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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 3229/06 U
Rechtsgebiete: UStG, RL 67/227/EWG


Vorschriften:

UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
RL 67/227/EWG Art. 2
RL 77/388/EWG Art. 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

5 K 3229/06 U

Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2006 und Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 jeweils vom 02.08.2005 wird die Umsatzsteuer 1998 auf ./. 3.665.958,96 EUR (./. 7.169.992,51 DM), die Umsatzsteuer 1999 auf 356.201,69 EUR (696.669,95 DM) und die Umsatzsteuer 2000 auf 357.935,63 EUR (700.061,24 DM) festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Firma ""E-GmbH" (im Folgenden: "E").

Die am "YY.YY".1998 gegründete Klägerin ist ein von der "E" initiierter geschlossener Immobilien-Leasing-Fonds in Form einer GmbH & Co.KG. Gesellschafter der Klägerin sind zwei GmbH als persönlich haftende Gesellschafter ohne Beteiligung am Vermögen, eine GmbH als Gründungskommanditist mit einer Einlage von 20.000 DM sowie sieben natürliche Personen als weitere Kommanditisten mit Einlagen von zusammen 16.000.000 DM.

Die Klägerin hat mit Vertrag vom "ZZ.ZZ".1998 von der ebenfalls seitens der "E" initiierten "T-GmbH & Co." Objekt "L-KG" ein Erbbaurecht an einem mit einem "A-Werk" bebauten Grundstück in "X-Stadt", "U-Bundesland", erworben. Das "A-Werk" wurde mit Leasingvertrag vom "VV., VV. bzw. VV.VV".1997 (mit Nachtrag vom "VV.VV".1998), in den die Klägerin eingetreten ist, an die "L-GmbH" verleast. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Leasingverhältnis umsatzsteuerlich als (umsatzsteuerpflichtige) Vermietung des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber (Klägerin) an den Leasingnehmer ("L-GmbH") zu werten ist.

Über die Vermietung bzw. das Verleasen des "A-Werk" hinaus tätigt die Klägerin keine weiteren Umsätze.

Da die Klägerin über kein eigenes Personal verfügt, hat sie mit der "E" am "QQ.QQ".1998 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Nach § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags vom "QQ.QQ".1998 überträgt die Klägerin der "E" "zur Unterstützung der Komplementäre die Besorgung der mit ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb laufenden Geschäfte. Die Geschäftsbesorgung erstreckt sich auf alle Geschäfte und Maßnahmen, die dem Zwecke der KG und ihrem Geschäftsbetrieb dienen." Zu den Aufgaben der "E", die in § 2 des Vertrages ausdrücklich aufgezählt sind, gehören:

Liste in den Originaldaten

1. Erstellung der Konzeption für einen geschlossenen Leasingfonds;

2. Geschäftsführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des in § 1 des Vertrags bezeichneten "A-Werk";

3. Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen Geschäftsführungsmaßnahmen, soweit sie nicht zu den Aufgaben gem. Ziff. 1, 2 und 4 gehören;

4. kaufmännische und bautechnische Verwaltung des "A-Werk" in der Vermietungsphase,

Die jeweils von der Klägerin geschuldeten Mindestvergütungen ergeben sich, nach Aufgaben und nach Jahren unterteilt, aus § 3 des Vertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsbesorgungsvertrag vom "QQ.QQ".1998 (vgl. Bl. 28 ff. der Gerichtsakte GA ) Bezug genommen.

Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 vertrat der Prüfer die Auffassung, aus den Rechnungen der Firma "E" über die von ihr erbrachten Geschäftsbesorgungsleistungen sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich, soweit die Firma "E" Leistungen nicht gegenüber der Gesellschaft (d. h. der Klägerin), sondern "gegenüber deren Gesellschaftern" erbracht habe. In der Schlussbesprechung zu der Betriebsprüfung hatte man sich dahin gehend geeinigt, dass hiervon 15 % der auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrags erbrachten Leistungen betroffen seien. Im Einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 07.03.2005, insbesondere Tz. 2.3, verwiesen.

