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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 5 K 4658/01 U
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 14 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Der Kläger betreibt in "H-Stadt" einen Kfz-Handel und erwarb in den Streitjahren u.a. Fahrzeuge, die aus Italien reimportiert worden waren.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass die 1996 in Rechnungen einer Firma "M-PKW X-Person" in "O-Stadt" ausgewiesenen Vorsteuerbeträge i.H.v. insgesamt 64.186,90 DM nicht abzugsfähig seien (davon eine Rechnung vom 04.11.1996 mit einem Vorsteuerbetrag von 2.452,17 DM weil sie nicht an den Kläger sondern an eine Fa. "N" in "N-Stadt" gerichtet gewesen sei).

Die angegebene Adresse stelle lediglich eine Scheinadresse dar, da der Rechnungsaussteller dort keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet habe. "X-Person (X)" sei vielmehr in "C-Stadt"/ Italien ansässig gewesen und habe auch das bei der Vereinsbank in "I-Stadt" eingerichtete Geschäftskonto nicht genutzt. Unter der Anschrift "l-Staße 1", "00001" "O-Stadt" sei nur ein Büroservice der Fa. GbR "E" ansässig, die Firma "M-PKW" sei lediglich "papiermäßig" in eine fingierte Lieferkette eingeschaltet gewesen und habe die in Rechnung gestellte Lieferung tatsächlich nicht erbracht.

Zu den von dem Büroservice ausgeführten Tätigkeiten hat Frau "E" als Zeugin gegenüber der Steuerfahndungsstelle ausgesagt. Auf das Vernehmungsprotokoll wird Bezug genommen.

Der Beklagte wich von der Umsatzsteuererklärung 1996 des Beklagten insoweit ab und erließ unter dem 20.8.1998 einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Umsatzsteuer um 64.186,10 DM höher als erklärt festgesetzt wurde.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat der Beklagte mit Bescheiden vom 13.3.1990 die Umsatzsteuerfestsetzungen 1995 und 1996 dahingehend geändert, dass nunmehr auch Vorsteuern i.H.v. 4.369,57 DM (1995) und 79.852,17 DM (1996), die dem Kläger von einer Firma "B", Inhaber "F", "J-Stadt", in Rechnung gestellt worden waren, nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Als Begründung hierfür wurde auf die Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung bei dem Rechnungsaussteller verwiesen. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung handele es sich bei der Firma "B" Neuwagenimporte, Inhaber "F", um kein selbständiges Unternehmen. "F" sei vielmehr lediglich von seinem Schwager "X" als Strohmann in eine fingierte Lieferkette bei dem Import der Fahrzeuge aus Italien eingeschaltet gewesen.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 hat der Kläger erfolglos Einspruch eingelegt und schließlich Klage erhoben mit der er geltend macht, dass die vom Beklagten behauptete fehlende Unternehmereigenschaft der Vorlieferanten der strittigen Lieferungen nicht nachprüfbar erläutert werde. Im übrigen werde auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.5.1999 V B 5/99 hingewiesen, in dem es ebenfalls um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma "M-PKW X-Person" gegangen sei und in dem der BFH die Vorsteuerabzugsmöglichkeit bejaht habe. Schließlich ergebe sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 02.10.2000, dass dem Kläger, der in Bezug auf die Unternehmereigenschaft von "F" und "X" gutgläubig gewesen sei, der Vorsteuerabzug zu gewähren sei.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2005 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen "L", "K", "D" und "A.X".

Die Beteiligten haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass jeweils 50% der in den Rechnungen der Fa. "B" "F", "J-Stadt" ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen 1995 und 1996 als Vorsteuer abzugsfähig sind. Der Vertreter des beklagten Finanzamts hat zugesagt, entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 zu erlassen.

Hinsichtlich des Streitjahres 1995 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte

"die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 13.03.2000 und 22.08.1998 in der Fasung der Einspruchsentscheidung vom 02.08.2001 gemäß dem Einspruchsbegehren abzuändern",

beantragt er nunmehr,

die Umsatzsteuer 1996 um 61.734,73 DM zu mindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass hinsichtlich des nunmehr nur noch streitigen Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der Fa. "M-PKW X-Person" dem Kläger dieser Vorsteuerabzug zu Recht verweigert worden sei, weil die in diesen Rechnungen angegebene Adresse in "O-Stadt" nur eine sogenannte "Deckadresse" gewesen sei.

