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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 4 K 1017/07 Z
Rechtsgebiete: Protokoll Nr. 4 des Beschlusses Nr. 3/96, ZK, FGO


Vorschriften:

Protokoll Nr. 4 des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrats der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (ABl. EG 1996 Nr. L 343/1)
ZK Art. 20 Abs. 3d
ZK Art. 220 Abs. 1
FGO § 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 K 1017/07 Z

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll wegen widerrufener Präferenznachweise.

Die Klägerin, die seinerzeit unter A GmbH firmierte, beantragte vom 21.01. bis zum 11.05.2000 für vier Sendungen beim Zollamt X des Beklagten die Abfertigung von PKW des Typs S (Unterposition 8703 3219 KN) zum zollrechtlich freien Verkehr. Diesen Anträgen gab die Zollstelle statt und erhob, soweit bei den Anmeldungen unmittelbar Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis tschechischen Ursprungs vorgelegt wurden, keinen Zoll. Bei einer Sendung erließ die Zollstelle den zunächst erhobenen Zoll nach Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Bis auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ........, die das Zollamt Y/Tschechien ausgestellt hatte, waren alle anderen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vom Zollamt Z/Tschechien ausgestellt worden. Soweit das Datum der Antragstellung auf den Warenverkehrsbescheinigungen angegeben war, wurden sie am Tag der Antragstellung auch ausgestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2007 verwiesen.

Auf Nachprüfungsersuchen der deutschen Zollbehörden teilte die zuständige tschechische Zollbehörde mit, die Ausführer hätten hinsichtlich der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 keine ausreichenden Nachweisunterlagen für den Ursprung vorlegen können. Die Waren könnten daher nicht als Ursprungswaren angesehen werden.

Mit Bescheiden vom 26.08.2002 erhob der Beklagte von der Klägerin Zoll für diese Einfuhren sowie für Einfuhren von PKW der Marke T nach.

Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die eingeführten PKW tschechischen Ursprungs seien. Die Herstellung aus tschechischen Teilen oder im Rahmen der Kumulierung aus Teilen aus anderen EU-Staaten sei allgemein bekannt. Insoweit werde auch auf Äußerungen des seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden der T in der Presse hingewiesen. Die S (S) weigere sich aber, an der Feststellung des tschechischen Ursprungs gegenüber den Ausführern der von ihr eingeführten Fahrzeuge mitzuwirken. S habe die Fahrzeuge hergestellt und anschließend über Großhändler und Händler an sie verkauft. Die Zollstelle in Z/Tschechien, die auch für S zuständig sei, habe keine Lieferantenerklärungen verlangt, sondern sich bei S selbst um den entsprechenden Ursprungsnachweis bemüht.

Zudem weise sie auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-12/92 und C-334/93 hin.

Darüber hinaus stehe ihr Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ZK zu.

Soweit der Beklagte Zoll wegen fehlender Präferenznachweise für Reimporte von PKW der Marke T nacherhoben hatte, half er den Einsprüchen durch entsprechende Erlassbescheide ab.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2007 wies der Beklagte die weitergehenden Einsprüche als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, beim Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 habe der Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Diese hätten offenbar vorgelegen, so dass die Warenverkehrsbescheinigungen hätten ausgestellt werden können. Darüber hinaus habe der Ausführer alle zusätzlichen Nachweisunterlagen wie Hersteller- oder Lieferantenerklärungen aufzubewahren, um eine nachträgliche Prüfung zu ermöglichen. Da der Ausführer anders als in anderen Fällen, in denen auf Nachprüfungsersuchen bei vergleichbaren Einfuhren von PKW der S die Richtigkeit des Ursprungs bestätigt worden sei, diese Unterlagen nicht habe vorlegen können, sei von einer Nachlässigkeit des Ausführers auszugehen.

Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die tschechischen Zollstellen die Unrichtigkeit der Darstellung des Ausführers gekannt hätten oder hätten kennen müssen.

