Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 13 K 1896/05 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

13 K 1896/05 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1997, 1998, 2000 bis 2002 anzusetzen sind.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.12.1996 erwarb der Kläger das Objekt "A"weg in "B". Der Eigentumsübergang erfolgte in 1997. Der Kaufpreis belief sich einschließlich der Anschaffungsnebenkosten auf 675.065,-- DM, wovon 20 % als wert für den Grund und Boden angenommen wurden. Für den Gebäudewert wurden 540.052,40 DM zu Grunde gelegt.

Das Objekt verfügt über drei Wohneinheiten, wovon eine Wohnung mit einer Größe von 286,40 m² (69 % der Wohnfläche) von den Klägern für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Die beiden weiteren Wohnungen haben - laut Angaben in der Anlage zur Einkommensteuererklärung 1997 - eine Größe von 58,40 m² bzw. 68,15 m² (zusammen 31 % der Wohnfläche).

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger Aufwendungen für die Räumungsklage gegen den bisherigen Eigentümer, Herrn "C", in Höhe von insgesamt 11.532,22 DM geltend. Mieteinkünfte aus den beiden Wohnungen erklärten die Kläger für die Streitjahre nicht. In den Jahren 1997 und 1998 machten die Kläger Renovierungs- und Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 213.438,-- DM als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend, die das Finanzamt als anschaffungsnahe Aufwendungen qualifizierte, der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) hinzurechnete und entsprechend über die AfA berücksichtigte.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger folgende Verluste/Werbungskosten hinsichtlich der leerstehenden Wohnungen geltend:

 19971998200020012002
Schuldzinsen anteilig3.328,- DM    
AfA - anteilig3.349,- DM3.349,- DM3.349,- DM3.349,- DM1.713,- EUR
Erhaltgsauf. - voll19.342,- DM    
Erhaltgsauf. - anteilig 60.170,- DM2.102,- DM  
Grundst., u.a. - anteilig1.362,- DM1.017,- DM974,- DM974,- DM710,- EUR
Anwaltsko - anteilig3.576,- DM    
Su.= Verlust30.957,- DM64.536,- DM6.425,- DM4.323,- DM2.423,- EUR

Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2000 bat das Finanzamt die Kläger unter Hinweis auf die in 1998 abgeschlossenen Renovierungs- und Umbauarbeiten, Angaben hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht bezüglich der beiden Wohnungen zu machen und forderte Unterlagen hinsichtlich der Vermietung oder ggf. hinsichtlich der für eine Vermietung ergriffenen Maßnahmen an.

In seiner Stellungnahme vom 25.12.2002 erklärte der Kläger, wegen Sanierungsarbeiten im Hausflur habe eine Vermietung der oberen Wohnung bis April 2000 nicht erfolgen können. Es seien zwar im Anschluss daran zahlreiche Interessenten zu einer Besichtigung erschienen, jedoch sei eine Vermietung nicht zustande gekommen. Gründe seien ein fehlender Kellerraum, die fehlende Garage, die Lautstärke gewesen oder auch, dass die Wohnung nicht behindertengerecht sei. Man wolle nunmehr die Wohnung möbliert an Teilzeitmieter z. B. bei Messen oder Tagungen vermieten. Hierzu seien Vorbereitungen und Investitionen, wie die Aufstellung einer Küchenzeile und Schlafgelegenheiten, erfolgt. Wegen Undichtigkeiten im Dach habe dies jedoch verschoben werden müssen. Die Dachsanierung werde frühestens im Frühjahr 2003 erfolgen. Danach sei mit einer regelmäßigen Vermietung zu rechnen.

Mit Schreiben vom 20.02.2003 forderte der Beklagte die Kläger auf, Unterlagen über die Bemühungen, eine Vermietung zu erreichen - wie Zeitungsannoncen oder Mieterfragebögen - vorzulegen. Dieser Aufforderung sind die Kläger nicht nachgekommen.

Nachdem der Beklagte u. a. zunächst für 1997 den erklärten Verlust vorläufig (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) berücksichtigt hatte, erließ der Beklagte für die Streitjahre abweichend von den erklärten Beträgen Einkommensteuerbescheide, in denen er folgende Werbungskosten/Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzte:

 199719982000200120002
AfA anteilig3.469,- DM4.672,- DM    
Erhaltgsaufwand0,- DM0,- DM   
Su. = Verlust11.735,- DM5.689,- DMkein Ansatzkein Ansatzkein Ansatz

Gleichzeitig erging auf dieser Grundlage ein entsprechender Einkommensteuervorauszahlungsbescheid (ab 10.03.2003).

Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einspruch ein.

Sie begehrten die Aufwendungen in 1997 und 1998 als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen und die erklärten Verluste in 2000 bis 2003 anzusetzen. Zur Glaubhaftmachung der Vermietungsabsicht legten die Kläger einen handschriftlichen Vermerk des Klägers vor (ohne Datum und Unterschrift), in dem er auf Grund eines alten Terminkalenders (2001) Interessenten für die Wohnung benennt. Es handelt sich hierbei um Namen ohne Vornamen und Anschrift, teilweise mit Telefonnummer. Angaben zu Besichtigungsterminen erfolgten nicht. In diesem Vermerk weist der Kläger darauf hin, dass anlässlich einer Besichtigung der Wohnung durch zwei Immobilienmakler zwei Jahre zuvor wegen Fehlens eines Kellers und einer Garage die Vermietungsfähigkeit für gering erachtet wurde und evtl. eine kurzfristige Vermietung an Messegäste in Frage komme. Es wurde im Vermerk darauf hingewiesen, dass das Dach undicht sei und eine Reparatur im Sommer 2003 erfolgen solle.

Mit ihrem Schreiben vom 26.10.2004 übersandten die Kläger Kopien von 7 Quittungen für die Entgeltszahlung von Messegästen für jeweils mehrere Übernachtungen in den Jahren 2003 und 2004. Außerdem legten sie einen Mietvertrag über eine Zwei- Zimmerwohnung ab dem 01.11.2004 vor.

Der Einspruch blieb erfolglos. Bezüglich der Streitjahre 1997 und 1998 führte er zu einer Verböserung dahingehend, dass der Beklagte keinen Verlust mehr aus Vermietung und Verpachtung ansetzte.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2005 wird Bezug genommen.

Im Klageverfahren erging am 06.07.2005 der Einkommensteuerjahresbescheid 2003. In der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage wegen Einkommensteuer 2003 zurück. Das Verfahren wurde diesbezüglich abgetrennt.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor:

Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien für die Streitjahre wie begehrt zu berücksichtigen. Die Indizien für das Vorliegen der Vermietungsabsicht seien - insbesondere auch im Hinblick auf die dem Schriftsatz der Kläger vom 04.07.2005 beigefügten Unterlagen (z. B. Erklärungen von Wohnungsinteressenten) - als ausreichend zu beurteilen. Nachdem das Haus nach erfolgreicher Räumungsklage gegen den früheren Eigentümer "C" frei gewesen sei und bevor die Kläger es hätten selbst nutzen können, sei zunächst die Wohnung im Erdgeschoss von Schimmel und Ungeziefer - verursacht durch Wasserrohrbruch, ohne Heizung und Lüftung - befreit und dann renoviert worden. Die Wohnung sei dann im Mai 1998 von den Klägern bezogen worden. Durch geänderte Elektro- und Installationsanschlüsse hätten auch die Anschlüsse in der bereits teilrenovierten Wohnung im ersten Obergeschoss verändert werden müssen, so dass die Vermietung derselben dem Grunde nach ab Mitte 1999 möglich gewesen sei. Bereits 1997 seien in der Arztpraxis des Klägers sowie in einem Lottogeschäft und in einem Supermarkt (Rewe- Markt) in "B" Mietangebote für die Wohnung ausgehängt worden, obwohl man zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst habe, wann die Renovierung abgeschlossen sein würde. Als Nachweis dieser Vorgehensweise dienten die beigefügten Bestätigungen damaliger Mietinteressenten. Der parallel dazu unternommene Versuch, die Vermietung über zwei Makler zu erreichen, sei - wie bereits im Einspruchsverfahren dargelegt - gescheitert. Die beiden namentlich benannten Makler seien als Zeugen für die Vermietungsabsicht zu hören. Wie aus den vorgelegten Mietverträgen hervorgehe, sei die Wohnung im ersten Obergeschoss rechts (52,4 m²) schließlich seit dem 01.11.2004 und die Wohnung im ersten Obergeschoss links (68,15 m²) ab 01.07.2005 vermietet worden. Letztere sei zuvor - wie bereits nachgewiesen - an Kurzzeitmieter vermietet gewesen.