Ausweislich des Urteils des Landgerichts Kiel vom 16. Dezember 2003, auf das Bezug genommen wird, ist "X" u.a. wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass die Zwischenschaltung der Fa. "B" "F" und der "M-PKW X-Person" nur dem Zweck gedient habe, "den deutschen Abnehmern deutsche Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis schreiben zu können und diesen Rechnungen durch die angemeldeten Gewerbe einen nach außen ordnungsgemäßen Eindruck zu geben."

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Nachdem die Beteiligten hinsichtlich des Streitjahres 1995 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und dieses Verfahren abgetrennt worden ist, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung 1996. Hierbei ist nach der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten, 50% der Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. "B" "F" anzuerkennen und der Zusage des Vertreters des Beklagten, einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1996 zu erlassen, nur noch über die Frage der Abzugsfähigkeit der in den Rechnungen der Fa. "M-PKW X-Person" ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern bei der Umsatzsteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden.

Insoweit hat der Beklagte zu Recht die Berücksichtigung dieser strittigen Vorsteuerbeträge abgelehnt.

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Rechnung zwingend die Mindestangaben i.S. von § 14 Abs. 1 UStG enthält, d.h. unter anderem die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG) angegeben wird.

Die Angaben im Abrechnungspapier müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 116/89, BFH/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41/89, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.).

Nach übereinstimmender Beurteilung der Beteiligten ist als Lieferant der vom Kläger erworbenen Fahrzeuge der in Italien wohnhafte "X" anzusehen, der offenbar die Fahrzeuge in Italien aufgekauft und sie in Deutschland an deutsche Abnehmer weiterveräußert hat.

Hierbei diente die Verwendung der Rechnungsanschrift "L-Straße 1" in "O-Stadt" dazu, gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge zu verschleiern, dass es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer handelte, der bei dem Verbringen der Fahrzeuge nach Deutschland die Besteuerung als innergemeinschaftlichen Erwerb vermeiden und gegenüber seinen Kunden den Eindruck eines inländischen Unternehmers erwecken wollte.

Jedenfalls im Zeitpunkt der Rechnungserteilung war auf Grund der Angaben in den Rechnungen nicht leicht und eindeutig festzustellen, dass leistender Unternehmer der in Italien ansässige "X" war.

Allein die Tatsache, dass "X" unter der o.a. Anschrift in "O-Stadt" ein Gewerbe anmeldete und nach Aufgabe der Tätigkeit im Folgejahr beim zuständigen Finanzamt "Q" eine Umsatzsteuervoranmeldung abgab, genügte nicht zu seiner Identifizierung. Damit hätte lediglich der Büroservice "E" ausfindig gemacht werden können ohne dass damit sicher war, über diesen Weg auch hinreichende Klarheit zu erhalten über die Identität und die Anschrift des Rechnungsausstellers (um ggfs. Steuerbescheide an ihn bekannt zu geben).

Der Aufwand zur Identifizierung des Unternehmers muss wegen der den Abrechnungspapieren zugedachten Funktion eines Belegnachweises (BFH-Urteile vom 24.09.1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688 u. V R 125/86, BStBl II 1988, 694) begrenzt sein. Es ist deshalb für die Angaben im Abrechnungspapier zu fordern, dass diese eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Unternehmers ermöglichen (Urteile vom 29.04.1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584; vom 17.09.1992 V R 41/89, a.a.O.).

Der Bundesfinanzhof hat in diversen Entscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996,620; BFH-Beschluss vom 11.03.1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) ausgeführt, dass der in Rechnungen einer GmbH angegebene Sitz bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsausstellung tatsächlich bestanden haben muss und ein "Scheinsitz" anzunehmen ist, wenn am angegebenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden.

Diese Grundsätze müssen auch bei natürlichen Personen in gleicher Weise Anwendung finden, weil bei Fehlen entsprechender Aktivitäten unter einer solchen Anschrift (die zudem nicht Wohnsitz des Unternehmers ist) weder eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder ein Betriebsteil anzunehmen ist (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 29.01.2004, BStBl I 2004, 258ff, RdNr. 35).

Nach der Aussage der Zeugin "E" sowohl im Rahmen der Steuerfahndung als auch im Strafverfahren gegen "X" (vgl. insofern S. 8 des Strafurteils des Landgerichts Kiel vom 16.12.2003) hat sich die Tätigkeit des Büroservice im Wesentlichen darauf beschränkt, eingehende Telefonanrufe und Postsendungen weiterzuleiten, ohne dass dort eine sonstige unternehmerische Tätigkeit in Form von Geschäftsleitung, Behördenkontakten oder Zahlungsverkehr entfaltet worden wäre.

