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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: 17 K 191/02 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG § 12 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

17 K 191/02 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Strittig ist, ob eine nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung an die Eltern beim Kläger als dauernde Last steuerlich berücksichtigt werden kann.

Der Kläger hat von seinen Eltern mit notariellem Vertrag vom 28.07.1993 die Grundstücke "A"straße 18 in "B", "C"weg in "B"und "D" in "E" übertragen bekommen; hierbei übernahm der Kläger alle in Abt. II und III der entsprechenden Grundbücher eingetragenen Belastungen. Im Rahmen dieser Grundstücksübertragung behielten sich die Eltern des Klägers zu 50 % den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück in Düsseldorf, "A"straße vor. Unter II. des Grundstücksübertragungsvertrags heißt es wörtlich weiter:

"Eine weitere Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Im Übrigen erfolgt die Übertragung unentgeltlich."

Am 13.12.1995 schloss der Kläger mit seinen Eltern einen weiteren, notariell beurkundeten Vertag ab. Dieser Vertrag wird als Ergänzung des Grundstücksübertragungsvertrags vom 28.07.1993 bezeichnet. Hierin verpflichtete sich der Kläger "als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes "C" ("B", "C"weg) an seine Eltern als Gesamtberechtigte "bis zu deren Lebensende als dauernde Last monatlich einen Betrag i. H. v. DM 4.500" ab Januar 1996 zu zahlen. Neben einer Wertsicherungsvereinbarung wurde unter Bezugnahme auf § 323 Zivilprozessordnung - ZPO - die Abänderung des zu zahlenden Geldbetrags vereinbart, wenn bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt nicht mehr gewährleistet sei und wenn sich die Geschäftsgrundlagen der Beteiligten ändern sollten. Unter III. des Vertrags legten die Beteiligten fest, dass die Eltern so gestellt werden sollen, als ob die dauernde Last bereits ab dem 01.01.1995 zu leisten gewesen sei, so dass der Kläger einen Einmalbetrag i. H. v. 54.000 DM zum 29.12.1995 zu zahlen hatte.

Die in der Einkommensteuererklärung als dauernde Last geltend gemachte Zahlung i. H. v. 54.000 DM ließ das Finanzamt unberücksichtigt und erließ hiernach den Einkommensteuerbescheid.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat hierauf Klage erhoben. Er trägt vor, bereits in dem Vertrag vom 28.07.1993 seien Versorgungsleistungen vereinbart worden. Diese hätten zunächst nur den lebenslänglichen Vorbehaltsnießbrauch an dem Grundstück "A"straße umfasst.

Der Kläger behauptet, im Vorfeld des Vertragsabschlusses seien zwischen seinen Eltern und ihm Gespräche geführt worden. Bei diesen sei vereinbart worden, dass die Eltern gegebenenfalls neben der Versorgungsleistung "Vorbehaltsnießbrauch" weitere Zahlungen von ihrem Sohn beanspruchen würden, soweit die ihnen verbleibenden Einkünfte nicht ausreichten, um ihre Versorgung zu gewährleisten. Im Hinblick auf das uneingeschränkte familiäre Vertrauensverhältnis sei diese mündlich vereinbarte Verpflichtung nicht in den am 28.07.1993 notariell beurkundeten Vertrag aufgenommen worden.

Der Kläger behauptet außerdem, nachdem der Übertragungs- und Versorgungsvertrag vom 28.07.1993 in den Jahren 1993 und 1994 wie vereinbart durchgeführt worden sei, habe sich die Situation ergeben, dass die Versorgung durch die den Eltern verbliebenen Einkünfte nicht mehr gesichert gewesen sei. Es seien die Umsätze des Vaters aus seiner Architektentätigkeit rückläufig gewesen. Man habe sich deshalb entschlossen, die bereits in 1993 getroffene mündliche Abrede durchzuführen und habe die Vereinbarung vom 13.12.1995 getroffen.