Bei den in 1997 und 1998 getätigten Maßnahmen handele es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Die Kläger hätten in den Jahren 1997 und 1998 Aufwendungen für die Reparatur bzw. Erneuerung der Elektroinstallation, der Fußbodenbelege, der Sanitärinstallation, den Ersatz einfach verglaster Holzfenster durch isolierverglaste Kunststofffenster, Fassadenarbeiten, Dachreparatur und für den Austausch einzelner Heizkörper getätigt. Die Belege hätten dem Beklagten bei Einreichung der Steuererklärungen vorgelegen. Eine Zusammenstellung der Einzelaufwendungen sei im Klageverfahren nachgereicht worden. Durch die Maßnahmen sei der Gebrauchswert des Gebäudes nicht deutlich erhöht worden. Wie im Schreiben vom 20.03.2006 dargelegt, sei auf Grund veränderter Gesamtsummen des Erhaltungsaufwandes der seinerzeit erklärte Verlust für 1997 um 37.317,-- DM zu erhöhen und für 1998 um 7.085,-- DM zu mindern.

Wegen des weiteren Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsätze vom 09.05., 04.07. und 05.09.2005 sowie vom 20.03., 13.06. und 22.08.2006 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom 05.10.2000, den

Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.03.2003, den

Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12.09.2003, den

Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30.04.2004, sämtlich in Gestalt

der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2005, in der Weise abzuändern,

dass die Besteuerungsgrundlagen um die Verluste aus Vermietung und

Verpachtung für 1997 in Höhe von 68.074,-- DM, für 1998 in Höhe von

57.451,-- DM, für 2000 in Höhe von 6.425,-- DM, für 2001 in Höhe von

4.323,-- DM und für 2002 in Höhe von 2.423,-- Euro vermindert werden

und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für

notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt u. a. vor:

Hinsichtlich der beiden leerstehenden Wohnungen im Objekt "A"weg in "B" habe eine Einkunftserzielungsabsicht in den Streitjahren nicht bestanden. Die Bestätigungen der 13 Wohnungsinteressenten seien kein ausreichender Nachweis für eine dauerhafte Vermietungsabsicht. Danach seien 1997, 1998 und 2000 jeweils zwei Interessenten, 1999 drei und 2001 sowie 2002 jeweils ein Interessent angeführt. Die Anzahl sei damit sehr gering. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Aushängen von Anzeigen in Geschäften oder der Arztpraxis dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn - wie im Streitfall - damit kein Erfolg eintrete. In diesem Fall sei es üblich, die Wohnung fest an einen Makler zu geben oder selbst Zeitungsanzeigen zu schalten. Dies erfolge oft ohnehin gleichzeitig. Stelle man die Anzeige ins Internet ein, könne man auch dies durch entsprechende Ausdrucke nachweisen, bzw. auch durch die Interessenanfragen. Da es sich um Wohnungen in guter Wohnlage handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine Vermietung durchaus möglich gewesen sei. Die vorgetragenen Gründe: fehlender Keller oder Garage seien keine stichhaltigen Gründe. Es gebe viele Wohnungen, bei denen eine Garage nicht vorhanden sei, auch Kellerräume seien nicht immer vorhanden. Solche Dinge könnten ggf. über den Mietpreis Berücksichtigung finden. Die vorgelegte Bestätigung des Maklers "D" reiche als Nachweis für die Vermietungsabsicht nicht aus. Sie sei zu ungenau, denn sie sage nichts darüber aus, wie häufig und zu welchen Konditionen die Wohnungen angeboten worden seien. Laut Hinweis des Maklers könnten nach einer so langen Zeit keine genaueren Angaben mehr erfolgen. Die Kläger hätten diese Unterlagen bereits 2003 beim Makler anfordern können, als sie Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 einlegten und Unterlagen zum Nachweis der Vermietungsabsicht durch den Beklagten angefordert worden seien. Da die Feststellungslast bezüglich der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Klägern liege, hätten sie frühzeitig Beweisvorsorge treffen können und müssen. Die Frage, ob es sich bei den Instandsetzungsaufwendungen um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handele, sei erst dann von Bedeutung, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen sei.

Auf die Schreiben des Beklagten vom 01.08.2005 und 29.09.2006 wird Bezug genommen.

Mit Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - vom 15.05.2006, auf die Bezug genommen wird, hat das Gericht den Klägern Gelegenheit gegeben, die Vermietungsabsicht nachzuweisen.

Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen "E" und "D" Beweis erhoben. Auf das Verhandlungsprotokoll vom 08.04.2008 wird diesbezüglich Bezug genommen.

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1997, 1998 und 2000 bis 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2005 sind nicht zu beanstanden. Sie sind rechtmäßig.

Der Beklagte hat zu Recht den Ansatz der geltend gemachten Verluste in Form von Werbungskosten oder vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre abgelehnt.

