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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 14 K 3294/04 Kg
Rechtsgebiete: EStG, JAG NRW, JAG, VermBG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5
EStG § 22 Nr. 2
EStG § 23
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
VermBG § 2 Abs. 6 Satz 1
VermBG § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2
JAG NRW § 30 Abs. 1
JAG § 32 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Kläger einen Kindergeldanspruch für seine Tochter B (geboren am 27.05.1977) im Jahr 2003 hat. B, die im Dezember 2003 ihr zweites juristisches Staatsexamen absolvierte, bewohnte im Streitjahr 2003 mit ihrer Schwester C eine Wohnung in Z-Stadt.

Im März 2004 beantragte der Kläger rückwirkend für 2003 Kindergeld für B. Dem Antrag beigefügt war der Einkommensteuerbescheid 2003 der Tochter vom 16. März 2004, nach welchem die Tochter einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.624 Euro bezogen hatte. Die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten setzen sich wie folgt zusammen:

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 36 Tage x 10 Kilometer x 0,36 Euro =129,60 Euro
36 Tage x 58 Kilometer x 0,40 Euro =835,20 Euro965 Euro
Aufwendungen für Arbeitsmittel543 Euro
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung3.640 Euro
übrige Werbungskosten2.556 Euro.

Die festgesetzte Einkommensteuer betrug 0 Euro und die für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 479 Euro festgesetzte und nach Ablauf der Sperrfrist im Jahr 2007 fällige Arbeitnehmer-Sparzulage 48 Euro.

Zur Erläuterung der übrigen Werbungskosten in Höhe von 2.556 Euro trug der Kläger vor, dass diese sich aus Aufwendungen für Kontoführungsgebühren, Telefonkosten, Ausbildungsstationen in Y-Stadt und an der Fernuniversität W-Stadt, ein juristisches Repetitorium und Fahrten zu den verschiedenen Ausbildungsstellen (Abrechnung nach den Pauschbeträgen für Dienstreisen) zusammen setzten.

Darüber hinaus gab der Kläger bei der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen der Tochter Einkünfte aus Kapitalvermögen von 757,24 Euro an, in denen Zinseinkünfte sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage von 48 Euro enthalten sind.

Mit Bescheid vom 6. April 2004 lehnte der Beklagte eine Kindergeldfestsetzung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 ab und führte aus, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag von 7.188 Euro überschreiten würden. Die für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen könnten keine Berücksichtigung finden. Eine doppelte Haushaltsführung liege nur dann vor, wenn der Bezug der Wohnung ursächlich für die Erzielung von Einnahmen sei. Da die Tochter die Wohnung in Z-Stadt bereits vor dem Beginn des Studiums bezogen habe, fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang.

Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und machte zur Begründung der Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung geltend: Seine Tochter absolviere seit dem 1. November 2001 ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin beim Oberlandesgericht Z-Stadt mit dem Landgericht X-Stadt als Stammdienststelle. Nach den Ausbildungsstationen Gericht und Staatsanwaltschaft in X-Stadt und bei der Bezirksregierung in Z-Stadt habe seine Tochter vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Y-Stadt besucht. Danach habe sie ihre Ausbildung in Z-Stadt fortgesetzt und ab dem 1. Juli 2003 bis 31. Oktober 2003 ihre Wahlstation "Strafrechtspflege" an der Fernuniversität W-Stadt mit Präsenzstudium im Monat Oktober absolviert. Anschließend habe sie sich in Z-Stadt auf das mündliche Staatsexamen vorbereitet. Die Ausbildungsstruktur sowie die verschiedenen Repetitorien in Z-Stadt, die Nutzung der Bibliotheken der Universität Z-Stadt und des Oberlandesgerichts sowie die Erstellung der Examensklausuren in Z-Stadt hätten einen dortigen zweiten Wohnsitz erfordert, den die Tochter während der auswärtigen Stationen nicht habe aufgeben können.