Der Kläger meint, seine Leistungen an seine Eltern seien als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz EStG abziehbar. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen BMF vom 23.12.1996 (Bundessteuerblatt BStBl I 1996, 1508) seien Änderungen der Versorgungsleistungen steuerlich anzuerkennen, wenn sie durch ein verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten veranlasst seien. Der Bundesfinanzhof BFH habe in einem Urteil vom 27.08.1996 (BStBl. II 1997, 47) die nachträgliche Erhöhung der Versorgungsleistung auch für den Fall steuerlich anerkannt, in dem der Nachtragswert den ursprünglichen vereinbarten Wert überstiegen habe. Ebenso habe der BFH in einem weiteren Urteil vom 27.11.1996 ausdrücklich ausgeführt, dass anlässlich einer Vermögensübergabe vereinbarte Versorgungsleistungen auf Grund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel abänderbar seien.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung dergestalt abzuändern, dass Versorgungsleistungen i. H. v. 54.000 DM als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf das Schreiben des BMF vom 23.12.1996. Nach diesem setze die steuerliche Anerkennung des Übergabevertrages voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtwirksam vereinbart und ernsthaft gewollt seien und auch tatsächlich erbracht werden. Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrages müsse der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlungen vereinbart sein. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Im Übergabevertrag stehe ausdrücklich, dass die Übertragung abgesehen von dem vorbehaltenen Nießbrauchsrecht unentgeltlich erfolge.

Der Beklagte hält es für nicht glaubhaft, dass zwei Parteien einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem klar festgelegt werde, dass keine weitere Gegenleistung zu erbringen sei, und daneben eine wesentliche Vereinbarung, die Verpflichtung zur Zahlung einer Versorgungsrente, mündlich abgeschlossen werde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung FGO ). Der Beklagte hat zu Recht einen Abzug der Aufwendungen des Klägers als Sonderausgaben abgelehnt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Lasten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dauernde Lasten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld- oder Sachwerten zu erbringen hat. Derartige wiederkehrende Leistungen sind allerdings grundsätzlich gemäß § 12 Nr. 2 EStG vom Abzug als dauernde Last ausgeschlossen, wenn sie an eine unterhaltsberechtigte Person erbracht werden (BFH-Urteil vom 31.10.1973, VI R 206/70, Bundessteuerblatt BStBl II 1974, 86). Die Anwendbarkeit des § 12 Nr. 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger nur ausräumen, indem er darlegt, dass seine Leistungen auf einem besonderen, außerhalb des gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses liegenden Verpflichtungsgrund beruhen (BFH-Urteil vom 14.11.1969, VI R 50/68, BStBl II 1970, 376).

I. Ein Abzug als dauernde Last kommt insbesondere in Fällen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in Betracht. Das Rechtsinstitut der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" beruht auf dem Gedanken, dass sich der Übertragende Erträge vorbehält, die vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Es betrifft Fälle, in denen die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der übergebenden Generation bezweckt. Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, das übertragene Vermögen der Familie zu erhalten. Die Versorgungsleistungen werden nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen. Der Übergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistung typischerweise Erträge vor, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Die Versorgungsleistungen sind weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers und insofern in einem spezifisch steuerrechtlichen Sinne unentgeltlich. Es liegt ein Transfer von Einkünften vor. Der Übernehmer kann die Versorgungsleistungen als dauernde Last absetzen, während der Übertragende die Leistungen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG versteuert (Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 22 Rdnr. 9 ff.).

Nach der Rechtsprechung des BFH müssen zur steuerlichen Anerkennung "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung" bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Übergabevertrag muss als Vertrag zwischen nahen Angehörigen klar und eindeutig vereinbart sein. Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung der Verhältnisse für die Zukunft getroffen werden, rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (BFH vom 15.07.1992, X R 165/90, BStBl II 1992, 1020 m.w.N.). Außerdem muss ein Mindestbestand an bürgerlichrechtlichen Rechtsfolgen vereinbart werden, der eine Qualifizierung als Versorgungsvertrag erlaubt. Insbesondere müssen als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrages der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlungen vereinbart sein. Mit der Bestimmung der Versorgungsleistungen nach Art und Höhe legen die Vertragschließenden ein wesentliches Datum fest für eine dem Rechtstypus gemäße bedarfs und/oder leistungsabhängige Abänderbarkeit, insbesondere der Höhe der Versorgungsleistungen. Enthält der Vertrag diese wesentlichen Bestandteile, ist er bürgerlichrechtlich als Versorgungsvertrag zu beurteilen. Die Abänderbarkeit der Leistungen ist dann eine rechtliche Eigenschaft, die wenn nicht aus dem Wortlaut des Vertrages selbst, so doch aus "aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages", d.h. aus dem für diesen Rechtsgeschäftstyp geltenden dispositiven Recht folgt. Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen steht es den Vertragspartnern nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen. Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Eine Schwankung der Höhe nach muss aber, soll sie steuerrechtlich anerkannt werden, in der Regel durch nachweisbare Umstände veranlasst sein, die nach Maßgabe des Vertragstextes oder nach der Rechtsnatur des Vertrages rechtserheblich sind. Diese Umstände müssen in der Regel langfristig eine veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigten anzeigen (BFH, BStBl II 1992, 1020). Der BFH hat nach diesen Grundsätzen eine notarielle Nachtragsvereinbarung zu einem Übergabevertrag anerkannt, in dem die Übergeberin sich das Wohnungsrecht an einer Wohnung vorbehalten hatte, und der unbare Versorgungsleistungen ("Wart und Pflege") zugesagt worden waren und dann nachträglich das Wohnungsrecht auf ein Zimmer beschränkt und zusätzlich die Pflicht zu Verköstigung vereinbart worden war (vgl. BFH vom 27.08.1996, IX R 86/93, BStBl II 1997, 47).

