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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 3 K 2450/08 Kg
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger hat am 4. Juli 2008 beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Familienkasse zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Dem Antrag beigefügt waren u. a. ein Klageentwurf, ein Änderungsbescheid über die Gewährung von Kindergeld für bestimmte Zeiträume für seine zwei Kinder vom 16. April 2008, die seinen weitergehenden Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2008 sowie eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Das Gericht hat dem Kläger durch Beschluss vom 15. September 2008 begrenzt auf einen Streitwert in Höhe von 924 Euro Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren wegen Kindergeld für April 2004 bis Juni 2004 gewährt. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Monats März 2004, des Zeitraums von Juli 2004 bis August 2005 und der Monate November 2005 und Dezember 2005, hat es die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten der Klage mit der Begründung abgelehnt, dass ein vorrangiger Anspruch auf polnisches Kindergeld bestehe, weil der Kläger während dieser Zeiträume in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte versichert gewesen sei. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde ferner insoweit abgelehnt, als der Kläger mit der beabsichtigten Klage die Festsetzung von Kindergeld in Höhe von 154 Euro je Kind statt 143,66 Euro (September 2005) bzw. 143,51 Euro (Oktober 2005) begehrte. Der Beschluss wurde dem beigeordneten Rechtsanwalt des Klägers am 18. September 2008 zugestellt (Akte Prozesskostenhilfe Bl. 66).

Der Kläger hat am 6. Oktober 2008 Klage erhoben, mit der er unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. April 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2008 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, Kindergeld für seine zwei Kinder in Höhe von 3.513,01 Euro festzusetzen. Wegen der Begründung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Bezüglich des Ablaufs der Klagefrist hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Klageverfahren aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und habe deshalb innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt. Nach deren nur teilweiser Bewilligung habe er den ihm beigeordneten Rechtsanwalt bevollmächtigt, Klage zu erheben. Da die Prozesskostenhilfe weitgehend abgelehnt worden sei und er seinen Rechtsanwalt erst nach Zustellung des Beschlusses vom 15. September 2008 beauftragt habe, sei die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Der Kläger verweist dazu u. a. auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84 (Neue Juristische Wochenschrift NJW 1986, 257) und vom 22. Oktober 1986 VIII ZB 40/86 (NJW 1987, 440).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. April 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2008 Kindergeld für seine zwei Kinder in Höhe von 3.513,01 Euro zu gewähren.

Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag angekündigt.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben wurde. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

1. Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

Die Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2008 gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Monat nach der Aufgabe zur Post, mithin als am 6. Juni 2008 bekannt gegeben. Die von der Beklagten gemäß § 122 Abs. 5 AO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch Einschreiben mit Rückschein beabsichtigte Zustellung erbringt keinen Nachweis dafür, dass die Einspruchsentscheidung am 14. Mai 2008 zugestellt wurde, weil der Rückschein (Kindergeldakte Bl. 87) weder im Abschnitt "Sendungsnummer" noch im Abschnitt "Art der Sendung" Angaben dazu enthält, welches Schriftstück Gegenstand der Sendung war. Dies kann die Einspruchsentscheidung gewesen sein, aber auch der Teilabhilfebescheid vom 16. April 2008 oder ein anderes Schriftstück. Die bloße Bezeichnung "Brief" als Art der Sendung ohne individualisierenden Zusatz, welchen Inhalt die Sendung hat, genügt nicht, um den Nachweis einer Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Zustellung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG zu führen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 2004 V R 11/02, Bundessteuerblatt - BStBl - 2004, 540, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a. F.). Damit gilt die Einspruchsentscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO und somit als am 6. Juni 2008 bekannt gegeben. Der Kläger hat jedoch erst am 6. Oktober 2008 Klage erhoben.

2. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Voraussetzung dafür ist nach § 56 Abs. 1 FGO, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dies war lediglich so lange der Fall, als noch nicht über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden war. Das Hindernis, die gesetzliche Frist einzuhalten, entfiel mit der Zustellung des Beschlusses vom 15. September 2008 (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 67/00, BStBl II 2003, 142, m. w. N.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war anschließend innerhalb von zwei Wochen zu stellen ( § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO), d. h. gerechnet vom Tag nach der Zustellung (Freitag, 19. September 2008) bis zum Donnerstag, dem 2. Oktober 2008 ( § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine Verlängerung der Frist im Hinblick auf § 222 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, weil der 3. Oktober 2008 als gesetzlicher Feiertag und das ihm folgende Wochenende bereits außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist lagen. Sollte insoweit auf Seiten der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Irrtum bei der Fristberechnung oder -eintragung aufgetreten sein, so wäre es deren Sache gewesen, dies rechtzeitig unter entsprechendem Beweisantritt vorzutragen (vgl. auch BGH-Beschluss vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht NJW-RR 1993, 451).

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Hindernis i. S. von § 56 Abs. 1 FGO erst nach einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen entfiel und deshalb die Wiedereinsetzungsfrist erst am 6. Oktober 2008 endete. Rechtsprechung und Literatur zu § 56 Abs. 1 FGO billigen einem Kläger eine solche Frist nicht zu, sondern sehen als Ereignis, das den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist auslöst, die Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an.

Der Kläger kann für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu § 234 ZPO verweisen. Diese sieht das Hindernis i. S. von § 234 Abs. 2 ZPO nur dann als erst mit Ablauf einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entfallen an, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vollständig abgelehnt wurde, nicht dagegen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, wegen des damit verbundenen offensichtlichen Risikos eine gründlichere und daher auch zeitaufwändigere Beurteilung der Erfolgsaussicht erfordert als der Entschluss, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher nach wesentlicher Verringerung der Gefahr einer Kostenbelastung das Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920; vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, und vom 3. Juli 1985 VIII ZB 4/85, VIII ZB 5/85, Versicherungsrecht 1985, 1184; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 234 Rn. 7 f.). Nichts anderes als im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt, wenn diese nur teilweise gewährt wird, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, diese Frage vielmehr auch erst anlässlich seiner Begründung geklärt werden kann (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 234 Rn. 9; BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 1963 VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780, und vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451; ferner Oberlandesgericht - OLG - Hamburg , Beschluss vom 9. September 1981 2 UF 74/81 U, NJW 1981, 2765, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Juni 2000 6 UF 92/99, OLGR Zweibrücken 2001, 67).

Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an, weil § 65 FGO der Vorschrift des § 518 ZPO insoweit entspricht, als eine Klage, die den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht genügt, innerhalb einer vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter zu bestimmenden Frist vervollständigt werden kann. Ein Kläger, dem nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann daher die Klage gegen den Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ( § 44 Abs. 2 FGO) im weiteren Verlauf des Verfahrens dahin gehend präzisieren, ob er diesen nur im Umfang der Gewährung der Prozesskostenhilfe oder darüber hinaus anfechten will. Einer Überlegungsfrist vor Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bedarf es nicht, um ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Rechtsprechung, nach der das Hindernis im Sinne der zivilprozessualen Wiedereinsetzungsvorschriften im Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe erst nach einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen nach Zugang des Beschlusses wegfällt, im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO überhaupt gefolgt werden könnte.

Eine Überlegungsfrist war auch nicht deshalb erforderlich, weil dem Prozessbevollmächtigten noch der Auftrag zur Klageerhebung erteilt werden musste. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde nach der Antragschrift "namens und in Vollmacht" des Klägers gestellt. Diese Vollmacht berechtigte den Prozessbevollmächtigten, ohne weitere Auftragserteilung nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses Klage zu erheben (vgl. nochmals BGH-Beschluss vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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