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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 2716/06 E
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 42
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 2
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

2 K 2716/06 E

Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 7. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2006 wird insoweit geändert, dass statt der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung Nr. 2 A-Straße 1 in B-Stadt in Höhe von 6.450,00 EUR negative Einkünfte in Höhe von 9.675,00 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter steuerlich anzuerkennen ist und ob die von der Mutter der Klägerin getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen in der von ihr bewohnten Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen in dem Gebäude A-Straße 1 in B-Stadt. Die Wohnung mit der Bezeichnung WE 2 wurde im Streitjahr von der Mutter der Klägerin auf Grund eines Mietvertrages vom 5. September 2003 ab 1. September 2003 genutzt. In diesem Mietvertrag ist u. a. für die 80 qm große Wohnung mit Garten und Terrasse eine Nettokaltmiete i. H. v. 434,60 EUR und ein Betriebskostenvorschuss i. H. v. 132,93 EUR (insgesamt 567,53 EUR) vereinbart. Die Betriebskosten sind gem. § 3 Nr. 3 des Mietvertrages als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich per 1. Januar mit dem Mieter abgerechnet. Unter § 23 (weitere Vereinbarung) heißt es: "Frau T. wird gestattet, auf eigene Kosten die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen umzubauen. Hierzu zählen insbesondere: Die Umgestaltung und Modernisierung von Küche und Bad, sowie den Einbau einer Tür im Wohnzimmer. Die Anlage einer Terrasse mit Teich und Bepflanzung. Für diese Umbauten wird Frau Birgit T. ein persönliches, lebenslängliches Wohnrecht zuerkannt. Mieterhöhungen werden ausgeschlossen. Ab August 2008 wird auf eine Mietzahlung verzichtet und es werden nur die Nebenkosten gezahlt. Sollte Frau Birgit T. den Mietvertrag selbst beenden oder versterben, gehen alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile in den Besitz des Vermieters über. Dazu zählen insbesondere die Küche inkl. Elektrogeräte, Bad inkl. Einbauschränke." Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 30 ff. der FG-Akte Bezug genommen.

In ihrer Steuererklärung für 2003 erklärten die Kläger negative Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung Nr. 2 A-Straße 1 in B-Stadt i. H. v. 81.080 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Einnahmen i. H. v. 5.216 EUR und Werbungskosten i. H. v. 86.296 EUR. Die Werbungskosten setzen sich zusammen aus einem AfA-Betrag i. H. v. 2.269 EUR, Schuldzinsen i. H. v. 11.356 EUR, Erhaltungsaufwendungen i. H. v. 72.551 EUR und Porto, Telefon etc. i. H. v. 120 EUR. Die Erhaltungsaufwendungen setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Fliesen i. H. v. 408 EUR, Aufwendungen für den Eingangsbereich und die Gartenumgestaltung i. H. v. 26.118 EUR, einer Tischlerrechnung i. H. v. 6.809,99 EUR, Aufwendungen für das Badezimmer i. H. v. 16.730,76 EUR, Aufwendungen für Parkett i. H. v. 2.114,91 EUR und Aufwand für Fenster, Türen usw. i. H. v. 20.691,62 EUR, Aufwand für einen Siemens-Kleinspeicher i. H. v. 85 EUR.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 7. Juni 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigte er Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 20.575 EUR. In diesem Betrag sind negative Einkünfte aus der Eigentumswohnung Nr. 2 in B-Stadt, A-Straße 1 i. H. v. 6.450 EUR enthalten. Diesen Betrag ermittelte der Beklagte auf Grund von Einnahmen i. H. v. 3.477 EUR (434,60 EUR x 8 Monate) und Werbungskosten i. H. v. 9.927 EUR. Die Werbungskosten setzen sich zusammen aus einem AfA-Betrag i. H. v. 2.277 EUR (8/12 von 3.415 EUR), Schuldzinsen i. H. v. 7.570 EUR (8/12 von 11.356 EUR) und Aufwand für Porto, Telefon usw. i. H. v. 80 EUR (8/12 von 120 EUR). Unter Erläuterungen heißt es in dem Bescheid u. a.: Die Einkünfte aus der Vermietung des Objektes A-Straße WE 2 konnten steuerlich nur für die Zeit vor der Vermietung an Frau T. berücksichtigt werden, da die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses nicht nachgewiesen wurde. ... Zudem könne selbst bei Unterstellung der Nutzung durch Frau T. angesichts der mietvertraglichen Regelung (Verzicht auf Mietzahlungen ab 2008/Ausschluss von Mieterhöhungen) eine Überschusserzielungsabsicht für nach dem 31. August 2003 liegende Zeiträume nicht angenommen werden.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde fristgerecht Einspruch eingelegt. Zur Begründung des Einspruchs beriefen sich die Kläger u. a. darauf, dass die handschriftlichen Ergänzungen im Mietvertrag unerheblich seien, da Frau T., wie amtsbekannt sei, im November 2004 verstorben und danach wieder eine Fremdvermietung vorgenommen worden sei. Außerdem wurden verschiedene Rechnungen sowie eine Bestätigung der Hausärztin von Frau T., der Telekom und des Energieversorgers eingereicht, die die Nutzung der Wohnung durch Frau T. belegen sollen. Ferner vertraten die Kläger die Ansicht, dass aus der Vermietung der Wohnung innerhalb von 30 Jahren ein Überschuss der Betriebseinnahmen über die Werbungskosten erzielt werde.