Auf die von der Klägerin angesprochene Rechtsprechung des EuGH komme es nicht an. Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 bis 5 ZK lägen nicht vor.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das Gericht hat den Beklagten aufgefordert, bei den tschechischen Behörden in Erfahrung bringen zu lassen,

aufgrund welcher Angaben/Erklärungen des Ausführers die zurückgenommenen Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt worden seien,

welche Unterlagen bei der Antragstellung vorgelegt wurden und

ob und bejahendenfalls welche Unterlagen der Ausführer im Rahmen der Nachprüfungsverfahren zum Nachweis der Ursprungseigenschaft hat vorlegen können.

Die tschechischen Behörden haben daraufhin der Zentralstelle Ursprungsnachprüfung der deutschen Zollverwaltung mitgeteilt, die Warenverkehrsbescheinigungen seien auf der Grundlage von Herstellererklärungen erstellt worden. Im Nachprüfungsverfahren habe sich dann herausgestellt, dass diese Erklärungen vom Hersteller als Fälschungen bezeichnet worden seien ("In the postverification procedure it was discovered that the declarations of origin were marked as the fake.). Die Ausführer seien nicht in Lage gewesen, den Zollbehörden weitere ausreichende Dokumente für den Ursprungsnachweis vorzulegen.

Die Klägerin hat sodann Protokolle über Dienstbesprechungen der tschechischen Zollverwaltung vom 09.09.1998 und vom 14.03.2001 vorgelegt.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, der Beklagte verkenne Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 bis 5 ZK. Die Warenverkehrsbescheinigungen stellten für sie nicht erkennbare Irrtümer der Zollbehörden dar. Unrichtige Angaben der Ausführer hätten nicht vorgelegen. Zudem sei sie gutgläubig gewesen, da sie aufgrund allgemein zugänglicher Informationen davon ausgegangen sei, die Fahrzeuge seien in Tschechien hergestellt worden und hätten deshalb tschechischen Ursprung.

Das Vorgehen der tschechischen Zollbehörden bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen sei im Einspruchsverfahren dargelegt worden. Der Ausführer habe die Warenverkehrsbescheinigungen nie selbst ausgehändigt erhalten.

Nach den Angaben der tschechischen Zollbehörden müssten die Ursprungszeugnisse von diesen selbst gefälscht worden sein. Das sei schlicht unmöglich. Allenfalls seien inhaltlich unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen erstellt worden. Dies sei ihr nicht anzulasten.

Die von ihr vorgetragenen Einzelheiten ergäben sich aus dem von ihr vorgelegten Protokoll vom 09.09.1998, das auf die Zeit danach und die hier streitbefangenen Einfuhren anzuwenden sei. Diese Praxis werde auch durch die eidesstattlichen Versicherungen der benannten Zeugen N und O bestätigt.

Der Beklagte sei seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. Die tschechischen Zollbehörden hätten die Fragen des Gerichts nicht beantwortet. Weitere Ermittlungen drängten sich insbesondere deshalb auf, weil die tschechischen Behörden nicht angegeben hätten, welche Angaben und Erklärungen die Ausführer selbst abgegeben hätten. Tatsächlich hätten sie nichts angegeben.

Aus der Formulierung "the declarations of origin were marked as the fake" ergebe sich nicht eindeutig, dass die Erklärungen gefälscht gewesen seien, zumal auch nicht klar sei, wer die dort genannte Markierung vorgenommen habe.

Wenn tatsächlich Fälschungen vorgelegen hätten, hätten die tschechischen Behörden Strafverfahren einleiten müssen. Das aber sei nie geschehen.

Zudem sei offen, ob die tschechischen Behörden die Fälschungen selbst festgestellt hätten, oder ob dies daraus geschlossen worden sei, dass die S keine Bestätigung erteilt habe. Dies hätte der Verfahrensweise entsprochen, wie sie im ebenfalls vorgelegten Protokoll vom 14.03.2001 vereinbart worden sei. Diese habe aber für die hier streitigen Vorgänge nicht gegolten.