Der Beklagte wies den Einspruch im Bescheid vom 5. Mai 2004 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides zurück. Klarstellend verwies er darauf, dass die Aufwendungen für die Ausbildungsstationen in Y-Stadt und W-Stadt in Form von Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten bereits in den "übrigen Werbungskosten" enthalten und damit berücksichtigt worden seien.

Mit seiner am 7. Juni 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Es treffe nicht zu, dass seine Tochter die Wohnung in Z-Stadt durchgehend seit der Aufnahme des Studiums bewohnt habe. Vielmehr sei die Zwei-Zimmer-Wohnung von seinen beiden Töchtern B und C im Jahr 1997 zu Studienzwecken angemietet worden. Die Tochter B habe die Wohnung in Z-Stadt aufgeben müssen, als sie die Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Y-Stadt absolviert habe, wo sie für drei Monate ein Appartement für 290 Euro monatlich angemietet habe. Während dieser drei Monate habe nur die Tochter C die Wohnung in Z-Stadt bewohnt. Hierin liege eine klare Unterbrechung der Wohnungsnutzung in Z-Stadt, sodass von der Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung ab dem 1. Februar 2003 auszugehen sei. Eine Wohnungskündigung sei der Tochter im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten nicht zumutbar gewesen. Es müsse im Übrigen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ausreichend sein, wenn die Fortsetzung der Wohnungsnutzung allein durch die Ausbildung bedingt sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wieso die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht abzugsfähig sein sollen, hingegen aber Fahrtkosten vom Hauptwohnsitz - vorliegend für die Strecke V-Stadt/Z-Stadt -, durch die Aufwendungen in Höhe von ca. 2.700 Euro angefallen wären. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seien zudem auch im Steuerbescheid als Werbungskosten angesetzt worden. An diese rechtliche Beurteilung sei der Beklagte möglicherweise gebunden. Schließlich habe der Beklagte im Rahmen der Kindergeldbewilligung für das Jahr 2002 Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt, woraus sich ein Vertrauensschutz ergebe.

Bei den "übrigen Werbungskosten" seiner Tochter seien zusätzlich bislang nicht geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen von insgesamt 342 Euro für 57 Tage, an denen Fahrten zur Ausbildungsstelle, zum juristischen Repetitorium und zur Prüfungsvorbereitung mit mehr als achtstündiger Abwesenheit stattgefunden hätten, anzusetzen.

Weiterhin seien ein Verlust von 273 Euro aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie vermögenswirksame Leistungen von 479 Euro und die Arbeitnehmer-Sparzulage von 48 Euro bei der Grenzbetragsberechnung mindernd zu berücksichtigen.

Nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 minderten neben den Arbeitnehmeranteilen der Tochter zu den gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 1.363,44 Euro auch die von der Tochter aufgewendeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung (327,63 Euro), Unfallversicherung ( 204,13 Euro), Lebensversicherung (55,80 Euro) und Rentenversicherung (613,56 Euro) von insgesamt 1.201,12 Euro die Bemessungsgrundlage, weil diese - wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung seien nach dem Beginn der Referendarzeit weiter gezahlt worden, um im Falle einer Weiterführung der Versicherung an das ursprüngliche Eintrittsalter anknüpfen zu können. Eine ausreichende Altersversorgung könne nur durch zusätzliche Versicherungsbeiträge erreicht werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2004 zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter B für das Jahr 2003 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend: Die Tochter B habe nach dem Inhalt der Kindergeldakte auch während ihres Studiums an der Verwaltungshochschule die Hälfte der Miete für die Wohnung in Z-Stadt getragen. Dies spreche gegen eine vorübergehende Aufgabe der Wohnung.

Der Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 sei dahin zu verstehen, dass die Einkünfte des Kindes lediglich um die Arbeitnehmeranteile zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes zu kürzen seien. Andere zweckgebundene Einkünfte des Kindes, wie z. B. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, würden hiervon nicht erfasst.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht die vom Kläger beantragte Kindergeldfestsetzung für das Streitjahr 2003 abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten.