Ferner trugen die Kläger vor, dass der handschriftliche Zusatz im Mietvertrag aus persönlichen Gründen auf Wunsch der schwer erkrankten Mutter aufgenommen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass dieser Zusatz nicht zum Tragen kommen würden. Außerdem legten die Kläger Nebenkostenabrechnungen für die Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 vor. Aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 vom 10. Juni 2004 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten von Frau T. i. H. v. 72,52 EUR und aus der Nebenkostenrechnung für 2004 vom 6. Juni 2005 ein Nachzahlungsbetrag i. H. v. 257,85 EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2006 wurde die Einkommensteuer der Kläger auf 12.726 EUR festgesetzt und der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 22.656 EUR berücksichtigt. Die Heraufsetzung der Einkommensteuer beruht auf Gründen, die mit dem Klageverfahren nichts zu tun haben (Mietverhältnis Werner S.).

Die Kläger haben am 30. Juni 2006 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage berufen sie sich u. a. darauf, dass der Beklagte zu Unrecht das Mietverhältnis mit Frau T. nicht anerkannt habe. Im Jahr 2000 sei bei Frau T. ein Gehirntumor festgestellt worden. Die Lebenserwartung von Frau T. sei bei Abschluss des Mietvertrages am 5. September 2003 "absehbar" gewesen. Wie aus einem Bericht des Universitätsklinikums C-Stadt ersichtlich sei, sei die Krankheit Ende 2002 wieder ausgebrochen und habe unweigerlich zum Tode geführt. Die Begrenzung des Mietvertrages sei nur aus moralischen Gründen erfolgt. Es habe ohne Weiteres von einer vor dem Jahre 2008 auslaufenden Vermietung ausgegangen werden können. Aus diesen Gründen liege ein unbefristetes Mietverhältnis vor, so dass eine Überschussprognose nicht erstellt werden müsse. Das Mietverhältnis sei wie unter fremden Dritten durchgeführt worden. Es habe ein Mietvertrag vorgelegen. Die Miete habe an der oberen Grenze der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Miete gelegen und sei auch tatsächlich bezahlt worden. Nebenkostenabrechnungen lägen dem Finanzamt vor. Die Nachzahlungen seien jedoch nicht durchgesetzt worden und durch den Tod von Frau T. am 22. November 2004 sei eine Einziehung der Forderung nicht mehr möglich gewesen.

Als Nachweis für die tatsächliche Bezahlung der Miete reichten die Kläger Kontoauszüge der Kläger ein, aus denen sich für September, Oktober, November und Dezember 2003 Zahlungen ergeben. Wegen der Einzelheiten der Kontoauszüge wird auf Blatt 7 f der FG-Akte Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623 ergebe, dass im Streitfall die Erhaltungsaufwendungen abzugsfähiger Drittaufwand seien.

Nach dem Tod von Frau T. am 22. November 2004 sei die Wohnung von dem getrennt lebenden Ehemann von Frau T. zum 31. März 2005 gekündigt worden. Die Wohnung habe dann zwei Monate leer gestanden und sei ab Juni 2005 an fremde Dritte vermietet worden. Zum Nachweis für die Fremdvermietung reichten die Kläger einen Mietvertrag ein, auf den Bezug genommen wird (Blatt 13 ff. der FG-Akte).