Gerüchteweise sei bekannt geworden, dass es Absprachen zwischen S und den tschechischen Zollbehörden gegeben hätte, nach denen quasi auf Zuruf der S einzelne Ursprungsnachweise nachträglich widerrufen worden seien, um den freien Wettbewerb auf dem PKW-Markt zu behindern. Insoweit werde auf die Ausführungen im vorgelegten Bericht der ................ vom März 2002 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 26.08.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2007 aufzuheben, soweit in ihnen noch 20.119,34 EUR Zoll nacherhoben werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidungen. Ergänzend führt er aus: Die Ausführer hätten ihm die Beweisführung unmöglich gemacht, weil sie entgegen Art. 28 Abs. 1 Protokoll Nr. 4 keine ausreichenden Unterlagen vorgehalten hätten.

Auch hätten sich die tschechischen Behörden nicht mit den Angaben durch ein Ankreuzen auf der Rückseite der Warenverkehrsbescheinigungen begnügt, sondern in den zusätzlichen Mitteilungsschreiben angegeben, dass die Ausführer den erforderlichen Nachweis nicht hätten führen können. Dies sei im Gegensatz zu anderen Einfuhren geschehen, bei denen der Nachweis geglückt sei.

Art. 28 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 verpflichte den Ausführer dazu, alle zweckdienlichen oder erforderlichen Unterlagen vorzuhalten. Das gelte auch dann, wenn bei der Beantragung keine Unterlagen vorzulegen seien. Vielmehr ergebe sich aus Art. 17 Abs. 3, 32 Abs.3 des Protokolls Nr. 4, dass die Zollbehörden jederzeit die Vorlage der Unterlagen verlangen dürften, auch wenn sie davon nur selten Gebrauch machten.

Vielmehr müsse die Klägerin darlegen, dass die Präferenznachweise auf einer richtigen Darstellung der Ausführer beruhten.

Die Klägerin könne auch keine Gutgläubigkeit geltend machen, da sie ihre diesbezüglichen Bemühungen nicht dargetan habe. Die von ihr zitierte Presseveröffentlichung sei erst nach den Einfuhren erschienen. Zudem sei es möglich, dass nicht alle Fahrzeuge eines Typs präferenzbegünstigt hergestellt worden seien.

Die Anfrage des Gerichts sei durch die Antwort der tschechischen Zollbehörden in vollem Umfang beantwortet worden. Die Warenverkehrsbescheinigungen seien aufgrund von Herstellererklärungen ausgestellt worden, die sich nachträglich als gefälscht herausgestellt hätten. Auch sei der Ausführer nicht in der Lage gewesen, weitere Unterlagen vorzulegen. Nach dem Urheber habe das Gericht nicht gefragt.

Die Vorlage gefälschter Herstellererklärungen stelle eine unrichtige Darstellung durch die Ausführer dar. Dafür, dass die Zollbehörden davon gewusst hätten oder hätten wissen müssen, sei weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar geworden.

Soweit die Klägerin vortrage, der Ausführer habe selbst nie über entsprechende Nachweise verfügt - was schon durch die Angaben der tschechischen Behörden widerlegt sei - habe er schon bei der Antragstellung wissentlich Unmögliches erklärt und Fakten unrichtig dargestellt.

Die von der Klägerin vorgelegten Dokumente belegten ungeachtet ihrer Herkunft und zweifelhaften Authenzität keine zu Unrecht erfolgten Ausstellungen von Warenverkehrsbescheinigungen. Vielmehr ergebe sich aus dem Punkt "ad 3." des Protokolls vom 14.03.2001, dass bei einer Ausfuhr durch Dritte diese oder deren Vertreter die Warenverkehrsbescheinigungen hätten beantragen und hierzu die erforderlichen Unterlagen hätten vorlegen müssen. Dies ergebe sich auch aus den bisherigen Schreiben der tschechischen Zollbehörden in diesem Verfahren.

