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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 16 K 3167/04 E
Rechtsgebiete: AO, FGO, EStG


Vorschriften:

AO § 164 Abs. 2
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
EStG § 8 Abs. 1
EStG § 11 Abs. 1 S. 3
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 34 Abs. 3
EStG § 38a Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

16 K 3167/04 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Besteuerungsverfahren betreffend die Klägerin:

Die Klägerin war vom 1.2.1989 bis 31.12.2000 Mitarbeiterin der T- AG und ist seitdem Mitarbeiterin einer Tochtergesellschaft der T- AG. Die T- AG legte mit Wirkung zum 19.8.1994 das "T--Mitarbeiter-Beteiligungs-Programm Wandelschuldverschreibung 1994/2004" (MBP) auf, bei dem die Volksbank V-Stadt e.G. (VoBa) als Treuhänderin, Wandlungsstelle und Zahlstelle eingeschaltet war. Die Klägerin erwarb im Rahmen des MBP unter Inanspruchnahme eines zins- und laufzeitkongruenten T--Mitarbeiterdarlehens als Treugeberin Namens-Wandelschuldverschreibungen 1994/2004 der T- AG (WSV) im Gesamtnennbetrag von 6.000 DM (120 Stück von je 50 DM, die später in 1.200 Stück von je 5 DM gesplittet wurden). Die WSV berechtigten erstmals zum 30.9.1996 zum Umtausch in stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien. Vor dem ersten Wandlungstermin erweiterte die T- AG das MBP unter Einschaltung der P-GmbH um das Global Offering Programm (GOP). Die Klägerin schloss im Rahmen des GOP in Bezug auf ihre Rechte an 400 Stück WSV mit Wirkung zum 9.8.1996 einen Kaufvertrag mit der P-GmbH und erzielte hierdurch einen (der Höhe nach unstreitigen) Gewinn von insges. 48.032 DM. Die Klägerin tauschte die restlichen 800 Stück WSV zum 30.6.1997 in Vorzugsaktien um; der hierbei erzielte Gewinn betrug (der Höhe nach unstreitig) 204.440 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ --für 1996 auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und für 1997 auf § 164 Abs. 2 AO gestützt-- geänderte Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 10.5.2002, in denen er den jeweiligen Gewinn als zusätzliche Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 des Einkommensteu-ergesetzes (EStG) sowie als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit erfasste. Die fristgerecht eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13.5.2004). Die Klägerin hat fristgerecht --mit Unterstützung der T- AG-- Klage erhoben. Auf diesem Wege soll für sämtliche durch das MBP der T- AG begünstigte Mitarbeiter, bei denen die Wandlung oder Veräußerung der WSV entgegen der ursprünglichen Auffassung der Oberfinanzdirektionen (OFD) L-Stadt und T-Stadt als steuerpflichtig behandelt wurde, eine Klärung dieser Rechtsfrage herbeigeführt werden.

Bedingungen des MBP/GOP:

Am 22.6.1994 fanden eine Hauptversammlung der Aktionäre sowie eine gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der T- AG statt. Es wurde beschlossen, das Grundkapital (seinerzeit 100 Mio. DM) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (400 Mio. DM) auf 500 Mio. DM zu erhöhen. Ferner wurde beschlossen, die Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von 20 Mio. DM (eingeteilt in 400.000 Stück Namens-WSV im Nennbetrag von je 50 DM) auszugeben. Das Bezugsrecht der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 des Aktiengesetzes) wurde ausgeschlossen. Die WSV konnten ausschließlich von Mitarbeitern der T- AG und ihrer verbundenen Unternehmen -unab-hängig von ihrer Position im Unternehmen (Vorstandsmitglieder waren allerdings von der Zeichnung ausgeschlossen)-- erworben werden. Zur Gewährung der Umtauschrechte wurde das Grundkapital um bis zu 20 Mio. DM durch Ausgabe von bis zu 400.000 Stück auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien im Nennbetrag von je 50 DM bedingt erhöht.