Es kann auf Grund der vorliegenden Fakten nicht davon ausgegangen werden, dass für die o. a. Streitjahre eine Einkünfterzielungsabsicht (Vermietungsabsicht) im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bei den Klägern bestanden hat.

Der Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten setzt nach § 9 Abs. 1 EStG voraus, dass sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus einer der Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG dienen.

Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer aus der betreffenden Einkunftsart - wie hier nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG - einen Einnahmeüberschuss zu erzielen.

Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG können aber auch gegeben sein, bevor Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart anfallen. Voraussetzung dieser sog. vorab entstandenen Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kann u. a. nur dann bejaht werden, wenn sich durch objektive Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.06.1991 IX R 30/89, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1991, 761). Die Absicht der Einkünfteerzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen der Absicht geschlossen werden können (vgl. BFH- Urteil vom 06.12.1994 IX R 11/91, BStBl. II 1995, 192, und vom 19.09.1990 IX R 5/86, BStBl. II 1990, 1030; BFH- Urteil vom 31.05.2000 IX R 6/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1180).

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können somit als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Sowohl hinsichtlich des wirtschaftlichen als auch des zeitlichen Zusammenhangs sind starre Regeln für die Gewichtung der einzelnen Umstände bei der tatrichterlichen Würdigung abzulehnen (vgl. BFH- Urteile IX R 30/89, a. a. O. ; BFH- Beschluss vom 21.09.2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).

Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten diese Grundsätze für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück auf Grund eines neu gefassten Entschlusses veräußert. Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (vgl. BFH- Urteil vom 09.07.2002 IX R 47/99, BStBl. II 2003, 580; BFH- Urteil vom 09.07.2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382).

Eine Einkunftserzielungsabsicht erfordert somit in erster Linie, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und vor allem auch nachhaltig um eine Vermietung bemüht ist, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z. B. wegen der Schwierigkeit der Vermietung - auch zum Erwerb anbietet.

Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer (fort-) bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellungen und Würdigung dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (vgl. BFH- Urteil IX R 47/99, a. a. O.; BFH- Urteil vom 09.07.2003 IX R 102/00, BStBl. II 2003, 940).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger als Eigentümer des Hauses "A"weg in "B" bereits in den Streitjahren den endgültigen Entschluss gefasst hatte, die beiden Einliegerwohnungen in seinem Haus auf Dauer zu vermieten.

Allein die Tatsache, dass er die Wohnungen von 1997 bis ins Jahr 2003 hat leer stehen lassen und in diesem immerhin mehr als sechs Jahre betragenden Zeitraum nur Verluste aus Hausaufwendungen und keinerlei Einnahmen erwirtschaftet hat, weist als ein Indiz schon darauf hin, dass der Kläger noch keinen abschließenden Entschluss bezüglich der Einkünfteerzielung, also der Vermietung gefasst hatte.

Im Übrigen hat der Kläger selbst in seiner Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt vom 25.12.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis April 2000 wegen Sanierungsarbeiten im Hausflur keine Vermietung der oberen Wohnung erfolgt sei und dass mit einer Vermietung an Teilzeitmieter (z. B: Messe- oder Tagungsteilnehmer) wegen einer erforderlichen Dachsanierung erst frühestens im Frühjahr 2003 zu rechnen sei.

Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers widersprüchlich, als er nämlich einerseits auf die durch Renovierung bedingte Nichtvermietbarkeit verweist, andererseits sich aber gleichwohl um eine Vermietung der Wohnung bemüht haben will.

In der Stellungnahme des Klägers vom 25.12.2002 wird außerdem ferner deutlich, dass selbst ab 2003 noch keine Vermietung der Wohnung auf Dauer beabsichtigt war. Denn selbst ab 2003 sollte laut Kläger zunächst eine jeweils allenfalls nur gelegentlich kurzzeitige, also jeweils befristete Vermietung von Wohnungen an Messe- oder Tagungsgäste erfolgen.

Soweit der Kläger auf die Mietaushänge bezüglich der Wohnungen in seiner Praxis und in einem Lottoladen bzw. Lebensmittelgeschäft verweist, kann hierin keine nachhaltige Absicht der Vermietung - insbesondere auch im Hinblick auf die o. a. Stellungnahme - gesehen werden. Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - nur eine äußerst verhaltene Resonanz auf diese Aushänge erfolgt ist.

Die Bestätigungen der 13 Wohnungsinteressenten sind kein ausreichender Nachweis bezüglich einer dauerhaften Vermietungsabsicht. Im Übrigen ist die Nachfrage der Interessenten eher geringfügig mit je zwei Interessenten in 1997, 1998 und 2000, drei Interessenten in 1999 und je einem Interessenten in 2001 und 2002. Sie hat damit eher Alibifunktion.

