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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 5 K 2791/05 U
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 122
AO § 355 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Kläger war in den Streitjahren 2001 und 2002 selbständig tätig. Da er trotz Aufforderung des Beklagten keine Erklärungen für 2001 und 2002 abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte die Umsatzsteuer 2001 und 2002 jeweils mit Bescheiden vom 24.06.2004 fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2004, per Fax am gleichen Tag beim Beklagten eingegangen, Einspruch ein. Die Steuererklärungen reichte er während des Einspruchsverfahrens ein. Er gab an, die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 seien ihm am 08.07.2004 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Einsprüche verspätet eingegangen seien, teilte der Kläger mit, dass ihm die Gründe der verspäteten Zustellungen nicht bekannt seien. Er habe die Bescheide an diesem Tag erhalten und den Eingang mit seinem Datumsstempel dokumentiert. Weder der Versandtag durch das Finanzamt noch die Beförderung durch die Post lägen in seiner Macht. Das Finanzamt sei hinsichtlich des Tages der Zustellung nachweispflichtig, nicht er.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2005 verwarf der Beklagte die Einsprüche als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass die Bescheide am 24.06.2004 vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung versandt worden seien. Die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO habe mit Ablauf des 27.07.2004 geendet. Seine Behauptung der Zustellung der Bescheide am 08.07.2004 habe der Kläger trotz Aufforderung des Beklagten nicht bewiesen. Er habe auch nicht substantiiert besondere Umstände vorgetragen, die den Zugang innerhalb von drei bzw. vier Tagen nach Aufgabe zur Post hätten in Frage stellen können. Solche seien auch nicht erkennbar, vor allem im Hinblick darauf, dass beide getrennt versandten Bescheide innerhalb des Stadtgebietes fast zwei Wochen nach dem nach § 122 AO angenommenen Bekanntgabetag beim Kläger eingegangen sein sollen. Zudem sei dem Kläger anzulasten, dass er sich nicht sofort an das Finanzamt gewandt habe, um eine eventuelle Fristversäumnis zu vermeiden, nachdem er eine vierzehntägige Postlaufzeit festgestellt habe. Unerheblich sei, wann der Kläger tatsächlich Kenntnis von den Verwaltungsakten genommen habe. Allein ein abweichender Eingangsvermerk begründe noch keine Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums (Bundesfinanzhof BFH, Beschluss vom 27.02.1998, IX B 29/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 1998, 1064).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Kläger nicht dargelegt und seien aus den Akten auch nicht ersichtlich.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 01.06.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger hält daran fest, dass ihm die Bescheide erst am 08.07.2004 zugegangen seien. An diesem Tage habe er sie in seinem Briefkasten, den er täglich leere, vorgefunden und mit seinem Eingangsstempel versehen. Zur Glaubhaftmachung werde eine eidesstattliche Versicherung des Klägers angeboten. Der Kläger sei auch nicht, wie vom Beklagten erwogen, auf Geschäftsreise gewesen. Dies könne durch Vorlage des Terminkalenders des Klägers bewiesen werden.

Ausdrücklich bestritten werde, dass die Bescheide tatsächlich am 24.06.2004 zur Post gegeben worden seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzbehörde könnten durchaus Abweichungen zwischen Bescheid- und Postaufgabedatum auftreten.

Im Übrigen seien die Briefumschläge, in denen die Bescheide versandt worden seien, ohne "Datumsvermerk" gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2005 die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 vom 24.06.2004 dergestalt zu ändern, dass die Umsatzsteuer wie erklärt festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 03.07.2006 das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Klage ist unbegründet.

Das Gericht folgt der zutreffenden Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

Von einer weiteren Begründung wird deshalb abgesehen (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung FGO). Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Gericht insbesondere von einer Postaufgabe am 24.06.2004 ausgeht. Der Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Bescheide unmittelbar vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung versandt worden sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter auf Befragen und zur Überzeugung des Gerichts im Einzelnen geschildert, dass und wie durch den computergestützten Versand durch das Rechenzentrum gewährleistet ist, das Bescheid- und Postaufgabedatum identisch sind. Dieses Verfahren bietet danach generell und im Streitfall die Gewähr dafür, dass das maschinelle Bescheiddatum und der Absendetag übereinstimmen und stellt insoweit einen für die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO ausreichenden Anscheinsbeweis dar (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2001, 1 K 358/99, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2001, 862).

Demgegenüber reicht der allgemeine Einwand des Klägers auf mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Finanzbehörde nicht aus, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Ebenso wenig begründet allein ein abweichender Eingangsvermerk des Klägers noch keinen Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums (vgl. BFH, Beschluss vom 27.02.1998, IX B 29/96, a.a.O.).

Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die Briefumschläge aufzubewahren und vorzulegen, um dem Gericht gegebenenfalls eine Überprüfung des Poststempels zu ermöglichen. Da die Briefumschläge nicht vorgelegt worden sind, hat das Gericht auch nicht überprüfen können, ob die Briefumschläge wie vom Kläger behauptet keinen "Datumsvermerk" enthalten. Für letzteren Fall wäre dem Kläger allerdings vorzuhalten, dass er angesichts der von ihm behaupteten erheblichen Abweichung (zwei Wochen) zwischen Bescheid- und Zugangsdatum und vor dem Hintergrund der Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide nicht beim Finanzamt Auskunft über das Postaufgabedatum eingeholt hat (vgl. dazu BFH, Urteil vom 29.03.1990, V R 19/85, BFH/NV 1992, 783), oder dass er sich nicht unmittelbar nach dem 08.07.2004 an das Finanzamt gewandt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsbehelfsfrist (bezogen auf den Fristbeginn 28.06.2004) noch lief (vgl. dazu BFH, Urteil vom 06.09.1989, II R 233/85, Bundessteuerblatt BStBl II 1990, 108).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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