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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 14 K 2833/06 Kg
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 3 Nr. 4
EStG § 31
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
EStG § 67 Abs. 2
EStG § 72 Abs. 7
BGB § 1601
BGB § 1610
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

14 K 2833/06 Kg

Stichworte:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für sein Kind B, geb. 01.01.1978, Kindergeld für das Jahr 2004 zu gewähren ist.

Der Sohn des Klägers studierte an der Universität. Er war außerdem im Jahre 2004 als studentische Hilfskraft bei der Fa. C GmbH beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte i.H.v. 17.241,97 EUR. Die Rentenversicherungsbeiträge beliefen sich auf 1.662,50 EUR und die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 771,61 EUR.

Seit Mai 2003 ist der Sohn verheiratet; am 27.07.2003 wurde seine Tochter D geboren.

Für das Jahr 2004 beantragte der Kläger Kindergeld für seinen Sohn B. Den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterschritt der Sohn nach der Erklärung des Klägers nur dadurch, dass von dem Bruttoarbeitslohn die Miete für die eigene Wohnung in Z-Stadt, incl. Nebenkosten für einen 3-Personenhaushalt i.H.v. 473,75 EUR pro Monat (insges. 5.685 EUR pro Jahr) abgezogen wurde.

Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab. Die Ablehnung begründete der Beklagte damit, dass das Einkommen des Sohnes voraussichtlich den maßgeblichen Grenzbetrag i.H.v. 7.680 EUR im Kalenderjahr 2004 überschreite. Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes berücksichtigte der Beklagte die vom Kläger angegebenen erhöhten Werbungskosten i.H.v. insges. 2.918,50 EUR, nicht aber die Miet- und Nebenkosten für den 3-Personenhaushalt.

Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein.

Im Einspruchsverfahren wies der Kläger Aufwendungen seines Sohnes für Arbeitsmittel i.H.v. insges. 410,24 EUR, Kontoführungsgebühren i.H.v. 136,80 EUR, Studiengebühren i.H.v. 270,06 EUR sowie Miete und Nebenkosten für die Wohnung in Z-Stadt i.H.v. insges. 5.741,76 EUR nach. Dem Sohn seien außerdem Aufwendungen für die Fahrten zur Ausbildungsstätte (Uni) mit dem eigenen Pkw an 194 Tagen i.H.v. 698,40 EUR (194 Tage x 10 km einfache Entfernung x 0,36 EUR) und für Fahrten zur Arbeitsstätte an 225 Tagen von insges. 1.620 EUR (225 Tage x 24 km Hin- und Rückfahrt x 0,30 EUR) entstanden. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Unterhaltskosten, die seinem Sohn für das eigene Kind D entstanden seien, von den Einkünften und Bezügen des Sohnes abzuziehen. Da in der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2004 wegen Kindergeld für das Jahr 2003 die Unterhaltskosten für den Zeitraum vom 27.07.2003 bis 31.12.2003 i.H.v. 2.926 EUR anerkannt worden seien, ergebe sich für das Jahr 2004 eine zu berücksichtigende Belastung i.H.v. 6.840 EUR. Die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes aus nichtselbstständiger Tätigkeit betrügen im Jahre 2004 1.017 EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2006 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für den streitigen Zeitraum seien folgende Einkünfte und Bezüge anzurechnen:

 Art der Einkünfte/Bezüge sowie Zeitraum:Euro
Erwerbseinkommen17.241,97
- RV/ALV-Beitrag1.662,50
- KV/PV-Beitrag771,61
- Fahrtkosten Uni (Hin- und Rückf.) = Ausbildungskosten1.164,00
- Fahrtkosten Arbeitsstätte Fa. C GmbH (einf. Entfernung)806,40
- Arbeitsmittel410,24
- Kontoführung136,80
- Unterhaltsleistungen für D(7.680 EUR - 1.848 EUR KG : 2)2.916,00
insgesamt: 9.374,42

Die ermittelten Einkünfte und Bezüge des Sohnes i.H.v. 9.374,42 EUR überschritten den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR. Somit bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben.