Wegen der Einzelheiten der ursprünglich vorgegebenen Bedingungen des MBP wird auf den WSV-Prospekt Stand 19.8.1994 (Verfügung der OFD E-Stadt -- vom 31.10.2001 S 2334 B - St 222, Anlage 1), die Anleihebedingungen der T- AG vom 9.8.1994 (Anlage 2, S. 1-13), den Treuhandvertrag --THV-- (Anlage 3, S. 1-7) sowie den Vertrag zwischen der T- AG und der VoBa betreffend das T--Mitarbeiterdarlehen (Entwurf vom 22.7.1994; Anlage 6, S. 12 f.) Bezug genommen. Im Wesentlichen galten folgende Bedingungen:

Teilnahmeberechtigt

waren alle Mitarbeiter, die am 22.6.1994 in einem unbefristeten und bei Zuteilung der WSV in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei einem inländischen Unternehmen der T--Gruppe standen, das mehrheitlich von der T- AG gehalten wird; berechtigt waren auch bei der T--Gruppe beschäftigte BA-Studenten, Auszubildende, Teilzeitkräfte und Mitarbeiter im Mutterschutz und im Erziehungsurlaub (WSV-Prospekt S. 4; § 2 Abs. 1 Buchst. a und b THV).

Verzinsung/Mitarbeiterdarlehen:

Der Ausgabepreis der WSV von je 50 DM pro Stück entsprach dem Nennwert. Sie wurden mit 6 % p.a. verzinst und waren am 19.8.2004 zum Nennwert rückzahlbar, so weit sie bis dahin nicht gewandelt wurden.

Die T- AG gewährte sämtlichen Mitarbeitern, die die WSV über den THV wirtschaftlich zeichneten, unter Einschaltung der VoBa ein Darlehen zum Erwerb der WSV. Dieses Darlehen wurde mit 6 % p.a. verzinst und durch Verpfändung der WSV gesichert. Die Zinsen auf die WSV wurden mit den gleich hohen Darlehenszinsen verrechnet. Das Darlehen war bei Ausübung des Wandlungsrechts, Börseneinführung der WSV oder Beendigung des THV sowie bei Veräußerung der WSV zu tilgen.

Wandlungsrecht

(§ 7 Abs. 1, 3 und 4 Anleihebedingungen): Die VoBa (Treuhänderin) hatte auf Weisung der Gläubiger (Mitarbeiter) das unentziehbare Recht, die WSV im Nennbetragsverhältnis 1:1 in stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien im Nennbetrag von je 50 DM unter Zuzahlung von 950 DM (Wandlungspreis 1.000 DM) je Aktie umzutauschen. Bei Ausübung des Wandlungsrechtes waren grundsätzlich alle für Rechnung des betreffenden Gläubigers gehaltenen WSV umzutauschen; im Einzelfall konnte die T- AG einer teilweisen Wandlung zustimmen. Das Wandlungsrecht konnte frühestens zum 30.9.1996 und dann jeweils mit Wirkung zum 30.6., 30.9. und 30.11. eines jeden Jahres bis zum Jahre 2003 sowie zum 30.6.2004 ausgeübt werden.

Bei

Ausscheiden des Mitarbeiters

blieben die Rechte aus den WSV unberührt. Auch bestand keine Pflicht zur Tilgung des T--Darlehens. Durch das Ausscheiden des Mitarbeiters entstand für ihn nur in Bezug auf die Kapitalertragsteuer ein Nachteil (WSV-Prospekt S. 8 f. und 13).

Vererblichkeit/Übertragbarkeit

: Die Rechtsstellung des Treugebers (Mitarbeiters) war vererblich (§ 7 Abs. 3 THV) und nur im ganzen übertragbar (Vertragsübernahme, § 7 Abs. 1 THV). Mit Eintragung in das Treuhandregister war die zur Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung der Treuhänderin (VoBa), die nur aus wichtigem Grund versagt werden durfte, erteilt (§ 7 Abs. 2 THV). Eine Weiterübertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den WSV seitens des Treugebers (Mitarbeiters) war nur mit Zustimmung der T- AG und nur bei Fortführung des Treuhandverhältnisses durch den Erwerber zulässig (§ 2 Abs. 1 Buchst. d THV).

Die T- AG hatte hierauf im WSV-Prospekt (s. dort S. 7) unter dem Punkt "Verkaufsbeschränkungen" hingewiesen. Danach war auch eine Börsennotierung der WSV bis auf weiteres nicht vorgesehen; ein "organisierter Markt" bestand nicht.