Zudem hätten die tschechischen Behörden die Gefahr gefälschter Herstellererklärungen durch einen Informationsaustausch mit S zu vermeiden gesucht, indem sie der S eingeräumt hätten, ihrerseits den Behörden eine Liste mit den durch ihre Vertreter ausgestellten Ursprungsnachweisen mit elektronischer Post zu übersenden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.08.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2007 zu Recht für den darin festgesetzten Zoll in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung FGO.

1. a) Für den in dieser Weise angeforderten Zoll hatte nach Art. 220 Abs. 1 ZK eine nachträgliche buchmäßige Erfassung stattzufinden, denn im Streitfall bestand kein Anspruch auf einen Präferenzzollsatz nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. d ZK in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrats der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (ABl. EG 1996 Nr. L 343/1) - Protokoll Nr. 4.

Diese Präferenzbegünstigung ist nämlich von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses in der Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abhängig, Art. 16 Abs. 1 Protokoll Nr. 4. Die erteilten Ursprungszeugnisse sind aber aufgrund einer nachträglichen Prüfung gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 4 widerrufen worden.

b) Der Widerruf der Ursprungszeugnisse ist auch nicht unbeachtlich.

aa) Die Vermerke auf den Ursprungszeugnissen oder die Begleitschreiben der für die Nachprüfung zuständigen tschechischen Zollbehörde lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Gleiches gilt für die Angaben der tschechischen Zollbehörden gegenüber der Zentralstelle Ursprungsnachprüfung im Klageverfahren. Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund von Herstellererklärungen, die im Nachprüfungsverfahren als Fälschungen bezeichnet wurden, rechtfertigt deren Widerruf.

Zweifel bestehen auch nicht deshalb, weil die tschechischen Behörden dabei nicht angaben, wer die Herstellererklärungen vorgelegt hat, wer die Feststellung der Fälschung getroffen hat und worin die Fälschung bestand.

Die Vorlage der Herstellererklärungen folgt nämlich aus den Regelungen der Präferenzgewährung im Protokoll Nr. 4. Danach hatte der Ausführer oder dessen Bevollmächtigter die Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen (Art. 17 Abs. 1 Protokoll Nr. 4), auf Verlangen der Zollbehörden Ursprungsnachweise, bei PKW insbesondere Herstellererklärungen vorzulegen (Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 4). Auf Nachprüfungsersuchen können die Behörden des Ausfuhrlands die Vorlage von Beweismitteln, bei PKW insbesondere Herstellererklärungen verlangen (Art. 32 Abs. 3 Protokoll Nr. 4).

Selbst wenn der Antwort der tschechischen Behörden der Umstand zugrunde liegen sollte, dass S auf Nachfrage angegeben hat, sie habe die Herstellererklärungen nicht abgegeben, folgt daraus keineswegs die Unrichtigkeit der Feststellungen der tschechischen Zollbehörden, denn eine Erklärung, die ein Unternehmen nicht abgegeben hat, kann das Unternehmen nur als nicht abgegeben bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wer die vorgelegte Herstellererklärung gefertigt hat und ob diese Person überhaupt zu ermitteln ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der S unrichtig war, insbesondere willkürlich erfolgte, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vertrauensschutz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die S habe, nachdem sie zuvor den tschechischen Zollbehörden auf deren Nachfrage die Ursprungseigenschaft bestätigt habe, später aufgrund einer Änderung der Geschäftspolitik im T-Konzern aufgrund gesunkener Verkaufserträge willkürlich erklärt, bestimmte Herstellererklärungen seien nicht von ihr ausgestellt, um vom Konzern unerwünschte Ausfuhren zu verhindern, hat sie nichts vorgelegt, was diesen Verdacht rechtfertigen könnte. Insbesondere hat sie keine ihrer Auffassung nach zu Unrecht verworfenen Herstellererklärungen vorlegen können.