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 7. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2006 insoweit zu ändern, dass statt der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung Nr. 2, A-Straße 1 in B-Stadt, i. H. v. 6.450 EUR negative Einkünfte i. H. v. 54.962 EUR bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Zur Begründung seines Antrags beruft er sich auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Erläuterungen der Klägerin zum Sachverhalt wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Beklagte hat zu Unrecht das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter steuerlich nicht anerkannt. Die von der Mutter der Klägerin getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen der Wohnung i. H. v. 46.433 EUR hat der Beklagte jedoch zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294 m. w. N.).

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich missbraucht werden können. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350 m. N. der Rspr. des BVerfG).

Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind die §§ 85, 88 der Abgabenordnung (AO) und § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Fremdvergleich ermöglicht auf Grund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch unter Angehörigen stattgefunden hat, ob auf Grund eines den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllenden Vertrages oder aus privaten, familiären Gründen. Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das zwischen der Klägerin und ihrer Mutter am 5. September 2003 geschlossene Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen. Die Mutter hat die Wohnung tatsächlich bewohnt und die vereinbarte Miete bezahlt. Für die Anerkennung des Mietverhältnisses im Streitjahr 2003 ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin ab August 2008 auf die Mietzahlung verzichtet hat. Denn auf Grund der Erkrankung der Mutter war, wie sich aus der Bescheinigung von Frau Dr. G. ergibt, bereits bei Abschluss des Mietvertrages nicht damit zu rechnen, dass sie das Jahr 2008 noch erleben würde. Auch aus der Tatsache, dass die Nebenkostennachzahlung 2003 i. H. v. ca. 72 EUR nicht von der Mieterin angefordert wurde, lässt sich nicht schließen, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter einem Fremdvergleich nicht standhält. Denn auch bei Mietverhältnissen zwischen fremden Dritten kommt es in diesem Bereich oft zu Nachlässigkeiten (Drenseck in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 21 Tz. 65 Stichwort: Angehörige).

Entgegen der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist es ohne Bedeutung, dass die Eigentumswohnung der Klägerin im Mai 2002 von ihren Eltern gegen Übernahme von Darlehensverbindlichkeit übertragen worden ist. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO bei Abschluss eines Mitvertrages unter Angehörigen nicht schon deshalb vor, weil das Mietobjekt vor der Vermietung auf den Vermieter übertragen wurde. Denn dem Eigentümer einer Immobilie steht es frei, diese ohne jede Auflage oder Einschränkung zu übertragen oder im Zuge der entgeldlichen oder unentgeltlichen Übertragung mit dem Erwerber eine - wie auch immer geartete - Nutzungsmöglichkeit für sich vorzusehen. Auch ein Nebeneinander von Wohnrecht und Mietvertrag ist zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Über dieselbe Wohnung kann ein Mietvertrag abgeschlossen und gleichzeitig oder auch nachträglich ein dingliches Nutzungsrecht bestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265 m. w. N. der Rspr. des BFH).

Auch eine Gesamtbetrachtung, bei der berücksichtigt wird, dass die Mutter der Klägerin bis Mai 2002 Miteigentümerin der von ihr im September 2003 gemieteten Wohnung war, dass sie auf eigene Kosten die Wohnung und den Garten umgestalten durfte und dass von ihr bezahlte, fest eingebaute Wohnungsbestandteile ohne Ausgleich in das Eigentum der Klägerin übergehen sollten und die Nebenkostennachzahlungen nicht geltend gemacht wurden, führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, dass das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist. Denn die Mutter der Klägerin hat die Wohnung tatsächlich bewohnt und die ortsübliche Miete, wie von den Klägervertretern in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachgewiesen wurde, tatsächlich bezahlt. Damit sind die wesentlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen eindeutig erfüllt.

Die Klägerin hatte in dem Streitjahr 2003 bezüglich der an ihre Mutter vermieteten Wohnung auch Einkünfteerzielungsabsicht.

Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) verwirklicht, wer einem Anderen unbewegliches Vermögen entgeltlich zum Gebrauch überlässt und dabei beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v. H. der üblichen Ortsmiete beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50 m. w. N.).

Im Streitfall ist von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, da die zwischen der Klägerin und ihrer Mutter vereinbarte Miete nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt und auch eine langfristige Vermietung im Sinne der BFH-Rechtsprechung vorliegt. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass im Mietvertrag vom 5. September 2003 vereinbart war, dass die Mutter der Klägerin die Wohnung ab August 2008 ohne Mietzahlung werde nutzen können. Denn auf Grund der voraussichtlichen Lebenserwartung der Mutter der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages im September 2003 war nicht damit zu rechnen, dass dieser Fall eintreten würde.

