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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 13 K 304/07 E
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 3
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides 1990.

Mit Urteil vom 07. und 08.07.1999 (13 K 2941/95 E) setzte der Senat die

Einkommensteuer 1990 neu fest. In Umsetzung des Urteils erließ der Beklagte einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999, in dem er außerdem den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 13.09.1999 hatte der damalige Prozessvertreter des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

In einem an das Finanzgericht Düsseldorf adressierten Schreiben vom 06.12.1999, das das Gericht an den Bundesfinanzhof weiterleitete, legte der Kläger persönlich u. a. unter Bezugnahme auf die dem Bundesfinanzhof vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 "Einspruch" ein.

Der Klägervertreter beantragte mit Schreiben an den Bundesfinanzhof vom 07.02.2000 auch unter Auslegung des "Einspruches" des Klägers (Schreiben vom 06.12.1999), den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 22.11.1999, den der Klägervertreter erst am 07.02.2000 erhalten habe, gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Mit Beschluss vom 27.12.2000 (IX B 142/99) wies der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

In der Folgezeit rügte der Kläger mehrfach gegenüber dem Beklagten, dass über seinen Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 noch nicht entschieden worden sei und die nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgte Minderung des Vorwegabzuges in Höhe von 8.000,-- DM bei den Sonderausgaben

10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) nicht korrigiert worden sei.

Auf die in den Finanzgerichtsakten befindlichen Schreiben des Klägers vom 25.09.2004, 26.08.2005, 07.07. und 04.12.2006 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde mit, dass er dem Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1990 auf Grund eingetretener Festsetzungsverjährung und mangelnder Berichtigungsmöglichkeit nicht zu entsprechen vermöge.

Auf das Schreiben vom 12.12.2006 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.12.2006 wies der Kläger hierauf unter anderem darauf hin, dass er gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 Anfang Dezember 1999 Einspruch erhoben habe und bat um Zustellung einer Einspruchsentscheidung.

Mit Schreiben vom 22.01.2007 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass er - obschon die vor Monaten geforderte Einspruchsentscheidung noch nicht vorliege - veranlasst sei, wegen Einkommensteuer 1990 Klage zu erheben und bat, kurzfristig von ihm eingereichte Einsprüche zu bearbeiten.

Auf den Inhalt der Schreiben des Klägers vom 17.12.2006 und 22.01.2007 wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Die Klage sei wegen unzumutbarer Verzögerung erforderlich. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 sei Einspruch (vgl. im Klageverfahren vorgelegte Kopie des Schreibens vom 25.11.1999) erhoben worden. Er, der Kläger, fordere die angesetzte Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zu streichen. Mit Zustellung der von ihm, dem Kläger, geforderten Einspruchsentscheidung sei der Beklagte in Verzug. Eine Antwort des Beklagten auf mehrere Anmahnungen sei erst am 12.12.2006 erfolgt. Auch auf sein Erwiderungsschreiben vom 17.12.2006 habe er trotz Aufforderung keine Einspruchsentscheidung erhalten, so dass die Klageerhebung erforderlich gewesen sei.

Auf die Schreiben des Klägers vom 22.01., 14.03. und 05.06.2007 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, auf Grund des vom Kläger eingelegten Einspruches vom 25.11.1999 eine Einspruchsentscheidung zu erlassen mit der Maßgabe, dass ein Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) in Höhe von 8.000,-- DM steuermindernd berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Er trägt u. a. vor:

Im Klageverfahren 13 K 2941/95 E sei wegen Einkommensteuer 1990 ein entsprechender Änderungsbescheid am 22.11.1999 ergangen, gegen den kein Einspruch eingelegt worden sei. Vielmehr habe der Kläger gegen das Urteil am 13.09.1999 eine Nichtzulassungsbeschwerde (IX B 142/99) erhoben, die als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Die beantragte Änderung habe, wie dem Kläger mit Schreiben vom 12.12.2006 mitgeteilt worden sei, nicht erfolgen können, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei und keine Berichtigungsmöglichkeit mehr bestehe.

Auf die Schreiben des Beklagten vom 27.02., 24.04. und 01.08.2007 wird Bezug genommen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Ein Vorverfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist im vorliegendem Verfahren nicht erfolglos durchgeführt worden.

Auch eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) ist hier nicht zulässig.

Der Beklagte hat vielmehr zu Recht keine Einspruchsentscheidung bezüglich Einkommensteuer 1990 erlassen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 (wirksam) Einspruch eingelegt hat.

Ein Einspruchsschreiben vom 25.11.1999 (vgl. die vom Kläger eingereichte Kopie) befindet sich nicht in den vorgelegten Finanzamtsakten. Eine derartige Einspruchseinlegung wird vielmehr vom Beklagten bestritten.

Soweit der Kläger auf die im Klageverfahren eingereichte Kopie eines (nicht unterzeichneten) Einspruchsschreibens an den Beklagten vom 25.11.1999 verweist, hat er den Zugang dieses Schreibens beim Beklagten nicht nachgewiesen.

Das Schreiben des Klägers vom 06.12.1999 hingegen beinhaltet keinen wirksamen Einspruch. Es ist nicht an das Finanzamt , sondern an das Finanzgericht Düsseldorf adressiert. Darüber hinaus bezieht sich der darin bezeichnete "Einspruch" auf "die beantragte Revision/dem BFH vorliegende Begründung zu der Nichtzulassungsklage".

Soweit der Kläger überhaupt einen Einspruch hat einlegen wollen, hat er diesen durch den von seinem Prozessvertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag gemäß § 68 FGO zumindest konkludent zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 07.02.2000 hat der Prozessvertreter des Klägers im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich den Antrag gestellt, den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Zum Schreiben des Klägers vom 06.12.1999 nimmt der Prozessvertreter in seinem o. a. Schreiben dahingehend Stellung, dass auch der Kläger mit seinem "Einspruch" einen Antrag nach § 68 FGO habe stellen wollen und dass sein Schreiben zumindest dahingehend umzudeuten sei.

Der Einkommensteuerbescheid 1990 ist bestandskräftig. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.12.2000 beendet worden.

Die Festsetzungsfrist (Verjährung) ist auch unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3a der Abgabenordnung - AO) verstrichen.

Die Festsetzungsfrist begann mit Eingang der Einkommensteuererklärung 1990 (12.12.1991) mit dem 01.01.1992 und endete mit dem Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss vom 27.12.2000.

Sonstige Änderungs- oder Berichtigungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Insofern hat der Beklagte zu Recht eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 22.11.1999 mit Schreiben vom 12.12.2006 abgelehnt.

Eine Untätigkeitsklage ist auch nicht im Hinblick auf eine etwa bislang nicht ergangene Einspruchsentscheidung wegen Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 (vgl. Schreiben des Beklagten vom 12.12.2006) zulässig.

Denn auch diesbezüglich war keine Einspruchsentscheidung zu erlassen.

Gegen das Ablehnungsschreiben vom 12.12.2006 hat der Kläger keinen Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat lediglich wiederholt auf das Laufen eines "Anfang Dezember 1999" (vgl. Schreiben des Klägers vom 17.12.2006) eingelegten Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 (vgl. Schreiben des Klägers vom 25.09.2004, 26.08.2005, 07.07. sowie 04. und 17.12.2006) und darauf hingewiesen, dass diesbezüglich noch keine Einspruchsentscheidung ergangen sei (vgl. Schreiben des Klägers vom 07.07. und 17.12.2006 sowie vom 22.01.2007).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



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