bb) Zudem kann der Ursprung der eingeführten PKW - anders als in den den Urteilen des EuGH vom 7. Dezember 1993 C-12/92 und vom 23. Februar 1995 C-334/93 zugrunde liegenden Fällen - nicht in anderer Weise eindeutig festgestellt werden. Nach den Bedingungen des Anhangs II zu Protokoll Nr. 4 setzt die ursprungsbegründende Herstellung der eingeführten PKW als Erzeugnisse, die im Ursprungsland ausreichend be- oder verarbeitet sein müssen, voraus, dass bei den eingeführten PKW der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (s. Anhang II zu Kraftwagen ex Kapitel 87). Diese Feststellungen lassen sich bei Waren wie den eingeführten PKW nur treffen, wenn die Bedingungen ihrer Herstellung im Einzelnen, d. h. aufgrund der Angaben des Herstellers zu den einzelnen eingeführten Fahrzeugen vorliegen oder aus dessen Buchhaltung nachvollzogen werden können. Beweismittel, aus denen sich dies ergeben könnte, haben die Beteiligten nicht benannt. Insbesondere wird durch nach den Einfuhren veröffentlichte Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft der S in der Presse nicht belegt, dass die konkret hergestellten Fahrzeuge tschechischen Ursprungs waren.

2. Der Klägerin steht auch kein Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabsätze 2 ff. ZK zu. Diese Vorschrift ist auch auf die Einfuhren des Streitfalls anzuwenden (EuGH Urteil vom 9. März 2006, C293/04, Rz. 23, Slg. 2006, I-2263 ff., ZfZ 2006, 157 ff., 158).

a) Zwar wurde im Streitfall der Präferenzstatus der eingeführten PKW im Rahmen eines Systems der abministrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands, das Tschechien damals war, ermittelt. Daher gilt die Ausstellung der unrichtigen Präferenznachweise als Irrtum, der im Sinne des Unterabs. 1 der Vorschrift vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK.

b) Die Ausstellung des Präferenznachweises stellt im Streitfall aber ausnahmsweise keinen Irrtum dar, weil sie auf einer unrichtigen Darstellung der Ausführer beruhten, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK.

aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Darstellung des Beklagten oder die der Klägerin zutreffend ist, denn nach beiden Vorträgen ist von einer unrichtigen Darstellung der Ausführer auszugehen. Sollten, wie der Beklagte den Erklärungen der tschechischen Zollverwaltung folgend annimmt, den Anträgen auf die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unrichtige Herstellererklärungen zu Grunde gelegen haben, stellen diese schon für sich allein unrichtige Darstellungen der Ausführer dar.

bb) Aber auch aus den Angaben der Klägerin zur Erlangung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ergibt sich, dass ihnen unrichtige Darstellungen der Ausführer zu Grunde gelegen haben. In den von den Ausführern unterschriebenen Anträgen auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 haben sie den Ursprung in Tschechien nur behauptet, ohne über Nachweise zu verfügen. Nach den Angaben der Klägerin aufgrund der ihr erteilten Auskünfte verfügten die Ausführer nicht über Lieferanten- oder Herstellererklärungen. Vielmehr soll sich die Zollstelle in Z/Tschechien selbst um diese Unterlagen bemüht haben. Damit waren die Ausführer schon nach den Erklärungen der Klägerin von Anfang an nicht in der Lage, den Ursprung nachzuweisen. Hierzu aber waren sie verpflichtet, denn sie hatten nach Art. 28 Abs. 1 Protokoll Nr. 4 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 4 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft aufzubewahren. Kommen sie dieser Pflicht - nach Angaben der Klägerin mangels ihnen überlassener Unterlagen - nicht nach, führt jedes Nachprüfungsersuchen zwangsläufig zur Feststellung eines unbekannten Ursprungs, so dass die Ausführer schon bei der Antragstellung ein Ursprungszeugnis beantragt haben, für das sie den Ursprung nicht nachweisen konnten. Unter Berücksichtigung des weiteren branchen- und gerichtsbekannten Umstands, dass gerade die Hersteller von PKWs in Fällen einer späteren Notwendigkeit, den Ursprungsnachweis zu führen, regelmäßig keine nachträglichen Herstellererklärungen ausstellen, sondern "mauern" wie die Klägerin gerade auch im Hinblick auf die S angab, mussten die Ausführer davon ausgehen, dass ihnen ohne Unterlagen auch die Möglichkeit abgeschnitten war, auf ein Nachprüfungsersuchen nachträglich Nachweise vorlegen zu können.