2.) Die von den Klägern als Werbungskosten geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen für die Eigentumswohnung i. H. v. 46.433 EUR, die vom Konto der Mutter der Klägerin bezahlt wurden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Da Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG subjektbezogen ermittelt werden müssen, können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rspr. des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623). Dabei ist die Mittelherkunft für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam. So kann der Steuerpflichtige Aufwendungen selbst dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt. Die Aufwendungen sind aber nicht nur im Falle der Abkürzung des Zahlungsweges dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte in eigenem Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und auf Grund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Auch in diesem Fall des sog. abgekürzten Vertragsweges wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich seine Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt. Die Zurechnung des Drittaufwandes zum Eigenaufwand des Steuerpflichtigen beruht auf dem Gedanken, dass die Direktzahlung des Dritten genauso behandelt werden soll, wie der Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen, weil beide Formen der Zahlung einen vergleichbaren wirtschaftlichen Gehalt aufweisen. Die Behandlung des Drittaufwandes findet ihre Rechtfertigung letztlich in dem Zweck, im Rahmen des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs alle diejenigen Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Einkünften gedient haben (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 2005, BFHE 211, 318 , BStBl II 2006, 623;vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452;vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFH/NV 2008, 664; a. A.: BMFSchreiben vom 9. August 2006 IV C 3-S 2211-21/06, BStBl I 2006, 492).

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin die von ihrer Mutter bezahlten Erhaltungsaufwendungen nicht mit Erfolg als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Aufgrund der Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Streitfall die Verträge über die Erhaltungsarbeiten im eigenen Namen bzw. zum Teil zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger, abgeschlossen hat. Sie bzw. sie und ihr Ehemann waren gegenüber den Handwerkern verpflichtet, die Werklöhne zu zahlen. Die Klägerin und ihr Ehemann waren als Beauftragte der Mutter der Klägerin im Sinne des § 662 BGB tätig und hatten sowohl aufgrund des Mietvertrages als auch kraft Gesetzes (§ 670 BGB) einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Diesen Aufwendungsersatzanspruch hat die Klägerin gegenüber ihrer Mutter auch geltend gemacht, denn sie hat die Handwerkerrechnungen nach ihrer Aussage "ganz überwiegend" vom Konto ihrer Mutter bezahlt. Einzelheiten dazu, welche Rechnungen nicht vom Konto der Mutter bezahlt wurden, wurden von den Klägern nicht vorgetragen. Den Aufwendungsersatz für die Erhaltungsarbeiten hat die Mutter der Klägerin nach Überzeugung des Senates nicht überwiegend im Interesse der Klägerin, um dieser etwas zukommen zu lassen, sondern im eigenen Interesse geleistet. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass auf Wunsch der Mutter der Klägerin die Klausel zu den Erhaltungsarbeiten im Mietvertrag aufgenommen wurde und die Mutter der Klägerin die umgestaltete Wohnung bis zu ihrem Tode bewohnen wollte und bewohnt hat. Die Aufwendungen sind daher nach Auffassung des Senates nicht als Werbungskosten der Klägerin zu berücksichtigen. Zwar bezweckt die Rechtsprechung des BFH zum Drittaufwand, wie oben bereits dargelegt, im Rahmen des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs alle diejenigen Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Einkünften gedient haben. Im Streitfall haben die Aufwendungen im Streitjahr nicht der Erzielung von Einkünften, sondern zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse der Mutter der Klägerin gedient, die die Wohnung im unrenovierten Zustand gemietet hatte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Sinne des § 9 EStG - zumindest mittelbar - selbst getragen haben muss (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, 785). Dies ist aber nicht der Fall, wenn - wie im Streitfall - Aufwendungen für fremdes Eigentum von einem Dritten im eigenen Wohninteresse getätigt wurden (Drenseck in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 9 Tz. 71).

Bei der Berechnung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in Höhe von 9.675 EUR wurden die von den Klägern erklärten Einnahmen in Höhe von 5.216 EUR, die erklärten Werbungskosten mit Ausnahme der Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 72.551 EUR und statt der erklärten AfA in Höhe von 2.269 EUR die vom Beklagten ermittelte AfA in Höhe von 3.415 EUR berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.



Ende der Entscheidung

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