Der

Wandlungspreis

(1.000 DM) setzte sich zusammen aus dem Nennbetrag der WSV (50 DM), dem maßgebenden Kurs der Vorzugsaktie am 18.8.1994 (718 DM) sowie einer marktüblichen Optionsprämie (232 DM) zusammen (WSV-Prospekt S. 6). Die Optionsprämie war in Abstimmung mit der Finanzverwaltung --zur Vermeidung eines geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer bei Ausgabe der WSV-- ermittelt (festgelegt) worden. Bei dieser Abstimmung waren beteiligt Steuerberater W. (W) für die T- AG, drei konsortialführende Banken der T- AG (Deutsche Bank, E- Bank und F- Bank) sowie die OFD L-Stadt und die OFD T-Stadt (Lohnsteuerreferate). Wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Schriftwechsel (Anlage 6, S. 1-30) verwiesen.

W ging in seinem Schreiben an die OFD L-Stadt vom 25.7.1994 (s. dort S. 4 oben) u.a. davon aus, dass die Ausübung des Wandlungsrechts nicht in der Eigenschaft als Arbeitnehmer, sondern als Gläubiger der WSV erfolge. Ein lohnsteuerlich relevanter Vorgang sei nicht gegeben. Dasselbe gelte im Fall der Abtretung der Gläubigerrechte aus der WSV.

W ging in seinem Schreiben an die OFD L-Stadt vom 18.8.1994 ferner davon aus, dass die Rechte der Mitarbeiter aus der Wandelanleihe nicht "fungibel" seien. Dies entsprach auch den der jeweiligen Bewertung zugrundeliegenden Annahmen der E- Bank (Schreiben vom 9.8.1994) und der F- Bank (Schreiben vom 5.8.1994).

Aufgrund eines am 21.6.1995 beschlossenen Vorzugsaktiensplits (1:10) wurden die Anleihebedingungen zum 12.7.1996 (s. Anlage 3, S. 8) mit der Folge angepasst, dass auch die WSV entsprechend gesplittet wurden (jeweils in 10 Stück im Nennbetrag von je 5 DM) und nunmehr zum Umtausch in Vorzugsaktien im Nennbetrag von je 5 DM unter Zuzahlung von 95 DM (Wandlungspreis 100 DM) berechtigten.

Wegen der Einzelheiten betreffend das vor dem ersten Wandlungstermin aufgelegte GOP wird auf die Informationsbroschüre "Handlungsalternative vor dem ersten Wandlungstermin", das Angebotsformblatt, den Kaufvertrag im Rahmen des GOP sowie auf das steuerliche Merkblatt verwiesen (Anlage 4, S. 2-20).

Am 12.7.1996 stimmten die T- AG und die VoBa der durch das GOP eröffneten Option der am MBP beteiligten Mitarbeiter zu, eine Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem von ihnen abgeschlossenen THV bezüglich aller bzw. von Teilen der ihren THV unterfallenden WSV zum Forderungsteilbetrag von je 5 DM durch die P-GmbH herbeizuführen. Die T- AG stimmte insbesondere ausdrücklich der hierdurch eröffneten Möglichkeit einer teilweisen Wandlung der WSV im Rahmen des GOP gemäß § 2 des THV bzw. § 7 Abs. 3 Satz 2 der Anleihebedingungen zu (s. Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag im Rahmen des GOP; Anlage 4, S. 1).

Die Bedingungen des MBP wurden offenbar später --was aus den Anlagen zur Verfügung der OFD E-Stadt nicht ersichtlich ist-- teilweise geändert. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Wandlungstermine später erweitert worden seien und der die Weiterübertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den WSV seitens des Treugebers betreffende Zustimmungsvorbehalt der T- AG (§ 2 Abs. 1 Buchst. d THV) im Jahre 2003 aufgehoben worden sei.