Zu den Leistungen, die unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern als erbracht angesehen wurden, gehören ausweislich einer - in den Steuerakten befindlichen - Stellungnahme des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung "E-Stadt" vom 14.10.2005

Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft,

Information der Gesellschafter über die in ihren Einkommensteuererklärungen des laufenden Jahres anzusetzenden Einkünfte,

Hilfestellung bei Vorauszahlungsanpassungsanträgen der einzelnen Gesellschafter durch Information auch über die Ergebnisse der Folgejahre,

Vorhaltung einer umfangreichen EDV-Datenbank mit Gesellschafterdaten und Bereitstellung von qualifiziertem Personal zur Bedienung dieser EDV-Anlage, mit der steuerlich bedeutsame Sachverhalte auf einzelne Gesellschafter aufgeteilt dargestellt werden können,

Hilfestellung bei der Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gesellschaft.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich die "Hilfestellung" im letzten Punkt beschränkte auf das Sammeln der Angaben der Gesellschafter zur Höhe und Art der Sonderbetriebsausgaben und die Erfassung dieser Daten für das Fertigen der entsprechenden Steuererklärung; eine Beratung jedweder Art fand nicht statt (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008).

Jeweils unter dem 02.08.2005 erließ der Beklagte entsprechend der Auffassung der Betriebsprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000. Die Klägerin legte daraufhin gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 Sprungklage und Einspruch gegen die Bescheide für 1999 und 2000 ein. Der Beklagte verweigerte der Sprungklage seine Zustimmung und erließ unter dem 05.07.2006 insgesamt für alle Streitjahre eine ablehnende Einspruchsentscheidung, die insbesondere unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.07.1994 (XI R 55/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 907) undvom 22.04.1998 (XI R 61/97, BStBl II 1998, 586) begründet wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben.

Sie trägt vor, die fraglichen Leistungen, die die laufende Betreuung der Kommanditisten betreffe, fielen unter § 2 Ziff. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags.

Die Rechtsprechung des BFH, auf die sich der Beklagte stütze und nach der die fraglichen Leistungen dem außerunternehmerischen Bereich der Klägerin zuzuordnen seien, sei durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes EuGH überholt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe hiernach keinen außerunternehmerischen Bereich im umsatzsteuerlichen Sinne bzw. dieser habe für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs außer Betracht zu bleiben. Denn unter Heranziehung der Vorschriften der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), insbesondere von Art. 2, könne von einem Betroffensein des außerunternehmerischen Bereichs erst gesprochen werden, wenn es beim Steuerpflichtigen an einem Handeln i. S. v. Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG mangele, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei unstreitig, dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne handele, d. h. sie Leistungen im wirtschaftlichen Sinne gegen Entgelt erbringe.

Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug solle der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten und entrichteten Mehrwertsteuer -MwSt- entlastet werden.

Ein Recht auf Abzug der für die Eingangsleistungen entrichteten MwSt sei gegeben, wenn die für den Bezug dieser Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehörten. Die Aufwendungen müssten somit Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein, für die die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen verwendet würden (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27.09.2001, Rs C-16/00, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2001, 500, Rz. 27 ff. m. w. N.).

Die Geschäftsbesorgungsvergütung sei vollständig in die Kalkulation der Leasingraten eingegangen. Dies ergebe sich aus dem Beteiligungsprospekt und der Fondskalkulation, wo man sie als Aufwand abgesetzt habe. Da die Fondskalkulation mit einem Totalgewinn abschließe, würden die entsprechenden Kosten von der Klägerin erfolgreich über den Preis der umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistung auf den Kunden überwälzt. Auch in der Handels- und Steuerbilanz sei die volle Geschäftsbesorgungsvergütung als Aufwand bzw. Betriebsausgabe behandelt worden.