cc) Da demnach auch nach dem Vortrag der Klägerin feststeht, dass die Ausführer unrichtige Darstellungen abgegeben haben, kommt es auch nicht darauf an, wer dies beweisen müsste, wenn dieser Umstand unerweislich wäre (s. EuGH im Urteil vom 9. März 2006, C293/04, Rzn. 38-43, aaO.).

c) Im Streitfall war zudem nicht offensichtlich, den die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellenden tschechischen Zollbehörden sei bekannt gewesen oder hätte bekannt sein müssen, die eingeführten PKWs seien keine Ursprungswaren gewesen.

Die von der Klägerin behauptete Praxis, die tschechischen Zollbehörden hätten sich bei S hinsichtlich der Ursprungseigenschaft erkundigt, hätte nur dann zur Ausstellung von unrichtigen, später widerrufenen Warenverkehrsbescheinigungen führen können, wenn den tschechischen Zollbehörden seinerzeit zu Unrecht die Ursprungseigenschaft von S bestätigt worden wäre. Dann aber hätte ihnen nicht bekannt sein können oder müssen, dass die später widerrufenen Warenverkehrsbescheinigungen unrichtig sind. Dass die Zollbehörden von sich aus bei der behaupteten Praxis dann, wenn die Ursprungseigenschaft durch S nicht bestätigt wird, gleichwohl eine Warenverkehrsbescheinigung ausstellen, ist lebensfremd und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

In der mündlichen Verhandlung hat sie vielmehr nur vorgetragen, sie vermute, die S habe sich entschlossen durch die willkürliche Angabe, bestimmte Herstellererklärungen seien nicht von ihr ausgestellt, unerwünschte Ausfuhren zu verhindern. Belege hierfür hat sie jedoch weder vorgelegt noch Beweismittel benannt.

d) aa) Die Klägerin kann auch keine Gutgläubigkeit nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK geltend machen, denn sie hat nicht vorgetragen, wie sie sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Vielmehr war der Umstand in der Branche bekannt, dass Herstellererklärungen gefälscht wurden und S bei den Ausfuhren der von ihr hergestellten PKW durch Dritte unter Ausnutzung der unterschiedlichen Verkaufspreise in Tschechien und den Staaten der EU "mauerte". Beiden Umständen, die jeder für sich allein besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Kaufpreiszahlung - ggf. auch nur gegen Sicherheit - hätten rechtfertigen können, hat die Klägerin - soweit erkennbar - nicht Rechnung getragen. Vielmehr hat sie sich ganz allgemein darauf verlassen, dass die PKW der S in Tschechien gefertigt würden. Dieser Umstand genügt aber nicht, um den erforderlichen Ursprungsnachweis führen zu können.

bb) Vorsichtsmaßnahmen waren auch nicht aufgrund der von der Klägerin behaupteten Praxis entbehrlich, die tschechischen Zollbehörden hätten sich bei S und unabhängig vom Ausführer nach der Ursprungseigenschaft der PKWs der S erkundigt. Diese Praxis entsprach nämlich gerade nicht den Vorschriften des Protokolls Nr. 4 und bot Ausführern, die sich auf sie einließen, im Nachprüfungsverfahren keinen Schutz.

cc) Lediglich ergänzend ist darauf noch hinzuweisen, dass die von der Klägerin behauptete Praxis der Erkundigung des Zollamts Z/Tschechien bei S nach der Ursprungseigenschaft der PKW im Rahmen der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen als nicht erwiesen anzusehen ist.

Einen diesbezüglichen Schluss lassen nämlich die von der Klägerin vorgelegten Protokolle nicht zu.

Das Protokoll vom 14. März 2001 sah nur vor, dass die S über elektronische Post eine Liste der durch íhre Vertreter ausgestellten Ursprungsnachweise mit einigen wenigen Angaben übersenden konnte.