Auffassung der hiesigen Finanzbehörden:

Die OFD E-Stadt vertrat in der Verfügung vom 31.10.2001 die Auffassung, dass im Fall des MBP der T- AG ein Lohnzufluss im Zeitpunkt der Wandlung vorliege. So weit das Finanzgericht (FG) München im Urteil vom 24.6.1999 10 K 3851/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 494) eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit der WSV mit einem Optionsrecht gefordert habe, sei eine solche hier gegeben (geringes Volumen der WSV von 20 Mio. DM im Verhältnis zum Gesamtgrundkapital von 500 Mio. DM; keine wirtschaftliche Belastung für den Arbeitnehmer wegen des Mitarbeiterdarlehens; risikolose Gewinnchance für den Arbeitnehmer; Fehlen der typischen Zielverfolgung, durch Begebung von WSV zinsgünstiges Kapital zu beschaffen). Die im WSV-Prospekt (S. 7) genannten Bestimmungen ("Verkaufsbeschränkungen") würden auch "eindeutig auf nicht handelbare Optionsrechte schließen" lassen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.1.2001 I R 100/98, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2001, 509;vom 24.1.2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512). Demzufolge habe --abweichend von der steuerlichen Beurteilung durch die OFD L-Stadt-- eine Versteuerung erst im Zeitpunkt der Wandlung zu erfolgen.

Dieselbe Auffassung vertrat auch das FA in der Einspruchsentscheidung vom 13.5.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die OFD-Verfügung und die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Zur Frage der "Börsennotierung/Platzierung am Kapitalmarkt - Handelbarkeit" führte das FA ergänzend aus: In § 2 des THV sei eine Weiterübertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der WSV seitens des Treugebers (Mitarbeiters) nur mit Zustimmung der T- AG und nur bei Fortführung des Treuhandverhältnisses durch den Erwerber zulässig. Im Übrigen seien die Rechte aus den WSV zur Sicherung der Mitarbeiterdarlehen an die AG verpfändet. Auch wenn im Ergebnis --wie im Telefonat vom 22.4.2004 mitgeteilt-- die AG jeder Übertragung zugestimmt habe, sei eine "freie Handelbarkeit" nicht gegeben gewesen. Eine Kapitalbeschaffung auf dem freien Kapitalmarkt sei wesentlich eingeschränkt gewesen, wenn nicht alleine durch die Erforderlichkeit einer Zustimmung der AG, dann doch wesentlich i.V.m. der Verpfändung.

Auffassung der Klägerin (Vortrag im Klageverfahren):

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin vor Ergehen der BFH-Urteile vom 23.6.2005 VI R 124/99 (BStBl II 2005, 766) und VI R 10/03 (BStBl II 2005, 770) wird auf die Schriftsätze vom 24.8.2004 und vom 24.11.2004 Bezug genommen. Nach Ergehen der vorerwähnten BFH-Urteile hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.9.2005 im Wesentlichen ausgeführt:

So weit der BFH die Wandlung von nicht handelbaren WSV bzw. Wandeldarlehen durch Arbeitnehmer im Ergebnis der Ausübung von nicht handelbaren Aktienoptionen gleichgestellt habe, sei dies unzutreffend. Insbesondere die Tatsache, dass die WSV nach der Rechtsprechung von Reichsfinanzhof und BFH steuerlich identisch mit den Aktien nach Wandlung sei, stehe der Annahme eines Zuflusses bei Wandlung entgegen. In den vorerwähnten BFH-Urteilen liege insoweit eine Abweichung von den Entscheidungen der anderen Senate des BFH, die gem. § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Divergenzanfrage an diese Senate bzw. die Vorlage an den Großen Senat erfordert hätte.

Auch unter Zugrundelegung der in den BFH-Urteilen vom 23.6.2005 enthaltenen Auffassung seien die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Veräußerung und der Wandlung der WSV nicht steuerpflichtig. Denn die Ausgestaltung dieser WSV unterscheide sich in erheblicher Weise von den WSV bzw. Wandeldarlehen, die den BFH-Urteilen zu Grunde gelegen hätten. Ein wesentlicher Unterschied zu den vom BFH am 23.6.2005 entschiedenen Fällen liege in der Handelbarkeit, d.h. Übertragbarkeit der WSV.