Da die Klägerin ausschließlich umsatzsteuerpflichtige, zu einem Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen erbringe, und die Geschäftsbesorgungsvergütung in voller Höhe zu den Kostenelementen dieser Leistungen gehöre, müsse auch der Vorsteuerabzug in voller Höhe gewährt werden. Dies entspreche auch der Auffassung des BFH in seinemUrteil vom 01.07.2004, V R 32/00, BStBl II 2004, 1022, in welchem der BFH über den Abzug von Vorsteuern aus Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft und der Aufnahme von Gesellschaftern zu entscheiden gehabt habe. Nach der Auffassung des BFH übe eine Gesellschaft zwar mit der Aufnahme neuer Gesellschafter keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, dies hindere aber den Vorsteuerabzug nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Kosten der bezogenen (Beratungs-) Leistung allgemeine Kosten des Unternehmens seien und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG zusammenhingen.

Auch hinsichtlich der im Streitfall relevanten laufenden Betreuung der Anleger entfalte die Klägerin keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG. Da sie aber ansonsten nur zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführe und die Kosten für die Betreuung der Anleger als allgemeine Kosten der Gesellschaft zu den Kostenelementen der ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gehörten, sei der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 04.08.2006 (Blatt 1 ff der GA) und das Schreiben vom 28.06.2007 (Blatt 62 ff der GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 02.08.2005 dahingehend zu ändern, dass die abzugsfähige Vorsteuer um EUR 3.332,35 auf EUR 3.843.158,12 erhöht und der Unterschiedsbetrag zu ihren Ungunsten auf EUR 0,00 festgesetzt wird,

den Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 02.08.2005 dahingehend zu ändern, dass die abzugsfähige Vorsteuer um EUR 2.738,59 auf EUR 18.535,68 erhöht und der Unterschiedsbetrag zu ihren Ungunsten auf EUR 0,00 festgesetzt wird,

den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 02.08.2005 dahingehend zu ändern, dass die abzugsfähige Vorsteuer um EUR 2.411,45 auf EUR 23.427,35 erhöht und der Unterschiedsbetrag zu ihren Ungunsten auf EUR 0,00 festgesetzt wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hält an den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung fest. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte. Die im vorliegenden Fall aufgewendeten Kosten seien eindeutig Kosten, die sich auf die außerbetriebliche Sphäre der Gesellschafter bezögen und damit schon dem Grunde nach nicht betrieblich veranlasst sein könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin, die Geschäftsbesorgungsvergütung sei vollständig in die Kalkulation der Leasing-Raten eingegangen und in der Handels- und Steuerbilanz als Aufwand bzw. als Betriebsausgabe verbucht worden. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.10.2006, IV A 5-S 7300-69/06, BStBl I 2006, 614, das zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zusammenhingen, ergangen sei, sei Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass - neben dem Einfließen der Kosten in das "Endprodukt" - durch die dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Eingangsleistungen das Kapital des Unternehmens zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen gestärkt werden müsse. Hieran mangele es im Streitfall.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 haben die Beteiligten sich dahingehend verständigt, dass die Rechnungen der "E" vom 18.12.1998, 17.12.1999 und 18.12.2000, aus denen der streitige Vorsteuerabzug begehrt wird, formell ordnungsgemäß sind.

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat zu Unrecht den Vorsteuerabzug versagt, soweit es sich bei den maßgeblichen Eingangsleistungen um die in dem Schreiben des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E-Stadt" vom 14.10.2005 aufgeführten Leistungen handelt, sie also insbesondere mit der Ermittlung der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Ergebnisanteile zusammenhängen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Entgegen den Ausführungen der Betriebsprüfung lässt sich der Vorsteuerabzug insbesondere nicht mit der Begründung versagen, die fraglichen Eingangsleistungen seien nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber den Gesellschaftern erbracht worden.

Für die Bestimmung der am Leistungsaustausch Beteiligten (Leistender/Leistungsempfänger) sind grundsätzlich die dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen maßgeblich. Die "E" hat die fraglichen Leistungen auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages vom "QQ.QQ".1998 erbracht. Da allein die Klägerin nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag den zivilrechtlichen Anspruch auf diese Leistungen hat, ist auch alleine sie umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger der fraglichen Leistungen zu qualifizieren.

