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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 16 K 3607/01 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Der Kläger erzielte 1995 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrer an einem Gymnasium in Z-Stadt. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

-Bewirtung von Helfern der Weihnachtsaktion Moskau (104,10 DM);

-Theaterbesuch "Frühlingserwachen" mit einem Schüler (2 x 5 DM = 10 DM);

-Kammerorchester Barock-Zyklus (36 DM);

-Theater im Rathaus "Non(n)sens II" (15 DM);

-Fahrtkosten für Besuch einer Ausstellung einer ehemaligen Schülerin (45,76 DM);

-Casa Nova "Russische Lyrik" (19 DM);

-Teilnahme Russische Olympiade in X-Stadt (130,68 DM);

-Übernahme von Fahrtkosten für Frau B - Theateraufführungen als Teil der Olympiade (188,90 DM);

-Blumen-Glückwünsche anlässlich einer Theateraufführung (37 DM);

-Aufnahme einer russischen Gastlehrerin (1.574 DM).

Zu den übernommenen Fahrtkosten teilte der Kläger mit, dass er Frau B als Regisseurin für die von seinen Schülern veranstalteten Theateraufführungen um Hilfe gebeten habe. Da Frau B als Russlandflüchtling von der Sozialhilfe lebe, habe er die Fahrtkosten zu den Proben und Auftritten übernommen.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Einkommensteuer (ESt) 1995 mit Bescheid vom 25.1.1999 fest und ließ die beantragten Aufwendungen nicht zum Abzug als Werbungskosten zu.

Hiergegen richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch. Der Kläger wies daraufhin, dass die Teilnahme an der russischen Olympiade in keinem Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stünde. Zur Begründung fügte er u.a. ein Einladungsschreiben des Regierungspräsidenten Düsseldorf bei. Sämtliche Kosten seien damit berücksichtigungsfähig. Auch die Theater-, Konzert- und Ausstellungsbesuche seien - im Rahmen der Tutandenbetreuung - Teil seiner beruflichen Tätigkeit gewesen. Hinsichtlich der Beherbergung und Beköstigung einer Austauschlehrerin wies der Kläger darauf hin, dass er für einen Zeitraum von 3 Wochen einen ihm fremden Menschen aufgenommen habe. Obwohl der Austausch per Verfügung des Landes durchgeführt worden sei, habe das Land keinen Pfennig gegeben. Ein privater Charakter der Aufwendungen sei insgesamt zu verneinen.

Das FA erließ am 29.5.2001 einen Änderungsbescheid, in dem es die Werbungskosten teilweise anerkannte (dem Kläger entstandene Fahrkosten/Verpflegungsmehraufwand betr. Russische Olympiade in X-Stadt i.H. von 130,68 DM) und ferner unter Berücksichtigung des Klageverfahrens wegen ESt 1993 (16 K 3051/97 E ) auch die Kosten der analytischen Psychotherapie (einschl. Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastungen ansetzte.

Im Übrigen wies das FA den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 30.5.2001 als unbegründet zurück. Betreffend die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wies das FA auf § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die hierzu ergangene, ständige Rechtsprechung zum sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. nur Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.10.1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 und vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213) hin und führte sodann im Wesentlichen aus:

Bewirtungskosten/Blumenpräsent/Fahrtkostenübernahme: Bei den Ausgaben für Bewirtungskosten und Präsente zum Aufbau einer Geschäftsbeziehung mit Angestellten einer Firma, d.h. Bewirtung von Fachkollegen bzw. Kunden, handele es sich ihrer Zweckbestimmung nach um typische Kosten der Lebensführung, die durch die gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst seien und daneben auch den Beruf gedient haben mögen. Den Lebenshaltungskosten seien Kosten vor allem dann zuzurechnen, wenn es sich ihrer Natur nach an sich um typische Kosten der Lebensführung handelt, wie bei Kosten für Speisen, Getränke und Präsente. Die Aufwendungen für Präsente und Bewirtung von Fachkollegen und Kunden seien somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Ausnahme sei nur gegeben, soweit ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhalte, die der Höhe nach erfolgsabhängig seien. Im Streitfall werde nicht gänzlich bestritten, dass die getätigten Aufwendungen auch beruflich veranlasst gewesen seien. Fest stehe jedoch auch, dass die Kosten ebenso der gesellschaftlichen Stellung des Klägers dienten. Eine leichte und einwandfreie Trennung der privaten und beruflichen Veranlassung könne nicht vorgenommen werden, so dass sämtliche Kosten nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellten ( § 12 Nr.1 Satz 2 EStG).

Ausstellungs-, Theater- und Konzertbesuche: Aufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen gehörten regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung.

Beherbergung und Beköstigung einer Austauschlehrerin: Das FA verkenne nicht, dass die Aufnahme eines Austauschlehrers in der Wohnung des Klägers ihren Ursprung in der beruflichen Sphäre als Lehrer habe. Nicht alle Aufwendungen, die aufgrund von Kontakten in der beruflichen Sphäre entstehen, seien jedoch abzugsfähig. Die Aufnahme eines ausländischen Gastes in der Familie für einen gewissen Zeitraum stelle für alle Beteiligten wegen des damit verbundenen Gedanken- und Erfahrungsaustausches ein privates Erlebnis besonderer Art dar. Begegnungen zur Völkerverständigung durch Zusammentreffen im privaten Bereich würden zunehmend auf allen Ebenen angeknüpft und gepflegt. Wegen des vorwiegend privaten Charakters der Aufwendungen sei deshalb den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen.