Wie bei Aktienoptionen, zu denen die in der Klagebegründung zitierten Entscheidungen ergangen seien, sei auch die Ausübung der WSV bzw. Wandeldarlehen, zu denen die BFH-Urteile vom 23.6.2005 ergangen seien, an das Fortbestehen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen. Das Fehlen dieser Besonderheit im Streitfall habe hier zum einen zur Folge, dass eine Übertragung der WSV auf Dritte, die nicht selbst Arbeitnehmer der T- AG gewesen seien, nicht nur formal, sondern auch tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen sei. Denn jeder Dritte hätte eine Wertsteigerung der WSV durch Wandlung realisieren können. Zum anderen sei zu beachten, dass der geldwerte Vorteil bei der Gewährung von Aktienoptionen und WSV nach der BFH-Rechtsprechung allein in der verbilligten Übertragung der jungen Aktien (hier: aus der Wandlung der WSV) oder in einer Verwertung des Anspruchs auf Übertragung durch Veräußerung liege. Eine Veranlassung dieses Vorteils durch das Arbeitsverhältnis liege daher nur vor, wenn das Bestehen eines Dienstverhältnisses Voraussetzung für den Erwerb der Aktien durch Wandlung sei (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 770 unter II.2 b). Die von der Klägerin erworbenen WSV hätten von ihr jedoch unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerstellung nach dem Erwerb der WSV fortbestand, gewandelt werden können. Tatsächlich hätten auch zahlreiche Inhaber von WSV erst nach ihrem Ausscheiden als Arbeitnehmer gewandelt. Daher sei zwar die Gewährung der WSV, nicht aber die spätere Wandlung oder Veräußerung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die fehlende Voraussetzung einer Arbeitnehmerstellung im Zeitpunkt der Wandlung zeige auch, dass mit der Gewährung der WSV keine zukünftige Arbeitsleistung, sondern nur die bis zum Erwerb geleisteten Dienste entgolten worden seien (Umkehrschluss aus BFH-Urteil in BStBl II 2001, 512, 516 unter II.5.).

Es entspreche -anders als bei den vom BFH zu beurteilenden nicht übertragbaren WSV bzw. Wandeldarlehen, die nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätten gewandelt werden können- der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, wenn der Zufluss eines geldwerten Vorteils allein im Zeitpunkt des Erwerbs der WSV durch die Klägerin angenommen werden könnte. Denn die nachfolgende Wertsteigerung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis im T--Konzern hätte realisiert werden können, könne nicht als Ertrag ihrer Arbeit angesehen werden. Die von der Klägerin aufgrund des Wertzuwachses bis zum Zeitpunkt der Wandlung bzw. Veräußerung der WSV erzielten Gewinne seien daher nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 10.5.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.5.2004 ersatzlos aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Wegen seiner Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom 11.10.2004 und 19.10.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung enthalten keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin (s. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

I.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Grundsätzen der BFH-Urteile betreffend den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen (BStBl II 2005, 766) und bei nicht handelbaren Wandeldarlehensverträgen (BStBl II 2005, 770) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf. Danach hat das FA zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die Übertragung von Rechten an 400 Stück Wandelschuldverschreibungen nebst Wandlungsrecht (1996) und im Übrigen durch die verbilligte Übertragung von 800 Aktien (1997) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassende geldwerte Vorteile erzielte, die ihr in den Streitjahren zuflossen. Da die Höhe dieser Vorteile und die verfahrensrechtlichen Änderungsbefugnisse --zu Recht-- unstreitig sind, war die Klage abzuweisen.

So weit die Klägerin gegen die Erfassung der geldwerten Vorteile im Rahmen der sog. Endbesteuerung Einwendungen erhoben hat, greifen dieselben aus nachfolgenden Gründen nicht durch.

II.

Die berufliche Veranlassung der beiden geldwerten Vorteile ist zu bejahen.

1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dass hier geldwerte Vorteile gegeben waren, liegt auf der Hand.

2. Die geldwerten Vorteile wurden der Klägerin auch für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (s. BFH in BStBl II 2005, 766 unter II. 1. b m.w.N.).

a) Die Klägerin konnte die Wandelschuldverschreibungen nur als Arbeitnehmerin der AG erwerben. Grund für die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen war, den Mitarbeitern die Möglichkeit einzuräumen, "am zukünftigen Erfolg des Unternehmens teilzuhaben" (WSV-Prospekt S. 2), und zwar durch die Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb. Prägend für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen war nach den gesamten Umständen das Arbeitsverhältnis und nicht eine durch den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgte Kapitalüberlassung. Letzteres ergibt sich im Streitfall auch daraus, dass die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen wegen der gleich hohen T--Mitarbeiterdarlehen für die AG keine Finanzierungsfunktion hatte. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umtauschverhältnis zwischen Wandelschuldverschreibung und Aktie sowie der Höhe der Zuzahlung, weil die T- AG den Mitarbeitern durch die Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb geldwerte Vorteile (aufwands-, risiko- und steuerfrei) zuwenden wollte.

b) Der Umstand, dass das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur AG (bzw. zu einem abhängigen Unternehmen) notwendige Voraussetzung für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen war, ist entgegen der Ansicht der Klägerin zugleich hinreichende Bedingung für die Wertung, dass auch die geldwerten Vorteile als solche durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Entscheidend ist, dass die AG wegen der Erwerbs voraussetzungen grundsätzlich auch nur Mitarbeitern das Wandlungsrecht und den verbilligten Aktienbezug gewährte.