Die Leistungen wurden auch für das Unternehmen der Klägerin erbracht.

Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass die Klägerin durch das Verleasen des "A-Werk" umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen erbringt, insoweit also unternehmerisch tätig ist. Die durch die "E" auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages erbrachten Leistungen hängen in vollem Umfang mit der unternehmerischen Betätigung der Klägerin zusammen. Dies gilt auch soweit sie die Ermittlung der Ergebnisanteile der Gesellschafter, die Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung, etc. betreffen.

Zwar hat der BFH in einemUrteil vom 13.07.1994, XI R 55/93, BStBl II 1994, 907, entschieden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung nicht dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer sei, müsse auch die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung angesehen werden. Gewinnfeststellungserklärungen würden weder ganz noch teilweise für das Unternehmen erstellt; ein Vorsteuerabzug komme insoweit nicht in Betracht.

Nach dem Urteil des BFH vom 22.04.1998, XI R 61/97, BStBl II 1998, 586, gehöre zwar zum Bereich der unternehmerisch veranlassten Geschäftsführung auch der innerbetriebliche Verwaltungsbereich und der Bereich der innergesellschaftlichen Kommunikation. Abzugrenzen sei dieser Bereich aber von dem der einzelnen Gesellschafter; dieser Bereich werde berührt, wenn die Stellung der einzelnen Gesellschafter und damit die Behandlung der einzelnen Anteile im Vordergrund stehe und nicht Angelegenheiten der Gesellschaft als solcher betroffen seien. Die Mitteilung z. B. der einkommenssteuerlichen Ergebnisanteile oder die Prüfung der auf die Gesellschafter entfallenden Vergütungen etc. seien - so der BFH - eher dem Gesellschafterbereich zuzuordnen.

Nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsprechung überholt durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH. Hiernach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Eingangsleistung in der unternehmerischen Sphäre des Leistungsempfängers verwendet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Artikel 2 der Ersten Richtlinie (67/227/EWG) des Rates vom 11.04.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (Richtlinie (67/227/EWG) und Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5 der Richtlinie77/388/EWG in der Weise auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems, das sich aus Artikel 2 der Richtlinie 67/227/EWG und Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt, die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- und Vertriebsvorgang erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die einzelnen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind.

Hieraus ergibt sich - so der EuGH-, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug nur entsteht, wenn die für den Bezug der Eingangsleistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Diese Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein, für die die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden. Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind (EuGH, Urteile vom 08.06.2000, Rs. C-98/98, UR 2000, 342;vom 22.02.2001, Rs. C-408/98, UR 2001,164). Bei richtlinienkonformer Auslegung ist im Rahmen von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Frage, ob eine Eingangsleistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wurde, damit entscheidend darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Eingangsleistungen als Kostenelement der versteuerten Umsätze berücksichtigt wurden.

Ausreichend für den Vorsteuerabzug kann aber auch sein, wenn die Kosten der Dienstleistungen Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen sind und damit zu den Preiselementen aller Produkte eines Unternehmens gehören. Solche Dienstleistungen hängen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, Rs. C-16/00, UR 2001, 500). Insofern ist allerdings gem. Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. § 15 Abs. 4 UStG ein Vorsteuerabzug ggfs. nur teilweise zu gewähren, wenn der Unternehmer auch Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Die fraglichen Aufwendungen sind - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - in die Kalkulation der Höhe der Leasingraten mit eingeflossen. Da die entsprechenden Eingangsleistungen aber weitgehend mit der Ermittlung der Ergebnisanteile der einzelnen Gesellschafter bzw. der Information über die Höhe dieser Anteile zusammenhängen, setzen sie das Entstehen eines entsprechenden Gewinns der Klägerin und damit auch bereits ausgeführte Ausgangsumsätze voraus. Die Kostenelemente für die Eingangsleistungen entstehen damit nicht vor Ausführung der Ausgangsumsätze, sondern als deren Folge. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen im Sinne oben dargestellter EuGH-Rechtsprechung ist daher zu verneinen.

