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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 4 K 2999/07 Z
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2658/87 EWG, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2658/87 EWG
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte erteilte der Klägerin am 24. Februar 2006 eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der sie Nagelschrauben, die sich in Dübeln aus Kunststoff befinden, in die Unterpos. 7317 00 61 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte. Die Nagelschrauben aus nicht rostendem Stahl haben einen Senkkopf mit einem Kreuzschlitz. Der Schaft ist vom Kopf aus etwa zur Hälfte glatt und weist sodann ein Sägezahngewinde auf. Das Schaftende ist zu einer vierkantigen Spitze ausgearbeitet. Die Kunststoffdübel, in dem sich die Nagelschrauben befinden, werden beim Einschlagen der Nagelschraube in das Material gespreizt und halten durch den Anpressdruck an der Bohrlochwandung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung zur verbindlichen Zolltarifauskunft (Bl. 17 des Heftes 1 der Beklagten) sowie auf Seite 78 des von der Klägerin zu den Akten gereichten Hauptkatalogs (Heft 2 der Akten der Beklagten) Bezug genommen.

Mit einer weiteren verbindlichen Zolltarifauskunft vom 28. September 2006 reihte die Beklagte Kunststoffdübel und Schrauben, die sich zu jeweils 10 Stück gemeinsam in einer Blisterverpackung auf einer bedruckten Pappunterlage mit einem Aufhänger befinden, in die Unterpos. 7318 14 99 KN ein. Bei den Schrauben handelt es sich um Senkkopfschrauben mit einem Pozidriv-Kreuzschlitz aus rostendem Stahl (sog. Spanplattenschrauben). Das Gewindeende ist zu einer Spitze ausgebildet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Warenbeschreibung in der verbindlichen Zolltarifauskunft (Bl. 16 des Heftes 1 der Beklagten) und auf die Abbildung auf Bl. 4 des Heftes 1 der Beklagten Bezug genommen.

Die Klägerin machte mit ihren gegen beide verbindliche Zolltarifauskünfte eingelegten Einsprüchen geltend, die Waren seien nach ihr für vergleichbare Waren erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften in die Unterpos. 3926 90 98 KN einzureihen.

Die Beklagte hob mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2007 ihre für die Nagelschrauben in Kunststoffdübeln erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vom 24. Februar 2006 auf und lehnte es ab, diese Waren in die Unterpos. 3926 90 98 KN einzureihen. Zur Begründung führte sie aus, die Waren seien nicht in die Unterpos. 7317 00 61 KN, sondern in die Pos. 7318 KN einzureihen. Für die Kunststoffdübel als solche komme zwar die Pos. 3926 KN in Betracht. Da jedoch die Nagelschrauben in Bezug auf den Verwendungszweck den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmten, scheide in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b eine Zuweisung zur Pos. 3926 KN aus.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 4. Juli 2007 wies die Beklagte den Einspruch gegen die verbindliche Zolltarifauskunft vom 28. September 2006 zurück und führte aus: Bei den Kunststoffdübeln und Schrauben in Blisterverpackung handele es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die in Anwendung der AV 3b in die Unterpos. 7318 14 99 KN einzureihen sei. Die Schrauben verliehen nach ihrem Wert, ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Waren der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. Die Schrauben ermöglichten die Befestigung verschiedenartiger Gegenstände an Wänden oder Zimmerdecken. Die Dübel unterstützten lediglich nach dem Eindrehen der Schrauben das Festhalten der Gegenstände durch ein Verkeilen in der Wand. Die der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte seien mittlerweile widerrufen worden.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Hinsichtlich des Wertes der Kunststoffdübel und Schrauben in Blisterverpackung entfielen etwa 40 % auf die Dübel, etwa 40 % auf die Schrauben und etwa 20 % auf die Verpackung. Sowohl diese für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung als auch die Nagelschrauben mit Kunststoffdübel seien in Anwendung der AV 3b in die Unterpos. 3926 90 97 KN einzureihen. Die Montagefestigkeit der Nagelschrauben mit Kunststoffdübel sowie ihre Eignung für bestimmte Verwendungen beruhe allein auf den besonderen Eigenschaften der Dübel. Die Dübel seien die innovativen und die Warenzusammenstellung kennzeichnenden Erzeugnisse, während es sich bei den Nagelschrauben und den Senkkopfschrauben um Standardwaren handele. Die Dübel verfügten über verschiedene Merkmale, die entscheidend für die besondere Festigkeit und den besonderen Halt der anzubringenden Gegenstände seien. So hätten die Dübel im Gegensatz zu herkömmlichen Dübeln einen durchschlagfesten verstärkten Rand, Ausgleichsrippen für einen festen Sitz, einen verjüngten Schaft, eine exakt abgestimmte Spreizzone für eine besonders große Spreizwirkung und eine integrierte Einschlagsperre zur Vermeidung eines vorzeitigen Aufspreizens bei der Montage. Die Schrauben und Nagelschrauben seien demgegenüber nur Hilfsmittel, um die spezifischen Eigenschaften der Kunststoffdübel zutage treten zu lassen. Die Warenzusammenstellungen würden zudem vorrangig als Dübel vermarktet und dort eingesetzt, wo eine Befestigung mit einem einfachen Nagel oder einer Schraube nicht ausreiche. Die Verwendung sei vom vorherigen Einsatz einer Bohrmaschine abhängig. Das Bohrloch müsse auf die Maße des Dübels abgestimmt werden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihrer Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2007 zu verpflichten, die Nagelschrauben in Kunststoffdübeln in die Unterpos. 3926 90 97 KN einzureihen;