Zwar hat der BFH in BStBl II 2005, 770 (unter II. 2. b) ausgeführt, die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug werde darüber hinaus dadurch verdeutlicht, dass das Wandlungsrecht im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Austrittsdatum grundsätzlich erlöschen sollte. Dies rechtfertigt aber nicht den von der Klägerin gezogenen Umkehrschluss, dass eine berufliche Veranlassung der geldwerten Vorteile nur dann vorliegt, wenn das Bestehen eines Dienstverhältnisses Voraussetzung für die verbilligte Übertragung der jungen Aktien ist. Zwar wird regelmäßig eine sog. Verfallklausel (Verfall des Wandlungsrechts bei Beendigung des Dienstverhältnisses) getroffen, um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Es ist gleichwohl denkbar, dass Optionen gewährt werden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen rückwirkend abzugelten (vgl. BFH-Urteil vom 21.3.1975 VI R 55/73, BStBl II 1975, 690). So verhält es sich auch hier. Der für alle Mitarbeiter zu bejahende berufliche Veranlassungszusammenhang hat unabhängig von dem Fortbestand des jeweiligen Dienstverhältnisses zum jeweiligen Realisationszeitpunkt zur Folge, dass die geldwerten Vorteile entweder als Einnahmen aus "dem" (laufenden) Dienstverhältnis oder aus "einem früheren" Dienstverhältnis zu erfassen sind (s. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).

III.

Die beiden geldwerten Vorteile sind in den Streitjahren zugeflossen.

1. Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach dem hieraus abzuleitenden, allgemein anerkannten lohnsteuerrechtlichen Realisationsprinzip führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei; der Zufluss von Arbeitslohn ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben. Deshalb hat der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option gesehen (z.B. Urteile in BStBl II 2001, 509 und in BStBl II 2001, 512). Im Ergebnis kann nichts Anderes gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Übertragung von nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen oder Abschluss von nicht handelbaren Wandeldarlehensverträgen einen Anspruch auf Verschaffung von Aktien einräumt. Dies hat der BFH in BStBl II 2005, 766 (unter II. 1. c) und in BStBl II 2005, 770 (unter II. 3.) zutreffend im Einzelnen ausgeführt, und zwar jeweils mit dem Hinweis, es könne dahinstehen, ob ein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger handelbare Wandelschuldverschreibungen erworben hätte.

2. Danach lässt sich eine sog. Anfangsbesteuerung bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen entgegen der Ansicht der Klägerin jedenfalls nicht mit solchen Erwägungen rechtfertigen, die der BFH in BStBl II 2005, 766 (unter II. 1. c) und in BStBl II 2005, 770 (unter II. 3.) mit zutreffender Begründung als nicht durchgreifend erachtet hat. Als besonders einleuchtend sind die Ausführungen des BFH hervorzuheben, wonach auch bei nicht handelbaren Wandelanleihen/-darlehen nur die sog. Endbesteuerung der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht.

3. So weit die Klägerin sich demgegenüber darauf berufen hat, die Wandelschuldverschreibungen seien von vornherein handelbar gewesen (s. nachfolgend unter b) bzw. jedenfalls im Zuge des GOP im Jahre 1996 handelbar geworden (s. nachfolgend unter c), ist dem nicht beizupflichten.

a) Zur Abgrenzung von handelbaren und nicht handelbaren Aktionoptionen und Wandelschuldverschreibungen werden unterschiedliche Ansichten vertreten.

aa) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gehen zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Aktienoptionsrechten an Arbeitnehmer, die davon abhängig sei, ob ein handelbares oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht vorliege, inzwischen davon aus, dass handelbar i.d.S. nur ein Aktienoptionsrecht sei, das an einer Wertpapierbörse gehandelt werde; andere Aktienoptionsrechte --auch wenn sie außerhalb einer Börse gehandelt würden-- seien nicht als nicht handelbar anzusehen. Für die Beurteilung sei ferner unmaßgeblich, ob die Optionsrechte nach den Optionsbedingungen übertragbar oder vererbbar seien, oder ob sie einer Sperrfrist unterlägen (s. z.B. Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2003 S 2332 - 109 - V B 3, Der Betrieb --DB-- 2003, 747).