II. 1. Der zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossene notarielle Vertrag vom 28.07.1993 stellt keinen Versorgungsvertrag im Sinne des Rechtsinstituts "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung" dar.

Die Eltern haben dem Kläger in dem Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die bezeichneten drei Grundstücke unentgeltlich übertragen. Die übernommenen eingetragenen Belastungen und das vorbehaltene Nießbrauchsrecht an dem Grundstück "A"straße verminderten lediglich den Wert des übertragenen Vermögens. Zu Gegenleistungen hat der Kläger sich in dem Vertrag vom 28.07.1993 nicht verpflichtet. Dementsprechend ist der notarielle Vertrag vom 28.07.1993 als reiner Übergabevertrag und nicht als Versorgungsvertrag zu qualifizieren. Die Übergeber haben sich keine Erträge vorbehalten, die vom Kläger als Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Aufwendungen des Klägers, die als Sonderausgaben abzugsfähig und von den Eltern als wiederkehrende Bezüge zu versteuern wären, liegen nicht vor. Soweit sich die Eltern ein Nießbrauchsrecht vorbehalten haben, haben sie eine Einkunftsquelle zurückbehalten, aus der sie selbst und nicht der Kläger Erträge erzielen.

Das Rechtsinstitut der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" weist zwar eine Verwandtschaft zu dem Institut des Vorbehaltsnießbrauchs auf (vgl. BFH vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78). Das Institut der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" orientiert sich an dem Rechtsgedanken eines "Vorbebehalts der Vermögenserträge" (Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 22 Rdnr. 9). Steuerlich erzielt der Vorbehaltsnießbraucher aber eigene Einkünfte aus der vorbehaltenen Einkunftsquelle, während bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein "Transfer von Einkünften" erfolgt, bei dem die Einkünfte vom Übernehmer auf den Übergeber verlagert werden. Diesem steuerlichen Unterschied entspricht der zivilrechtliche Unterschied, dass dem Übernehmer im Falle des Vorbehaltsnießbrauchs eine Einkommensquelle ganz oder teilweise vorenthalten wird, während er bei einer Versorgungszusage zu Leistungen aus eigenem Vermögen verpflichtet ist.

2. Die Behauptung des Klägers, im Vorfeld des Vertragsabschlusses sei zwischen ihm und seinen Eltern mündlich vereinbart worden, dass die Eltern gegebenenfalls weitere Zahlungen beanspruchen könnten, ist nicht erheblich. Selbst wenn derartige Vereinbarungen mündlich geschlossen worden seien sollten, ändert dies nichts daran, dass kein Versorgungsvertrag, sondern ein reiner Übergabevertrag vorliegt.

Die mündliche Vereinbarung, dass die Eltern weitere Zahlungen beanspruchen könnten, ist durch die spätere notarielle Vereinbarung aufgehoben worden. In dem notariellen Vertrag heißt es ausdrücklich:

"Eine weitere Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Im Übrigen erfolgt die Übertragung unentgeltlich".

Außerdem wäre die mündliche Vereinbarung auch nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht zu berücksichtigen. Die Versorgungsleistungen wurden jedenfalls nicht klar und eindeutig vereinbart, sondern die mündlich und die schriftlich getroffenen Regelungen sind zumindest widersprüchlich.