Bei einer hier erforderlichen ernsthaften und nachhaltigen Bemühung des Klägers um Vermietung der leerstehenden Wohnungen hätte dieser regelmäßig in Zeitungen inserieren und/oder die Wohnungen einem oder mehreren Maklern zur Vermietung fest anvertrauen müssen sowie auch die Wohnungen ggf. ins Internet als zu vermieten einstellen müssen.

Dies ist hier aber gerade nicht geschehen.

Auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugen "E" und "D", die in ihrer Person glaubwürdig erschienen, wird nicht deutlich, dass der Kläger in den Streitjahren um eine Vermietung der leerstehenden beiden Wohnungen ernsthaft und nachhaltig bemüht gewesen ist.

Der Zeuge "E" konnte lediglich bekunden, dass der ehemalige Eigentümer des Hauses ("C") nach erklärter Bereitschaft, statt der Hauptwohnung eine der Einliegerwohnungen zu beziehen, (offenbar in 1997) plötzlich gänzlich ausgezogen ist. Über ein Mietverhältnis des Klägers mit "C" konnte er hingegen keine Angaben machen.

Darüber hinaus hat der Zeuge "E" lediglich ausgesagt, dass er dem Kläger in den Jahren 2000 oder 2001 auf dessen Frage hin darauf verwiesen habe, sich zwecks Vermietung der Wohnungen entweder an eine Boardinghausgesellschaft zu wenden, ein Schild bezüglich der Vermietung auszuhängen oder an Messegäste zu vermieten.

Auch hieraus ergibt sich kein Anzeichen, dass auf ein nachhaltiges Handeln des Klägers wegen einer Vermietung der beiden Wohnungen hindeutet. Nahe gelegen hätte in diesem Zusammenhang eher, dass der Kläger zumindest versucht hätte, den Zeugen als Makler fest zu beauftragen, die Wohnung zu vermieten. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen.

Auch aus der Aussage des Zeugen "D" ergibt sich kein Hinweis auf ein nachhaltiges Vermietungsbemühen des Klägers bezüglich der beiden Wohnungen.

Einen schriftlichen Maklervertrag hat der Kläger nach Bekunden des Zeugen "D" mit diesem nicht geschlossen. Vielmehr hat der Zeuge "D" die Wohnungen lediglich auf Grund mündlicher Vereinbarung mit dem Kläger in seinen "Pool für Mietinteressenten" aufgenommen. Hierbei handelte es sich nach Bekunden des Zeugen "D" lediglich um einen "lockeren Vermietungsauftrag." Auch aus dem Vorbringen des Zeugen "D" , er habe etwaige Interessenten für eine der Wohnungen "das Objekt von außen" besichtigen lassen, macht deutlich, mit wie wenig Nachdruck und mit wie geringen Bemühungen, also auf keinen Fall nachhaltig, etwaige Vermietungsbestrebungen, über die der Kläger durch den Zeugen informiert wurde, betrieben wurden.

Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass irgend ein Mietinteressent eine Wohnung anmieten würde, die er nicht selbst von innen besichtigen konnte, sondern bei der er nur das Haus von außen in Augenschein hat nehmen können.

Darüber hinaus hat der Zeuge "D" - wie er bereits in seinem Schreiben an den Kläger vom 01.06.2005 bekundet hat - die wenigen Interessenten nicht mehr namentlich benennen können.

Somit kann auch auf Grund der Zeugenvernehmung nicht auf eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsicht des Klägers in den Streitjahren geschlossen werden.

Ein endgültiger Entschluss zur Vermietung der Wohnung auf Dauer ist hier allenfalls erst im Jahre 2003 bzw. 2004 seitens des Klägers nach Beendigung der kurzzeitigen gelegentlichen Vermietungen der Wohnungen an Messe- bzw. Tagungsgäste getroffen worden. Erst zum 01.11.2004 (Wohnung 52,4 m² - laut Mietvertrag vom 30.08.2004 - bzw. 58,4 m² - laut Angaben in der Anlage zur Einkommensteuererklärung 1997 -) und zum 01.07.2005 (Wohnung 68 m²) sind die beiden Wohnungen sodann dauerhaft vermietet worden.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Die Frage, wann von einem ernsthaften und nachhaltigen Bemühen, eine Wohnung zu vermieten, auszugehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist auch Gegenstand des beim BFH bereits anhängigen Verfahrens IX R 1/07 (vgl. Hinweis in [...]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

Zurück