Bei dem Umfang der von "X" unter der Anschrift in "O-Stadt" betriebenen Geschäftstätigkeiten (erklärte Umsätze von September bis Dezember 1996: mehr als 15.000.000.- DM) hätten allein schon in großem Umfang Geschäftsunterlagen (Einkaufs- und Verkaufsbelege, Buchführungsunterlagen, Zahlungsbelege usw.) am angeblichen Geschäftssitz aufbewahrt werden müssen, was aber nicht der Fall war. Auch sind keinerlei Gelder über das betriebliche Konto bei der "W-Bank" "I-Stadt" geflossen.

Soweit der Bundesfinanzhof im Aussetzungsbeschluss vom 19.05.1999 V B 5/99, BFH/NV 1999, 1495, der einen vergleichbaren Fall von Kfz-Lieferungen des "X" unter der Anschrift "L-Staße 1", "00001 O-Stadt" betraf, ausgeführt hat, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus diesen Rechnungen beim Leistungsempfänger, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung in erster Linie auf dem zum damaligen Zeitpunkt noch weitgehend ungeklärten Sachverhalt beruhte.

Zum anderen ist der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbar davon ausgegangen, dass "X" seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen durch Anmeldung seiner Umsätze und Abführung der geschuldeten Umsatzsteuer nachgekommen sei und dass sowohl seine deutsche Deckadresse als auch der Firmensitz in Italien bekannt gewesen seien.

Dass dieser im summarischen Verfahren angenommene Sachverhalt nicht zutrifft, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts Kiel im Strafurteil gegen "X". Vielmehr dürften zwar die nachträglich angemeldeten Umsätze im wesentlichen zutreffend sein, die angeblichen Vorsteuerbeträge resultierten jedoch aus offensichtlich unzutreffenden Rechnungen der Fa. "B" "F", die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tätig gewesen war und die fraglichen Fahrzeuge nicht an "X" geliefert hatte. Entweder sind diese Rechnungen von "X" selbst gefertigt oder von "F" als Scheinrechnungen an "X" erteilt worden.

Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass "X" hinsichtlich der unter der Fa. "M-PKW" getätigten Umsätzen seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre.

Des weiteren kann ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Rechnungserteilung bekannt war, dass Leistender der in Italien ansässige "X" war. Vielmehr ist dieser Umstand der Finanzverwaltung erst im Zuge der späteren Ermittlungen der Steuerfahndungsstellen bekannt geworden. Durch die Einschaltung der "M-PKW" sollte vielmehr, wie dies auch das Landgericht Kiel so beurteilt hat, der Eindruck erweckt werden, von einem inländischen Unternehmer die Fahrzeuge zu erwerben und die Identität des tatsächlich liefernden ausländischen Unternehmers zu verschleiern. Dass auch der in Italien ansässige Unternehmer "X" unter seiner Anschrift in "L-Stadt" zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt gewesen wäre, ändert hieran nichts, weil durch die Verwendung der Scheinadresse in Deutschland seine Identifizierung im Zeitpunkt der Rechnungserstellung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.

Genau dieses soll aber mit dem Erfordernis der zutreffenden, eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichenden Anschriftenangabe in den Rechnungen vermieden werden.

Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 02.10.2000 8 K 8005/99, EFG 2001, 330 beruft, kann dahinstehen, ob dieser Entscheidung, die im Übrigen nicht zu einer umsatzsteuerlichen Fragestellung sondern zu § 160 Abgabenordnung ergangen ist, zu folgen wäre. Da die Person des leistenden Unternehmers ("X") unstrittig ist, kommt es auf die Frage, ob und inwieweit der gute Glaube an die Unternehmereigenschaft des Leistenden geschützt ist, im zu entscheidenden Fall nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs.1, § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen weitergehenden Antrag in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat und der Beklagte den Erlass eines teilweise abhelfenden Bescheids zugesagt hat, so dass im Urteil nur noch über eine beantragte Steuerminderung um 61.734,73 DM zu entscheiden war und insoweit der Kläger in voller Höhe unterlegen ist.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung. Angesichts der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärten Frage, welche formellen Voraussetzungen in Bezug auf eine zutreffende Anschrift in Rechnungen eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen ausländischen Unternehmers beim innergemeinschaftlichen Leistungsverkehr erfüllt werden müssen, kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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