2. die Beklagte unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 28. September 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2007 zu verpflichten, die Kunststoffdübel und Schrauben in Blisterverpackung in die Unterpos. 3926 90 97 KN einzureihen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin habe zwar im Verwaltungsverfahren fernmündlich mitgeteilt, dass der Wert der Schrauben höher als der Wert der Dübel sei. Dennoch bestimmten die Schrauben insbesondere in Bezug auf die Verwendung der Waren den Charakter der Warenzusammenstellung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2007 sowie die verbindliche Zolltarifauskunft vom 28. September 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die Nagelschrauben in Kunststoffdübeln sowie die Kunststoffdübel und Schrauben in Blisterverpackung in die Unterpos. 3926 90 97 KN eingereiht werden. Die Waren sind vielmehr der Pos. 7318 KN zuzuweisen.

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - , Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 21 sowie vom 4. März 2004 Rs. C-130/02, Slg. 2004, I-2121 Rdnr. 28). Die Erläuterungen (Erl) des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (HS) sowie die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur stellen ein wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-1389 Rz. 22 sowie in Slg. 2004, I-2121 Rdnr. 28).

Bei den Nagelschrauben in Kunststoffdübeln sowie den Kunststoffdübeln und Schrauben in Blisterverpackung handelt es sich jeweils um für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen. Nach den ErlHS AV 3b Rdnr. 25.0 ff. sind Warenzusammenstellungen in Aufmachung für den Einzelverkauf solche Zusammenstellungen, die

a) aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,

b) aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und

c) so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen.

Für die Einreihung der Dübel kommt die Unterpos. 3926 90 97 KN in Betracht (vgl. auch ErlHS Pos. 3926 Rdnr. 08.0). Die Nagelschrauben als solche sind nicht in die Unterpos. 7317 00 61 KN einzureihen, sondern der Pos. 7318 KN zuzuweisen, weil Nagelschrauben mit zugespitztem Schaft und geschlitztem Kopf nicht zur Pos. 7317, sondern zur Pos. 7318 gehören (ErlHS Pos. 7317 Rdnr. 19.0 und ErlHS Pos. 7318 Rdnr. 10.1). Die Senkkopfschrauben sind als solche in die Unterpos. 7318 14 99 KN einzureihen. Die Nagelschrauben in Kunststoffdübeln sowie die Kunststoffdübel und Senkkopfschrauben in Blisterverpackung sind zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit - der Befestigung von Gegenständen in Wänden oder Decken - zusammengestellt worden. Ferner eignen sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher.