Der Beklagte habe bei der Berechnung des Nettoeinkommens i.H.v. 9.374,42 EUR einige Abzugsposten unberücksichtigt gelassen. Dazu zählten die Studiengebühren i.H.v. 270,06 EUR, die Fahrtkosten zur Uni (Hin- und Rückfahrt) i.H.v. 1.164 EUR sowie die Fahrtkosten zur 16 km entfernten Arbeitsstätte i.H.v. insges. 2.160 EUR (32 km x 225 Tage x 0,30 EUR). Es sei nicht nachvollziehbar, warum nur die Kosten für die einfache Fahrt, und nicht für den Hin- und Rückweg abziehbar seien. Der Kläger müsse sowohl von der Ausbildungs- als auch von seiner Arbeitsstätte wieder nach Hause fahren, sodass ihm insoweit tatsächliche Aufwendungen entstünden. Darüber hinaus seien Unterhaltsleistungen für die Ehefrau des Sohnes zu berücksichtigen. Der Sohn sei auf Grund der bestehenden Ehe und der Geburt seiner Tochter seiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Habe ein Steuerpflichtiger nicht nur sich, sondern auch Andere zu unterhalten, so vermindere sich seine (steuerliche) Leistungsfähigkeit. Unterhaltsaufwendungen müssten daher zwangsläufig abgezogen werden. Der Sohn des Klägers sei rechtlich dazu verpflichtet, zumindest für das Existenzminimum seiner Ehefrau und seiner Tochter zu sorgen. Gem. § 1608 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hafte der Ehegatte vor dessen Verwandten. Lediglich soweit der Ehegatte außer Stande sei, den Unterhalt zu sichern, würden die Verwandten haften. Mit dieser Einschränkung mache der Gesetzgeber deutlich, dass der Ehegatte bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit hafte. Der notwendige Eigenbedarf des Sohnes des Klägers betrage nach dem Stand 2004 615 EUR mtl. und somit 7.380 EUR jährlich. Den darüber hinaus gehenden Verdienst habe der Sohn für Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu verwenden. Darüber hinaus seien die Verwandten der Ehefrau nicht leistungsfähig. Dies könne von der Ehefrau des Sohnes, Frau EA, Z-Stadt, bezeugt werden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.11.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2006 den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für das Kind B für das Jahr 2004 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf Grund der Angaben des Klägers im Klageverfahren berichtigte der Beklagte seine Berechnung der Einkünfte und Bezüge wie folgt:

 Erwerbseinkommen17.241,97 EUR
./. RV/ALV1.662,50 EUR
./. KV/PV771,61 EUR
./. Fahrtkosten Arbeitsst. Fa. C-GmbH225 Tg. x 12 km x 0,30 EUR810,00 EUR
./. Fahrtkosten Ausbildungsst.194 Tg. x 12 km x 0,30 EUR698,40 EUR
./. Arbeitsmittel410,24 EUR
./. Kontoführung136,80 EUR
./. Studiengebühren270,06 EUR
./. Unterhaltsbelastung D1.980,00 EUR 6.739,61 EUR
zu berücksichtigendes Einkommen10.502,36 EUR.

Die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte seien entgegenkommenderweise für 225 Tage berücksichtigt worden. Nach den Ermittlungen des Beklagten betrage die Entfernung von der Wohnung des Sohnes bis zur Arbeitsstätte 12 km. Berücksichtigungsfähig sei die einfache Entfernung mit 0,30 EUR pro km. Die Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte betrage nach den Ermittlungen des Beklagten ebenfalls 12 km. Auch hinsichtlich dieser Fahrten könne nur die einfache Entfernung mit 0,30 EUR pro km angesetzt werden.