3. Die geleisteten Zahlungen sind auch nicht deshalb als Versorgungsleistungen zu qualifizieren und als Sonderausgaben abzugsfähig, weil der Vertrag vom 28.07.1993 durch die nachträgliche Vereinbarung vom 13.12.1995 den Charakter eines Versorgungsvertrages bekommen hätte.

Nach der Rechtsprechung des BFH muss in dem Versorgungsvertrag die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart werden. Mit der Bestimmung der Versorgungsleistungen legten so der BFH die Vertragschließenden ein wesentliches Datum fest für eine dem Rechtstypus gemäße bedarfsabhängige Abhängigkeit, insbesondere der Höhe der Versorgungsleistungen (vgl. zu I.). Im Streitfall waren keine Versorgungsleistungen des Klägers vereinbart, es wurde lediglich vereinbart, dass die Eltern sich den Nießbrauch an einem Grundstück zu 50 % vorbehalten. Diese Vereinbarung betraf nicht die Höhe der vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistung, sondern den Umfang des zu übertragenden Vermögens. Es fehlt an der Vereinbarung von zu erbringenden Versorgungsleistungen, die bei einer Änderung des Versorgungsbedarfs angepasst werden könnten.

Der Kläger und seine Eltern haben im Jahr 1993 eine Vermögensübergabe ohne die Zusage von Versorgungsleistungen vereinbart. Im Jahr 1995 hat der Kläger freiwillig Unterhaltsleistungen zugesagt, zu denen er nach dem Vertrag von 1993 nicht verpflichtet war. Zwar mag rein tatsächlich bei der Zusage der Unterhaltsleistungen von Bedeutung gewesen sein, dass die Eltern ihrerseits dem Kläger im Jahr 1993 die bezeichneten drei Grundstücke übertragen hatten, die zugesagten Unterhaltsleistungen stellen sich jedoch nicht als Leistungen des Übernehmers im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dar.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BFH berufen, nach der ein Vorbehaltsnießbrauch durch eine private Versorgungsrente abgelöst werden kann (vgl. BFH vom 03.03.2004, X R 135/98, Deutsches Steuerrecht DStR 2004, 1206, 1207 ; BFH vom 27.11.1996, X R 85/94, BStBl II 1997, 284; BFH vom 03.06.1992, X R 147/88, BStBl II 1993, 98; BFH vom 19.09.1995 IX R 61/94, BFH/NV 1996, 324). Der BFH ist zu Recht der Auffassung, dass eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last auch in der Weise begründet werden kann, dass ein Nießbrauch, den sich der Übergeber eines Vermögens vorbehalten hat, in eine private Versorgungsrente übergeleitet werden kann. Im Streitfall ist jedoch der Vorbehaltsnießbrauch nicht durch eine private Versorgungsrente abgelöst worden, sondern es blieb der Vorbehaltsnießbrauch bestehen, und es wurden zusätzliche Unterhaltszahlungen vereinbart. Damit sind die Entscheidungen des BFH, auf die sich der Kläger beruft, nicht nur vom Sachverhalt her, sondern auch nach den zu Grunde liegenden sachlichen Überlegungen nicht einschlägig. Wenn der Nießbrauch fortbesteht, wird kein weiteres Vermögen in Form des Nießbrauchs gegen Versorgungsleistungen übergeben. Es wird auch nicht durch eine Ersetzung des Vorbehaltsnießbrauchs durch laufende Versorgungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens in Form des Eigentums an den Miethäusern begründet. Es fehlt an einer Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs, so dass sich die Vereinbarung der Grundstücksübertragung und die Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs auch nicht als Teilakte einer gestreckten "gleitenden" Vermögensübergabe qualifizieren lassen. Es wurde im Streitfall im Jahre 1993 Vermögen ohne Versorgungsleistungen übertragen, und es wurden später im Jahr 1995 vom Kläger freiwillig Unterhaltszahlungen übernommen. Der vorliegende Fall kann nicht anders beurteilt werden als der Fall, dass die Eltern das Eigentum an einem Restbestand von Wohnungen behalten und dann im Nachhinein, ohne dass weiteres Vermögen übertragen wird, Unterhaltszahlungen vereinbart werden.

III. Die weitere Frage, ob die nachträgliche Vereinbarung der Zahlungen an die Eltern durch nachweisbare Umstände veranlasst war, kann danach unentschieden bleiben.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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