Die Kosten für die hier in Frage stehenden Eingangsleistungen sind aber allgemeine Kosten der Klägerin, die direkt und unmittelbar mit ihrer unternehmerischen Betätigung zusammenhängen. Oder anders ausgedrückt: Die wirtschaftliche (und umsatzsteuerlich relevante) Tätigkeit der Klägerin kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Notwendigkeit für die Inanspruchnahme der fraglichen Eingangsleistungen entfiele.

Bei sämtlichen betroffenen Eingangsleistungen handelt es sich um Tätigkeiten, die typischerweise im Zusammenhang mit der Geschäftsführung einer Personengesellschaft erbracht werden. So obliegt zwar die Erstellung und Abgabe der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 181 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- jedem Feststellungsbeteiligten, dem ein Anteil an den einkommen- und körperschaftssteuerlichen Einkünften zuzurechnen ist. Nach § 181 Abs. 2 Nr. 4 AO sind aber auch die in § 34 AO bezeichneten Personen erklärungspflichtig, d. h. auch z. B. Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen. Faktisch wird die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Nr. 1 AO leer laufen, da sie von den Feststellungsbeteiligten etwas unmögliches verlangt. Denn über den Gewinn der Gesellschaft haben Kommanditisten in der Regel kein Wissen. Letztlich kann die Abgabe nur von den zur Geschäftsführung berufenen Personen verlangt werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung -FGO-, § 181 AO Rz. 13, m. w. N.), weil üblicherweise nur diese über die erklärungsrelevanten Daten verfügen.

Vergleichbares gilt für die Information der Gesellschafter über die aktuellen und voraussichtlich künftigen Ergebnisanteile sowie die Vorhaltung der EDV-Datenbank, mit der steuerlich relevante Sachverhalte auf einzelne Gesellschafter aufgeteilt dargestellt werden können. Typischerweise verfügen die zur Geschäftsführung berufenen Personen über die hierfür notwendigen Daten. Zu beachten ist außerdem, dass die Klägerin ihre unternehmerische Betätigung ohne die Einlagen ihrer Kommanditisten nicht hätte ausüben können. Die Kommanditisten erwarten hierfür von der Geschäftsführung der Klägerin ein Mindestmaß an Service, zu dem z. B. die Mitteilung der Ergebnisanteile oder die Erfüllung von Steuererklärungspflichten gehört.

In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des BFH vom 01.07.2004, V R 32/00, BStBl II 2004, 1022, zu verweisen. Hiernach erhält eine Personengesellschaft mit besteuerten Umsätzen grundsätzlich den Vorsteuerabzug auch für Dienstleistungen bei der Aufnahme eines Gesellschafters. Die Kosten dieser Dienstleistungen (z. B. Beratungsleistungen) gehören - so der BFH - zu den allgemeinen Kosten der Personengesellschaft und hängen deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Es ist nicht einzusehen, warum die hier im Raume stehenden Kosten für die laufende "Betreuung" der Gesellschafter der Klägerin anders zu beurteilen sein sollten, denn sie sind letztlich eine unmittelbare Folge des Umstands, dass die Gesellschafter der Klägerin zuvor beigetreten sind.

Da die Klägerin lediglich steuerpflichtige Umsätze tätigte, kann sie auch den vollen Vorsteuerabzug im Hinblick auf die fraglichen Eingangsleistungen in Anspruch nehmen. Soweit die "E" für die Klägerin die Information der Anleger über die Ergebnisanteile etc. übernommen hat, sind umsatzsteuerlich relevante Leistungen im wirtschaftlichen Sinne der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern nicht gegeben.

Die angesetzten Vorsteuerbeträge sind antragsgemäß für das Jahr 1998 um EUR 3.332,35, für das Jahr 1999 um EUR 2.738,59 und für das Jahr 2000 um EUR 2.411,45 zu erhöhen.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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