt.

Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Steuerakten des Beklagten beigezogen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die in den Steuererklärungen für 1998 und 1999 angegebenen Umsätze erhöht. Für das Jahr 2000 ist er zutreffend von nicht erklärten Umsätzen ausgegangen. Die von ihm angesetzten Umsätze sind, soweit sie auf Schätzungen beruhen, nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind daher nicht rechtswidrig; sie verletzen den Kläger nicht i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in seinen Rechten.

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Kläger hat diese Voraussetzungen in den Jahren 1998 und 1999 über die erklärten Umsätze hinaus und auch im Jahr 2000 erfüllt.

1. Bezüglich der Hinzuschätzung eines Umsatzes durch eine Lieferung von Schmuck an die "E" GmbH im Jahr 1998 während des Ausverkaufs gegen ein Entgelt in Höhe von 108.000 DM hat der Kläger im Schreiben vom 26. Februar 2003 im Einspruchsverfahren eingeräumt, dass diese Lieferung erfolgt sei. Zu Unrecht behauptet er, dass er diesen Umsatz auch erklärt habe. Die erklärten Umsätze in Höhe von 193.403,19 DM setzen sich vielmehr wie folgt zusammen:

 Lieferung an "I" GmbH am 14.09.1998 über netto107.758,62 DM
Lieferung an "I" GmbH am 30.11.1998 über netto2.112,07 DM
Lieferung an "I" GmbH am 22.12.1998 über netto3.532,50 DM
Lieferung an "I" GmbH am 31.12.1998 über netto80.000,00 DM
 193.403,19 DM

Die Lieferung von Waren an die "E" GmbH während des Ausverkaufs für 108.000 DM ist darin nicht enthalten, so dass dieser Umsatz noch zu erfassen war. Ob das Entgelt für diesen Umsatz tatsächlich i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich geworden ist, wie der Kläger dies erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, kann dahinstehen. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ( § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon überzeugt, dass der Kläger im Steitjahr 1998 über die vom Beklagten hinzugeschätzten Umsätze hinaus weitere nicht erklärte Umsätze in Höhe von mindestens 108.000 DM erzielt hat (vgl. unten unter Ziff. 4.). Die Frage der Uneinbringlichkeit dieses Entgelts bedurfte daher keiner weiteren Ermittlungen.

2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz eines tauschähnlichen Umsatzes in Gestalt von Servicedienstleistungen bezüglich des Jahres 1999. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Der Kläger hat das Fahrzeug von der "I" GmbH erhalten, um für sie Servicedienstleistungen zu erbringen ("Dafür verpflichtet sich der Nehmer ..."). Damit liegen die Voraussetzung des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt beim tauschähnlichen Umsatz der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Das Gericht legt die Nutzungsvereinbarung dahin gehend aus, dass die Parteien der Nutzung des Fahrzeugs einen Wert von monatlich 1.000 DM beigemessen haben. Dafür spricht, dass ein Betrag in dieser Höhe in etwa 1 v. H. des Listenpreises des Fahrzeugs entsprochen haben dürfte (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).

3. Die Verpachtung des Ladenlokals in der "D" Straße 94 an die "I" GmbH stellt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung dar. Das Entgelt dafür beläuft sich, wie von der Prüferin zutreffend ermittelt, auf (14.200 DM x 12 =) 170.400 DM. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2000 Vorsteuern in Höhe von 26.000 DM abgezogen. Nach dem Mietvertrag über das Objekt, der aufgrund des Umsatzsteuerausweises die Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt, sind Vorsteuern in Höhe von (2.112 DM x 12 =) 25.344 DM zu berücksichtigen. Der Bescheid weist daher insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf.

4. Die Hinzuschätzung von Umsatzerlösen zu den erklärten Umsätzen der Jahre 1998 und 1999 in Höhe von 350.000 DM und 250.000 DM sowie der Ansatz geschätzter Umsatzerlöse bezüglich des Jahres 2000 in Höhe von 150.000 DM sind nicht zu beanstanden.

Nach § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können ( § 162 Abs. 2 AO). Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Kläger für das Jahr 2000 keine Buchführung und keine Aufzeichnungen vorgelegt hat. Ob die Buchführung und die Aufzeichnungen für die Jahre 1998 und 1999 den §§ 140 bis 148 AO entsprechen, kann das Gericht nicht feststellen, weil der Kläger die Eingangs- und Ausgangsrechnungen und die weiteren Belege, die Grundlage für die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember dieser Jahre waren, nicht vorgelegt hat. Die Buchführung für 1998 ist überdies unvollständig, weil die Lieferung an die "E" GmbH für netto 108.000 DM während des Räumungsverkaufs dieses Unternehmens nicht erfasst wurde.

Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist für 1998 und 1999 zudem deshalb zu beanstanden, weil der Kläger 1998 zwar eine Warenbestandsveränderung in Höhe von 640.000 DM gebucht, jedoch keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass mit diesen Waren keine Umsätze erzielt wurden. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 12. Juli 2006 eingeräumt, vor Beginn des Räumungsverkaufs der "E" GmbH über Waren im Wert von 1.050.000 DM verfügt zu haben. Nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 war zu diesem Stichtag sogar ein Warenbestand im Einkaufswert von 1.230.800 DM vorhanden. Der Kläger hat jedoch für die Jahre 1998 und 1999 lediglich Erlöse aus Schmucklieferungen in Höhe von (107.758,62 DM + 2.112,07 DM + 3.532,50 DM + 1.385,30 DM =) 114.788,49 DM erklärt. Dabei hat er noch im Jahr 1998 von dieser Gesellschaft Waren für 107.000 DM übernommen (vgl. Tz. 14 des Berichts über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der "E" GmbH vom 17. Dezember 2002, Strafakte Bl. 27). Die Warenbestandsveränderung beläuft sich daher tatsächlich auf (107.000 DM + 640.000 DM =) 747.000 DM. Der Rohgewinnaufschlag im Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallen und Schmuckwaren betrug nach der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in den Jahren 1997 bis 2002 104 v. H. Damit ergäben sich Umsatzerlöse in Höhe (747.000 DM x 1,04 =) 1.523.880 DM. Vermindert um die erklärten Erlöse ergibt sich ein Betrag in Höhe von (1.523.880 DM ./. 114.788,49 DM =) 1.409.091,51 DM. Selbst wenn der Kläger die von der "E" GmbH bezogenen Waren in Höhe von 107.000 DM und den ihr gelieferten Schmuck im Wert von 108.000 DM ohne Aufschläge veräußert hätte, würde sich der Betrag von 1.409.091,38 DM lediglich um (215.000 DM x 1,04 =) 223.600 DM auf 1.185.491,38 DM vermindern. Die Prüferin hat jedoch lediglich Umsatzerlöse in Höhe von 750.000 DM hinzugeschätzt. Damit kann auch dahinstehen, ob die Forderung aus der Schmucklieferung an die "E" GmbH in Höhe von 108.000 DM uneinbringlich geworden ist. Der Kläger muss 1998 über die hinzugeschätzten Umsätze hinaus weitere nicht erklärte Umsätze in Höhe von mindestens 108.000 DM erzielt haben, die er nicht angegeben hat.

Die wechselnden Behauptungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12. Juli und 11. August 2006, den Warenbestand in Höhe von 1.050.000 DM, soweit er nicht veräußert worden sei, an die jeweiligen Lieferanten zurückgegeben bzw. eingeschmolzen zu haben, sind nicht nachgewiesen. Dagegen spricht, dass er am 29. September 1996 einen Großteil des am 1. Januar 1997 vorhandenen Warenbestandes von seiner Ehefrau erworben und keine Vereinbarungen mit ihr über die Möglichkeit der Rückgabe von Waren vorgelegt hat.

Gegen die behauptete Einschmelzung spricht, dass der Kläger der Prüferin nach eigenem Bekunden (Schriftsatz vom 12. Juli 2006) während der Prüfung, d. h. im Jahr 2002, die Schmuckstücke, um deren Vorlage sie gebeten hatte, ausnahmslos vorlegen konnte. Es fehlt eine plausible Erklärung des Klägers dafür, wie ihm dies möglich war, wenn "der größte Teil der Restwerte" (Schriftsatz vom 11. August 2006) eingeschmolzen wurde. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers zum Einschmelzen von Schmuckstücken, die beim Räumungsverkauf nicht verkauft wurden, aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unglaubhaft erscheint. In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (I R 79/74, Urteil vom 13. Oktober 1976, Bundessteuerblatt II 1977, 540) hat die dortige Revisionsklägerin erklärt, dass es unwirtschaftlich sei, Stücke, die nur noch den Materialwert besäßen, durch Ausbrechen der Steine und Einschmelzen zu verwerten, weil dieses Verfahren oft teurer käme als der Bezug verarbeitungsreifer Rohstoffe. Dies ist nachvollziehbar. Der Kläger hätte deshalb nachweisen müssen, dass es trotzdem zu einer Einschmelzung gekommen ist. Seine bloße Behauptung reicht als Nachweis nicht aus.

Das Gericht hält auch die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 ausgewiesenen Warenbestandsveränderung um eine Teilwertabschreibung handelt, für nicht glaubhaft. Zum einen hat der Kläger diese Behauptung erst nach einem Gespräch mit einem Dritten, der den Jahresabschluss erstellt bzw. an der Erstellung beteiligt gewesen sein soll, aufgestellt. Er selbst konnte sich bis zur Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nicht daran erinnern und hat Entsprechendes auch nicht früher vorgetragen. Zum anderen fehlt es an Nachweisen dazu, warum Schmuckstücke des Warenbestandes im Jahr 1998 eine dauerhafte Wertminderung im Umfang von 640.000 DM erlitten haben. Der Kläger ist vielmehr der Aufforderung des Berichterstatters, die Belege vorzulegen, die Grundlage für die Jahresabschlüsse der Streitjahre waren, nicht nachgekommen.

Das Gericht ist schließlich davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur 1998, sondern auch noch in den Jahren 1999 und 2000 Schmuck- und Edelmetallumsätze hatte. Im Jahr 1999 hat er selbst einen derartigen Umsatz, wenn auch nur in geringem Umfang, erklärt, ohne dass in der Gewinnermittlung für 1999 eine Warenbestandsveränderung ausgewiesen ist. Der aktivierte Warenbestand war vielmehr Ende 1999 ebenso hoch wie Ende 1998. Auch dies zeigt, dass die Buchführung des Klägers nicht zutreffend ist. Der Beklagte hat daher zu Recht die Hinzuschätzung auf die Streitjahre verteilt und nicht allein für das Jahr 1998 angesetzt. Für Umsätze im Jahr 2000 spricht im Übrigen, dass der Kläger, wie die Übernahme des Restwarenbestandes von der "I" GmbH Ende 2002 und die Eröffnung eines Schmuckgeschäfts in "J" im Jahr 2003 zeigen, seine kaufmännischen Aktivitäten im Schmuck- und Edelmetallhandel nie endgültig aufgegeben hat. Nach der Bilanz zum 31. Dezember 1999 verfügte er zudem noch über einen mit 590.800 DM zu Buche stehenden Warenbestand, für dessen Verbleib der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung gegeben hat.



Ende der Entscheidung

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