Der Kläger hat hiergegen fristgerecht mit einem an das FA gerichteten Schreiben vom 6.6.2001 (Betreff: Einspruch und Klageerhebung) Klage erhoben. Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf dieses Schreiben nebst Anlagen Bezug genommen. Er hat in einzelnen Punkten den "Einspruch zurückgezogen".

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 29.5.2001 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 30.5.2001 dahin abzuändern, dass als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich Aufwendungen für die Bewirtung von Helfern der Weihnachtsaktion Moskau (104,10 DM), Fahrtkosten für Besuch einer Ausstellung einer ehemaligen Schülerin (45,76 DM), Casa Nova "Russische Lyrik" (19 DM), Über nahme von Fahrtkosten für Frau B -Theateraufführungen als Teil der Olympiade (188,90 DM), Blumen-Glückwünsche anlässlich einer Theateraufführung (37 DM) und Aufnahme einer russischen Gastlehrerin (1.574 DM) berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat Schreiben/Bestätigungen des Gymnasiums Z-Stadt vom 30.1.1995 und 6.6.2001 vorgelegt, wonach der Kläger im Rahmen des Schüler- und Lehraustausches mit Moskau vom 23.4. bis zum 20.5.1995 im dienstlichen Auftrag eine russische Gastlehrerin bei sich beherbergt und beköstigt habe sowie für alle sonstigen Auslagen (Fahrt- und Programmkosten) aufgekommen sei.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den nicht abzugsfähige Ausgaben "auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen". Wie der Große Senat des BFH im Beschluss in BStBl II 1971, 17 ausgesprochen hat, enthält § 12 Nr.1 Satz 2 EStG auch für Fälle von sog. gemischten Aufwendungen eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung solcher Kosten. Das hiernach bestehende sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn und soweit sich der den Betrieb oder den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist; diese Ausnahmen sind im Streitfall nicht einschlägig.

2. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an, weil es sie im Ergebnis für zutreffend hält. Es verkennt dabei nicht, dass sie (a) sowohl im Schrifttum als auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auf Kritik gestoßen ist (vgl. hierzu Drenseck in Schmidt, EStG, 21. Aufl., 2002, § 12 Rzn. 14 f., m.w.N.) und (b) dem in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich geäußerten Gerechtigkeitsempfinden des Klägers widerspricht.

3. Ausgehend von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der vom FA vertretenen Auffassung in Bezug auf sämtliche streitige Aufwendungen beizupflichten.

a) Zu den Aufwendungen für die Unterbringung und Beköstigung eines Austauschlehrers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das nicht veröffentlichte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 18.2.1988 VI 116/86 (Juris-Nr. DVRE000084516) Bezug genommen. Diese Bezugnahme ist hier deshalb zulässig, weil ein Abdruck dieses Urteils den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung überreicht worden ist.

b) Dem FA ist auch darin beizupflichten, dass Aufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen auch bei einem Lehrer regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören.

Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn diesbezüglichen Aufwendungen ein "eindeutig beruflicher Charakter" zukommt. Eine solche Ausnahme hat der BFH z.B. für den Fall erwogen, dass eine Musiklehrerin eine Reihe von Konzerten mit neuer Musik besucht, die verbunden mit Einführungsvorträgen unter bestimmten Gesichtspunkten ausgewählte Werke neuer Musik zur Darbietung bringt (vgl. Urteil vom 8.2.1971 VI R 76/78, BStBl II 1971, 368). Auf einem solchen Vorverständnis beruht auch das BFH-Urteil vom 14.5.1982 VI R 259/80 (nicht veröffentlicht, Juris-Nr: STRE825051660), wonach Aufwendungen für Theaterbesuche dann Werbungskosten sein können, wenn die berufliche Tätigkeit nur anlässlich der Theatervorstellung selbst ausübbar sei. Bei Steuerpflichtigen, die nicht selbst Mitarbeiter des Theaters sind, sei erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen dienstlichen Auftrag zum Besuch gerade der von ihm aufgesuchten Vorstellung erhalte oder dass er die seinen dienstlichen Auftrag betreffenden Feststellungen nicht außerhalb der abendlichen Aufführungen treffen könne.

Da Aufwendungen eines Lehrers für die Teilnahme an einer Klassenfahrt unzweifelhaft Werbungskosten sind (vgl. Drenseck in Schmidt, a.a.O., § 19 Rz. 60, m.w.N.), lägen auch bei Aufwendungen eines Lehrers zum Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit einer Klasse Werbungskosten vor. So verhielt es sich hier aber nicht. Der Kläger hat nach seinem Vortrag nur mit einzelnen Schülern kulturelle Veranstaltungen besucht. Der von ihm hervorgehobene Umstand der sog. Tutandenbetreuung rechtfertigt es nicht, den diesbezüglichen Aufwendungen einen "eindeutig beruflichen Charakter" beizumessen.

c) Schließlich steht auch die vom FA zu den Punkten "Bewirtungskosten", "Blumenpräsent" und "Fahrtkostenübernahme" vertretene Ansicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Soweit das FA ausgeführt hat, Aufwendungen für Präsente und Bewirtung seien grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig und eine Ausnahme sei nur gegeben, soweit ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhalte, die der Höhe nach erfolgsabhängig seien, trifft dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu. Das Gericht verweist hierzu ergänzend sowie beispielhaft auf das zu Geschenkaufwendungen eines angestellten Chefarztes eines Krankenhauses ergangene BFH-Urteil vom 8.11.1984 IV R 186/82 (BStBl II 1985, 286).

4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zuzulassen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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