Demgegenüber vertrat die OFD Berlin in der Verfügung vom 25.3.1999 St 423-S 2347-1/99 (DB 1999, 1241) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Stock Options nach Abschluss der diesbezüglichen Erörterungen durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder noch den Standpunkt, dass für die Abgrenzung von handelbaren und nicht handelbaren Optionsrechten das Kriterium "Marktgängigkeit" maßgebend sei. Marktgängigkeit setze die uneingeschränkte Veräußerbarkeit der Option an einem vorhandenen und für alle offenen Markt voraus. Keine uneingeschränkte Veräußerbarkeit sei z.B. anzunehmen, wenn der Arbeitgeber (oder für ihn ein Dritter) Stillhalter der Option sei und ein Vorkaufsrecht für sich (oder den Dritten) vereinbare. In diesem Fall werde dem Arbeitnehmer mit der Option nur eine nicht zum Zufluss führende Gewinnchance eingeräumt.

bb) Im Schrifttum war u.a. streitig, ob die bloße Übertragbarkeit einer Aktienoption bereits einen Zufluss begründen könne (verneinend z.B. Thomas in Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 710, 713 m.w.N. in Fn. 20 betreffend die abweichende Ansicht).

cc) Der BFH hat sich zum Begriff der "Handelbarkeit" bisher, so weit ersichtlich, noch nicht geäußert. Er hat sich, so weit ersichtlich, stets nur dahin geäußert, dass nicht übertragbare Rechte nicht handelbar seien (s. z.B. B FH in BStBl II 2005, 766, 770 unter II. 1. d).

dd) Nach Ergehen der BFH-Urteile in BStBl II 2005, 766 und in BStBl II 2005, 770 wurden in diesbezüglichen Urteilsanmerkungen weitere Versuche einer Abgrenzung unternommen.

Schultz (Deutsches Steuerrecht 2005, 1886, 1887) meint, dass eine Anfangsbesteuerung nur zu erreichen sei, wenn die Programme fungibel, d.h. übertragbar, ausgestaltet würden und ein freier Markt vorhanden sei. Es dürfe folglich nicht ausreichend sein, dass die Rechte nur an einen bestimmten Dritten, z.B. an ein beauftragtes Kreditinstitut oder auf einem internen Markt innerhalb der Belegschaft eines Unternehmens übertragen werden könnten.

Ackert (Betriebs-Berater 2005, 1778) meint, in der Wandlung dürfe wohl auch dann kein steuerpflichtiges Ereignis zu sehen sein, wenn die Wandelschuldverschreibungen an einem geregelten Markt handelbar seien.

Thomas (Die Information über Steuer und Wirtschaft --INF-- 2005, 647) meint: Der BFH habe offen gelassen, wie eine handelbare Wandelschuldverschreibung zu beurteilen wäre. Dabei dürfe von Bedeutung sein, ob zur Verschaffung des Vorteils noch Erfüllungshandlungen des Arbeitgebers erforderlich seien. Bedürfe es solcher nicht und könne der Arbeitnehmer seinen Vorteil ohne Mitwirkung des Arbeitgebers unmittelbar --etwa an der Börse-- realisieren, wäre auf den Wert der Wandelschuldverschreibung und nicht auf später realisierte Gewinne abzustellen. Letztere würden dann nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern vom Markt verschafft.

b) Vor diesem Hintergrund ist dem FA jedenfalls darin zuzustimmen, dass die Wandelschuldverschreibungen deshalb nicht von vornherein handelbar waren, weil eine Übertragung nur mit Zustimmung der T- AG möglich war. Denn auch der Umstand, dass --wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat-- eine solche Zustimmung stets erteilt worden ist, ändert nichts daran, dass die Klägerin ihre geldwerten Vorteile ohne Mitwirkung des Arbeitgebers nicht unmittelbar realisieren konnte. Auf die Frage, ob die fehlende Börsennotierung schädlich war oder nicht, kommt es danach nicht an.

c) Die Wandelschuldverschreibungen sind auch nicht im Zuge des GOP im Jahre 1996 handelbar geworden.