Nach §§ 62, 63 EStG berechtigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Bezug von Kindergeld, wenn die Voraussetzungen von § 32 Abs. 3 bis 5 EStG vorliegen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind im Streitjahr (2003) nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 Euro hatte. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfGE - 112, 164) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der dem Begriff der "Bezüge" folgende Relativsatz auch den Begriff der "Einkünfte" erfasst.

Der Bruttoverdienst der Tochter im Jahr 2003 betrug 12.624 Euro.

Die darin enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 479 Euro gehören nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 198, 418, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 684).

Ausbildungsbedingter Mehrbedarf ist - wenn er mit den steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang steht - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesem abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001,BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

Als Werbungskosten abzugsfähig sind unstreitig

Fahrtkosten in Höhe von 965 Euro.

Ausweislich des Einkommensteuerbescheides der Tochter handelt es sich um Aufwendungen für Fahrten von V-Stadt, dem Wohnsitz des Klägers, nach Z-Stadt, was sich unzweifelhaft aus der Höhe der Entfernungskilometer von 68 km ergibt. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter wegen persönlicher Bindungen in V-Stadt bei ihren Eltern befand, sind diese Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 7 EStG abzugsfähig (vgl. BFH, BFHE 196, 159; BStBl II 2002, 12).

Weiterhin als von der Beklagten nicht angegriffene Werbungskosten sind zu berücksichtigen Aufwendungen für Arbeitsmittel von 543 Euro

und übrige Werbungskosten von 2.556 Euro,

in denen unter u. a. die Aufwendungen für Fahrten zu den verschiedenen Ausbildungsstationen, die die Tochter des Klägers in zulässiger Weise nach den Pauschbeträgen für Dienstreisen berechnet hat (vgl. BFH-Urteile von 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 2002, 299; BStBl II 2003, 749), sowie für die Aufenthalte in Y-Stadt und W-Stadt enthalten sind (vgl. Aufstellung des Klägers Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte).

Zugunsten des Klägers geht der Senat des weiteren von der Abzugsfähigkeit der erst im Klageverfahren zusätzlich geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nach §§ 9 Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG von 342 Euro

aus. Die Zwischensumme beträgt 8.218 Euro.

Nicht als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke abzugsfähig sind entgegen der Auffassung des Klägers die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in Z-Stadt von 3.640 Euro. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die sogenannte unechte doppelte Haushaltsführung noch eine hinreichende Rechtsgrundlage hat und ob eine ausbildungsbedingte Veranlassung gegeben ist. Denn nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - ist die Tatsache einer auswärtigen Unterbringung und einer fehlenden gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern durch den Jahresgrenzbetrag hinreichend berücksichtigt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695; BFH-Beschluss vom 28. April 2004 VIII B 222/03, BFH/NV 2004, 1260). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tochter, hätte sie keine Wohnung in Z-Stadt bewohnt, Fahrtkosten für tägliche Fahrten von V-Stadt nach Z-Stadt als ausbildungsbedingte Aufwendungen hätte geltend machen können. Eine fiktive Berücksichtigung von Fahrtkosten scheidet aus, da wegen einer fehlenden tatsächlichen Belastung die objektive steuerliche Leistungsfähigkeit nicht gemindert ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch nicht auf Grund ihrer Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten anzusetzen. Denn der Einkommensteuerbescheid stellt nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH keinen Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung dar (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296; BFH-Beschluss vom 15. März 2002 VIII B 189/01, BFH/NV 2002, 898). Schließlich kommt im Streitjahr 2003 eine Berücksichtigung der Aufwendungen auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten wegen einer Berücksichtigung durch den Beklagten im Jahr 2002 in Betracht. Denn auf Grund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung ist die Sach- und Rechtslage für jedes Jahr durch die Behörde gesondert zu prüfen, selbst wenn der Steuerpflichtige bzw. vorliegend der Kindergeldberechtigte auf die frühere Behandlung vertraut haben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483).