Die Unterhaltsbelastung für das Kind des Sohnes sei zu berücksichtigen. Hierbei sei von den Existenzminimum der Kindeskinder (entsprechend § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG) i.H.v. mtl. 484 EUR auszugehen. Dieser Betrag sei zu vermindern um das jeweilige Kindergeld. Der sich ergebende Betrag sei zur Hälfte von den verfügbaren Einkommen abzuziehen ((484 EUR ./. 154 EUR) x 12 : 2 = 1.980 EUR). Die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes seien für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant, da eine Mangelfallberechnung nicht durchzuführen sei. Grundsätzlich seien die Eltern ab dem auf die Eheschließung des Kindes folgenden Monat nicht mehr kindergeldberechtigt, da die Unterhaltsverpflichtung dann vorrangig vom Ehegatten zu erfüllen sei. Abweichend davon seien die Eltern ausnahmsweise auch für den Zeitraum der Eheschließung des Kindes kindergeldberechtigt, wenn das Kind selbst nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfüge und der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes auf Grund eines zu niedrigen verfügbaren Einkommens nicht in der Lage sei. In einem solchen Fall wäre eine Mangelfallberechnung durchzuführen, bei der die Einkommensverhältnisse des Ehegatten des Kindes Bedeutung hätten. Vorliegend verfüge der Sohn des Klägers jedoch über ausreichende Einkünfte, sodass sich eine genauere Berechnung erübrige. Eine fiktive Unterhaltsverpflichtung zwischen dem Kind und dessen Ehegatten sei lediglich bei sog. Mangelfällen zu berücksichtigen. Der Sohn überschreite somit nach wie vor den maßgeblichen Grenzbetrag, sodass für das Kalenderjahr 2004 kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Zu diesen Ausführungen nahm der Kläger wie folgt Stellung: Die Herabsetzung der Unterhaltsbelastung für das Kind des Sohnes auf 1.980 EUR sei nicht möglich. Ursprünglich sei in dem Bescheid vom 14.06.2006 ein Betrag von 2.916 EUR berücksichtigt worden. Diesen Unterhaltsbetrag habe der Beklagte wie folgt errechnet: (7.680 EUR ./. 1.858 EUR) : 2. Mit dieser Formel lasse sich der Unterhaltsbetrag nicht errechnen. Nach der Düsseldorfer Tabelle sei mindestens, selbst nach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes, für das Kind mtl. ein Betrag von 199 EUR zu zahlen, was bereits einem Jahreswert i.H.v. 2.388 EUR entspreche. Letztendlich habe sich der Beklagte aber an dem seinerzeit erklärten Unterhaltsaufwand festhalten zu lassen. Der Kläger weist außerdem nochmals darauf hin, dass der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2004 wegen Kindergeld für das Jahr 2003 für einen Zeitraum von Juni bis Dezember 2003 Unterhaltsbelastungen i.H.v. 2.926 EUR berücksichtigt habe. Wie der Beklagte den in dem Bescheid angesetzten Betrag errechnet habe, habe er nicht ausgeführt. Nach Ansicht des Klägers sind erhebliche höhere Unterhaltsbelastungen in Ansatz zu bringen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger für das Jahr 2004 kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil die Einkünfte des Sohnes B den im Jahre 2004 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten haben ( § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Veranlagungszeitraums 2004 - EStG).

Für ein Kind, das - wie im Streitfall der Sohn des Klägers - das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Kindergeld gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen ( §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 2, 72 Abs. 7 EStG). Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Im Streitfall lagen die Kindergeldvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG während des gesamten Jahres 2004 vor. Der Sohn des Klägers befand sich in einer Ausbildung zum Diplom.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt der Kindergeldanspruch jedoch zusätzlich voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag - von 7.680 EUR im Jahr 2004 - nicht überschreiten. Dies ist jedoch vorliegend der Fall.