Da eine Einreihung nach der AV 3a nicht möglich ist, sind die Nagelschrauben in Kunststoffdübeln sowie die Kunststoffdübel und Schrauben in Blisterverpackung nach dem Bestandteil einzureihen, welcher der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht (AV 3b). Welcher Bestandteil einer zusammengesetzten Ware charakterbestimmend ist, lässt sich unter Beachtung der ErlHS zur AV 3b Rdnr. 19.0 ermitteln. Danach kann sich das entscheidende Merkmal z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH-Urteil vom 26. Oktober 2006 Rs. C-250/05, Slg. I 2006, 10531 Rdnr. 22 ). Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 23. Juli 1998 VII R 36/97, BFHE 186, 188 sowie vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368). Da nach dem Vortrag der Klägerin im Klageverfahren kein eindeutig höherer Wert der Nagelschrauben und Senkkopfschrauben festgestellt werden kann und allein das Gewicht der verschiedenen Bestandteile der Zusammenstellungen nicht aussagekräftig ist, ist im Streitfall auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Waren abzustellen. Anders als die Klägerin meint, ist das Erscheinungsbild der Warenzusammenstellungen im Streitfall nicht aussagekräftig. Denn insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Warenzusammenstellungen vorrangig als Dübel vermarktet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Warenzusammenstellung als solcher (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 21 sowie in Slg. 2004, I-2121 Rdnr. 28) ein Bestandteil nach dem Erscheinungsbild der Zusammenstellung charakterbestimmend ist. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Zusammenstellungen scheinen vielmehr beide Bestandteile gleichrangig zu sein, weil sie nach ihren Formen und Maßen aufeinander abgestimmt sind.

Geht man demnach von der Bedeutung der Bestandteile der Zusammenstellungen in Bezug auf die Verwendung der Waren aus, so lässt sich feststellen, dass die Senkkopfschrauben als Befestigungselemente der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleihen. Die Kunststoffdübel und Senkkopfschrauben in Blisterverpackung sind daher in Anwendung der AV 3b und der AV 5b Satz 1 in die Unterpos. 7318 14 99 KN einzureihen. Die Dübel dienen als Hilfsmittel nur dazu, die Schrauben in der Wand oder der Decke durch Ausspreizen zu verankern. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Dübeln nach dem Vorbringen der Klägerin um mit großem Aufwand entwickelte und gefertigte Erzeugnisse handelt, die besondere Eigenschaften aufweisen. Entscheidend ist vielmehr der Verwendungszweck der Waren. Danach stehen die Senkkopfschraube für die Befestigung von Gegenständen im Vordergrund, während den Dübeln nur eine dienende Funktion zukommt. Dafür spricht auch, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 7. Februar 2002 Rs. C- 276/00, Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 26) im Rahmen der AV 3b zu prüfen ist, ob die Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde. Die Dübel wären jedoch ohne die Senkkopfschrauben als solche zur Befestigung von Gegenständen an Wänden oder Decken nutzlos, während mit den Senkkopfschrauben allein - etwa in Pressspanplattendecken - Gegenstände befestigt werden könnten. Der Einwand der Klägerin, die Verwendung der Warenzusammenstellungen sei vom vorherigen Einsatz einer Bohrmaschine abhängig, wobei das Bohrloch auf die Maße des Dübels abgestimmt werden müsse, erweist sich deshalb insoweit nicht als tragfähig.

Hinsichtlich der Nagelschrauben in Kunststoffdübeln mag der Klägerin einzuräumen sein, dass die Nagelschrauben als solche auf Grund ihrer besonderen Konstruktion zur Befestigung von Gegenständen an Wänden oder Decken nicht geeignet sind. Nichts anderes gilt indessen für die Kunststoffdübel. Da somit eine Einreihung der Warenzusammenstellung nach der AV 3b nicht möglich ist, ist diese in Anwendung der AV 3c in diejenige in Betracht kommende Position einzureihen, die in der KN zuletzt genannt wird. Dabei handelt es sich jedoch um die Pos. 7318 KN und nicht um die Pos. 3926 KN.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch weicht der Senat von dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Mai 2008 - 4 K 406/07 - ab.

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