Die Zustimmungserklärung der T- AG zum Kaufvertrag im Rahmen des GOP ist nicht anders zu werten als die im Fall des BFH-Urteils in BStBl II 2005, 770 dem Kläger mit der Zusatzvereinbarung zum Wandeldarlehensvertrag nachträglich eingeräumte Möglichkeit, Rechte und/oder Ansprüche aus dem Darlehen an Dritte abzutreten; sie führte nach der zutreffenden Ansicht des BFH nicht zur Handelbarkeit dieser Rechte bzw. Ansprüche (s. BStBl II 2005, 770, 775 unter II. 3. b). Hinzu kommt, dass die Rechte im Rahmen des GOP nur an einen bestimmten Dritten (P-GmbH) übertragen werden konnten.

d) Im Streitfall kann daher auch dahinstehen, ob ein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre, wenn die Klägerin handelbare Wandelschuldverschreibungen erworben hätte. Es kann insbesondere offen bleiben, ob dem Urteil des FG Berlin vom 13.12.2004 9 K 9090/03 (EFG 2005, 1354, Revision unter Az. VI R 25/05 anhängig) gefolgt werden könnte, wonach es auch bei einem handelbaren (nicht börsennotierten) Aktienoptionsrecht zur sog. Endbesteuerung kommen soll.

4. Demzufolge sind der Klägerin die geldwerten Vorteile in den Streitjahren zuflossen.

a) Die Klägerin erhielt im Streitjahr 1997 über die infolge der Ausübung des Wandlungsrechts verbilligt ausgegebenen 800 jungen Aktien der AG die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Damit waren die Voraussetzungen für den Zufluss dieses geldwerten Vorteils im Streitjahr 1997 erfüllt.

b) Der andere geldwerte Vorteil floss der Klägerin in dem Zeitpunkt (Streitjahr 1996) zu, in dem sie einen Teil ihrer Rechte mit Wandlungsrecht gegen Entgelt auf die P-GmbH übertrug. In diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin über den geldwerten Vorteil. Die der Klägerin mit der Wandelschuldverschreibung durch die AG zunächst eingeräumte Chance preisgünstigen Vermögenserwerbs hat sich dadurch, dass die Rechte für die Klägerin veräußerbar wurden und die Klägerin die Rechte tatsächlich teilweise veräußert hat, realisiert (s. BFH in BStBl II 2005, 770, 775 unter II. 4. c m.w.N.). Mit dem Verkauf an die P-GmbH trat eine anderweitige --aus der Sicht des lohnsteuerlichen Realisationsprinzips noch ausstehende-- Erfüllung ein, die wirtschaftlich mit einer vorgezogenen Verschaffung von 400 jungen Aktien samt deren Weiterverkauf vergleichbar ist (s. Thomas, INF 2005, 646, 647).

IV.

Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung lassen demnach keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Im vorliegenden Klageverfahren ist wegen des sog. Verböserungsverbots nicht darüber zu entscheiden, ob das FA die in zwei Jahren zugeflossenen geldwerten Vorteile zu Recht als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit behandelt hat. So weit das FA den geldwerten Vorteil für das Streitjahr 1996 nach § 34 Abs. 3 EStG tarifbegünstigt besteuert hat, dürfte sich dies zu Unrecht zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben (vgl. z.B. Urteil des FG München vom 24.10.2001 1 K 5201/99, EFG 2002, 276, Revision unter Az. VI R 159/01 anhängig: Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) sind nicht gegeben. Für Ersteres ist insbesondere maßgebend, dass auch die Rechtsfrage der "Handelbarkeit" bei der im Streitfall gegebenen Sachlage (Übertragbarkeit der Wandelschuldverschreibungen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers) nicht klärungsbedürftig ist. Für Letzteres ist maßgebend, dass eine Entscheidung des BFH nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des BFH erforderlich ist; denn der Senat teilt nicht die von der Klägerin vertretene Ansicht, wonach der VI. BFH-Senat mit seinen Urteilen in BStBl II 2005, 766 und in BStBl II 2005, 770 von Entscheidungen anderer BFH-Senate i.S.d. § 11 FGO abgewichen sei.



Ende der Entscheidung

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