Die Einkünfte sind nicht - wie seitens des Klägers gefordert - um sonstige Einkünfte im Hinblick auf einen Verlust der Tochter aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu mindern. Da der Kläger das Datum des Wertpapierankaufs nicht dargelegt hat, ist bereits fraglich, ob An- und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden haben, zumal die Tochter den Verlust auch nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht hat, was sich aus der fehlenden Erfassung im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ergibt. Unabhängig davon scheidet eine Berücksichtigung des Verlustes jedoch auf Grund des in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG geregelten Ausschlusses eines vertikalen Verlustausgleichs aus, wonach Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Veranlagungszeitraums verrechnet werden dürfen. Im Rahmen der Bemessung des Grenzbetrages für das Kindergeld gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. April 2004 14 K 2210/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1306).

Bei den Bezügen ist nach der ab dem Jahr 2002 geltenden Gesetzesfassung des § 32 Abs. 4 Satz 4 auch der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Nr. 7 EStG der Tochter betragen im Jahr 2003 nach der Aufstellung des Klägers (Bl. 293 der Verwaltungsakte) 709,24 Euro.

Der Anspruch der Tochter nach § 13 VermBG auf die Arbeitnehmer-Sparzulage von 48 Euro ist im Streitjahr nicht als Bezug zu behandeln. Insoweit fehlt es an einem Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz EStG, da die staatliche Förderung erst nach dem Ablauf der Sperrfrist im Jahr 2007 fällig wird.

Die Bezüge sind zu mindern um die Kostenpauschale von 180,00 Euro,

so dass sich eine Zwischensumme von 8.747,24 Euro

ergibt.

Nach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) sind die Einkünfte und Bezüge um die von der Tochter getragenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung

von insgesamt 1.363,44 Euro,

zu mindern. Es verbleibt eine Zwischensumme von 7.383,80 Euro.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen sowie der Beiträge zu den privaten Versicherungen, mit Ausnahme des Zusatztarifes für den Zahnersatz, gemessen an den Grundsätzen des vorgenannten Beschlusses des BVerfG keine weiteren Kürzungen vorzunehmen. In dem zu entscheidenden Fall führte die vom BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung dazu, dass die Anteile des Kindes an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen von den Einkünften und Bezügen abzuziehen waren. Zur Begründung stellte das BVerfG darauf ab, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag unterhaltspflichtige Eltern von Kindern benachteilige, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern, deren Kinder keine Einkünfte oder Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Für die Benachteiligung der erstgenannten Fälle, bei denen unabhängig von einer Willensbetätigung der Beteiligten die Einkünfte in Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht unmittelbar zur Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen, gegenüber den letztgenannten, denen ein Ausgleich für die Unterhaltsverpflichtung gewährt wird, fehlen nach Auffassung des BVerfG hinreichende Gründe. Mit dem Jahresgrenzbetrag für "unschädliche" Einkünfte und Bezüge werde bestimmt, ob und wie weit anderweitige finanzielle Entlastungen der Unterhaltsverpflichteten eine aus öffentlichen Haushalten finanzierte zusätzliche Entlastung ausschlössen. Stelle man bei dieser Abgrenzung auf Leistungen ab, die eine effektive Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern nicht bewirken könnten, so werde das folgerichtige Konzept des Gesetzes durchbrochen.

Diese vom BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht dahin zu verstehen, dass nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erfasst werden (so aber Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. November 2005 5 K 55/05, EFG 2006, 192, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 74/05; anders jedoch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. November 2005 2 K 477/04, EFG 2006, 273, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 72/05). Denn das BVerfG hat die Beschränkung auf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge deshalb vorgenommen, weil eben nur diese im Rahmen der Entscheidung von Bedeutung waren. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass für den Umfang der zu berücksichtigenden Aufwendungen letztlich maßgeblich ist, ob die Mittel des Kindes eine effektive Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern bewirken können oder ob eine solche Entlastung ausscheidet, weil die Mittel zur Abdeckung eines existenziell notwendigen Bedarfs nicht zur Verfügung stehen (vgl. Hidien/Anzinger, Finanzrundschau 2005, 1016; Seer/Wendt, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1; Siegers, Anmerkung in EFG 2006, 274; Wüllenkemper, Anmerkung in EFG 2006, 194). Daraus folgt, dass einerseits nicht alle Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Seer/Wendt, a.a.O.), andererseits aber das Kriterium einer mangelnden Verfügbarkeit nicht allein am gesetzlichen Abzug festzumachen ist. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelabwägung solange der Abzug auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gestützt wird.