Das Protokoll vom 9. September 1998 sah zwar vor, da die Herstellererklärungen sehr häufig gefälscht worden seien, dass die von individuellen Ausführern stammenden Anträge auf unterstützende Ursprungsdokumente von der zuständigen Abteilung bei S ausgestellt würden. Auf der Grundlage eines an die zuständige Abteilung bei S gerichteten Antrags einschließlich der Vorlage aller Belege würden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter Mitwirkung der Mitarbeiter der S und des betreffenden Ausführers nur auf dem Zollamt Z/Tschechien erledigt.

Danach ist zwar eine Rückfrage der Zollstelle bei S denkbar, aber wie die Mitwirkung der Mitarbeiter der S genau aussah, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Insbesondere ist daraus nicht zu entnehmen, den Ausführern seien unterstützende Ursprungsdokumente, Herstellererklärungen, nicht ausgehändigt worden.

Zudem ist eine dem Protokoll vom 9. September 1998 entsprechende Praxis in den Streitfällen nicht festzustellen.

Die widerrufenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 wurden nicht ausschließlich vom Zollamt Z/Tschechien ausgestellt, sondern auch von einer anderen Zollstelle, dem Zollamt Y/Tschechien.

Die antragstellenden Ausführer haben nach Angaben der Klägerin nicht über Herstellererklärungen verfügt. Nach dem Protokoll vom 9. September 1998 hätten diese aber von S ausgestellt worden sein müssen und, da eine Mitwirkung des Ausführers erforderlich war, und eine Antragstellung über die S einschließlich aller Belege für erforderlich gehalten wurde, auch über die erforderlichen Belege verfügen müssen. Diese Regelung ist mit der Behauptung, die Ausführer hätten nicht über Nachweisbelege verfügt, nicht zu vereinbaren. Vielmehr spricht der Umstand, dass nach Angaben der tschechischen Behörden Belege vorlagen, die sich im Nachhinein als gefälscht herausgestellt haben, dafür, dass tatsächlich Papiere wie Herstellererklärungen vorlagen.

Zudem sind die Warenverkehrsbescheinigungen, soweit auf ihnen ein Antragsdatum vermerkt ist, noch am Antragstag ausgestellt worden. Dies lässt es als wahrscheinlich erscheinen, dass eine umfangreiche Prüfung des Zollamts Z/Tschechien, zu der auch eine Rückfrage bei S gehört hätte, unterblieben ist.

Diese vom Protokoll vom 9. September 1998 abweichende Praxis deutet weiter darauf hin, dass auch dann, wenn dieses Protokoll die seinerzeitige Praxis zutreffend wiedergibt, die Ausführer, die die Klägerin belieferten, von den Regelungen nicht betroffen waren. Möglicherweise wurden sie nicht als sog. individuelle Ausführer angesehen.

Ihren Vortrag hat die Klägerin auch nicht in anderer Weise nachgewiesen.

Auf die in das Wissen des von ihr benannten Zeuge O gestellte Behauptung kommt es nicht an, denn er war ausweislich der Unterschriften der für die Ausführer tätig gewordenen Personen an der Erstellung der widerrufenen Warenverkehrsbescheinigungen gar nicht beteiligt gewesen.

Der Zeuge N hat zwar den Antrag auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die den Einfuhren vom 15. März und 11. Mai 2000 zugrunde lag, unterschrieben. Seine Einvernahme war allerdings nicht möglich, da die Klägerin diesen Zeugen nicht gestellt hat (s. BFH Beschluss v. 25. November 2002 I B 32/02, BFH/NV 2003, 627 f.; Gräber/Stapperfend FGO 6. Aufl. § 76 Rz. 42 m.w.N.).

dd) Ist nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass gefälschte Herstellererklärungen vorgelegen haben, hat die Klägerin nicht dargetan, wie sie diesem nach dem Protokoll vom 9. September 1998 verbreiteten und damit branchenbekannten Risiko zu begegnen suchte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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