Der Sohn des Klägers hat im Streitjahr 2004 unstreitig einen Bruttoarbeitlohn in Höhe von 17.241,97 EUR erzielt. Von diesem Arbeitslohn sind unstreitig der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.662,50 EUR und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes in Höhe von 771,61 EUR abzuziehen. Des weiteren mindern die Kontoführungsgebühren in Höhe von 136,80 EUR und die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten den Arbeitslohn des Sohnes ( § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit einer Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Als Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise 12 km angesetzt. Die Entfernung beträgt laut dem Routenplaner www.falk.de 9,02 km und laut www.mapquest.de 10,2 km. Der Ansatz der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 810 EUR ist folglich nicht zu niedrig.

Der sich nach Abzug der oben aufgeführten Kosten ergebende Betrag von 13.861,06 EUR ist sodann um die sog. besonderen Ausbildungskosten zu kürzen. Besondere Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Dies sind im vorliegenden Fall unstreitig die Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 410,24 EUR und die Studiengebühren in Höhe von 270,06 EUR. Darüber hinaus sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Sie sind - entgegen der Auffassung des Klägers - aus Gründen der Gleichberechtigung und zur leichteren Handhabung unter Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12; FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2006 14 K 1856/05 Kg, EFG 2006, 742). Die Entfernung hat der Beklagte zugunsten des Klägers auf 12 km geschätzt. Nach dem Routenplaner www.falk.de ergibt sich eine Entfernung von 8,87 km und laut www.mapquest.de eine Entfernung von 8,9 km. Der Fahrtkostenansatz in Höhe von 698,40 EUR ist somit nicht zu beanstanden.

Die verbleibenden Einkünfte und Bezüge des Sohnes in Höhe von nunmehr 12.482,36 EUR sind um die Unterhaltsleistungen an seine Tochter (Enkelkind des Klägers) zu mindern. Der Beklagte hat sich bei der Beurteilung dieser Frage zu Recht am steuerrechtlichen Existenzminimum orientiert und den Unterhaltsbedarf des Enkelkindes mit dem durch das Einkommensteuergesetz festgelegten Betrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag i.H.v. 3.648 EUR) und den Betreuungsbedarf (Betreuungsfreibetrag i.H.v. 2.160 EUR) angesetzt. Dies sind jährlich insgesamt 5.808 EUR und monatlich 484 EUR. Hiervon ist das für das Enkelkind gezahlte Kindergeld abzuziehen. Der Senat kann die Frage, ob die sich ergebende Differenz von 3.960 EUR (= 5.808 EUR ./. 1.848 EUR jährliches Kindergeld) die Einkünfte und Bezüge des Sohnes - im Hinblick auf die ebenfalls bestehende Unterhaltspflicht der Ehefrau des Sohnes gegenüber ihrem Kind - nur zur Hälfte oder - mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Sohnes - in voller Höhe mindert, dahingestellt lassen. Denn auch bei einem Ansatz der 3.960 EUR betragen die verbleibenden Einkünfte und Bezüge des Sohnes 8.522,36 EUR (= 12.482,36 EUR ./. 3.960 EUR) und liegen somit über dem Grenzbetrag von 7.680 EUR. Für die hälftige Anrechnung spricht allerdings, dass der Unterhalt auch durch die Betreuung erbracht werden kann, und somit auch von der Ehefrau des Sohnes erbracht wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestimmt sich der anzusetzende Unterhaltsbedarf nicht nach der Düsseldorfer Tabelle. Zum einen entfaltet die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft, sondern sie stellt vielmehr eine auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhende Richtlinie zur Bestimmung der unbestimmten Rechtsbegriffe im privaten Unterhaltsrecht dar (Diederichsen in Palandt, BGB, 65. Auflage, 2006, Einf. vor § 1601 Rz. 15; NJW Beilage 02/9, 4). Zum anderen erscheint es angemessen, das vom Gesetzgeber zur steuerlichen Regelung des Familienleistungsausgleich angesetzte Existenzminimum für Kinder bei der Beurteilung, ob eine Förderung im Rahmen des Kindergelds zu gewähren ist, zu berücksichtigen. Denn das Kindergeld ist ein Bestandteil des Familienleistungsausgleichs.

#Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes sind nicht um etwaige Unterhaltsleistungen des Sohnes an seine Ehefrau zu mindern. Der Kindergeldanspruch wird vom Gesetz gewährt, um die verminderte Leistungsfähigkeit von Eltern, die einem Kind Unterhalt zahlen, sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG Kommentar, §31 Rdnr. A 45). Damit wird der im Steuerrecht geltende Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip umgesetzt. Dieser Grundsatz basiert auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 1 GG). Er besagt, dass sich die Verteilung der Steuer als Gemeinlast danach zu orientieren hat, wie viel der Einzelne nach seiner wirtschaftlichen Situation zu leisten in der Lage ist. Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist nur das disponible Einkommen. Nicht disponibel ist das Einkommen insoweit, als es der Steuerpflichtige für einen Aufwand verwenden muss, dem er sich nicht entziehen kann. Dazu gehören u.a. Aufwendungen zur Bestreitung des Existenzminimums des eigenen Kindes (vgl. Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG Kommentar, §31 Rdnr. A 46 ff.). Durch den Familienleistungsausgleich im Sinne des § 31 EStG soll das Existenzminimum des Kindes von der Steuer freigestellt werden, solange das Kind diese Aufwendungen nicht selbst aufbringen kann und die Eltern die Aufwendungen zahlen. Im vorliegenden Fall ist der Sohn des Klägers auf Grund seiner eigenen Einkünfte zur Bestreitung seines eigenen Existenzminimums und des Existenzminimums seiner Tochter in der Lage. Der Kläger musste somit sein Einkommen nicht mehr zum Unterhalt seines Sohnes und seines Enkelkindes (nachrangige Haftung gem. §§ 1601, 1606 Abs. 1 BGB) einsetzten. Ihm ist deshalb keine Steuerfreistellung in Höhe des Existenzminimums des Sohnes zu gewähren.

Eine Verpflichtung des Klägers zum Unterhalt des Sohnes wird auch nicht dadurch begründet, dass der Sohn gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Die Eltern sind gem. § 1601 BGB verpflichtet ihren Kindern Unterhalt zu gewähren, wenn diese unterhaltsbedürftig im Sinne des § 1602 BGB sind. Im Rahmen der Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit und der Unterhaltshöhe im Sinne des § 1610 BGB bleiben Unterhaltspflichten des Kindes (Bedürftigen) unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, dass das Kind den ihm gewährten Unterhalt zur Erfüllung der eigenen Unterhaltspflichten einsetzen muss. Denn eine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Kindes würde zu einer mittelbaren Unterhaltspflicht gegenüber dritten Personen führen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (vgl. Staudinger, BGB Kommentar, 2000, § 1602 Rd.Nr. 140 und § 1610 Rd.Nr. 150; Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 1602 Rd.Nr. 3; Ermann, BGB Kommentar, 11. Auflage, § 1610 Rd.Nr. 14).

Eine davon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung des Familienleistungsausgleichs. Die Einbeziehung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau würde zu einer Steuerfreistellung des Existenzminimums der Ehefrau im Rahmen der Besteuerung ihrer Schwiegereltern führen, obwohl die Ehefrau kein Kind der Schwiegereltern ist und somit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen, die an die Gewährung von Kindergeld geknüpft sind, in diesem Punkt und möglicherweise auch in anderen Punkten (z.B. Alter, Berufsausbildung) nicht erfüllt.

Eine Steuerfreistellung für das Existenzminimum der Ehefrau kann nur den Eltern der Ehefrau gewährt werden. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Eltern der Ehefrau nicht zur wirtschaftlichen Unterstützung der Ehefrau in der Lage sind und somit die Haftung des § 1608 Satz 2 BGB ins Leere läuft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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