Danach sind im Streitfall die von der Tochter bezogenen vermögenswirksamen Leistungen bei der Bemessung des Grenzbetrages nicht mindernd anzusetzen. Zwar sind die Leistungen im Rahmen eines Sparvertrages gezahlt worden und stehen deshalb erst nach dem Ablauf der Sperrfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 VermBG zur Verfügung. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel zur vermögenswirksamen Anlage liegt jedoch eine vom Willen des Kindes getragene Entscheidung und damit eine der Einkommensverwendung zuzuordnende Verfügung vor, die eine Nichtberücksichtigung ausschließt, weil für die Verwendung als solche keine existenziellen Gründe sprechen.

Von den Beiträgen der Tochter zu den privaten Versicherungen ist lediglich ein Teil der privaten Krankenversicherungsbeiträge von höchstens 85,92 Euro mindernd zu berücksichtigen, so dass eine Endsumme der Einkünfte und Bezüge von mindestens 7.297,88 Euro

verbleibt.

Für diese Beurteilung ist zunächst maßgeblich, dass die Tochter des Klägers als Rechtsreferendarin gemäß § 30 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW (JAG NRW) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand. Sie ist gesetzlich kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert. Eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht bestand zwar während der Zeit des Ausbildungsverhältnisses nicht. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW besteht für Referendare nach beamtenrechtlichen Vorschriften jedoch Anwartschaft auf Versorgung im Alter. Nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses findet deshalb eine Nachversicherung durch das Land NRW statt, welches die kompletten Rentenversicherungsbeiträge, also sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge, übernimmt.

Die privaten Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte) der Tochter setzen sich aus verschiedenen Zusatztarifen in Höhe von 7,16 Euro monatlich für eine Auslandskrankenversicherung und Leistungen für Zahnersatz in Höhe von 30 % der Gesamtkosten (Tarif AZplus), 12,94 Euro monatlich für Behandlungen durch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Ärzte für Naturheilverfahren und Heilpraktiker sowie für die Zuzahlungen bei Brillen, Heil- und Hilfsmitteln bei einem Eigenanteil von 145 Euro (Tarif GA), 2,90 Euro für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers sowie Chefarztbehandlung bei Krankenhausaufenthalten (Tarif WK20A) sowie 3,89 bzw. 4,88 Euro für ein Krankenhaustagegeld (Tarif TK20) zusammen. Gemessen an dem Maßstab der existenziell notwendigen Aufwendungen liegen solche nach Auffassung des Senats allenfalls hinsichtlich der Versicherungsbeiträge für Zahnersatz vor, die in einem einheitlichen Tarif mit dem Auslandskrankenschutz erfasst werden und insgesamt 85,92 Euro (12 x 7,16 Euro) betragen. Den Aufwendungen für die übrigen Tarife ist der Charakter einer existenziellen Notwendigkeit nicht beizumessen. Für die vom Kläger angeführte Fortsetzung des allgemeinen Krankenversicherungstarifs zur Beibehaltung des Eintrittsalters sind keine Beiträge angefallen, da die Versicherung von der Tochter insoweit ruhend gestellt worden ist.

Nicht unabdingbar für die Existenzsicherung sind auch die Leistungen für die private Unfallversicherung und die Altersvorsorgeleistungen, auch wenn die Erbringung solcher Leistungen zur Absicherung und zur allein durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht gedeckten Altersvorsorge sinnvoll und notwendig ist. Die Leistung solcher Beiträge ist nach Auffassung des Senats aber zumindest während der Zeiten der Berücksichtigung als Kind für den Kindergeldanspruch nicht als derart zwingend zu bewerten, dass sie als nicht frei verfügbar anzusehen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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